Durch Bescheid vom 30, $üli 1955 hat die Entschädigungsbehörde ihr unter .Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Berücksichtigung eines Entschädigungszeitraums vom 1, April 1933 bis zu dem 31 - Dezember 1939 eine Kapitalentschädigung von 4*365.40 DM zuerkannt. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und iia zweiten Rechts-sug den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und ihr eine Entschädigung von 3.240 DM sowie ferner für die Zeit vorn 1, November 1953 ab eine monatliche Rente von 270 DM und für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtssug gestellten Anträge weiter. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Tätigkeit einer Hausfrau als eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 75? a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die in § 82 BEG für das Rentenwahlrecht vorgesehenen Voraussetzungen nicht in dem Zeitpunkt, in dem das Wahlrecht ausgeübt worden ist, vorzu-s-liegen brauchen, daß es vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommto Maßgebend ist deshalb nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen die letzte mündliche Yerhandlung vor dem Gericht, das den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht 2u würdigen hat (Urteil des Senats vom 9* Juli 1958 - IV ZR 89/58, RzW 1958, Oktober 1958 - IV ZR 156/58 dargelegt, daß eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 BEG nur bei einer berufsmäßig ausgeübten Betätigung vorliegt, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, und daß die Tätigkeit der Hausfrau nicht darunter fällt (ebenso Urteil vom 5. Oktober 1958 - IV ZR 130/58 hat er ausgeführt, daß dasselbe für § 82 BEG gelte, und daß die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Ehefrau unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift unabhängig davon, ob sie von ihrem Ehemann unterhalten werde, das Rentenwahlrecht habe* Daran ist festzuhalten. Dem angefochtenen Urteil kann ferner entnommen werden, da# die Klägerin aus ihrer früheren Brwerbstätigkeit ’keine Versorgung hat (§82 Satz 3 BEG)» c) Bas beklagte Land hat jedoch zunächst die Auffassung vertreten,die bei der Einwanderung in Palästina erst 42 Jahre alte Klägerin habe dort die hebräische oder englische Sprache erlernen und sich damit die Möglichkeit zur Aufnahme einer ihrer Vorbildung entsprechenden und ihre wirtschaftliche Existenz sichernden BerufStätigkeit schaffen können ; sie habe es schuldhaft versäumt, sich während ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in Israel durch die Ausübung eines Berufs eine Lcbensgrundlage zu schaffen* Es könnte demnach die Präge auftauchen, ob ein Verfolg ter sich nach dem in § 9 Abs« 1 BEG ausgesprochenen Grunsatz so behandeln lassen muß, als habe er eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, wenn er nach der verfolgungsbedingten Auswanderung in jüngeren Lebensjahren schuldhaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einem Erwerb nachzugehen und sich daraus für die spätere Zeit eine Versorgung zu schaffen. Es braucht jedoch auf diese Frage nicht eingegangen zu werden, weil das beklagte Land den Ausführungen der Klägerin, es sei ihr trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen, nach haltig einen Erwerb zu finden, nicht mehr entgegengetreten ist. Die Klägerin würde sich in diesem Zusammenhang zwar nicht darauf berufen können- daß für sie als Ehefrau unter den Verhältnissen, unter denen sie gelebt habe9 eine Berufstätigkeit nicht üblich gewesen sei; denn wenn sie zusätzlich zu dem von ihrem Ehemann gewährten Unterhalt die in § 81 BEG vorgesehene Rente beansprucht, mußte sie auch bereit gewesen sein, die Erwerbs- J tätigkeit, von der in § 82 BEG die Rede ist, auszuüben* Es fehlt -o aber auch dafür,, daß die Klägerin die Möglichkeit zu einer solchen > Erwerbstätigkeit nicht in genügendem Mäße gesucht und wahrge-.* inwiefern der Klägerin daraus ein Vorwurf gemacht 'werden kann, d$ß eie nur vorübergehend einem eigenen Erwerb nachgegangen ist und sich aus diesem nicht zusätzlich zu dem Einkommen ihres Ehemannes eine Versorgung geschaffen hat. 5, Dem Verlangen der Klägerin, sie in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen, hat das beklagte Land nicht widersprochen5 vielmehr hat es diese Einstufung bei der Festsetzung der KapitalentSchädigung, die unanfechtbar ist, selbst vorgenommen. werden kann, nicht gemäß § 199 BEG zugleich mit der Kapitalentschädigung festgesetzt, sondern über sie in einem selbständigen Verfahren entschieden, so kann jedoch die Einreihung, die der Zuerkennung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegt ist, nicht * Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nichts über die Berufsausbildung der Klägerin und im übrigen nur, daß sie in ihrem Erwerbsgeschäft in Deutschland zuletzt ein jährliches Einkommen von etwa 4«800 HM gehabt hat, v/obei es offen geblieben ist, ob die Klägerin Alleininhaberin de3 Geschäfts oder ihr Ehemann an diesem und damit auch an dem Einkommen beteiligt gewesen ist. vollem Umfang um das Entgelt, daß die Klägerin allein oder sie und ihr Ehemann zusammen aus der Nutzung ihrer Arbeitskraft als Betriebsinhaber zogen, gehandelt hat, mag unter Verwendung der Anlagen 2 und 3 zur 3« DV-BEG bei Berücksichtigung des damaligen Lebensalters der Klägerin die Einreihung in die Gruppe des mittleren Dienstes gerechtfertigt sein (Urteil des Senats vom 2. Es ist aber möglich, daß das Einkommen zu einem feil als ein Zins, den die Betriebsmittel abgeworfen haben, aufzufassen und dann nur die Einstufung in den einfachen Dienst gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.
