b) Macht der Verfolgte wegen eines solchen Schadenstat-bestandes gleichzeitig Entschädigungsansprüche nach dem BEG und Wiodergutnachungsansprüche nach dem AmREG geltend, so sind die Entschädigungsorgane nicht berechtigt, die Entscheidung bis zur Entscheidung der Rückerstattungsgerichte auszusetzen. c) Entscheidet daher die Entschädigungsbehörde aus diesem Grunde nicht innerhalb der Jahresfrist des § 216 BEG über den Entschädigungsanspruch, so ist die Untätigkeitsklage des Verfolgten zulässig. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurü ckverwi e s en. Sie hat vor ihrer Deportation nach Minsk von ihrem Sparguthaben am 15.November 1941 mit Genehmigung der Devisenstelle einen Betrag von 3.9oo RM "zur Ausrüstung und Mitnahme von Reisegeld für die Evakuierung" abgehoben. 1. Gemäss § 216 BEG kann der Antragsteller Klage erheben, wenn die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von 1 Jahr seit Eingang des Antrags ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen hat Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Allerdings vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass das Gericht im Rahmen des § 216 BEG nur zu prüfen hat, ob die Entschädigungsbehörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens über-'schritten hat, nicht aber auch, ob die von ihr getroffenen Entscheidungen richtig oder sachdienlich waren (LM Nr. 5 zu § 216 BEG). Ein solches Ermessen ist ihr vom Gesetz insbesondere insoweit eingeräumt, als sie in eigener Verantwortung zu entscheiden hat, welche Ermittlungen sie zur Feststellung der Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs für erforderlich hält und welche Beweise sie zu diesem Zweck erheben will. Sie muss sich insbesondere darüber schlüssig werden, ob der von der Antragstellerin ihr unterbreitete Schadenstatbestand einen Anspruch nach entschädigungsrechtlichen Vorschriften rechtfertigt, oder ob ein solcher Anspruch nach § 5 BEG deshalb ausgeschlossen ist, weil er seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und zur Regelung rückerstattungsrechtlicher Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger füllt. Der Entscheidungspflicht ist die Entschädigungsbehörde a\ich nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin aufgrund des gleichen Schadenstatbestands auch einen Wiedergut-machungsanspruch nach den Vorschriften des am.REG angemeldet hat. Die Klägerin hat ein begründetes Interesse daran, dass über ihren Antrag nach den Vorschriften des BEG entschieden wird, da in diesem Pall gemäss § 11 BEG Geldansprüche für die Zeit vor der Währungsumstellung in Reichsmark berechnet und im Verhältnis lo s 2 in Deutsche Mark umgerechnet werden, während nach Rückerstattungsrecht nur eine Umstellung im Verhältnis lo : 1 stattfindet. werden , ihren Rückerstattungsantrag bei der WieCergut-machungsbehörde zurückzunehmen, da sie in diesem Pall befürchten müsste, überhaupt leer auszugehen, wenn nämlich die Entschädigungsorgane die Auffassung vertrete^ oUij$ der von der Klägerin vorgetragene Schadenstatbestand rüc; erstattungsrechtlicher Natur und ein Entschädigungsanspruch daher gemäss § 5 Abs. 1 BEG ausgeschlossen ist. Sie wäre daher insbesondere nicht gehindert gewesen, den Entschädigungsanspruch der Klägerin mit der Begründung abzulehnen, dass er nach Rückerstattungsrecht zu beurteilen sei und deshalb nicht unter das BEG falle. Der erkennende Senat ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass die Wegnahme von Bargeld nicht als Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes im Sinne des Rückerstattungsrechts anzusehen ist (vgl. V/enn es auch keinem Zweifel unterliegt, dass sich die Vorschrift des Abs. 2 des § 12 des Bundesrückerstattungsgesetzes nur auf die Rechtslage nach der französischen VO 12o bezieht, aber keine Änderung des am.REG, des brit.REG und der Berliner REAO bewirkt, so ergibt sich die Auffassung des Bundesgesetzgebers aus der von ihm in § 12 Abs. 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes getroffenen Regelung mit hinreichender Deutlichkeit.
