Berücksichtige man die Einnahmen des Beklagten und die auf den Sparkassenbüchern verbliebenen Beträge, so ergebe sich, daß der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, Aufwendungen für das Friseurgeschäft zu machen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg* In der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter* Das Berufungsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, daß dem Beklagten der Anspruch, dessen er sich gegenüber der Klägerin berühmt, nur zustehe, und er deshalb mit seinem Klageabweisungsantrag nur Erfolg haben kann, wenn er der Klägerin aus seinem Vermögen Mittel zu dem Aufbau oder zur Unterhaltung ihres .Friseur- Sind solche Aufwendungen für Zwecke des Friseurgeschäftes von ihm nicht gemacht worden, so kann der Anspruch, dessen er sich gegenüber der Klägerin berühmt, weder aus Darlehen noch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus einem anderen Hechtsgrunde begründet sein. Insbesondere kommt dann auch die Annahme, daß zwischen den Parteien hinsichtlich des Friseurgeschäftes ein Gesellschaft s Verhältnis bestanden habe, nicht in Betracht0 Daß er aus seinem Vermögen erstattungsfähige Aufwendungen für die Einrichtung oder Unterhaltung des Friseurgeschäftes gemacht habe, hat der Beklagte zu beweisen, weil er die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten und von der Klägerin mit der negativen Feststellühgsklage bekämpften Anspruchs darsutun hat. Es ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Beweis für die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen für Zwecke des Friseurgeschäfts nicht schon deshalb als geführt ansieht, weil die anläßlich der Neueinrichtung des Geschäftes auf der B^||0h straße aufgewendeten Beträge von 7.826 und 3.5oo DM von dem auf den Namen des Beklagten lautenden Sparkonto Nr. 174757 abgehoben sind. Solche Umstände hat das Berufungsgericht hier festgestellt» Es hat zunächst auf die unstreitige Tatsache hingewiesen, daß auch der Klägerin gegenüber der Sparkasse ein Verfügungsrecht über dieses Sparkonto eingeräumt war, wie auf diesem ausdrücklich vermerkt war» Das Berufungsgericht hält es für möglich, ”daß dieser Vermerk ^ im Hinblick auf eigene Vermögensrechte der Klägerin erfolgt sei”. Es hat danach ersichtlich ein Gläubigerrecht, zu dem mindesten eine Mitberechtigung der Klägerin nicht für ausgeschlossen erachtet, zu demal die Klägerin unwiderlegt behauptet hatte, daß die Einzahlungen auf dieses Konto aus ihren Arbeitseinkünften oder aus Ersparnissen stammten, die vom Beklagten nur deshalb hätten zurückgelegt werden können, weil sie, die Klagerin, mehr zu dem beiderseitigen Lebensunterhalt beigetragen habe als sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei» Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Annahme, daß der Kläger alleiniger Inhaber des erwähnten Sparkassenguthabens gewesen sei und daß ihm überhaupt aus seinem Vermögen Mittel für Aufwendungen zu dem Zwecke der Einrichtung und Ausstattung des Friseurgeschäftes der Klägerin zur Verfügung gestanden hätten, leitet aber das Berufungsgericht vor allem aus einer rechtlich bedenkenfreien Würdigung der eigenen Angaben des Beklagten über seine Einkünfte ab. Es könne also nicht angenommen werden, daß dieser Betrag noch für das Friseurgeschäft aufgewendet worden sei, zu demal der kurz vor der Trennung abgehobene Teilbetrag von 5.000 DM wahrscheinlich für Hausratsanschaffungen verwendet worden sei, die nach der Aufstellung der Klägerin im Januar 1957 zu dem Preise von insgesamt 5.183 DM gemacht worden seien (BU S. Das Berufungsgericht war grundsätzlich rechtlich nicht gehindert, bei der Bildung seiner Überzeugung aus den eigenen Angaben des Beklagten für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Da der Beklagte in den beiden folgenden Jahren ebenfalls rund 4,5oo DM brutto verdient hat, konnte das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte seine Bezüge bis Juni 1948 in RM erhalten hatte, gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unbedenklich den effektiven Wert seines Einkommens in diesem Jahre auf netto 2.25o DM schätzen, zu demal eine hierbei mögliche geringfügige Un-genauigkeit für das Gesamtergebnis seiner Berechnung nicht wesentlich sein konnte. Diese Berechnung ergab sich* wie übrigens der Beklagte ersichtlich auch nicht bestreiten will* aus dem von dem Beklagten vorgelegten Bescheid des Versorgungsamts Düsseldorf vom Io* November 1952 (Bl* 196 Anl* 14). Die Rentenbeträge, die der Beklagte aus diesem Bescheid in seinem Schriftsatz vom 15* 6*i960 Seite 5 (Bl«, 193 doA*) für die Zeitabschnitte vom 1.1.48 bis zu dem 1 * Io.1952 entnommen hat* beruhen ersichtlich darauf* daß die in dem Bescheid für diese Zeitabschnitte angegebenen Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beklagton (loo 5o 3o #) irrtümlich als die Summe der ihm zustehenden monatlichen Rentenbeträge ( too DM, 5o DM, 3o DM) angesehen worden sind* Wenn die Klägerin daraufhin in ihrem Schriftsatz vom 3o* Juni i960 (Bl* 2o2 GA) diese unrichtigen Rentenbeträge auch ihrer Berechnung zugrundelegte, so lag darin nicht, wie die Hevision meint* ein Geständnis im Sinne des § 282 ZPO, sondern lediglich ein - hypothetischer - Ausgangspunkt für ihre Berechnung, an die das Berufungsgericht nicht gebunden war» Das Berufungsgericht hat es angesichts der Folgerungen, die es - wie dargelegt ohheReöht sirrtum - aus den Angaben des Beklagten über seine Einkünfte gezogen hat* nicht mehr für erforderlich gehalten, den Behauptungen dos Beklagten zu der Frage nachzugehen, welche Einkünfte die Klägerin aus ihrer beruflichen Tätigkeit gehabt habe* unterstellt* Sei aber, wie von ihm behauptet, zu unterstellen, daß die Klägerin nach ihren Einnahmen und ihrem Lebenszuschnitt gar keine Ersparnisse haben machen können, die sie zur Einrichtung ihres Geschäfts in die Lage gesetzt hätten, während andererseits auch nach den - insoweit lückenhaften - Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte immerhin über nicht unwesentliche Einnahmen verfügt habe, so hatte daraus der Schluß gezogen werden müssen, daß die Einrichtung des Ladengeschäftes aus den Ersparnissen des Beklagten bestritten worden sei* Dem kann nicht zugestimmt werden« Bas Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen zu dieser Frage in ihrer Gesamtheit eindeutig erkennen lassen, nicht die Behauptungen des Beklagten zu diesem Punkt als richtig unterstellt, sondern dargelegt, daß die vom Beklagten dazu angeführten Beweismittel nicht geeignet seien, den erforderlichen Beweis zu erbringen, Bas ist schon deshalb in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, weil der Beklagte die von ihm zu beweisende Tatsache, daß er der Klägerin für ihr Friseurgeschäft Geldmittel überlassen habe, nicht als solche unmittelbar unter Beweis gestellt, sondern nur Hilfstatsachen behauptet hatte, mit denen er einen Indizienbeweis für diese Tatsache zu führen suchteo Wenn das Berufungsgericht diese Indizien nicht für schlüssig, d. Die vom Beklagten überreichten Steuerunterlagen der Klägerin (Bl. 281 GA) konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin würdigen, daß daraus ein sicherer Schluß.auf das wirkliche Einkommen der Klägerin nicht zu ziehen sei. Das hat es in dem Sinne getan, daß aus dieser Weigerung keine für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Schlußfolgerungen gezogen werden könnten, zu demal die Steuerakten nur Klarheit über die steuerlichen Angaben der Klägerin erbringen könnten, Jedoch keine Peststellungen über ihre tatsächlichen Einkünfte einschließlich der Trinkgelder ermöglichen würden. Einen Antrag, der Klägerin die Vorlage der bei ihrer Vernehmung vom 24* Oktober i960 (Bio 235 GA) erwähnten Tagebücher aufzugeben, hat der Beklagte nicht gestellt, so daß es insoweit an einem Beweisantritt im Sinne des § 421 ZPO von seiner Seite fehlt .
2537 081 IV 2R 237/61 Verkündet am 28. März 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke s In dem Hechtsetreit des Rentners Bnil It^istraße 0, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers Rechtsanwalt Dr. in gegen die Frisiermeieterin Frau Marta W^pstraße fß, Prozeßbevollraächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br» hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Racke, Jo-hannsen, Wilden und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlsndesgerichts in Düsseldorf vom 28? Juli 1961 wird surückgewie sen«, Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien waren seit dem 16. Dezember 1947 in kinderloser Ehe verheiratet« Ab Mitte März 1957 lebten sie getrennt. Damals reichte die Klägerin die Ehescheidungsklage ein. Durch Urteil vom 18« Februar 1958, rechts-kräftig seit dem 4« April 1958, ist ihre She geschieden. Im Scheidungsurteil ist ausgesprochen!, daß beide Parteien schuldig seien^ jedoch die Schuld der Klägerin überwiege. Einen von dem gesetzlichen GUterstand abweichenden Ehe-vertrag hatten ,die Parteien nicht geschlossen. Die Klägerin betreibt unter ihrem Namen ein Friseurgeechäft. Sie hatte ihren Beruf auch während der Ehe, zunächst als Gehilfin, ab 1949 jedoch selbständig ausgeübt. Am 1. Juli 1955 eröffnet© sie ein neueingerichtetes Friseurgeschäft in der B^f0straße 0, das sie auch bei der (Trennung der Parteien noch innehatte. Der Beklagte berühmt sich, Auseinandersetzungsansprüche gegen die Klägerin hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebes zu haben. Eie Klägerin bestreitet dies und hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag 1. festzustellen, daß dem Beklagten abgesehen von der Hausratsauseinandersetzung hinsichtlich ihres Geschäftsbetriebes keinerlei Auseinandersetzungsansprüche zustehen, hilfsweise: festzustellen, daß dem Beklagten keine höheren Auseinandersetzungsansprüche als io S (2o$, 3o#, 4o$) zustünden, > hilfsweise: festzustellen, daß dem Beklagten keine höheren Anrechte auf Auseinandersetzung hinsichtlich des ehelichen Hausrats, insbesondere der gemeinsam gekauften Wohnungsmöbel als 5o i> zustünäen} 2. den Beklagten zu verurteilen, das auf ihren Namen lautende Sparkassenbuch Nr. 184636 der Kreisspar- an den Rechtsanwalt Br. H tr. ftA herauszugeben. Ber Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, das Ladenlokal B^J^etraße ^ sei von beiden Parteien gemietet worden, wobei er aus seinen Ersparnissen 3.5oo BM Mietvorauszahlung geleistet habe. Auch den Preis des Geschäftsinventars in Höhe von 7.826 BM habe er aus seinen Ersparnissen aufgebracht und an den Lieferanten Schulz gezahlt. Er habe auch in dem Geschäft mitgearbeitet, und zwar durch Handreichungen und durch Verkauf an Kunden. Bis zur Scheidung der Ehe habe zwischen ihm und der Klägerin eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. Bie Ersparnisse habe er machen können, weil er laufende Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Requisiteur beim Opernhaus, später Schauspielhaus, sowie aus Renten gehabt und auch eine Hausratsentschädigung von 9oo IM erhalten habe. An dem Sparkassenbuch, das die Klägerin herausverlange, mache er ein Zurückbehaltungsrecht geltend, weil die Klägerin sich weigere, seinen Auseinandersetzungsanspruch zu befriedigen und weil sie beim eigenmächtigen Ausräumen der ehelichen Wohnung Sachen an sich genommen habe, die ihm gehörten. Bie Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Ber Beklagte habe nicht in dem Friseurgeschäft mitgearbeitet. Bie für das Geschäft, insbesondere für dessen Inventar aufgewendeten Beträge, stammten aus ihren Einnahmen* sie habe stets gut verdient. Berücksichtige man die Einnahmen des Beklagten und die auf den Sparkassenbüchern verbliebenen Beträge, so ergebe sich, daß der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, Aufwendungen für das Friseurgeschäft zu machen. Y > ■v >■ 'f \ Bas Landgericht hat entsprechend dem Hauptantrag der Klägerin durch Urteil festgestellt, daß dem Beklagten in bezug auf den Geschäftsbetrieb der Klägerin keinerlei Auseinandersetsungsansprüche zustehen* Es hat ferner den Beklagten verurteilt, das im Klageantrag bezoichnete Sparbuch an Rechtsanwalt Br, herauszugeben«. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hatte keinen Erfolg* In der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter* Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* Ent scheidungsgründe: Die Parteien haben bis zu dem 31 v März 1953 im Güterst and der Verwaltung und Nutznießung im Sinne der §§ 1363 ff BGB a.F. gelebt* Weil dieser Güterstand mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar ist, trat er gemäß Art* 117 Abs* 1 GG mit dem 31 * 3*1953 außer Kraft, und es bestand fortan zwischen den Parteien bis zur Scheidung ihrer Ehe grundsätzlich Gütertrennung (BGHZ 11, Anhang, 34 ff, 75). Das Berufungsgericht ist danach zutreffend davon ausgegangen, daß dem Beklagten der Anspruch, dessen er sich gegenüber der Klägerin berühmt, nur zustehe, und er deshalb mit seinem Klageabweisungsantrag nur Erfolg haben kann, wenn er der Klägerin aus seinem Vermögen Mittel zu dem Aufbau oder zur Unterhaltung ihres .Friseur- geschäfts zur Verfügung gestellt hat, an dem ihm, da es gemäß §§ 1360, 1367 BGB a.F* zu dem Vorbehaltsgut der JQsgeran gehörte, kraft ehelichen Güterrechts schpn vor dem 31« 3»1955 keine Rechte zustanden. Sind solche Aufwendungen für Zwecke des Friseurgeschäftes von ihm nicht gemacht worden, so kann der Anspruch, dessen er sich gegenüber der Klägerin berühmt, weder aus Darlehen noch aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus einem anderen Hechtsgrunde begründet sein. Insbesondere kommt dann auch die Annahme, daß zwischen den Parteien hinsichtlich des Friseurgeschäftes ein Gesellschaft s Verhältnis bestanden habe, nicht in Betracht0 Daß er aus seinem Vermögen erstattungsfähige Aufwendungen für die Einrichtung oder Unterhaltung des Friseurgeschäftes gemacht habe, hat der Beklagte zu beweisen, weil er die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten und von der Klägerin mit der negativen Feststellühgsklage bekämpften Anspruchs darsutun hat. Das Berufungsgericht hat diesen Beweis nicht als geführt angesehen. Die Hevision vertritt die Auffassung, daß dieses Ergebnis der Tatsachenund BeweisWürdigung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, auf Denkfehlern und auf einer Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften beruhe. Ihre mit dieser Begründung erhobenen Rügen greifen jedoch nicht durch. Es ist zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Beweis für die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen für Zwecke des Friseurgeschäfts nicht schon deshalb als geführt ansieht, weil die anläßlich der Neueinrichtung des Geschäftes auf der B^||0h straße aufgewendeten Beträge von 7.826 und 3.5oo DM von dem auf den Namen des Beklagten lautenden Sparkonto Nr. 174757 abgehoben sind. Selbst wenn das Berufungsgericht diese Tatsache, die es (BU S. 9) als sehr wahrscheinlich bezeichnet hat, für erwiesen änsah, war es weder auf Grund der Lebenserfahrung noch auf Grund von Denkgesetzen genötigt, daraus zu folgern, daß der Beklagte diese Beträge aus seinem Vermögen auf ge wendet habe» Pur die Präge, wer einer Sparkasse gegenüber berechtigter Inhaber eines Sparguthabens, also Gläubiger der gegen die Sparkasse begründeten Forderung ist, kommt es nach feststehender Rechtsprechung nicht entscheidend darauf an, auf wessen Namen das Konto lautet» Maßgebend ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung der Sparkasse gegenüber als Forderungsberechtigter oder Darlehensgläubiger auftritt (BGHZ 21, 148, 15o; RG 73, 22o; JW 1937, 988} BGB RGR § 8o8 Anm» 4). Die Eintragung als Kontoinhaber auf dem Konto und in dem Sparbuch begründet zwar eine gewisse tatsächliche Vermutung für die Annahme, daß der Eingetragene Gläubiger der Spareinlage sei (RG in GruchBeitr. 62, 242, 243). Diese Vermutung kann jedoch durch die besonderen Umstände des Einzelfalles entkräftet werden» Solche Umstände hat das Berufungsgericht hier festgestellt» Es hat zunächst auf die unstreitige Tatsache hingewiesen, daß auch der Klägerin gegenüber der Sparkasse ein Verfügungsrecht über dieses Sparkonto eingeräumt war, wie auf diesem ausdrücklich vermerkt war» Das Berufungsgericht hält es für möglich, ”daß dieser Vermerk ^ im Hinblick auf eigene Vermögensrechte der Klägerin erfolgt sei”. Es hat danach ersichtlich ein Gläubigerrecht, zu dem mindesten eine Mitberechtigung der Klägerin nicht für ausgeschlossen erachtet, zu demal die Klägerin unwiderlegt behauptet hatte, daß die Einzahlungen auf dieses Konto aus ihren Arbeitseinkünften oder aus Ersparnissen stammten, die vom Beklagten nur deshalb hätten zurückgelegt werden können, weil sie, die Klagerin, mehr zu dem beiderseitigen Lebensunterhalt beigetragen habe als sie gesetzlich verpflichtet gewesen sei» Die Zweifel des Berufungsgerichts an der Annahme, daß der Kläger alleiniger Inhaber des erwähnten Sparkassenguthabens gewesen sei und daß ihm überhaupt aus seinem Vermögen Mittel für Aufwendungen zu dem Zwecke der Einrichtung und Ausstattung des Friseurgeschäftes der Klägerin zur Verfügung gestanden hätten, leitet aber das Berufungsgericht vor allem aus einer rechtlich bedenkenfreien Würdigung der eigenen Angaben des Beklagten über seine Einkünfte ab. Bei dieser ?mrdigung kommt es zu dem Ergebnis, daß der Beklagte, der für seinen eigenen Lebensunterhalt mindestens einen Betrag von 25o DM monatlich benötigt habe, in der Zeit von der Währungsumstellung im Jahre 194B bis zur Trennung der Parteien Anfang 1957 höchstens einen Betrag von 14.838 DH habe ersparen können. Diesen Betrag aber habe er erst im Jahre 1957, und zwar teils zu einer Zeit, als die Parteien schon getrennt gelebt hätten, teils, nämlich in Höhe von 5.000 DM, kurz vor ihrer Trennung’abgehoben. Es könne also nicht angenommen werden, daß dieser Betrag noch für das Friseurgeschäft aufgewendet worden sei, zu demal der kurz vor der Trennung abgehobene Teilbetrag von 5.000 DM wahrscheinlich für Hausratsanschaffungen verwendet worden sei, die nach der Aufstellung der Klägerin im Januar 1957 zu dem Preise von insgesamt 5.183 DM gemacht worden seien (BU S. 11). Das Berufungsgericht war grundsätzlich rechtlich nicht gehindert, bei der Bildung seiner Überzeugung aus den eigenen Angaben des Beklagten für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Jede Partei muß ihre eigenen Behauptungen gegen sich gelten lassen. Die Gegenpartei kann sie als Beweismittel für ihre Behauptungen heranziehen (HG 94» 348, 349; 86, 143, 144). Dem tritt auch die Revision nicht entgegen. Sie macht jedoch geltend, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe der vom Beklagten sei* der'Währungsreform erzielten Einkünfte auf einer Berechnung beruhten, bei der unter Verletzung des Verfahrensrechts vorgetragener Streitstoff teils unberücksichtigt geblieben, teils fehlerhaft verwertet worden sei« Auch diese Rüge ist nicht begründet. In seiner Auf* Stellung (Bl, 192 GA) hatte der Beklagte als Einkommen für 1948 ca. 4*5oo DM angegeben mit dem Vermerk, daß ein Beleg fehle. Da der Beklagte in den beiden folgenden Jahren ebenfalls rund 4,5oo DM brutto verdient hat, konnte das Berufungsgericht mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte seine Bezüge bis Juni 1948 in RM erhalten hatte, gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unbedenklich den effektiven Wert seines Einkommens in diesem Jahre auf netto 2.25o DM schätzen, zu demal eine hierbei mögliche geringfügige Un-genauigkeit für das Gesamtergebnis seiner Berechnung nicht wesentlich sein konnte. Ein Anlaß, insoweit gemäß § 139 ZPO auf eine weitere Aufklärung hinzuwirken, bestand nicht, da das Gericht annehmen mußte, daß ein Beleg nicht beizubringen sei. Es wäre Sache des Beklagten gewesen, die erst jetzt im Revimbnsverfahren eingereichte Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt nach der er im Jahre 1948 3*283 DM verdient hat -aus der übrigens nicht, zu ersehen ist, ob es sich dabei um seinen Kettoverdienst handelt - bereits in der Tatsacheninstanz beizubringen. Die Angaben des Beklagten über sein Einkommen in den Jahren 1949 bis 1956 und die dazu dargelegten Urkunden weisen sein Bruttoeinkommen aus« Das Berufungsgericht konnte auch hier aua den gleichen Gründen gemäß § 287 Abs, 2 ZPO ohne Verletzung des Verfahrensrechts das Nettoeinkommen jeweils auf einen um 2o # geringeren Betrag schätzen, zu demal die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 23» Juni i960 (Bl. 2o2 GA) eine Minderung der Brutto-Bezüge um mindestens 2o $> für erforderlich erklärt und der Beklagte dem nicht widersprochen hatte* Die Rentenzahlungen* die der Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 1948 Bis zu dem 3o. September 1952 erhalten hat* hat das Berufungsgericht auf 51o DM (51 Monate a Io DM) Berechnet. Diese Berechnung ergab sich* wie übrigens der Beklagte ersichtlich auch nicht bestreiten will* aus dem von dem Beklagten vorgelegten Bescheid des Versorgungsamts Düsseldorf vom Io* November 1952 (Bl* 196 Anl* 14). Die Rentenbeträge, die der Beklagte aus diesem Bescheid in seinem Schriftsatz vom 15* 6*i960 Seite 5 (Bl«, 193 doA*) für die Zeitabschnitte vom 1.1.48 bis zu dem 1 * Io.1952 entnommen hat* beruhen ersichtlich darauf* daß die in dem Bescheid für diese Zeitabschnitte angegebenen Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beklagton (loo 5o 3o #) irrtümlich als die Summe der ihm zustehenden monatlichen Rentenbeträge ( too DM, 5o DM, 3o DM) angesehen worden sind* Wenn die Klägerin daraufhin in ihrem Schriftsatz vom 3o* Juni i960 (Bl* 2o2 GA) diese unrichtigen Rentenbeträge auch ihrer Berechnung zugrundelegte, so lag darin nicht, wie die Hevision meint* ein Geständnis im Sinne des § 282 ZPO, sondern lediglich ein - hypothetischer - Ausgangspunkt für ihre Berechnung, an die das Berufungsgericht nicht gebunden war» Das Berufungsgericht hat es angesichts der Folgerungen, die es - wie dargelegt ohheReöht sirrtum - aus den Angaben des Beklagten über seine Einkünfte gezogen hat* nicht mehr für erforderlich gehalten, den Behauptungen dos Beklagten zu der Frage nachzugehen, welche Einkünfte die Klägerin aus ihrer beruflichen Tätigkeit gehabt habe* Damit, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht die Behauptungen des Beklagten zu dieser Frage als zutreffend 10 ■"N unterstellt* Sei aber, wie von ihm behauptet, zu unterstellen, daß die Klägerin nach ihren Einnahmen und ihrem Lebenszuschnitt gar keine Ersparnisse haben machen können, die sie zur Einrichtung ihres Geschäfts in die Lage gesetzt hätten, während andererseits auch nach den - insoweit lückenhaften - Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte immerhin über nicht unwesentliche Einnahmen verfügt habe, so hatte daraus der Schluß gezogen werden müssen, daß die