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BGH · IV ZR 257/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 257/62

Der Ehemann der Klägerin kehrte aus Palästina nach Danzig zurück, um, wie die Klägerin angibt, sein Geschäft zu liquidieren und das Haus zu verkaufen» In Danzig wohnte er in derselben Wohnung wie früher» Als am 1, September 1939 die deutschen Truppen Danzig besetzten, flüchtete er nach Warschau» Dort wurde er 194o in das Ghetto verbracht» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1942 durch nationalsozialistische Verfolgung ums Leben gekommen ist» beantragt, ihr wegen des Todes ihres Ehemannes eine Witwenrente zuzuerkennen* Mit dem Schreiben vom 1o0 Juli 1958 überreichte die URO, die die Klägerin vor der Entschädigungsbehörde vertrat., eine Erklärung der Antragstellerin, in der sie sich mit der Einstufung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärte. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem mit der Klage die Verurteilung des beklagten Landes verlangt? in eine höhere Beamtengruppe als im angefochtenen Bescheid zu zahlen, so entspricht der Klageantrag, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wegen seiner Urnbcstimmtheit nicht den swingenden Erfordernissen, die an eine rechtswirksame Klage zu stellen sind» Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß es aus diesem Grunde nicht der Zurück-vorwoisung der Sache an das Landgericht bedurfte0 Im Interesse der beschleunigten Abwicklung der Entschädigungsverfahren ist vielmehr, zu demal im Hinblick auf § 2o9 BEG, der nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorschreibt, eine Sachentscheidung auch ira Revisionsrechtszug geboten, wenn, wie im vorliegenden Falle, die sachliche Prüfung ergibt, daß der verfolgte Anspruch nicht besteht (vgl0 BGH vom 80 Juni i960 - IV ZR 34/60 - RzW i960, 47o - )'. Io Bas Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß dieKlägerin sich durch ihre im behördlichen Entschädigungsverfahren abgegebene Erklärung vom Io Juli 1958 mit der Zuerkennung der Mindestrente einverstanden erklärt habe» Biese Erklärung schliesse ihr Einverständnis mit der Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in den einfachen Bienst ein0 Sie enthalte den Verzicht auf eine höhere Einstufung» Ein solcher Verzicht sei im Entschädigungsverfahren zulässig und beachtliche Bin einseitiger Verzicht genüge im Bereich deq öffentlichen Rechts» Es bedürfe daher nicht, wie- im bürgerlichen Recht, dos Abschlusses eines Verzichtsvertrageso Die Klägerin müsse sich an diesem Verzicht festhalten lassen» Y/edor stehe ihr ein Anfechtungsrecht zur Seite, noch sei die Goschäftsgrundlage ihrer Erklärung nachträglich weg-gefallen» Auch ihr Vorbringen, daß sie hei Abgabe ihrer Verzichtserklärung von den damaligen Grundsätzen der Einstufung ausgegangen sei, daß diese Grundsätze sich aber nachträglich durch die am 25* Februar i960 erlassene 2» Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten VO zur Durchführung des Bundesentschädigungs-gesetzeo , (BGBl I, S» 13o) geändert hätten, ermöglich®,; es nicht, sie von der bindenden Wirkung ihrer Verzichtserklärung zu befreien» 2» ' Diese Ausführungen tragen das Urteil» Die Angriffe der Revision dringen demgegenüber nicht durch» Wenn das Berufungsgericht die Erklärung der Klägerin vom 1» Juli 1958 dahin auslegt, daß sie sich durch diese Erklärung mit der Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in den einfachen Dienst einverstanden erklärt habe, sö läßt diese Auslegung einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen« die Anträge dos Antragstellers den rechtlichen Umfang der Nachprüfung, Das entspricht der auch im Entschädigungcverfahrcn geltenden Verfügungsbefugnis des Antragstellers« Der Verzicht der Klägerin ist daher keine bloße sie nicht bindende Erklärung, Vielmehr muß die Klägerin sich an ihrem Verzicht, durch den sie auf ihren Anspruch im bestimmten Umfang verzichtet hat, fcsthalten lassen» Ohne Rcchtsirrtum vertritt das Berufungsgericht auch die