Nachschlagewerk s ja Amtliche Sammlung : nein BEG §§ 51» 216; AmREG Art. 1 ; BundesrückerstattungsG § 12 a) Die Wegnahme von Bargeld stellt nicht die Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes im Sinne der Rückerstattungsgesetze dar. b) Macht der Verfolgte wegen eines solchen Schadenstat-bestandes gleichzeitig Entschädigungsansprüche nach dem BEG und Wiodergutnachungsansprüche nach dem AmREG geltend, so sind die Entschädigungsorgane nicht berechtigt, die Entscheidung bis zur Entscheidung der Rückerstattungsgerichte auszusetzen. c) Entscheidet daher die Entschädigungsbehörde aus diesem Grunde nicht innerhalb der Jahresfrist des § 216 BEG über den Entschädigungsanspruch, so ist die Untätigkeitsklage des Verfolgten zulässig. BGH, Urt.v. Io. November 1965 - IV ZR 257/64- -OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IV ZR 257/64 URTEIL Verkündet am lo.November 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreitf der Frau Lotte C USA. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.W. gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit in 9 Beklagte und Revisionsbeklagte 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. April 1964 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurü ckverwi e s en. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die gesetzliche Erbin ihrer Tante Meta Sie war Jüdin. Sie hat vor ihrer Deportation nach Minsk von ihrem Sparguthaben am 15.November 1941 mit Genehmigung der Devisenstelle einen Betrag von 3.9oo RM "zur Ausrüstung und Mitnahme von Reisegeld für die Evakuierung" abgehoben. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist ihr das Geld bei der Durchführung der Deportation abgenommen worden. Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Klägerin sowohl Rückerstattungs- als auch Entschädigungsansprüche angemeldet. Mit seinem Schreiben von 16. Oktober 1962 hat der Bevollmächtigte der Klägerin der Portführung des Rückerstattungsverfahrens widersprochen und gebeten, zunächst über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu entscheiden. Das Landesamt für Wiedergutmachung hat erwidert, dass es über äen Entschädigungsantrag erst entscheiden werde» wenn das anhängig gewordene Rückerstattungsverfahren abgeschlossen worden sei. Ein Bescheid ist*nicht ergangen. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage, mit der sie beantragt hat, das beklagte Land wegen Schadens an Vermögen zur Zahlung von 78o.- DM zu verurteilen, blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land lässt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist begründet. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist ihre Untätigkefts-, klage zulässig. 1. Gemäss § 216 BEG kann der Antragsteller Klage erheben, wenn die Entschädigungsbehörde binnen einer Frist von 1 Jahr seit Eingang des Antrags ohne zureichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen hat Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Allerdings vertritt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass das Gericht im Rahmen des § 216 BEG nur zu prüfen hat, ob die Entschädigungsbehörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens über-'schritten hat, nicht aber auch, ob die von ihr getroffenen Entscheidungen richtig oder sachdienlich waren (LM Nr. 5 zu § 216 BEG). Zweck der Vorschrift ist es, einer pflichtv/idrifcen verzögerlichen Behandlung des Entschädigungsantrags durch die Entschädigungsbehorde entgegenzuwirken (LM Nr. 4 zu § 216 BEG). Die Präge einer solchen Behandlung stellt sich aber nur dann, wenn die Entschädigungsbehörde berechtigt ist, nach ihrem pflichtgemässen Ermessen zu handeln. Ein solches Ermessen ist ihr vom Gesetz insbesondere insoweit eingeräumt, als sie in eigener Verantwortung zu entscheiden hat, welche Ermittlungen sie zur Feststellung der Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs für erforderlich hält und welche Beweise sie zu diesem Zweck erheben will. Dagegen kann die Entschädigungsbehörde dann nicht nach ihrem Ermessen handeln, wenn sie die Rechtslage zu beurteilen hat. Hier muss die Entschädigungsbehörde über den an sie herangetragenen Entschädigungsantrag entscheiden. Sie muss sich insbesondere darüber schlüssig werden, ob der von der Antragstellerin ihr unterbreitete Schadenstatbestand einen Anspruch nach entschädigungsrechtlichen Vorschriften rechtfertigt, oder ob ein solcher Anspruch nach § 5 BEG deshalb ausgeschlossen ist, weil er seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und zur Regelung rückerstattungsrechtlicher Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches und gleichgestellter Rechtsträger füllt. Der Entscheidungspflicht ist die Entschädigungsbehörde a\ich nicht deshalb