BEG § 210 Die I-’rist für die Erhebung der Klage einer GmbH, die ihren Sitz vor ihrer aus Verfolgungsgründen erfolgten Liquidierung in der Bundesrepublik hatte, deren Sitz nicht verlegt worden ist und deren einziger gesetzlicher Vertreter, der Nachtragsliquidator, gleichfalls in der Bundesrepublik wohnt, beträgt 3 Monate» Für die Dauer der Klagfrist kommt es nicht auf den Wohnsitz der Inhaber der Geschäftsanteile der GmbH an» Die Klägerin begehrt Entschädigung für den Schaden, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie den good will ihres Unternehmens verloren hat. "Gegen diesen Bescheid können Sie gegen das Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde- in Wiesbaden Klage erheben, soweit der Antrag abgelehnt worden ist. Die Klage ist innerhalb einer Frist von 3, falls Sie im außereuropäischen Ausland wohnen, von 6 Monaten seit der Zustellung dieses Bescheides beim Landgericht ±i Wiesbaden zu erheben. November 1963 hat die Klägerin Klage erhoben und ihren Entschädigungsanspruch weiter verfolgt. Andernfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, weil die materiell Berechtigten und ihr ebenfalls in den USA tätiger Bevollmächtigter der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht hätten entnehmen können, daß es für die Dauer der Klagefrist auf den fingierten Sitz der seit 1939 nicht mehr existenten und nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft oder auf den Wohnsitz der Nachtrggsliquida-torin ankomme. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Klägerin hur die dreimonatige Klagfrist nach § 21o Abs. 1 BEG gilt, und daß diese Frist am 23. Nach § 210 Abs. 1 BEG kann der Antragsteller innerhalb oiner Frist von 3 Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgencht erheben. § 210 Abs. 2 BEG räumt dem Antragsteller, der im außereuropäischen Ausland wohnt, für die Klage eine Frist von 6 Monaten ein. Das gilt für juristische Personen z.B, dann, wenn sie vor der Zustellung des Entschädigungsbescheides ihren Sitz insöaußereu-ropäische Ausland verlegt haben. Als solche hat sie ihren Sitz weiter in Frankfurt/Main, obwohl sie dort ira Handelsregister nicht mehr eingetragen ist. Darauf, wo die Inhaber der Geschäftsanteile ihren Wohnsitz haben, kommt es nicht an; denn nicht diese, sondern die Klägerin, die GmbH., ist allein die materiell Berechtigte. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit kann für die Frage, ob die Klagfrist *t oder 6 Monate beträgt, nur darauf abgestellt werden, wo die Klägerin ihren Sitz hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß auch die Klagfrist durch die Zustellung des Bescheides vom 7. Auch die Rechtsmittelbelehrung weist keine wesentlichen Mängel auf.Auch eine juristische Person kann direkt angesprochen werden.Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Wendung “gegen diesen Bescheid können Sie ....Klage erheben, soweit der Antrag abgelehnt worden ist” besagt zweifelsfrei, daß der Antragsteller, nämlcch die GmbH., als materiell Anspruchsberechtigte Klage erheben kann. Die weitere Wendung der Rechtsmittelbelehrung "die Klage ist innerhalb einer Frist von 3> falls Sie im außereuropäischen Ausland wohnen, von 6 Monaten, .....zu erheben ............” Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist nicht erteilt werden kann. Die Klägerin wurde allein von der Uachtragsliquida-torin vertreten, und diese hatte einen Bevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragt. Er hatte seine Vollmacht von der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin und wußte daher, daß er öine GmbH., eine juristische Person in dem Entschädigungsverfahren vertrat. Ihm als Rechtskundigen mußte es bei genügend sorgfältigem Durchdenken klar sein, daß in dem von ihm zu bearbeitenden Palle, in dem die materiell anspruchsberechtigte GmbH, ihren Sitz in der Bundesrepublik hatte und die alleinige gesetzliche Vertreterin dieser GmbH, dort gleichfalls ihren Wohnsitz hatte, die Klagfrist nach § 210 Abs. 1 BEG nur 3 Monate betragen konnte. Nur soweit das nachträglich in die Liquidationsmasse gelangte Vermögen der Klägerin nicht zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt wird, ist es an die Inhaber der Geschäftsanteile auszukehren. Da das Berufungsgericht die Klage zu Recht als verspätet und somit unzulässig angesehen hat, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 2o9,
