Sr hat vorgetragen, er sei schon wegen rassischer Diskriminierungen, denen er auf der Volksschule von Seiten seiner Kitschüler ausgesetzt gewesen sei, auf die erheblich teurere Privatschule tibergewechselt, auf der der Unterricht nicht so gut wie auf der Volksschule gewesen sei» Durch den mit der Auswanderung nach England verbundenen Schul-v/echsel seien ihm in -seiner 'Ausbildung weitere Schwierigkeiten entstanden. Auch seien er und sein Vater zu der Erkenntnis gelangt, daß er in einem akademischen Beruf in England Schwierigkeiten haben würde, die er in Deutschland nicht gehabt hätte; diese Erkenntnis sei mitbestimmend dafür gewesen, daß er von der akademischen Laufbahn abgesehen und sich dem Geschäftsleben gewidmet habe» Hit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weiter» In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt* ein Anspruch auf Untschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ £l5 ff BiäU bestehe nur, wenn durch den verfolgungsbedingten Ausschluß von der Ausbildung oder deren verfolgungsbedingte Unterbrechung eine Verzögerung oder eine Verschlechterung der Ausbildung eingetreten sei« Der Ausbildungsgang des Klägers habe keine Verzögerung im Sinne dos Gesetzes erlitten« Durch den ubergang auf die jüdische Privatschule in sei kein Zeitverlust ein- ilit Recht hat das Berufungsgericht ihm zwar eine Entschädigung nach § 118 B3G nicht schon deshalb zuerkannt, weil er davon abgesehen hat, den Beruf eines Architekten zu ergreif on, und stattdessen .Kaufmann geworden ist« Darauf kommt es nicht an, weil der Kläger von der Verfolgung in dor vorberuflichen Ausbildung betroffen worden ist; etwaige Auswirkungen der Verfolgung auf die eigentliche Berufsausbildung müssen deshalb außer Betracht bleiben (Urteil dos Senats LM BEG 1956 § 115 Nr«, 12) o Dem angefochtenen Urteil kann auch entnommen werden, daß der Kläger einen entsprechenden Ausbildungsstand, wie er ihn im Herbst 1941 beim Verlassen der Kighgate Senior School erreicht hatte, auch in Deutschland ohne die Verfolgung nicht früher erlangt hätte«, ^'s fragt sich jedoch, ob dem Kläger ohne die Verfolgung in Deutschland eine weitergehende vorberufliche Ausbildung zuteil geworden wäre, ob er beispielsweise dort die Reifeprüfung abgelegt hätte, und ob der Stand seiner vorberuflichen Ausbildung, den er nach dem Veriaßsen der Highgate Senior School erreicht hatte, dem gleichwertig ist oder darunter liegt« Das Berufungsgericht hat zu den Darlegungen des Klägers darüber, welchem deutschen Ausbil-dungostand der von dem i.läger erlangte Schulabschluß entspreche, nicht Stellung genommen« Wenn er sich nach der verfolgungsbodingten Unterbrechung seiner Schulausbildung in England mit einem wesentlich geringeren Abschluß der vorberuflichen Ausbildung begnügte, als er ihn in Deutschland erlangt hätte, so hat er eine nicht nur geringfügige Benachteiligung in seinem beruflichen Fortkommen erlitten und e3 steht ihm dann d.n Anspruch nach § 118 Abs» 1 BEG Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der * -«nspruch des Klägers auch nach § 116 BBG begründet sein, wenn ihm zwar dieselbe vorberufliche Ausbildung, wie er sie in Deutschland ohne die Verfolgung gehabt hätte, zuteil wurde und der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung auch keine Verzögerung erlitt, wenn aber dieses Ziel nur durch nicht geringfügige zusätzliche Aufwendungen, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, erreicht werden konnte«, Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt, daß Mehraufwendungen den Entschädigungsanspruch begründen$ denn das Gesetz sieht eine Beihilfe zu diesen verfolgungsbedingten Vermögensopfern vor (Urteile LM BEG 1956 § 115 Ur, 12, vom 19«. sindo Das läßt sich nur auf Grund eines Vergleichs der für die Ausbildung in England aufgewendeten Kosten mit denjenigen beurteilen, die ohne die Verfolgung in Deutschland bis zu dem Zeitpunkt hätten ausgegeben werden müssen, in dem der Klüger dort den entsprechenden Auabildungsstand erreicht hätte, wie er ihn nach dem Verlassen der Highgate Senior School tatsächlich erlangt hatte, Damit der Sachverhalt in den bezeichneten Richtungen geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden Ascher Johannsen v* Werner Wilden DroGtaf