2545 038
It ZB 2*38/58
Verkündet
am 18, Februar 1959 Romacker« Justi zanges t e11t er ale Urkundsbeaater der Oes chaf t s st eile
I m Hamen des Volkes In dem Entschädigungsreehtsstrcit
der grau Dora . geb, CflP in Mr<$
Scbtg/l^gWf ■
Klägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt in
gegen
das Land Kesse n , vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Ljjj^sftraße M
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Br, in
hat der IV. Zivilsenat des Bundes geri chtd-als«ehre■ mür-ci 1 io']\e Verhandlung gemäß § 209 Abs, 3 BEO unter Mitwirkung der Bundes -rieht er Baske, Johannsen, Br’, v. Wernnr, V7ustenberg und Br. Loewenheim
für Roeht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt /1 Main vom 11, April 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen.
Von Rechts wegen
ffatb©stand%
Die a betrieb in
1892 geborehe Klägerin ist Jüdin* Sie
eine Papier- und Schreibwarenhandlung,
Im Jahre 1928 ging sie die Ehe ein. Ihr Ehemann? der ebenfalls Jude ist. arbeitete in dem Geschäft mit. Im Jahre 1935 wander-te die Klägerin wegen~der gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen nach Palästina aus. Dort arbeitete sie einige 2eit als Hausgehilfin und später als Stenotypistin, Im Jahre 1940 betrieb sie einige Monate ein Wurstwarengeschäft. Seitdem war sie nicht mehr in einem Beruf? sondern nur als Hausfrau tätig- Ihr Ehemann? der ebenfalls nach Palästina ausgewandert ist? ist dort seit 1936 als Buchhalter beschäftigt $ nur in den Jahren 1940 und 1941 erfuhr diese Beschäftigung eine Unterbrechung „
Die Klägerin hat Ansprüche wegen Schadens im berufliehen Fortkommen geltend gemacht. Durch Bescheid vom 30, $üli 1955 hat die Entschädigungsbehörde ihr unter .Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Berücksichtigung eines Entschädigungszeitraums vom 1, April 1933 bis zu dem 31 - Dezember 1939 eine Kapitalentschädigung von 4*365.40 DM zuerkannt. Diese ist durch Bescheid vom 11, März 1957 um 494?60.DM erhöht worden. Im Februar 1957 hat die Klägerin gegenüber der Entschädigungsbehörde erklärt, sie wähle anstelle der Kapitälentschädigung die Rente. Die Entschädigungsbehörde hat die Zuerkennung einer Rente abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage'erhoben. Dieser ist das beklagte land entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und iia zweiten Rechts-sug den Antrag gestellt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und ihr eine Entschädigung von 3.240 DM sowie ferner für die
Zeit vorn 1, November 1953 ab eine monatliche Rente von 270 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1956 ab eine monatliche Rente von 294 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtssug gestellten Anträge weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen
Entscheidungsgründe %
I.
>
Die Parteien sind zu dem Termin, der für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht anberaumt worden ist und zu dem sie unter Hinweis auf die Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, nicht erschienen. Hach § 209 Abs* 3 BEO ist deshalb ohne mündliche Verhandlung entschieden worden*
II.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Tätigkeit einer Hausfrau als eine Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 75? 82 BEG anzusehen sei. Wenn durch diese Tätigkeit in Verbindung mit dem Einkommen des Ehemannes die wirtschaftliche Lage beider Eheleute gesichert sei, wenn also beide eine ausrei-. chende Lebensgrundlage hätten, entfalle der Anspruch auf Kapitalentschädigung nach § 75 BEG. Die Klägerin, die sich seit 1940 nur als Hausfrau betätigt habe, habe zusammen mit ihrem
Ehemann* dessen Einkommen ständig gestiegen sei* nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt. Las sei in dem Zeitpunkt der Fall gewesen, in dem sie anstelle der KapitalentSchädigung die Rente gewählt habe. i)as Rentenwahlrecht stehe ihr deshalb nicht su.
2. Liesen Ausführungen kann nicht beigetrefen werden*
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die in § 82 BEG für das Rentenwahlrecht vorgesehenen Voraussetzungen nicht in dem Zeitpunkt, in dem das Wahlrecht ausgeübt worden ist, vorzu-s-liegen brauchen, daß es vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung ankommto Maßgebend ist deshalb nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen die letzte mündliche Yerhandlung vor dem Gericht, das den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht 2u würdigen hat (Urteil des Senats vom 9* Juli 1958 - IV ZR 89/58, RzW 1958,
369 , 370).
b) Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 156/58 dargelegt, daß eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 BEG nur bei einer berufsmäßig ausgeübten Betätigung vorliegt, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, und daß die Tätigkeit der Hausfrau nicht darunter fällt (ebenso Urteil vom 5. Dezember 1958
- IV ZR 185/58). In einem anderen g.eichfalls für die Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 22. Oktober 1958 - IV ZR 130/58 hat er ausgeführt, daß dasselbe für § 82 BEG gelte, und daß die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte Ehefrau unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift unabhängig davon, ob sie von ihrem Ehemann unterhalten werde, das Rentenwahlrecht habe* Daran ist festzuhalten.
Es ergibt sich daraus, daß der Klägerin das Recht auf die Rente zusteht. Hach den getroffenen Feststellungen hat die Klä-
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geriru die wegen der Verdrängung aus einem selbständigen Beruf eine Kapitalentsch&digung verlangen kann* in dem maßgebenden Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt^ die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bietet 5 schon wegen ihres Alters war ihr zu dieser Zeit die Aufnahme einer solchen Tätigkeit auch nicht züzu demuten (§ 82 Satz 1, 2 BEG). Dem angefochtenen Urteil kann ferner entnommen werden, da# die Klägerin aus ihrer früheren Brwerbstätigkeit ’keine Versorgung hat (§82 Satz 3 BEG)»
c) Bas beklagte Land hat jedoch zunächst die Auffassung vertreten,die bei der Einwanderung in Palästina erst 42 Jahre alte Klägerin habe dort die hebräische oder englische Sprache erlernen und sich damit die Möglichkeit zur Aufnahme einer ihrer Vorbildung entsprechenden und ihre wirtschaftliche Existenz sichernden BerufStätigkeit schaffen können ; sie habe es schuldhaft versäumt, sich während ihres jahrzehntelangen Aufenthalts in Israel durch die Ausübung eines Berufs eine Lcbensgrundlage zu schaffen* Es könnte demnach die Präge auftauchen, ob ein Verfolg ter sich nach dem in § 9 Abs« 1 BEG ausgesprochenen Grunsatz so behandeln lassen muß, als habe er eine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, wenn er nach der verfolgungsbedingten Auswanderung in jüngeren Lebensjahren schuldhaft nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, einem Erwerb nachzugehen und sich daraus für die spätere Zeit eine Versorgung zu schaffen. Es braucht jedoch auf diese Frage nicht eingegangen zu werden, weil das beklagte Land den Ausführungen der Klägerin, es sei ihr trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen, nach haltig einen Erwerb zu finden, nicht mehr entgegengetreten ist. Die Klägerin würde sich in diesem Zusammenhang zwar nicht darauf berufen können- daß für sie als Ehefrau unter den Verhältnissen, unter denen sie gelebt habe9 eine Berufstätigkeit nicht üblich gewesen sei; denn wenn sie zusätzlich zu dem von ihrem Ehemann gewährten Unterhalt die in § 81 BEG vorgesehene Rente beansprucht, mußte sie auch bereit gewesen sein, die Erwerbs-
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J tätigkeit, von der in § 82 BEG die Rede ist, auszuüben* Es fehlt -o aber auch dafür,, daß die Klägerin die Möglichkeit zu einer solchen > Erwerbstätigkeit nicht in genügendem Mäße gesucht und wahrge-.* •< nommen hat, an einem ausreichenden Tatsachenvortrag des beklagten lindes.. Von diesem hätte näher dargelegt werden müssen., inwiefern der Klägerin daraus ein Vorwurf gemacht 'werden kann, d$ß eie nur vorübergehend einem eigenen Erwerb nachgegangen ist und sich aus diesem nicht zusätzlich zu dem Einkommen ihres Ehemannes eine Versorgung geschaffen hat. Das frühere Vorbringen reicht gegenüber den Darlegungen der Klägerin nicht aus.