Nachschlagewerk: BGHZ : 3a nein BEG § 210 Die I-’rist für die Erhebung der Klage einer GmbH, die ihren Sitz vor ihrer aus Verfolgungsgründen erfolgten Liquidierung in der Bundesrepublik hatte, deren Sitz nicht verlegt worden ist und deren einziger gesetzlicher Vertreter, der Nachtragsliquidator, gleichfalls in der Bundesrepublik wohnt, beträgt 3 Monate» Für die Dauer der Klagfrist kommt es nicht auf den Wohnsitz der Inhaber der Geschäftsanteile der GmbH an» BGH, Urt» v» 18» November 1966 -IV ZR 237/65 - OLG Frankfurt/M LG Y/iesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV J5R 237/65 URTEIL Verkündet am 18. November 1966 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Firma GM0H Handelsgesellschaft für Woll- und Baumwollgewebe mbH. in Liquidation, vertreten durch die Nachtragsliquidat$pfl.n Frieda S B| Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Dres. I'nnd gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13» Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9- November 1966 . unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlahdesgerichts in Frankfurt/Main vom 20. April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine GmbH., die ihren Sitz in FMMMl hatte, war früher im Handelsregister des dort gelegenen Amtsgerichts eingetragen. Im Februar 1939 mußte das Unternehmen wegen der gegen seine Inhaber als Juden gerichteten Verfolgung liquidiert werden. Der Gesellschafter Milian St^H^und die Erben des Mitgesellschafters Arthur N^B wohnen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Zum Zwecke der Durchführung eines Entschädigungsverfahrens wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Frankfurt/Main vom 30. Juli 1962 die in Frankfurt/ Main wohnhafte frühere Angestellte der Klägerin, Frieda zur Nachtragsliquidatorin bestellt. Die Klägerin begehrt Entschädigung für den Schaden, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie den good will ihres Unternehmens verloren hat. Die Nachtragsliquidatorin hatte dem Attorney at Law Joseph in N0I Vollmacht erteilt, sie in allen Entschädigungsansprüchen zu vertreten. Durch Bescheid vom 7. Mai 1963 hat die Entschä-digungsbehorde den geltend gemachten Anspruch abgelehnt, weil die Klägerin einen entschädigungsfähigen good will nicht besessen habe. Dieser Bescheid enthielt folgende Hechftsmittelbelehrung: "Gegen diesen Bescheid können Sie gegen das Land Hessen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde- in Wiesbaden Klage erheben, soweit der Antrag abgelehnt worden ist. Die Klage ist innerhalb einer Frist von 3, falls Sie im außereuropäischen Ausland wohnen, von 6 Monaten seit der Zustellung dieses Bescheides beim Landgericht ±i Wiesbaden zu erheben. Die Erhebung der Klage erfolgt durch Einreichung einer Klageschrift bei dem vorgenannten Gericht. Durch Einreichung der Klage bei einem anderen Gericht oder bei einer Behörde wird die Klagefrist nicht gewahrt. Die Klageschrift muß die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Sie ist von Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten zu unterzeichnen; Anwaltszwang besteht nicht. Die Klageschrift soll in doppelter Ausfertigung eingereicht werden." Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Nachtragsliquidatorin durch Einschreiben mit Rückschein am 23« Mai 1963 zugestellt. Durch einen am 22. November 1963 beim Landgericht in Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 1963 hat die Klägerin Klage erhoben und ihren Entschädigungsanspruch weiter verfolgt. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 1964 hat sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagfrist beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen, die in diesem Verfahren materiell Berechtigten hätten alle ihren Wohnsitz in Übersee; deshalb gelte für sie die sechsmonatige Klagefrist, die sie gewahrt habe. Andernfalls sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, weil die materiell Berechtigten und ihr ebenfalls in den USA tätiger Bevollmächtigter der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht hätten entnehmen können, daß es für die Dauer der Klagefrist auf den fingierten Sitz der seit 1939 nicht mehr existenten und nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft oder auf den Wohnsitz der Nachtrggsliquida-torin ankomme. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden sei. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vor dem Berufungsgericht, gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurüclczuv/eisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die Klägerin hur die dreimonatige Klagfrist nach § 21o Abs. 1 BEG gilt, und daß diese Frist am 23. August 1963 verstrichen, die Klage somit verspätet erhoben worden ist. Nach § 210 Abs. 1 BEG kann der Antragsteller innerhalb oiner Frist von 3 Monaten Klage gegen das Land vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgencht erheben. Antragsteller war die Klägerin. § 210 Abs. 2 BEG räumt dem Antragsteller, der im außereuropäischen Ausland wohnt, für die Klage eine Frist von 6 Monaten ein. Das gilt für juristische Personen z.B, dann, wenn sie vor der Zustellung des Entschädigungsbescheides ihren Sitz insöaußereu-ropäische Ausland verlegt haben. Die Klägerin hat ihren Sitz nicht ins außereuropäische Ausland verlegt. Sie hatte ihren Sitz in Frankfurt/Main. Dort betrieb sie ihre Geschäfte, sie war auch in dem vom Amtsgericht Frankfurt/Main geführten Handelsregister einge- 6 /w ■tragen. Diesen Sitz hat sie auch heute noch; denn sie hat, da noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, über den Zeitpunkt ihrer Löschung im Handelsregister hinaus als Liquidationsgesellschaft fortbestanden. Als solche hat sie ihren Sitz weiter in Frankfurt/Main, obwohl sie dort ira Handelsregister nicht mehr eingetragen ist. Ihr Sitz ist zu keiner Zeit ins außereuropäische Ausland verlegt worden. Darauf, wo die Inhaber der Geschäftsanteile ihren Wohnsitz haben, kommt es nicht an; denn nicht diese, sondern die Klägerin, die GmbH., ist allein die materiell Berechtigte. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit kann für die Frage, ob die Klagfrist *t oder 6 Monate beträgt, nur darauf abgestellt werden, wo die Klägerin ihren Sitz hat. Denn auch das Gericht und das beklagte Land müssen zweifelsfrei fe3tstellen können wie lang die Klagfrist ist. Der Sitz der Gesellschaft kann aus dem Handelsregister festgestellt werden. Dieses gibt hingegen keine Auskunft darüber, wer die Inhaber der Geschäftsanteile sind. Auch können die Geschäftsanteile im Laufe des anhängigen Entschädigungsverfahrens grundsätzlich beliebig an dritte Personen veräußert werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß auch die Klagfrist durch die Zustellung des Bescheides vom 7. Mai 1963 mit der ihm beigegebenen Rechtsmittelbelehrung in Lauf gesetzt worden ist. Es ist unerheblich, daß die Firma der Klägerin indem Bescheid unrichtig bezeichnet worden ist.. Der Nächlaßliquidatorin und auch ihrem Bevollmächtigten -war bekannt, welche Firma mit dieser Bezeichnung gemeint war. Auch die Rechtsmittelbelehrung weist keine wesentlichen Mängel auf. Auch eine juristische Person kann direkt angesprochen werden.Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Wendung “gegen diesen Bescheid können Sie .... Klage erheben, soweit der Antrag abgelehnt worden ist” besagt zweifelsfrei, daß der Antragsteller, nämlcch die GmbH., als materiell Anspruchsberechtigte Klage erheben kann. Die weitere Wendung der Rechtsmittelbelehrung "die Klage ist innerhalb einer Frist von 3> falls Sie im außereuropäischen Ausland wohnen, von 6 Monaten, .....zu erheben ............” könnte allenfalls dann Zweifel aufkommen lassen, wenn die Nachtragsliquidatoren im außereuropäischen Ausland wohnhaft gewesen wären, so daß sich damit die Geschäftsführung der GmbH, im außereuropäischen Ausland befunden hätte. Auch diese Unklarheit würde nicht dazu führen, daß die Frist mit der Zustellung des Bescheides nicht zu laufen begonnen hätte, sondern eventuell dazu, daß der Klägerin auf einen entsprechenden Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Klagfrist hätte gewährt werden müssen. 8 Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagfrist nicht erteilt werden kann. Denn die Versäumung der Frist beruht auf einem Verschuldendes von der gesetzlichen Vertreterin bestellten Bevollmächtigten der Klägerin. Sein Verschulden muß die Klägerin sich nach § 232 ZPO anrechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, wie die Inhaber der Geschäftsanteile der Klägerin die Rechtsmittelbelehrung verstanden haben oder verstehen konnten. Denn sie waren an dem Verfahren in keiner Weise beteiligt. Die Klägerin wurde allein von der Uachtragsliquida-torin vertreten, und diese hatte einen Bevollmächtigten mit ihrer Vertretung beauftragt. Der Bevollmächtigte ist Jurist. Er hatte seine Vollmacht von der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin und wußte daher, daß er öine GmbH., eine juristische Person in dem Entschädigungsverfahren vertrat. Ihm als Rechtskundigen mußte es bei genügend sorgfältigem Durchdenken klar sein, daß in dem von ihm zu bearbeitenden Palle, in dem die materiell anspruchsberechtigte GmbH, ihren Sitz in der Bundesrepublik hatte und die alleinige gesetzliche Vertreterin dieser GmbH, dort gleichfalls ihren Wohnsitz hatte, die Klagfrist nach § 210 Abs. 1 BEG nur 3 Monate betragen konnte. Der rechtlich vor-gebiidete Bevollmächtigte, der es übernommen hat, die Klägerin im Entschädigungsverfahren zu vertreten, kann sich nicht damit entlasten, er habe angenommen, es komme fiir die Dauer der Rechtsmittelfrist auf den Wohnsitz der Inhaber der Geschäftsanteile der GmbH. an. Die hiergegen von der Klägerin in ihrer Revisionsbegründung vorgebrachten Erwägungen greifen nicht durch. Die Klägerin geht davon aus, daß die materiell Berechtigten ihren Wohnsitz im außereuropäischen Ausland gehabt hätten. Das trifft hingegen nicht zu. Materiell berechtigt ist allein die GmbH,, denn sie als juristische Person ist geschädigt worden. Es ist auch keineswegs ohne weiteres so, daß die Inhaber der Geschäftsanteile letztlich in den Genuß der Entschädigung kommen würden; denn die Nachtragsliquidatorin muß die Liquidation weiter durchführen. Nur soweit das nachträglich in die Liquidationsmasse gelangte Vermögen der Klägerin nicht zur Befriedigung ihrer Gläubiger benötigt wird, ist es an die Inhaber der Geschäftsanteile auszukehren. Die Klägerin geht weiter zu Unrecht davon aus, daß sie im Jahre 1939 erloschen sei. Sie hat vielmehr, wie oben dargelegt, als Liquidationsgesellschaft fortbestanden. Schließlich geht der Hinweis auf die Entscheidung fehl, die einen Pall betraf, in dem der Sitz der Klägerin in der Bundesrepublik und der Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters im außereuropäischen Ausland war. Denn in dem hier zu entscheidenden Palle hatte auch die Nachlaßliquidatorin ihren Y/ohnsitz in der Bundesrepublik. Da das Berufungsgericht die Klage zu Recht als verspätet und somit unzulässig angesehen hat, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 2o9, § 225 Abs. 1 BEG und § 97 ZPO zurückgev/iesen v/er-den. Ascher Raske Johannsen Dr. Loewenheim von der Mühlen