enthoben, weil die Klägerin aufgrund des gleichen Schadenstatbestands auch einen Wiedergut-machungsanspruch nach den Vorschriften des am.REG angemeldet hat. Die Klägerin hat ein begründetes Interesse daran, dass über ihren Antrag nach den Vorschriften des BEG entschieden wird, da in diesem Pall gemäss § 11 BEG Geldansprüche für die Zeit vor der Währungsumstellung in Reichsmark berechnet und im Verhältnis lo s 2 in Deutsche Mark umgerechnet werden, während nach Rückerstattungsrecht nur eine Umstellung im Verhältnis lo : 1 stattfindet. Andererseits kann der Klägerin auch nicht zugemutet - werden , ihren Rückerstattungsantrag bei der WieCergut-machungsbehörde zurückzunehmen, da sie in diesem Pall befürchten müsste, überhaupt leer auszugehen, wenn nämlich die Entschädigungsorgane die Auffassung vertrete^ oUij$ der von der Klägerin vorgetragene Schadenstatbestand rüc; erstattungsrechtlicher Natur und ein Entschädigungsanspruch daher gemäss § 5 Abs. 1 BEG ausgeschlossen ist. 2. In der rechtlichen Beurteilung des Palles ist die Entschädigungsbehörde frei. Sie wäre daher insbesondere nicht gehindert gewesen, den Entschädigungsanspruch der Klägerin mit der Begründung abzulehnen, dass er nach Rückerstattungsrecht zu beurteilen sei und deshalb nicht unter das BEG falle. Zur Rechtslage ist jedoch auf folgendes hinzuweisen; Im vorliegenden Pall besteht der Schaden darin, dass die nationalsozialistischen Machthaber der Tante.!der Klägerin bei der Deportation Bargeld, das sie von der! Sparkasse abgehoben hatte, weggenommen haben. Ein-solcher Schadenstatbestand fällt nicht unter die rück-erstattungsrechtlichen Vorschriften.. Die Entziehung eine: feststellbaren Vermögensgegenstandes, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Rückerstattungsrechts, steht h| einem solchen Pall'nicht in Präge, wie die Obersten Rückerstattungsgerichte für die frühere britische Zone und für Berlin in ständiger Rechtsprechung annehmen (vgl. zB ORG Herford in QRG/II/222, RzYf 1958, 349, und ORG Berlin in ORG /A/ 1467, RzY/ 1959, 2o8 ). Allerdings vertritt der 3. Senat des Obersten Rückerstattung^ gerichts den entgegengesetzten Rechtsstandpunkt. Er ist der Auffassung, dass auch in der Wegnahme von Bargeld die Entziehung eines feststellbaren Vermögensrecht liehen Gegenstandes liegen könne ( vgl. zB ORG II 636 und ORG III / 661 in RzW 1958, 213 und RzYf 59, 371 ). -.Venn auch im vorliegenden Pall die rückerstattungsrechtliche Entscheidung nach den Vorschriften des am.REG zu treffen ist, so ist es gleichwohl Aufgabe der Entschädigungsgerichte, die Rechtslage nach den Grundsätzen zu entscheiden, die ihrer Auffassung nach richtig sind. Der erkennende Senat ist in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass die Wegnahme von Bargeld nicht als Entziehung eines feststellbaren Vermögensgegenstandes im Sinne des Rückerstattungsrechts anzusehen ist (vgl. IM Nr. 14 zu § 51 BEG). Dass auch der Bundesgesetzgeber dieser Meinung ist, ergibt sich aus § 12 Abs. 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes. Diese Vorschrift bestimmt, dass ein an die in § 1 des Gesetzes genannten Rechtsträger durch Barzahlung oder aufgrund einer Anweisung zur Zahlung entrichteter Geldbetrag nicht als feststellbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Abs. 1 des § 12 des Gesetzes anzusehen ist. V/enn es auch keinem Zweifel unterliegt, dass sich die Vorschrift des Abs. 2 des § 12 des Bundesrückerstattungsgesetzes nur auf die Rechtslage nach der französischen VO 12o bezieht, aber keine Änderung des am.REG, des brit.REG und der Berliner REAO bewirkt, so ergibt sich die Auffassung des Bundesgesetzgebers aus der von ihm in § 12 Abs. 2 des Bundesrückerstattungsgesetzes getroffenen Regelung mit hinreichender Deutlichkeit. Nach alledem musste die Entschädigungsbehörde über den bei ihr geltend gemachten Entschädigungsanspruch entscheiden. Sie durfte nicht unter Hinweis auf den von der Klägerin gleichzeitig geltend gemachten Rückerstattungsanspruch von der Entscheidung absehen. Wenn sie dies tat, hat sie ohne hinreichenden Grund keine Entscheidung über den Anspruch getroffen. Gemäss § 216 BEG war der Antragsteller daher berechtigt, Klage zu erheben. Das Urteil des Berufungsgerichts, das die Voraus-Setzungen des § 216 BEG verneint hat, ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen Ascher Wilden Dr.Loev/enheim Dr« Graf von der Mühlen