Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 27. Das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil ist seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz am 5. Er sei nicht davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit für ihn negativ ausgehen werde. Er habe nicht damit gerechnet, daß ausgerechnet in der Zeit seiner Abwesenheit ihn eine Nachricht über einen negativen Ausgang erreichen werde. Jedenfalls war es schuldhaft, daß der Kläger trotz der Dauer seiner Abwesenheit von über 30 Tagen seine Anwälte darüber nicht unterrichtete, und daß er ihnen gegenüber hinsichtlich eines etwaigen Rechtsmittels nicht Vorsorge traf.Er mußte damit rechnen, daß ein ihn beschwerendes Berufungs-urteil erging, daß es seinen Anwälten mit der Folge des Be- ginns der Revisionsfrist zugestellt wurde, und daß sie ihn davon unter seiner Privatanschrift mit einfachem Brief unterrichten würden. Der Kläger mußte wie jeder Verfahrensbeteiligte damit rechnen, daß an diesem Tage oder innerhalb der nächsten drei Wochen zu einem besonders festgesetzten Termin ein Urteil verkündet werde (SS 523, 310 ZPO), das für ihn ungünstig sein konnte. Sein Vortrag ergibt nicht einmal, daß er über den weiteren Verfahrensgang mit seinem Anwalt gesprochen hat. Dann aber wußte er - was in einem Anwaltsprozeß ohnehin für jede Partei auf der Hand liegt -, daß das zu erwartende, jedenfalls mögliche Berufungsurteil nicht ihm, sondern seinen Anwälten zugestellt werden würde. Gleichwohl hat der Kläger seinen Anwälten keine Weisung erteilt und für seine Privatwohnung nicht angeordnet, daß nach Übersendung des Urteils durch seine Anwälte das Erforderliche veranlaßt werde. Er hat sich unter Außerachtlassung der in seiner Situation gebotenen Sorgfalt damit begnügt, Anweisungen für den im vorliegenden Rechtsstreit fernliegenden Fall von Zustellungen an ihn persönlich zu geben.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 237/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Geschäftsführers Helmut itraße 65, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. gegen den __ vertreten di Ring 21, / Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. legen, H^^ - und Kol- SS Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 27. November 1991 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 1991 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das die Berufung des Klägers zurückweisende Urteil ist seinen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz am 5. Juli 1991 zugestellt worden. Revision hat der Kläger erst am 24. August 1991 verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch eingelegt. Diese Revision ist wegen Fristversäumung unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (SS 552, 554a ZPO) . Die beantragte Wiedereinsetzung kann dem Kläger nicht gewährt werden. Er hat die Revisionsfrist schuldhaft ver- 3 säumt. Das ergibt sein eigener Vortrag mit seiner dazu eingereichten eidesstattlichen Versicherung. Danach ist es zur Fristversäumung auf folgende Weise gekommen: Sein Anwalt übersandte ihm das Berufungsurteil mit einfachem, am 9. Juli 1991 abgestempeltem Brief an seine (im Urteil angegebene) Privatanschrift. Ab 10. Juli 1991 befand sich der Kläger auf einer längeren Geschäftsreise, an welche er wie geplant einen Urlaub von 14 Tagen anschloß, so daß er erst am 12. August 1991 zurückkehrte. Er hatte seinem Büro die Anweisung gegeben, bei eventuellen Zustellungen die Angelegenheiten in seinem Sinne zu regeln und ihn in Dringlichkeitsfällen auch auf der Reise zu informieren. Auch zuhause hatte er Anweisung gegeben, bei Zustellungen die Angelegenheiten an sein Büro weiterzuleiten. Er sei nicht davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit für ihn negativ ausgehen werde. Er habe nicht damit gerechnet, daß ausgerechnet in der Zeit seiner Abwesenheit ihn eine Nachricht über einen negativen Ausgang erreichen werde. Nach früheren Erfahrungen habe er erwartet, daß Urteile ihn wesentlich später erreichen würden. Offenbleiben kann, ob diese Erwartung hinreichend glaubhaft gemacht ist angesichts der Behauptung des Klägers, andererseits Anweisungen für eventuelle Zustellungen gegeben zu haben. Jedenfalls war es schuldhaft, daß der Kläger trotz der Dauer seiner Abwesenheit von über 30 Tagen seine Anwälte darüber nicht unterrichtete, und daß er ihnen gegenüber hinsichtlich eines etwaigen Rechtsmittels nicht Vorsorge traf. Er mußte damit rechnen, daß ein ihn beschwerendes Berufungs-urteil erging, daß es seinen Anwälten mit der Folge des Be- se ginns der Revisionsfrist zugestellt wurde, und daß sie ihn davon unter seiner Privatanschrift mit einfachem Brief unterrichten würden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung für vergleichbare Fälle (BGH Beschlüsse vom 19.10.1983 - VIII ZB 30/83 - VersR 1984, 81 unter 2 a; vom 10.10.1985 -I ZB 3/85 - VersR 1986, 41? vom 1.10.1986 - IVa ZB 7/86 -VersR 1986, 1214; vom 8.6.1988 - IVa ZB 68/88 - VersR 1988, 1055; vom 21.9.1988 - VIII ZB 26/88 - VersR 1989, 104). Das persönliche Erscheinen des Klägers zu dem Verhandlungstermin vom 14. Juni 1991 vor dem Oberlandesgericht war angeordnet worden. Ausweislich des Protokolls war der Kläger in diesem Termin anwesend. Das an diesem Tage ergangene Berufungsurteil ist zwar in Abwesenheit der Erschienenen verkündet worden. Der Kläger mußte wie jeder Verfahrensbeteiligte damit rechnen, daß an diesem Tage oder innerhalb der nächsten drei Wochen zu einem besonders festgesetzten Termin ein Urteil verkündet werde (SS 523, 310 ZPO), das für ihn ungünstig sein konnte. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom gesetzlichen Verfahren nahelegten, hat der Kläger nicht behauptet. Sein Vortrag ergibt nicht einmal, daß er über den weiteren Verfahrensgang mit seinem Anwalt gesprochen hat. Seine Erklärung zu "früheren Erfahrungen" ist zu unbestimmt. Aus ihr kann im Gegenteil nur geschlossen werden, daß der Kläger hinsichtlich des Ablaufs von Zivilprozessen Erfahrung hatte. Dann aber wußte er - was in einem Anwaltsprozeß ohnehin für jede Partei auf der Hand liegt -, daß das zu erwartende, jedenfalls mögliche Berufungsurteil nicht ihm, sondern seinen Anwälten zugestellt werden würde. Gleichwohl hat der Kläger seinen Anwälten keine Weisung erteilt und für seine Privatwohnung nicht angeordnet, daß nach Übersendung des Urteils durch seine Anwälte das Erforderliche veranlaßt werde. Er hat sich unter Außerachtlassung der in seiner Situation gebotenen Sorgfalt damit begnügt, Anweisungen für den im vorliegenden Rechtsstreit fernliegenden Fall von Zustellungen an ihn persönlich zu geben. Bundschuh Dr. Schmidt-Kessel Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting