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BGH · IV ZR 238/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 238/60

ZPO § 719 Pie einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann aus einem auf Unterlassung von Handlungen gerichteten Urteil angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner dadurch, daß er die in Präge stehenden Handlungen nicht vornehmen kann, nicht zu ersetzende Nachteile erleidet, die über den allein darin bestehenden Nachteil, nicht nach seinem Belieben handeln zu dürfen, hinausgeheno Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil einstweilen einzustellen. Nach dieser Bestimmung kann auch die Zwangsvollstrek kung aus einem Urteil lungen zu unterlassen, wird, wenn aus diesem Urteil während der Dauer des Revisionsverfahrens vollstreckt wird, ein Zustand geschaffen, der auch dann, wenn die Revision Erfolg hat, nicht rückwirkend beseitigt werden kann, Y/enn dieser Umstand allein ein Grund für die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO Zwangsvollstreckung aus jedem auf Unterlassung gerichteten Urteil ohne weiteres durch das Revisionsgericht angeordnet werden- Daß das nicht die Absicht des Gesetzes ist. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nach § 719 Abs. 2 ZPO nur in den Fällen anzuordnen, in denen glaubhaft gemacht wird, Handlung nicht vornehmen kann, nicht zu ersetzende Nachteile erleidet, die über den allein darin bestehenden Nachteil, nicht nach seinem Belieben handeln zu dürfen, Der Vollstreckung aus dem den Nachteile Palle einer Der Beklagte hat ferner nachgewiesen, daß der Kläger die erforderliche Sicherheit geleistet hat und somit jederzeit zur Vollstreckung aus dem Urteil schreiten kann „

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungVollstreckungSicherheitZPONachteilSchuldnerRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung: nein
ZPO § 719
Pie einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann aus einem auf Unterlassung von Handlungen gerichteten Urteil
 angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner dadurch, daß er die in Präge stehenden Handlungen
 nicht vornehmen kann, nicht zu ersetzende Nachteile erleidet, die über den allein darin bestehenden Nachteil, nicht nach seinem Belieben handeln zu dürfen, hinausgeheno
BGH, Besohl, v. 9. November I960 - IV ZR 238/60 - OLG Düsseldorf
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den Geldstrafe zu unterlassen, sein in	gelegenes
 Anwesen mit	ofn	oder	anderweitig unter Ver-
wendung des Namens ’'IflHI1' zu bezeichnen«
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Die Kosten des Hechtsstreits werden dem Beklagten auf-erlegt«
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar«
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 10«000 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet« Die Sicherheiten können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden«
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Die Revision wird zugelassen."
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil einstweilen einzustellen.
Dieser Antrag ist begründet.
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fahrens geschaffene Zustand ein endgültiger ist, der nicht
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rückwirkend beseitigt werden kann. Ein so weitgehender Schluß
 kann aus dem BGHZ 21, 377 veröffentlichten Beschluß des II.
Zivilsenats, der ein
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 nicht zur Unterlassung, sondern zur Duldung verurteilt worden
 war, nicht gezogen werden
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 baren Urteil, durch das der Schuldner verurteilt wird
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lungen zu unterlassen, wird, wenn aus diesem Urteil während der Dauer des Revisionsverfahrens vollstreckt wird, ein Zustand geschaffen, der auch dann, wenn die Revision Erfolg
 hat, nicht rückwirkend beseitigt werden kann, Y/enn dieser
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Umstand allein ein Grund für die Anordnung der einstweiligen
 Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO
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wäre, müßte auf Antrag die einstweilige Einstellung der
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Zwangsvollstreckung aus jedem auf Unterlassung gerichteten Urteil ohne weiteres durch das Revisionsgericht angeordnet werden- Daß das nicht die Absicht des Gesetzes ist. geht daraus hervor, daß auch diese Urteile nach § 710 ZPO
für vorläufig vollstreckbar zu erklären sindDiese Bestimmung wäre hinsichtlich dieser Urteile zu dem größten Teil
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gegenstandslos, wenn die Zwangsvollstreckung, nachdem
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Revision eingelegt worden ist, auf Antrag ohne weiteres
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eingestellt werden müßte. Die einstweilige Einstellung
 der Zwangsvollstreckung ist nach § 719 Abs. 2 ZPO nur in den Fällen anzuordnen, in denen glaubhaft gemacht wird,
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daß der Schuldner dadurch, daß er die in Präge stehende
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Handlung nicht vornehmen kann, nicht zu ersetzende Nachteile erleidet, die über den allein darin bestehenden
 Nachteil, nicht nach seinem Belieben handeln zu dürfen,
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 ihm solche nicht zu ersetzen Er hat dargelegt, daß er im
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in der Öffentlichkeit bekannt sei, würde sich dieses auch
 nachteilig auf seinen geschäftlichen Huf auswirken und
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ihm wirtschaftliche Nachteile bringen, die nicht zu er-
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setzen seien, und die auch im einzelnen nicht nachgewiesen
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werden könnten. Der Beklagte hat ferner nachgewiesen, daß der Kläger die erforderliche Sicherheit geleistet hat und somit jederzeit zur Vollstreckung aus dem Urteil schreiten kann „
Ascher	Johannsen	Wüstenberg	Maaß	Dr• Iioeweriheim

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