IV za 238/59 Verkündet am 27« Januar i960 Schorrn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit H< des Kaufmanns Hermann L Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 49 4HHH9 In gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden* Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 2o« Januar i960 unter Mitwirkung des S’enatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Br» v, Werner, Wilden und Dr* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 5» Juni 1959 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 1925 geborene iCläger ist Jude, i$r be- suchte von Ostez’n 1931 bis Ostern 1933 die schule und anschließend die jüdische Privatschule von Dr. HedHP in am Im März 1935 wanderte er wegen der gegen die Juden gerichteten Gewaltmaßnahmen mit seinen 31tern nach England aus* Dort besuchte er zunächst die Kighgate Junior School und später bis zu dem Herbst 1941 die Highgate Senior school in London» Anschließend trat er in das väterliche Geschäft ein» Der Kläger verlangt eine Sntschädigung in Höhe von 5-000 DM wegen Schadens in der Ausbildung. Sr hat vorgetragen, er sei schon wegen rassischer Diskriminierungen, denen er auf der Volksschule von Seiten seiner Kitschüler ausgesetzt gewesen sei, auf die erheblich teurere Privatschule tibergewechselt, auf der der Unterricht nicht so gut wie auf der Volksschule gewesen sei» Durch den mit der Auswanderung nach England verbundenen Schul-v/echsel seien ihm in -seiner 'Ausbildung weitere Schwierigkeiten entstanden. Um sie zu überwinden, habe er erhebliche Aufwendungen machen müssen, so dadurch, daß er teure -Privatstunden habe nehmen müssen» Als Folge der Umschulungs-Schwierigkeiten und der trotz anerkannter Bemühungen und Begabung zu dem Teil schwachen Schulergebnisse habe eich bei ihm ein Minderwei’tigkeitskomplex entwickelt, den er erst in seinem späteren erfolgreichen Geschäftsleben habe überwinden können. Früher habe er die -bsicht gehabt, Architekt zu werden, und dieses Berufsziel in England zu- nuchat weiterverfolgto ir habe es dann aber aufgeben müssen, weil er wegen der verfolgungsbedingten Erkrankung seines Vaters in dessen Unternehmen habe eintreten müssen» Auch seien er und sein Vater zu der Erkenntnis gelangt, daß er in einem akademischen Beruf in England Schwierigkeiten haben würde, die er in Deutschland nicht gehabt hätte; diese Erkenntnis sei mitbestimmend dafür gewesen, daß er von der akademischen Laufbahn abgesehen und sich dem Geschäftsleben gewidmet habe» Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt» Auf die von dem Kläger erhobene Klage hat das Landgericht das beklagte ^and verurteilt, an den Kläger 5»000 DM zu zahlen- Das Oberlandesgericht hat der Berufung des beklagten Landes stattgegeben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen* Hit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, weiter» Das beklagte -»-and hat pich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen* Entscheid ungsgründe: 1» In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht sind die Bartoien, die unter Hinweis auf die nach § 2o9 Abs» 3 B3G eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen waren, nicht erschienen« Nach dieser Vorschrift ist deshalb ohne mündliche Verhandlung entschieden worden« 2«. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt* ein Anspruch auf Untschädigung wegen Schadens in der Ausbildung nach den §§ £l5 ff BiäU bestehe nur, wenn durch den verfolgungsbedingten Ausschluß von der Ausbildung oder deren verfolgungsbedingte Unterbrechung eine Verzögerung oder eine Verschlechterung der Ausbildung eingetreten sei« Der Ausbildungsgang des Klägers habe keine Verzögerung im Sinne dos Gesetzes erlitten« Durch den ubergang auf die jüdische Privatschule in sei kein Zeitverlust ein- gotreten« Auch die Auswanderung habe keine solche Verzögerung mit sich gebracht, denn der Kläger habe den Schulbesuch in England alsbald aufgenommen. Wenn er auch innerhalb der Schulzeit in England zunächst langsamer vorangekommen sei, weil er die Schwierigkeiten der fremden Sprache und des fremden Schulwesens habe überwinden müssen, so sei doch nicht dargetan, daß er dadurch im Kndergebnis in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch wegen nicht nachgeholter Ausbildung; denn ein für ihn entstandener meßbarer Schaden sei auf Grund des Umstandes, daß er selbständiger Kaufmann und Inhaber des väterlichen Unternehmens anstatt Architekt geworden sei, nicht festzustellen; außerdem seien nicht gegen ihn gerichtete nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen dafür ursächlich gewesen, daß er nicht Architekt geworden