5, Dem Verlangen der Klägerin, sie in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen, hat das beklagte Land nicht widersprochen5 vielmehr hat es diese Einstufung bei der Festsetzung der KapitalentSchädigung, die unanfechtbar ist, selbst vorgenommen. Da in § 83 Abs. 1 Satz 2 BEG- die Vorschriften des § 76 Abs. 1 Satz 3-5 BEG über die Einreihung des Verfolgten in eine, vergleichbare Beamtengruppe für anwendbar erklärt sind, ist der Verfolgte an sich für die Rente in dieselbe Beamtengruppe einzureihen wie für die Kapitalentschädig gung (van Dam/Loos BEG § 83 Anm. 4); das entspricht auch dem ( j
Sinn der Regelung des § 81 BKG, nach der die Rente an die Stelle der Kapitalentschädigung tritt.. 7/ird die Rente,die gewählt ,
werden kann, nicht gemäß § 199 BEG zugleich mit der Kapitalentschädigung festgesetzt, sondern über sie in einem selbständigen Verfahren entschieden, so kann jedoch die Einreihung, die der Zuerkennung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegt ist, nicht *
ohne Nachprüfung übernommmen werden; vielmehr muß die Einreihung in einem solchen Verfahren selbständig ohne Bindung an die Auffassung erfolgen, die der in der früheren Entscheidung vor-genonnaenen Einreihung zugrunde liegt« Insofern bringt die Ausübung des Wahlrechts für den Verfolgten ein gewisses Risiko mit j
sich,,andererseits aber auch die Möglichkeit, gegebenenfalls }
eine günstigere Einreihung als in dem Verfahren über die Ka- {
pitalentschädigung zu erreichen. »
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Das Berufungsgericht hat die Klägerin nicht in eine vergleichbare Beamt engruppe eingereiht. Es hat auch, da es von seinem Standpunkt aus nicht darauf ankara, keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, die es dem Revisionsgericht ermöglichen würden, die Einreihung vorzunehmen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nichts über die Berufsausbildung der Klägerin und im übrigen nur, daß sie in ihrem Erwerbsgeschäft in Deutschland zuletzt ein jährliches Einkommen von etwa 4«800 HM gehabt hat, v/obei es offen geblieben ist, ob die Klägerin Alleininhaberin de3 Geschäfts oder ihr Ehemann an diesem und damit auch an dem Einkommen beteiligt gewesen ist. Wenn es sich bei diesem Einkommen in. vollem Umfang um das Entgelt, daß die Klägerin allein oder sie und ihr Ehemann zusammen aus der Nutzung ihrer Arbeitskraft als Betriebsinhaber zogen, gehandelt hat, mag unter Verwendung der Anlagen 2 und 3 zur 3« DV-BEG bei Berücksichtigung des damaligen Lebensalters der Klägerin die Einreihung in die Gruppe des mittleren Dienstes gerechtfertigt sein (Urteil des Senats vom 2. April 1958 - IV ZR 316/57, RzW 1958, 270). Es ist aber möglich, daß das Einkommen zu einem feil als ein Zins, den die Betriebsmittel abgeworfen haben, aufzufassen und dann nur die Einstufung in den einfachen Dienst gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 22 Abs. 3. DV-BEG). Der Sachver-
halt muß in dieser Hinsicht noch näher aufgeklärt werden.
III.
Das Revisiongericht kann deshalb nicht abschließend erkennen; vielmehr ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen.
In der Verhandlung vor diesem wird die Klägerin Gelegen-
- a
heit haben? gegebenenfalls ihren Klagantrag entsprechend der Neufassung der Anlage 4 zu § 22 3 c DV-BEG gemäß Arte III Nra
3 der VO vom 16* Dezember 1958 (BGBl» I, 941) zu erweitern.
J ohanns en v fc. Werner
Baske
Wö stenberg
Dr* Loewenheim