Auffassung? kann nicht zweifelhaft sein und bedarf keiner weiteren Darlegung0 Wenn die Klägerin sich über die künftige Rechtsentwicklung im Bereiche der Entschädigung im Irrtum befunden und mit dem Erlaß der 2, KndVQ und den durch sic cröffneten Möglichkeiten einer besseren Einstufung des Verfolgten bei Abgabe ihrer Verzichtserklärung nicht gerechnet hat? was eine dahingehende Annahme rechtfertigen könntCo Auch aus den Akten ergibt sich nichts in dieser Richtung» Die Klägerin hat ihren Verzicht auf höhere Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes nicht damit begründet, daß die bestehende Rechtslage einem solchen Verlangen entgegenstehe* Aus den Akten der Entschädigungsbehörde, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren 9 ergibt sich zweifelsfrei-., 4* Auf die durch die Vorschriften des BGB eröffneten Möglichkeiten beruft sich die Klägerin im Revisionsrechtszug auch nicht* Sie rügt vielmehr, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des Art* IV der 2* ÄndVO zu ihren Gunsten nicht angewendet habe. Der Bescheid, durch den dem verstorbenen Ehemann der Klägerin die Mindestrente zugeoprochcn worden ist, war zur Zeit, dor Klagerhebung noch nicht unanfechtbar* Das hindert die Anwendung der Vorschrift "ten der 2* ÄndVO jedoch nicht* Denn der vorliegende Rechtsstreit ist auf Grund der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden* Die Klägerin konnte daher den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 16c Dezember 1959 mit der Klage angreifen, um aa, durch die Anwendung der Bestimmungen der 20 ÄndVO vom 25o Februar I960 und eine höhere Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes auf Grund dieser VO zu erreichen«, 5* Aber auch Art» IV der 2v ÄndVO kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen«, Nach dieser Bestimmung ist, ungeachtet der Rechtskraft einer ergangenen Entscheidung, eine neue Entscheidung auf Grund der VO zulässig«, Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, ist es der priirä.re Zweck der ÄndVO, alle Berechtigten in den Genuß der durch die VO bestimmten' höheren Rentenleistungen zu setzen, ohne daß die> EntschädigungsOrgane berechtigt wären, die materiellrechtliche Grundlage für die begehrte höhere Entschädigungsleistung zu prüfen (vgl«, BGH vom 26«, September 1962 - IV ZU 76/62 RzW 1963? 150)o Dies gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidung auf Grund eines Verzichts des Antragstellers ergangen ist«, Da im Entschädigungsverfahren der Umfang der Entschädigung von den Anträgen des Verfolgten abhängt, gehört der Verzicht zur Grundlage der ergangenen Entscheidung« Die Entschädigungshehörde hat den Verzicht ihrer Entscheidung zugrundegelogt, ohne daß sie geprüft hätte, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Ehemann der Klägerin nach seiner wirtschaftlichen Stellung gemäß § 18 Abs1 BEG einzustufen sein würöCo Nicht die bestehende Rechtslage hat daher im vorliegenden Fall die Entscheidung bestimmt, sondern die Verzichtserklärung der Klägerin, die auch ihrerseits zu diesem Verzicht nicht durch die zur Zeit der Abgabe der Erklärung geltenden Vorschriften des BEG bestimmt worden ist« Pas BEG hatte das Entschädigungsrecht gegenüber den Vorschriften des BBrgG auf eine neue Grundlage gestellt«, Pas BEG hatte sich nicht darauf beschränkt, die Entschädigungsleistungen zu erhöhen, sondern es hatte vor allem den Kreis der Entschädigungsberechtigten und den Umfang der zur Entschädigung berechtigenden Schadenstatbestände grundsätzlich erweitert. Aus diesem Grunde hatte Nr« 9 dos Art» III des £ndG dom Antragsteller nicht nur die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Ablehnung seines Antrags oder der Festsetzung der Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem BEG, ungeachtet rder Unanfechtbarkeit des erlassenen Bescheides odor der Rechtskraft der ergangenen Entscheidung, einen neuen Entschädigungsantrag zu stellen, sondern er hatte auch nach Pr. 11 aaO dem Antragsteller das Recht zugesprochen, im Falle der Regelung der Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung diese Regelung durch Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde anzufeehteno Biese gesetzliche Regelung wurde auch der Rechtslage und den berechtigten Interessen beider Parteien gerecht. Penn auch die Entschädigungsbehörde und das Entschädigungsgericht wurden auf Grund der Anfechtung der ergangenen Regelung in ihrer Entscheidung frei. IV ZR 106/62 - ausdrücklich betont* Wenn daher, wie im vorliegenden Rail, der Versieht der Klägerin die Grundlage der Entscheidung bildet, so eröffnet-die 2* ÄndVO die Möglichkeit, eine höhere Entschädigung zu verlangen, nicht, da die Entcchädigungsörgane nur prüfen können, ob der Antragsteller mit Recht auf Grund der VO eine höhere Entschädigung verlangt, ohne jedoch ihrerseits zu einer Prüfung berechtigt zu sein, ob der Entschädigungsanspruch nach der materiellen Rechtslage überhaupt begründet ist, obwohl vielfach gerade der Verzicht des Antragstellers auf eine höhere Entschädigung für die positive Entscheidung maßgebend war« 6, Art* IV' Abs* 3 der 2* ÄndVO rechtfertigt keine andere Entscheidung* Wenn hier bestimmt wird, daß; es zugunsten der Berechtigten sein Bewenden behält, soweit vor Verkündung der Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind und dies in gleicher Weise gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung der VO durch unanfachtbaren Vergleich geregelt worden sind, so wird durch diese Regelung nur der Besitzstand des Antragstellers aufrecht erhalten, ohne daß die Vorschrift etwa3 darüber besagen würde, ob der Antragsteller auf Grund der Verordnung in einem spichen Fall eine höhere Entschädigung verlangen kann oder nicht» Hach alledem ist die Klägerin nicht berechtigt, auf Grund der 20 ÄndVO eine höhere Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes und damit eine höhere Entschädiungs-leistung wegen Schadens an leben zu verlangen.

Zitierte Normen: § 1 BEG § 119 BGB
VorschriftEntschädigungGrundBEGErklärungVerzichtKlägerinhochÄndVO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung
 da
nein
2538 o:o
2o TO zur Änderung der 1., 2» und 3. DV-BEG Vo 25. Februar I960«, BGBl I 13os Art«, IV.
Bin Verfolgterj der auf eine höhere Einstufung als in die des einfachen Dienstes verzichtet hatP kann die höhere Einstufung nicht auf Grund der 20 Ando-V0 erreichen.
BGH9 Urto Vo 30o Januar 1963 - IV 2# 237/62 - OLG Koblenz
LG Koblenz
L
IV ZR 257/62
Verkündet am 30o Januar 1963
Hoeppe., Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Bntschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Rachel L i
Klägerin und Revisionsklägerin3 - Prozeßbevollmächtigtor:	Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Rheinland-Pfalza
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergut-
machung und verwaltete Vermögen in Mainz3 Aliceplatz 4?
Beklagten und Revisionsbeklagtena
- Prozeßbevollmächtigter2
Rechtsanwalt in'
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jöhannsen3 Wüötenbergo Maaß und Wilden
*
für Recht erkannt:
Bio Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1$ c Februar 1962 wird zurückgewiesen,,
r
- 1 a -
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin, die in Lfli bei	als	Polin
 geboren ist, und zwar entweder am ■, flBl 1893 oder amfl. WtB 1895? ist die Witwe des durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen ums Leben gekommenen Handelsvertreters Wolf Isak Li^m^» Dieser war ebenfalls polnischer Staatsangehöriger und ist entweder am M» dBP' 1892 oder im	1893 geboren»
Beide Shogatten, die am 3* Juli 1917 in LflB die Ehe 'miteinander geschlossen haben waren jüdischer Abstammung»
Im Jahre 192o ließen sie sich in Danzig nieder» Dort betätigte sich der Ehemann der Klägerin als Vertreter für chemische und kosmetische Erzeugnisse, Im März 1937 reisten dio Klägerin und ihr Ehemann nach Palästina, wohin ihre älteste Tochter bereits vorher ausgewandert war. Die Klägerin blieb in Palästina, wo sie heute noch lebt» Die palästinensische (Mandats-) Angehörigkeit hat sie nicht erworben» Sie erlangte die israelische Staatsangehörigkeit auf Grund des Staetsbürgergesetzes 5712/1952 mit Wirkung vom 14* Juli 1952»
Der Ehemann der Klägerin kehrte aus Palästina nach Danzig zurück, um, wie die Klägerin angibt, sein Geschäft zu liquidieren und das Haus zu verkaufen» In Danzig wohnte er in derselben Wohnung wie früher» Als am 1, September 1939 die deutschen Truppen Danzig besetzten, flüchtete er nach Warschau» Dort wurde er 194o in das Ghetto verbracht» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1942 durch nationalsozialistische Verfolgung ums Leben gekommen ist»
 
Mit dem Antrag vom 4« Dezember 1955 bat die Klägerin bei der Entschädigungsbehörde. beantragt, ihr wegen des Todes ihres Ehemannes eine Witwenrente zuzuerkennen* Mit dem Schreiben vom 1o0 Juli 1958 überreichte die URO, die die Klägerin vor der Entschädigungsbehörde vertrat., eine Erklärung der Antragstellerin, in der sie sich mit der Einstufung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einverstanden erklärte. Die beigefügte, von der Klägerin Unterzeichnete Erklärung mit dem Datum vom 10 Juli 1958 hat folgenden Wortlaut:
Die unterfertigte Antragstellerin erklärt, daß sie bezüglich des Lebensschadens damit einverstanden ist, daß ihr die Mindestrente . sugesprochen wird.
Am Io Oktober 1959 teilte die Entschädigungsbehörde der URO als der Vertreterin der Klägerin mit, zur abschliessenden Bearbeitung der Sache fehle noch der amtliche -Nachweis, daß die Antragstellerin nicht, die palästinensische MandatoangOr'l- *_ hürigkeit besessen habe. Die URO überreichte mit Schreiben vom 3o Dezember 1959 eine entsprechende Erklärung des Staates Israel mit der Bitte um recht baldige Festsetzung der Witwenrente und der Kapitalcntschädigungo Am 16* Dezember 1959 erließvdie Entschädigungsbehörde zugunsten der Klägerin einen Pestctellungsbescheid und einen Bescheid über Rente und Kapital-entschadigungo Der Ehemann wurde als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt. Sein verfolgungsbedingter Tod wurde auf den 8o Mai 1945 festgesetzte Der Klägerin wurde unter Bezugnahme auf § 16o BEG die Witwenrente, und zwar in Höhe der gesetzlichen Mindestrente von monatlich 2oo DM für die Zeit
4
* f
vom I» November 1955 bis zu dem.31* März 1957 und in Höhe von monatlich 22o DM für die Zeit ab 10 April 1957? zu-gesprochene
 Gegen den letzteren Bescheid erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag? unter Abänderung des Bescheides des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Koblenz vom 16» Dezemzer 1959 das beklagte Land zu verurteilen? ihr Entschädigung unter Einstufung ln eine höhere Beamtengruppe zu zahlen*
erfolglos»
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin? das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriiekzu-verweisen»
Das beklagte Land beantragt? die Revision der Klägerin zurückzuweisen»
Die Revision ist unbegründet»
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Schadens an Leben nach ihrem
 mit der Klage die Verurteilung des beklagten Landes verlangt? ihr Entschädigung unter Einstufung ihres Ehemannes
 Ihr Klage blieb in erster und zweiter Instanz
 Entscheidungsgründe
verstorbenen Ehemann Wolf Izak L
i» Wenn die Klägerin
 
in eine höhere Beamtengruppe als im angefochtenen Bescheid zu zahlen, so entspricht der Klageantrag, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wegen seiner Urnbcstimmtheit nicht den swingenden Erfordernissen, die an eine rechtswirksame Klage zu stellen sind» Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zuzustimmen, daß es aus diesem Grunde nicht der Zurück-vorwoisung der Sache an das Landgericht bedurfte0 Im Interesse der beschleunigten Abwicklung der Entschädigungsverfahren ist vielmehr, zu demal im Hinblick auf § 2o9 BEG, der nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorschreibt, eine Sachentscheidung auch ira Revisionsrechtszug geboten, wenn, wie im vorliegenden Falle, die sachliche Prüfung ergibt, daß der verfolgte Anspruch nicht besteht (vgl0 BGH vom 80 Juni i960 - IV ZR 34/60 - RzW i960, 47o - )'.
Io Bas Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß dieKlägerin sich durch ihre im behördlichen Entschädigungsverfahren abgegebene Erklärung vom Io Juli 1958 mit der Zuerkennung der Mindestrente einverstanden erklärt habe» Biese Erklärung schliesse ihr Einverständnis mit der Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in den einfachen Bienst ein0 Sie enthalte den Verzicht auf eine höhere Einstufung» Ein solcher Verzicht sei im Entschädigungsverfahren zulässig und beachtliche Bin einseitiger Verzicht genüge im Bereich deq öffentlichen Rechts» Es bedürfe daher nicht, wie- im bürgerlichen Recht, dos Abschlusses eines Verzichtsvertrageso Die Klägerin müsse sich an diesem Verzicht festhalten lassen» Y/edor stehe ihr ein Anfechtungsrecht zur Seite, noch sei
 die Goschäftsgrundlage ihrer Erklärung nachträglich weg-gefallen» Auch ihr Vorbringen, daß sie hei Abgabe ihrer Verzichtserklärung von den damaligen Grundsätzen der Einstufung ausgegangen sei, daß diese Grundsätze sich aber nachträglich durch die am 25* Februar i960 erlassene 2» Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten VO zur Durchführung des Bundesentschädigungs-gesetzeo , (BGBl I, S» 13o) geändert hätten, ermöglich®,; es nicht, sie von der bindenden Wirkung ihrer Verzichtserklärung zu befreien»
2»	' Diese Ausführungen tragen das Urteil» Die Angriffe
 der Revision dringen demgegenüber nicht durch» Wenn das Berufungsgericht die Erklärung der Klägerin vom 1» Juli 1958 dahin auslegt, daß sie sich durch diese Erklärung mit der Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in den einfachen Dienst einverstanden erklärt habe, sö läßt diese Auslegung einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen«
Keine rechtlichen Eedenken bestehen auch gegen die Auffassung dec Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu dieser Erklärung befugt gewesen sei« Die Erklärung selbst enthält einen Verzieht« Daß im Entschädigungsverfahren ein Verzicht zulässig ist, kann nicht zweifelhaft sein« Wenn auch das Bntschädigungsverfahren vom Offizialprinzip beherrscht wird, so beschränken do:cii.i die Anträge dos Antragstellers den rechtlichen Umfang der Nachprüfung, Das entspricht der auch im Entschädigungcverfahrcn geltenden Verfügungsbefugnis des Antragstellers« Der Verzicht der Klägerin ist daher keine bloße sie nicht bindende Erklärung, Vielmehr muß die Klägerin sich an ihrem Verzicht, durch den sie auf ihren Anspruch im bestimmten Umfang verzichtet hat, fcsthalten lassen» Ohne Rcchtsirrtum vertritt das Berufungsgericht
 auch die Auffassung? daß im Gebiet der öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf vermögensrechtliche Leistungen durch Abgabe einer einseitigen formlosen Willenserklärung, die von der Entschädigungsbehörde nicht angenommen zu werden braucht? verzichtet werden könne (vgl„ Forsthoff? Lehrbuch des Verwaltungsrechts? 80 Aufl»? Band 1? § 142 b3
So 26t ?	262)o
3* Gründe, die die Klägerin berechtigen würden? sich von ihrer Erklärung loszusagen? sind nicht ersichtlich»-. Ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums? das grundsätzlich auch im Bereich des öffentlichen Rechts gegeben ist? steht der Klägerin nicht zu. Nach § 119 BGB besteht ein Anfechtungsrecht? wenn die Klägerin über den Inhalt ihrer Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte» Baß diese Anfechtungovorauosetzungcn im vorliegenden Falle nicht gegeben sind? kann nicht zweifelhaft sein und bedarf keiner weiteren Darlegung0 Wenn die Klägerin sich über die künftige Rechtsentwicklung im Bereiche der Entschädigung im Irrtum befunden und mit dem Erlaß der 2, KndVQ und den durch sic cröffneten Möglichkeiten einer besseren Einstufung des Verfolgten bei Abgabe ihrer Verzichtserklärung nicht gerechnet hat? so handelt 03 sich insoweit um einen Motivirrtum? der unbeachtlich ist und zur Anfechtung nicht berechtigt (Staudinger? BGB 11. Aufl. § 119 Anm» 52 f; BGB-F.GRK 1959? § 119 Anm» 35)» Der Vergleich ist auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig» Die Klägerin hat nichts vorgetragen? was eine dahingehende Annahme rechtfertigen könntCo Auch aus den Akten ergibt sich nichts in dieser Richtung» Die Klägerin hat ihren Verzicht auf höhere Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes nicht damit begründet,
 daß die bestehende Rechtslage einem solchen Verlangen entgegenstehe* Aus den Akten der Entschädigungsbehörde, die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren 9 ergibt sich zweifelsfrei-., daß der Verfolgte nach der Darstellung der Klägerin aus seinem Beruf als Handelsvertreter für kosmetische und pharmazeutische Artikel ein gutes ständiges Einkommen bezog, das ihm außer einer bürgerlichen Existen? den Erwerb zweier Häuser gestattete, so daß auch vor dem Inkrafttreten der 2;, ÄndVO seine Einstufung in eine günstigere Beamtengruppe als »die des einfachen Dienstes möglich gewesen wäre». Alleiniger Grund für den Verzicht der Klägerin war nach den Erklärungen ihrer damaligen Vertreterin vielmehr ihr Wunsch, weitere - unter Umständen zeitraubende - Ermittlungen zu vermeiden und möglichst bald in den Genuß der Rente und der Kapitalentschädigung zu gelangen*
4* Auf die durch die Vorschriften des BGB eröffneten Möglichkeiten beruft sich die Klägerin im Revisionsrechtszug auch nicht* Sie rügt vielmehr, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des Art* IV der 2* ÄndVO zu ihren Gunsten nicht angewendet habe. Nach dieser Vorschrift steht' die Unanfechtbarkeit oder die Rechtskraft einer vor Verkündung&der■ ÄndVO ergangenen Entscheidung einer erneuten Entscheidung auf Grund der VO nicht entgegen. Der Bescheid, durch den dem verstorbenen Ehemann der Klägerin die Mindestrente zugeoprochcn worden ist, war zur Zeit, dor Klagerhebung noch nicht unanfechtbar* Das hindert die Anwendung der Vorschrift "ten der 2* ÄndVO jedoch nicht* Denn der vorliegende Rechtsstreit ist auf Grund der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften zu entscheiden*
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Die Klägerin konnte daher den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 16c Dezember 1959 mit der Klage angreifen, um aa, durch die Anwendung der Bestimmungen der 20 ÄndVO vom 25o Februar I960 und eine höhere Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes auf Grund dieser VO zu erreichen«,
5* Aber auch Art» IV der 2v ÄndVO kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen«, Nach dieser Bestimmung ist, ungeachtet der Rechtskraft einer ergangenen Entscheidung, eine neue Entscheidung auf Grund der VO zulässig«, Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, ist es der priirä.re Zweck der ÄndVO, alle Berechtigten in den Genuß der durch die VO bestimmten' höheren Rentenleistungen zu setzen, ohne daß die> EntschädigungsOrgane berechtigt wären, die materiellrechtliche Grundlage für die begehrte höhere Entschädigungsleistung zu prüfen (vgl«, BGH vom 26«, September 1962 - IV ZU 76/62	RzW 1963? 150)o Dies gilt jedoch nicht, wenn die
 Entscheidung auf Grund eines Verzichts des Antragstellers ergangen ist«, Da im Entschädigungsverfahren der Umfang der Entschädigung von den Anträgen des Verfolgten abhängt, gehört der Verzicht zur Grundlage der ergangenen Entscheidung« Die Entschädigungshehörde hat den Verzicht ihrer Entscheidung zugrundegelogt, ohne daß sie geprüft hätte, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Ehemann der Klägerin nach seiner wirtschaftlichen Stellung gemäß § 18 Abs1 BEG einzustufen sein würöCo Nicht die bestehende Rechtslage hat daher im vorliegenden Fall die Entscheidung bestimmt, sondern die Verzichtserklärung der Klägerin, die auch ihrerseits zu diesem Verzicht nicht durch die zur Zeit der Abgabe der Erklärung geltenden Vorschriften des BEG bestimmt worden ist«
Pie Rechtslage auf Grund der Vorschriften der 2. ÄndVO ist demgemäß grundsätzlich anders als die nach dem ÄndG vom 29o Juni 1956 bestehende Rechtslage . Pas BEG hatte das Entschädigungsrecht gegenüber den Vorschriften des BBrgG auf eine neue Grundlage gestellt«, Pas BEG hatte sich nicht darauf beschränkt, die Entschädigungsleistungen zu erhöhen, sondern es hatte vor allem den Kreis der Entschädigungsberechtigten und den Umfang der zur Entschädigung berechtigenden Schadenstatbestände grundsätzlich erweitert. Aus diesem Grunde hatte Nr« 9 dos Art» III des £ndG dom Antragsteller nicht nur die Möglichkeit eröffnet, im Falle der Ablehnung seines Antrags oder der Festsetzung der Entschädigung in geringerer Höhe als nach dem BEG, ungeachtet rder Unanfechtbarkeit des erlassenen Bescheides odor der Rechtskraft der ergangenen Entscheidung, einen neuen Entschädigungsantrag zu stellen, sondern er hatte auch nach Pr. 11 aaO dem Antragsteller das Recht zugesprochen, im Falle der Regelung der Entschädigung durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung diese Regelung durch Erklärung gegenüber der Entschädigungsbehörde anzufeehteno Biese gesetzliche Regelung wurde auch der Rechtslage und den berechtigten Interessen beider Parteien gerecht. Penn auch die Entschädigungsbehörde und das Entschädigungsgericht wurden auf Grund der Anfechtung der ergangenen Regelung in ihrer Entscheidung frei. Sie waren insbesondere berechtigt, den Entschädigungsanspruch des Antragstellers nunmehr in vollem Umfang zu prüfen und bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen abzulehnen (vgl*
 BGH vom 30. Mai 1962 - IV ZR 287/61	RzW 1962, 474).
Ganz anders ist die Rechtslage dagegen auf Grund der 2. AndVO. Hier ist die Entscheidung, wie dies Art. IV ausdrücklich bestimmt, nur auf Grund der VQ zulässig. Ein Zurückgehen
 auf und eine erneute Entscheidung über die materiellrechtliche Grundlage ist dagegen ausgeschlossen, wie dies der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26o September 1962 - IV ZR 72/62 - und vom 10* Oktober 1962 .. IV ZR 106/62 - ausdrücklich betont* Wenn daher, wie im vorliegenden Rail, der Versieht der Klägerin die Grundlage der Entscheidung bildet, so eröffnet-die 2* ÄndVO die Möglichkeit, eine höhere Entschädigung zu verlangen, nicht, da die Entcchädigungsörgane nur prüfen können, ob der Antragsteller mit Recht auf Grund der VO eine höhere Entschädigung verlangt, ohne jedoch ihrerseits zu einer Prüfung berechtigt zu sein, ob der Entschädigungsanspruch nach der materiellen Rechtslage überhaupt begründet ist, obwohl vielfach gerade der Verzicht des Antragstellers auf eine höhere Entschädigung für die positive Entscheidung maßgebend war«
6, Art* IV' Abs* 3 der 2* ÄndVO rechtfertigt keine andere Entscheidung* Wenn hier bestimmt wird, daß; es zugunsten der Berechtigten sein Bewenden behält, soweit vor Verkündung der Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind und dies in gleicher Weise gilt, soweit die Ansprüche vor Verkündung der VO durch unanfachtbaren Vergleich geregelt worden sind, so wird durch diese Regelung nur der Besitzstand des Antragstellers aufrecht erhalten, ohne daß die Vorschrift etwa3 darüber besagen würde, ob der Antragsteller auf Grund der Verordnung in einem spichen Fall eine höhere Entschädigung verlangen kann oder nicht»
Hach alledem ist die Klägerin nicht berechtigt, auf Grund der 20 ÄndVO eine höhere Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes und damit eine höhere Entschädiungs-leistung wegen Schadens an leben zu verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 225 Abs, 1 BEGp 97 ZPO,
Aseher	Bundesrichter Johannsen Wüstenberg Wilden
 ist be urlau> bt { und Bund es-, richter Maaß ist erlcrankt.
Beide Richter sind dadurch verhindert zu unterschreiben.