als amtlich bestellter Abwickler, der Praxis vormals Rechtsanwalt Ir« in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1964 unter Mitwirkung des Senats?residenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br» Loewenheim und Br» Graf für Recht erkannt: Auf die Berufung das beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 16» Mai 1962 geändert» Er habe sich jedoch erst nach ier Haftentlassung wieder gemeldet und auf die frage, wes-lalb er geschwiegen habe, geantwortet, er sei aus politischen Gründen in Haft gewesen. September 1961 hat das beklagte Land dem Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen 312 IM zuerkannt, den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung jedoch abgelehnt« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen» der Kläger habe beabsichtigt, die Meisterprüfung zu machen, und nach der Haftentlassung der Prüfungskommission auf ihre Anfrage mitgeteilt, er sei aus politischen Gründen in Haft gewesen. §§ 115 IT BEG, wenn der Verfolgte, der als Geselle unselbständig tätig gewesen sei, beabsichtigt habe, sich selbständig zu machen und durch eine erfolgreiche Pzüfung die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ln seinem Urteil vom 18. Ein Verfolgter, der vor diesem Zeitpunkt von der Meisterprüfung ausgeschlossen worden sei, habe, v/eil er auch ohne diese Prüfung einen selbständigen Betrieb habe eröffnen können, keinen Ausbildungsschaden im Sinne des Gesetzes erlitten. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Vernehmung erklärt, es sei ihm bei seiner Absicht, die Meisterprüfung abzulegen, nicht darum gegangen, sich selbständig zu machen; er habe den Meistertitel erwerben wollen, um ein besseres Fortkommen zu haben, und auch gehofft, mit dem Meistertitel feher bei Behörden Arbeit zu finden. ohne das Ziel selbständiger Berufstätigkeit zu haben, mit der Meisterprüfung sein Berufsleben grundlegend anders, als vorher, zu gestalten« Der Meistertitel hätte ihm sowohl bei einer weiteren Beschäftigung im privaten Bienst, als auch io Behördendienst begründete Aussichten auf besser bezahlte und verantwortungsvollere Stellungen gegeben, etwa als neiter einer größeren Abteilung innerhalb eines Betriebes oder als Leiter eines Betriebes in Vertretung des verhinderten Innabers« her Kläger habe sich nicht nur beruflich weiterbilden, sondern mit dem Meistertitel die Voraussetzungen für eine gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit anders geartete Berufstätigkeit schaffen wollen« Y/eil also davon auszugehen sei, daß der Kläger auch ohne die Absicht, einen eigenen Handwerksbetrieb zu eröffnen, sein berufliches Leben durch die Meisterprüfung anders, als bisher, habe gestalten wollen, sei der ange-führte Grundsatz des Bundesgerichtshofs, daß bei Ausschluß von der Prüfung vor dem 18. Hiervon abgesehen sei anzunehmen, daß der Kläger nicht nur für die zweite Hälfte des Jahres 1934, sondern auch für die folgende Zeit von der Prüfung ausgeschlossen worden sei» Per Anspruch des Klägers sei mithin auch dann begründet, wenn dem angeführten Grundsatz des Bundesgerichtshofs gefolgt werde. Unter "Ausbildung” im Sinne der genannten Vorschriften versteht das BEG diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, der ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet (Urteil des Senats vom 11« Mai I960, aaO)« Boiglich kann eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in einem bestimmten Berufszweig grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Verfolgte in diesem öerufszweig noch nicht berufstätig war. Biese von ihm ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nicht selbständiger Art. sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich selbständig machen will und an der dazu erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung aus Ver-lolgungsgründen gehindert wurde. Bach den unangefochtenen, rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ging es dem Kläger bei seiner Absicht, die Meisterprüfung abzulegen, nicht darum, sich selbständig zu machen; er wollte den Meistertitel erwerben, um ein besseres Fortkommen zu haben, insbesondere im privaten Bienst oder bei Behörden verantwortungsvollere una besser Lie Meisterprüfung sollte nicht dazu dienen, ihm die