Einrichtung des Ladengeschäftes aus den Ersparnissen des Beklagten bestritten worden sei* Dem kann nicht zugestimmt werden« Bas Berufungsgericht hat, wie seine Ausführungen zu dieser Frage in ihrer Gesamtheit eindeutig erkennen lassen, nicht die Behauptungen des Beklagten zu diesem Punkt als richtig unterstellt, sondern dargelegt, daß die vom Beklagten dazu angeführten Beweismittel nicht geeignet seien, den erforderlichen Beweis zu erbringen, Bas ist schon deshalb in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, weil der Beklagte die von ihm zu beweisende Tatsache, daß er der Klägerin für ihr Friseurgeschäft Geldmittel überlassen habe, nicht als solche unmittelbar unter Beweis gestellt, sondern nur Hilfstatsachen behauptet hatte, mit denen er einen Indizienbeweis für diese Tatsache zu führen suchteo Wenn das Berufungsgericht diese Indizien nicht für schlüssig, d. h* nicht für geeignet hielt, ihm die Überzeugung von der Geldhingabe des Beklagten an die Klägerin zu verschaffen, so brauchte es diesen Beweisan-trägen nicht zu entsprechen (LM Hr* 1 zu § 539 ZPO)* Aber auch die für die einzelnen Hilfstatsachen angebotenen Beweise konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für unzulänglich erachten* - 11 Der Beklagte hatte eich auf das Zeugnis der Eheleute Eranz und Toni G^pp dafür berufen, daß die Klägerin völlig unbemittelt in die Ehe eingetreten sei und später, als sie mehr verdient habe, ein aufwendiges leben geführt habe, Das Berufungsgericht hat diese Behauptungen mit Recht als zu unbestimmt angesehen, als daß daraus ein verläßlicher Schluß auf die der Klägerin aus ihren Einkünften zur Verfügung stehenden Mittel hätte gezogen werden können« Die Behauptung, daß die Klägerin bei der Eheschließung, die am 16« Dezember 1947, also zu einem Zeitpunkt, als die Geldentwertung sich ihrem Höhepunkt näherte, stattgefunden hat, mittellos gewesen sei, ist zudem offenbar unrichtig, denn die Klägerin hatte eine Bescheinigung des Postsparkassenamtes vom 2o. Juli 1957 vorgelegt, nach welchem das Guthaben ihres Postsparbuches am 21. Dezember 1947 6.15o RM betragen hat (Bl. 5 des grünen Aktenheftes)«» Die vom Beklagten überreichten Steuerunterlagen der Klägerin (Bl. 281 GA) konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin würdigen, daß daraus ein sicherer Schluß.auf das wirkliche Einkommen der Klägerin nicht zu ziehen sei. Eine Beiziehung der Steuerakten war ohne Zustimmung der Klägerin nicht möglich, da sie dem Steuergeheimnis unterliegen (vgl. Wieezorek ZPO § 432 C II b 2 und § 376 A II b 3)* Die Klägerin hatte ihre Zustimmung nicht erteilt. Ihre Weigerung hatte das Berufungsgericht frei zu würdigen. Das hat es in dem Sinne getan, daß aus dieser Weigerung keine für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Schlußfolgerungen gezogen werden könnten, zu demal die Steuerakten nur Klarheit über die steuerlichen Angaben der Klägerin erbringen könnten, Jedoch keine Peststellungen über ihre tatsächlichen Einkünfte einschließlich der Trinkgelder ermöglichen würden. 12 Einen Antrag, der Klägerin die Vorlage der bei ihrer Vernehmung vom 24* Oktober i960 (Bio 235 GA) erwähnten Tagebücher aufzugeben, hat der Beklagte nicht gestellt, so daß es insoweit an einem Beweisantritt im Sinne des § 421 ZPO von seiner Seite fehlt . Die Nicht Vernehmung des vom Beklagten als Zeugen benannten Steuerberaters und des Steuerinspektors N^^^hat das Berufungsgericht - insbesondere unter Hinweis auf das diesen Personen gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht und auf die beschränkte Zulässigkeit ihrer Vernehmung gemäß § 383 Abs. 3 ZPO - rechtlich bedenkenfrei begründet. Nach allem kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO* Ascher Raske Bundesri * ' nnsen Wilden Dr.Graf ist beur! verhindert hr ei-