gegen die Freie Hansestadt Bremen, gesetzlich vertreten durch den Senator für Arbeit, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«^^^^ in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, BroV*Werner, Wüstenberg und Br„Spreng für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin als kommunistischer Funktionär eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat und wegen dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist« Auch seine Einberufung zur Einheit *999 hat es als eine Gewalt-maßnahme angesehen, weil er ohne die Zuchthausstrafe zu einer anderen Einheit eingezogen worden wäre« Es hat aber verneint, daß der Dienst in dieser wie dem Festungs-Inf« Btl. Xll/999 eine Freiheitsentziehung gewesen sei« Ferner hat es für erwiesen erachtet, daß der Ehemann der Klägerin nicht infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, sondern durch Feindeinwirkung im normalen Kriegseinsatz gefallen sei« Aus diesen Gründen hat es der Klägerin die von ihr verlangte Witwenrente versagt« Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind nicht begründet« Zwar ist nach §*45 Abs 3 des nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getretenen Bundeserit-Schädigungsgesetzes vom 29« Juni 1956 die Zugehörigkeit zu einer Bewährungseinheit der Wehrmacht, zu denen auch die Formationen der Brigade 999 gehörten, einer Freiheitsentziehung gleichzuachten« Dies hat jedoch lediglich zur Folge, daß nunmehr die Vermutung des § 15 Abs 2 BEG zu gelten hat, nämlich daß der Tod des'Verfolgten auf eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zurückzuführen ist. Auf Grund der Aussagen eines Kameraden des Ehemanns, der auch dem Festungs-Inf«Btl. XIl/999 angehört hat, und der Auskunft der -Dienststelle für die Benachrichtigung, der-nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht, hat das Berufungsgericht für bewiesen gehalten, daß die Angehörigen dieser Einheit November 1944 auf dem Balkan im allgemeinen Partisaneneinsatz durch ein feindliches Infanteriegeschoß gefallen ist» Damit ist aber die Vermutung des § 15 Abs 2 BEG widerlegt und auf Grund einer solchen Feststellung kann der Tod des Ehemanns' nicht mehr als eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme angesehen werden (vgl auch die Ausführungen des Dr.Greve anläßlich der Beratung des Änderungsgesetzes vom 6. Daß der Ehemann der Klägerin sich nicht freiwillig zu dem Dienst bei den Einheiten der Brigade 999 gemeldet bat, sondern zu dieser Einheit eingezogen worden ist, macht seinen Tod genau so wenig zu einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, wie dies der Tod sonstiger zur Wehrmacht einberufener Soldaten anläßlich eines militärischen Einsatzes ist« Es besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein Mann im Alter von 40 Jahren, wie es der Ehemann der Klägerin bei seiner Einberufung war, ohne seine Wehrunwürdigkeit niemals zu einer Kampftruppe beordert worden wäre, ganz abgesehen davon, ob ein Festungs-Inf*Btl0, das in Griechenland, also nicht an der eigentlichen Kampffront eingesetzt wurde, nicht eine Formation war, die vom Jahre 1945 ab für Jahrgänge wie die des Ehemanns allgemein in Frage kam.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für-die Amtliche ßamlungl 3\ zm m Gesetz? BEG § 15 ♦ Bechtesatzs Steht fest, daß ein Verfolgter, der einer Be-Währungseinheit der Wehrmacht angehört hat, in einem allgemein üblichen militärischen .. Einsatz .gefallen ist, so ist damit die'Vermu-. tung, daß er vorsätzlich oder leichtfertig durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getötet oder in den üod getrieben worden ist, . widerlegt• 'V’*’ Aktenzeichens IV* 2B 238/55 Urteil des BGH vom 26» September 195.6 . ÖBG Bremen IT ZR 238/55 Verkündet am 26» Sept« 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit geb. Fflm^in der Witwe Hedwig Gi I, Auf der Wi Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt * • n gegen die Freie Hansestadt Bremen, gesetzlich vertreten durch den Senator für Arbeit, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«^^^^ in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, BroV*Werner, Wüstenberg und Br„Spreng für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 6* Juli 1955 wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei • Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1903 geborene Ehemann der Klägerin war im Jahre 1938 als kommunistischer Funktionär wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Damit galt er als wehrunwürdig und war deshalb nach Verbüßung seiner Strafe im Jahre 1940 vom Wehrdienst freigestellt. Im Sommer 1943 wurde er zur Wehrmacht und zwar zur Brigade 999 eingezogen und nach Ausbildung von etwa 3 Monaten bei dem Festungs-Inf.Btl. XIl/999 in Griechenland eingesetzt. Hier ist er am 19« November 1944 gefallen. Die Klägerin begehrt mit der Behauptung, die Einheiten der Brigade 999 seien Strafeinheiten gewesen und ihr Mann sei durch den Einsatz bei einer solchen Einheit vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden, als Entschädigung die Zahlung einer Witwenrente und einer Kapitalentschädigung, Die Entschädigungs-behörde hat eine solche Entschädigung abgelehnt. Das Landgericht hat auf die dagegen erhobene Klage festgestellt, daß der Klägerin eine Rente und eine Kapitalentschädigung sustehe. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. 3jtoi>3cii0& i . II ■ i i I Mul IMH Wl III « lP*l. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin als kommunistischer Funktionär eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat und wegen dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist« Auch seine Einberufung zur Einheit *999 hat es als eine Gewalt-maßnahme angesehen, weil er ohne die Zuchthausstrafe zu einer anderen Einheit eingezogen worden wäre« Es hat aber verneint, daß der Dienst in dieser wie dem Festungs-Inf« Btl. Xll/999 eine Freiheitsentziehung gewesen sei« Ferner hat es für erwiesen erachtet, daß der Ehemann der Klägerin nicht infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen, sondern durch Feindeinwirkung im normalen Kriegseinsatz gefallen sei« Aus diesen Gründen hat es der Klägerin die von ihr verlangte Witwenrente versagt« Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind nicht begründet« Zwar ist nach §*45 Abs 3 des nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getretenen Bundeserit-Schädigungsgesetzes vom 29« Juni 1956 die Zugehörigkeit zu einer Bewährungseinheit der Wehrmacht, zu denen auch die Formationen der Brigade 999 gehörten, einer Freiheitsentziehung gleichzuachten« Dies hat jedoch lediglich zur Folge, daß nunmehr die Vermutung des § 15 Abs 2 BEG zu gelten hat, nämlich daß der Tod des'Verfolgten auf eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zurückzuführen ist. Diese Vermutung ist aber widerlegbar (vgl Biessin-Wilden Anm 9 zu § 14 BlirgG S 142). Die Tatsachengerichte haben daher zu Recht entsprechend der Bestimmung des § 85 BErgG, § 176 BEG Ermittlungen über die Art des Einsatzes und den Tod des Ehemanns der Klägerin angestellt« Auf Grund der Aussagen eines Kameraden des Ehemanns, der auch dem Festungs-Inf«Btl. XIl/999 angehört hat, und der Auskunft der -Dienststelle für die Benachrichtigung, der-nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht, hat das Berufungsgericht für bewiesen gehalten, daß die Angehörigen dieser Einheit - 4 ~ % an der Front grundlegend nicht anders als die Soldaten regulärer Truppen verwendet worden sind und daß der Ehemann der Klägerin am 19. November 1944 auf dem Balkan im allgemeinen Partisaneneinsatz durch ein feindliches Infanteriegeschoß gefallen ist» Damit ist aber die Vermutung des § 15 Abs 2 BEG widerlegt und auf Grund einer solchen Feststellung kann der Tod des Ehemanns' nicht mehr als eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme angesehen werden (vgl auch die Ausführungen des Dr.Greve anläßlich der Beratung des Änderungsgesetzes vom 6. Juni 1956). . i Daß der Ehemann der Klägerin sich nicht freiwillig zu dem Dienst bei den Einheiten der Brigade 999 gemeldet bat, sondern zu dieser Einheit eingezogen worden ist, macht seinen Tod genau so wenig zu einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme, wie dies der Tod sonstiger zur Wehrmacht einberufener Soldaten anläßlich eines militärischen Einsatzes ist« Es besteht auch kein allgemeiner Erfahrungssatz, daß ein Mann im Alter von 40 Jahren, wie es der Ehemann der Klägerin bei seiner Einberufung war, ohne seine Wehrunwürdigkeit niemals zu einer Kampftruppe beordert worden wäre, ganz abgesehen davon, ob ein Festungs-Inf*Btl0, das in Griechenland, also nicht an der eigentlichen Kampffront eingesetzt wurde, nicht eine Formation war, die vom Jahre 1945 ab für Jahrgänge wie die des Ehemanns allgemein in Frage kam. Da somit der Tod des Ehemanns der Klägerin nicht auf eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme zurückgeführt werden kann, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch verfahrensrechtlich einwandfrei erfolgt sind, wobei es rechtlich unerheblich ist, ob der Ehemann der Klägerin durch Kopf- oder entsprechend der Mitteilung der Wehrmachtsauskunftsstelle durch Brust- ... 5 - ~ 5 - , schuß gefallen ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, §225 BEO zurückzuweisen* Schmidt Ascher vWerner Wüstenberg Spreng