Ausübung eines neuen, in selbständiger Tätigkeit bestehenden Berufes zu ermöglichen, sondern ihm nur das Mittel an die Hand geben, sich für die beabsichtigte Weiter- und Aufwärtsentwicklung seiner nach wie vor unselbständigen Berufstätigkeit eine besondere Empfehlung zu verschaffen. Eine derartige fort- und Weiterbildung nach Abschluß der eigentlichen Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung fällt aber nicht mehr unter den Begriff der 11 Ausbildung" im Sinne der §§ 115 ff BEG (Urteil des Senats vom 26.Hovember 195«, aaO)• Der Kläger kann daher einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens nicht geltend machen.
2b39 049 • IV 2R 2?7/63 Verkündet am 22» Mai 1964 Sroeske, Justizangestellte als Ürkundsbeamter der Geschärtssteile Im Damen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Preieh und Hansestadt H a m b u r g, vertreten durch die Arbeite- und Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamourg 36, Irehbahn 54, Beklagten und Revisioneklägerir., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr» fliHl in Karlsruhe- gegen den Installateur Erich B R^^Bstraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ___ ___ ______ als amtlich bestellter Abwickler, der Praxis vormals Rechtsanwalt Ir« in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* Mai 1964 unter Mitwirkung des Senats?residenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br» Loewenheim und Br» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29« Mai 1963 aufgehoben. Auf die Berufung das beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer 1 des Landgerichts Hamburg vom 16» Mai 1962 geändert» Die Klage wird abgewiesen« Lie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger« ' Von Rechts wegen •Tatbestands Der im 0[^ 1905 geborene Kläger ist Hei zungsinst alia-;eu£» Er war in einer Jbirma in QlftttKB beschäftigt. Im Jahre 1933 beantragte er seine Zulassung zur Meisterprüfung in Ofl^. Bis Prüfungskommission teilte ihm durch Schreiben vom 20. Juni 1933 mit, die Prüfung könne noch licht durchgeführt werden, weil die Prüfungsvorschriften loch fehlten, wenn der Kläger jedoch eine geeignete Meister-arboit zur Hand habe, so möge er dies mitteilen, damit die Commission die Ausführung der Arbeit genehmigen könne. Inswischen war aber der Kläger als politischer Gegner des Jationaleozialismus in Haft genommen worden* Am 12. September 1953 wurde er vom Sondergericht Breslau wegen /erachtlichmachung der Reichsregierung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Am 21. Juli 1934 wurde er nach Strafverbüßung aus der Haft entlassen. Der Kläger hat 1.800 DM HaftentSchädigung erhalten. Er oegehrt weiter Entschädigung wegen Schadens im beruflichen ortkommen und wegen Ausbildungsschadens. Er behauptet: .ährend der Haftzeit habe die Prüfungskommission ihn brieflich gefragt, weshalb er nichts von sich hören lasse. Liesee Schreiben habe ihm seine - inzwischen verstorbene - Muttor ln das Gefängnis geschickt. Er habe sich jedoch erst nach ier Haftentlassung wieder gemeldet und auf die frage, wes-lalb er geschwiegen habe, geantwortet, er sei aus politischen Gründen in Haft gewesen. Er bäte die Kammer nochmals um Genehmigung seiner Prüfungsarbeit. Etwa drei Wochen später iahe er ohne Erläuterung seine Unterlagen bis auf 10 RM /erwaltungsgebühren zurückerhalten.' Er sei also aus politischen Gründen von der Prüfung ausgeschlossen worden. 1 Durch Bescheid vom 7. September 1961 hat das beklagte Land dem Kläger als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen 312 IM zuerkannt, den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung jedoch abgelehnt« Gegen den Bescheid hat der Kläger Klage auf Zahlung von 5 «000 DM wegen Ausbildungsschadena erhoben« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das beklagte Land hat Berufung eingelegt« Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheid ung sgrUnd e:' Die Revision ist begründet« I« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen» der Kläger habe beabsichtigt, die Meisterprüfung zu machen, und nach der Haftentlassung der Prüfungskommission auf ihre Anfrage mitgeteilt, er sei aus politischen Gründen in Haft gewesen. Er habe seine Unterlagen von der Kommission üurückerhalten, weil er als