sei. j$s sei auch zweifelhaft, ob der im Zeitpunkt der Ausbildung gerade Io Jahre alt gewordene Kläger damals bereits einen für das spätere Leben maßgeblichen und ernsthaft fundierten Berufswunsch gehabt habe* Diese Ausführungen rechtfertigen es insbesondere nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 116 BEG nicht, dem Kläger einen Entschädigungsanspruch zu versagen«. ilit Recht hat das Berufungsgericht ihm zwar eine Entschädigung nach § 118 B3G nicht schon deshalb zuerkannt, weil er davon abgesehen hat, den Beruf eines Architekten zu ergreif on, und stattdessen .Kaufmann geworden ist« Darauf kommt es nicht an, weil der Kläger von der Verfolgung in dor vorberuflichen Ausbildung betroffen worden ist; etwaige Auswirkungen der Verfolgung auf die eigentliche Berufsausbildung müssen deshalb außer Betracht bleiben (Urteil dos Senats LM BEG 1956 § 115 Nr«, 12) o Dem angefochtenen Urteil kann auch entnommen werden, daß der Kläger einen entsprechenden Ausbildungsstand, wie er ihn im Herbst 1941 beim Verlassen der Kighgate Senior School erreicht hatte, auch in Deutschland ohne die Verfolgung nicht früher erlangt hätte«, ^'s fragt sich jedoch, ob dem Kläger ohne die Verfolgung in Deutschland eine weitergehende vorberufliche Ausbildung zuteil geworden wäre, ob er beispielsweise dort die Reifeprüfung abgelegt hätte, und ob der Stand seiner vorberuflichen Ausbildung, den er nach dem Veriaßsen der Highgate Senior School erreicht hatte, dem gleichwertig ist oder darunter liegt« Das Berufungsgericht hat zu den Darlegungen des Klägers darüber, welchem deutschen Ausbil-dungostand der von dem i.läger erlangte Schulabschluß entspreche, nicht Stellung genommen« Wenn er sich nach der verfolgungsbodingten Unterbrechung seiner Schulausbildung in England mit einem wesentlich geringeren Abschluß der vorberuflichen Ausbildung begnügte, als er ihn in Deutschland erlangt hätte, so hat er eine nicht nur geringfügige Benachteiligung in seinem beruflichen Fortkommen erlitten und e3 steht ihm dann d.n Anspruch nach § 118 Abs» 1 BEG zu, ohne daß es darauf ankoramt, oh der vorzeitige Abbruch der vorberuflichen Ausbildung in England noch auf die Verfolgung oder auf andere Gründe zurückzuführen ist (Beschluß des Senats Rz\Y 1959, 269 ISTr, 31)«» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der * -«nspruch des Klägers auch nach § 116 BBG begründet sein, wenn ihm zwar dieselbe vorberufliche Ausbildung, wie er sie in Deutschland ohne die Verfolgung gehabt hätte, zuteil wurde und der Abschluß der vorberuflichen Ausbildung auch keine Verzögerung erlitt, wenn aber dieses Ziel nur durch nicht geringfügige zusätzliche Aufwendungen, die ohne die Verfolgung nicht entstanden wären, erreicht werden konnte«, Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung klargestellt, daß Mehraufwendungen den Entschädigungsanspruch begründen$ denn das Gesetz sieht eine Beihilfe zu diesen verfolgungsbedingten Vermögensopfern vor (Urteile LM BEG 1956 § 115 Ur, 12, vom 19«. Juni 1959 - IV ZR 46/59 - und vom 16, Dezember 1959 - IV ZR 226/59 -). Dem Kläger könnte deshalb ein Anspruch auf die Pauschalentschädigung von $.000 DM bereits zuotchcn-, wenn er wegen der von staatlichen oder Parteidienststeilen gebilligten Diskriminierungen, denen er auf der Volksschule in Frankfurt ausgesetzt war, auf eine dortige Privatschule übergehen mußte und dadurch ihm oder seinem Vater (§ 9 Abs. 4 BSG) nicht unerhebliche Mehraufwendungen entstanden«. Darüber hinaus ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß der mit der Auswanderung nach -ngland verbundene weitere Schul Wechsel für den Klüger oder seinen Vater erhöhte finanzielle Aufwendungen mit sich gebracht habe.. Trotzdem ist der Rechtsstreit noch nicht im Sinne der Klage zur Endentscheidung reif, da oa an eindeutigen Feststellungen darüber fehlt, ob die Mehraufwendungen, die der Kläger hatte, erheblich sindo Das läßt sich nur auf Grund eines Vergleichs der für die Ausbildung in England aufgewendeten Kosten mit denjenigen beurteilen, die ohne die Verfolgung in Deutschland bis zu dem Zeitpunkt hätten ausgegeben werden müssen, in dem der Klüger dort den entsprechenden Auabildungsstand erreicht hätte, wie er ihn nach dem Verlassen der Highgate Senior School tatsächlich erlangt hatte, Damit der Sachverhalt in den bezeichneten Richtungen geprüft werden kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden Ascher Johannsen v* Werner Wilden DroGtaf