politischer Gegner des Nationalsozialismus nicht zur Prüfung habe zugelaesen werden edlen« Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Mai I960 - IV ZR 310/59 - (LII Nr. 22 zu § 115 BEG 1956 « RzW I960» 402 Nr. 70) ausgeführt, im Ausschluß von der Meisterprüfung liege ein Auebildungsschaden im Sinne der §§ 115 IT BEG, wenn der Verfolgte, der als Geselle unselbständig tätig gewesen sei, beabsichtigt habe, sich selbständig zu machen und durch eine erfolgreiche Pzüfung die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ln seinem Urteil vom 18. Januar 1961 - IV ZR 252/60 - (LM Mr. 25 zu § 115 BEG 1956 = RzW 1961, 272 Mr. 26) habe der Bundesgerichtshof ausge-fuhrt, erst durch die 5. VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1955 (RGBl X, 15) sei die Meisterprüfung Voraussetzung für die Eröffnung eines selbständigen Handwerksbetriebes geworden. Ein Verfolgter, der vor diesem Zeitpunkt von der Meisterprüfung ausgeschlossen worden sei, habe, v/eil er auch ohne diese Prüfung einen selbständigen Betrieb habe eröffnen können, keinen Ausbildungsschaden im Sinne des Gesetzes erlitten. Der Kläger habe bei seiner persönlichen Vernehmung erklärt, es sei ihm bei seiner Absicht, die Meisterprüfung abzulegen, nicht darum gegangen, sich selbständig zu machen; er habe den Meistertitel erwerben wollen, um ein besseres Fortkommen zu haben, und auch gehofft, mit dem Meistertitel feher bei Behörden Arbeit zu finden. Daß hiernach nicht festgestellt werden könne, der Kläger habe zu der fraglichen Zeit beabsichtigt, sich selbständig zu machen, stehe trotz der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Anspruch des Klägers nicht entgegen; denn der Bundesgerichtshof könne nicht dahin verstanden werden, daß nur der Geselle, der, um sich selbständig zu machen, die Meisterprüfung habe ablegen wollen, hieran aber durch die Verfolgung gehindert worden aei, einen Ausbildungsschaden erlitten habe. Maßgeblich sei, welchen konkreten beruflichen Zwecken die Prüfung habe dienen sollen« $er ginger habe aber beabsichtigt, auch ohne das Ziel selbständiger Berufstätigkeit zu haben, mit der Meisterprüfung sein Berufsleben grundlegend anders, als vorher, zu gestalten« Der Meistertitel hätte ihm sowohl bei einer weiteren Beschäftigung im privaten Bienst, als auch io Behördendienst begründete Aussichten auf besser bezahlte und verantwortungsvollere Stellungen gegeben, etwa als neiter einer größeren Abteilung innerhalb eines Betriebes oder als Leiter eines Betriebes in Vertretung des verhinderten Innabers« her Kläger habe sich nicht nur beruflich weiterbilden, sondern mit dem Meistertitel die Voraussetzungen für eine gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit anders geartete Berufstätigkeit schaffen wollen« Y/eil also davon auszugehen sei, daß der Kläger auch ohne die Absicht, einen eigenen Handwerksbetrieb zu eröffnen, sein berufliches Leben durch die Meisterprüfung anders, als bisher, habe gestalten wollen, sei der ange-führte Grundsatz des Bundesgerichtshofs, daß bei Ausschluß von der Prüfung vor dem 18. (richtig; 19.) Januar 1935 kein Ausbildungsschaden vorliege, für die Entscheidung nicht erheblich. Hiervon abgesehen sei anzunehmen, daß der Kläger nicht nur für die zweite Hälfte des Jahres 1934, sondern auch für die folgende Zeit von der Prüfung ausgeschlossen worden sei» Per Anspruch des Klägers sei mithin auch dann begründet, wenn dem angeführten Grundsatz des Bundesgerichtshofs gefolgt werde. XI. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Dem Kläger steht die ihm zugesprochene Entschädigung von 5.000 DM wegen Ausbildungsschadens gemäß §§ 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 BEG nicht zu. Unter "Ausbildung” im Sinne der genannten Vorschriften versteht das BEG diejenige vorbereitende Tätigkeit, die erforderlich ist, um dem Berechtigten die Ausübung eines Berufes zu ermöglichen, der ihm nach den Erfahrungen des Lebens eine ausreichende wirtschaftliche Existenz bietet (Urteil des Senats vom 11« Mai I960, aaO)« Boiglich kann eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung in einem bestimmten Berufszweig grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Verfolgte in diesem öerufszweig noch nicht berufstätig war. Wegen ein und derselben Schädigung kann der Verfolgte seine Entschädigungsansprüche nur darauf stutzen, daß er entweder in der Ausübung seiner Berufstätigkeit oder in der Verhinderung der Aufnahme einer solchen Tätigkeit trotz abgeschlossener Berufsausbildung oder durch Ausschluß von der erstrebten Berufsausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung geschädigt worden sei« Hat der Verfolgte eine Berufstätigkeit bereits aufgenommen, so kann er seinen Entschädigungsanspruch grundsätzlich nur auf die Vorschriften stützen, die die Entschädigung wegen Verdrängung aus oder wesentlicher Beschränkung in der Berufsausübung regeln (Urteil des Senats vom 26«Kovember 193b *- IV ZR 176/58 LM Br. 1 zu § 118 BEG 1956 = RzW 1959, 265 Br. 26)« Wie der Senat jedoch in seinen Urteilen vom 11.Mai I960 (aaO) und vom 3. April 1963 - IV ZR 187/62 - (LM Br. 35 au f 115 BEG 1956 = RzW 1963, 463 Br. 28) dargelegt hat, schließt dio Aufnahme einer Berufstätigkeit einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsscnadens nicht immer aus» Bas Gesetz berücksichtigt in § 123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen. Ein bereits Berufstätiger kann sich entschließen, seinen bisherigen Beruf zu ändern und sich einer anderen Berufstätigkeit zu- wenden* Es ist durchaus möglich, daß er den bisherigen Beruf weiter ausübt, sich aber gleichzeitig für einen anderen, neuen Beruf ausbildet. Im Sinne des Entschädigungsprecht s wendet sich auch derjenige einem neuen Beruf zu, der von unselbständiger Berufstätigkeit zu einer selbständigen Tätigkeit übergehen will. Bas ergibt sich daraus, daß das Bundesentschädigungsgesetz zwischen selbständigen und un-selbständigen Berufen unterscheidet und damit-zu erkennen gibt, daß es diese beiden Arten der ErwerbStetigkeit als verschiedene Berufsarten betrachtet.(Urteil vom 11.Mai I960 aaO). Ein Handwerker, der die Gesellenprüfung abgelegt hat, kann den Beruf in unselbständiger Tätigkeit ausüben. Er ist also insoweit bereits berufsfertig. Er bekommt für seine Tätigkeit einen festen Arbeitslohn, der ihm im allgemeinen eine ausreichende wirtschaftliche Existenz ermöglicht. Somit übt er einen Beruf gegen Entgelt aus, befindet sich also insoweit nicht mehr in der Berufsausbildung. Biese von ihm ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nicht selbständiger Art. sie schließt deshalb einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht aus, wenn der Geselle sich selbständig machen will und an der dazu erforderlichen Ablegung der Meisterprüfung aus Ver-lolgungsgründen gehindert wurde. So liett der Fall des Klägers aber nicht. Bach den unangefochtenen, rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ging es dem Kläger bei seiner Absicht, die Meisterprüfung abzulegen, nicht darum, sich selbständig zu machen; er wollte den Meistertitel erwerben, um ein besseres Fortkommen zu haben, insbesondere im privaten Bienst oder bei Behörden verantwortungsvollere una besser i ' 4 — 8 — Gezahlte Stellungen zu erhalten, etwa als Leiter einer größeren Abteilung innerhalb eines Betriebes oder als Leiter eines Betriebes in Vertretung des verhinderten Inhabers» Damit wäre der Kläger auch in Zukunft in unselbständiger Tätigkeit in seinem bisherigen Berufszweig geblieben. Lie Meisterprüfung sollte nicht dazu dienen, ihm die Ausübung eines neuen, in selbständiger Tätigkeit bestehenden Berufes zu ermöglichen, sondern ihm nur das Mittel an die Hand geben, sich für die beabsichtigte Weiter- und Aufwärtsentwicklung seiner nach wie vor unselbständigen Berufstätigkeit eine besondere Empfehlung zu verschaffen. Eine derartige fort- und Weiterbildung nach Abschluß der eigentlichen Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung fällt aber nicht mehr unter den Begriff der 11 Ausbildung" im Sinne der §§ 115 ff BEG (Urteil des Senats vom 26.Hovember 195«, aaO)• Der Kläger kann daher einen Entschädigungsanspruch wegen Ausbildungsschadens nicht geltend machen. III. Bach alledem ist auf die Revisio.* des beklagten Landes das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung des beklagten Randes, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abzuweisen. L.. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 91 ZPO. Ascher Baske Wilden Br. loevnenheio Ir. Graf