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BGH

Gericht: BGH

Ist ein Arzt aus rassischen Gründen ausgewandert, nachdem er aus seiner Stellung bei einem Krankenhaus entlassen war, in dem er sich nach Erlangung der Approbation vorübergehend hatte weiterbilden wollen, um alsdann eine selbständige ärztliche Praxis zu eröffnen, so ist für die gesamte Entschädigung wegen BerufsSchadens § 114 Abs.1, 3 BEG maßgebend« Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14« Juli 1959 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist« an den Kläger weitere 14«391 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden ist« Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht, einen Entschädigungszeitraum vom 1.April 1933 bis 31» Dezember 1945 zugrunde gelegt und dem Kläger, für diese Zeit auch den Alters- und Hinterbliebenenzuschlag nach § 76 Abs.3 BEG züerkannt. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird* 1? Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach § 114 BEG zustehefür den der Entschädigungszeitraum am lo April 1933 beginne* Wegen der Bezugnahme auf die Akten der Entschädigungsbehörde, die das Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sind der Entscheidung aber auch die in dein Bescheid der Entschädigungsbehörde enthaltenen, in dem gerichtlichen Verfahren nicht angegriffenen und von dem Berufungsgericht ersichtlich auch als zutreffend erachteten Angaben darüber zugrunde zu legen, daß der Kläger zunächst durch die Entlassung aus seiner Stellung als Volontär-Arzt bei dem Städtischen Krankenhaus in A^H^ verfolgt wurde« bevor er zur Auswanderung gezy/ungen und dadurch an der Übernahme der Praxis seines Vaters gehindert wurde. Wenn ihm das durch die Verfolgung unmöglich gemacht wurde, so wurden dadurch die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 BEG erfüllt, wobei es unerheblich ist, daß der Kläger zwischen den Abschluß der eigentlichen Berufsausbildung und die Aufnahme der selbständigen ErwerbStätigkeit noch eine gewisse Zeit der Weiterbildung hatte ein-schieben wollen. Für die Zeit, in der der Kläger ohne die Verfolgung an dem Krankenhaus tätig gewesen wäre, kann er eine Entschädigung nur beanspruchen, wenn er dort eine Vergütung erhalten und nicht unentgeltlich gearbeitet hätte. Da der Kläger insgesamt eine nicht nur geringfügige Benachteiligung in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat, kommt es aber nicht darauf an, ob die Vergütung niedriger gewesen wäre, als die Entschädigung, die ihm für diese Zeit zustehen würde; denn die Entschädigung wird zwar in einer gewissen schematischen Weise nach der Höhe des Schadens berechnet, im übrigen handelt es sich aber bei ihr um eine Pauschalabgeltung. 2. Ebensowenig wird der Beginn des Entschädigungszeitraums für die Zeit, in der der Kläger von der Aufnahme der selbständigen ärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen war, dadurch hinausgeschoben, daß er möglicherweise hach der Aufnahme der Praxis noch nicht alsbald so viel verdient hätte, wie er für eine ausreichende Lebensgrundlage brauchte. von den an der Kläger nach der beabsichtigten selbständigen Berufsaufnahme überhaupt mit Einkünften hätte rechnen können c Die Pauschalierung der Entschädigung, wie sie auch im Falle des § 114 Abs. 1 BEG stattfindet, erlaubt ebenfalls keine Differenzierungen* 3c Entgegen einer bisweilen vertretenen Ansicht endet der Entschädigungszeitraum im Palle des § 114 Abs« 1 BEO nicht schon dann, wenn der Verfolgte in seinem Beruf eine Beschäftigung erhalten hat, ohne jedoch eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt zu haben» Begründet wird diese Ansicht mit der Erwägung, vielfach müßten Berufsanfänger sich zunächst mit einem Einkommen begnügen, das ihnen die wirtschaftliche Existenz noch nicht gewährleiste; Der -Verfolgte könne deshalb nach dem Grundsatz des § 9 Abs» 5 BEG nicht Uber die Zeit hinaus entschädigt werden, in der er wie ein anderer Berufsanfänger mit einem - wenn auch nur geringen - Einkommen in seinem Beruf habe tätig sein können» Dem stehen jedoch Wortlaut und Sinn des § 114 Abs» 1 BEG entgegen» In Betracht kommt eine derartige Beendigung des Entschädigungszeitraums nur dann, wenn feststeht, daß der Verfolgte im konkreten Palle sich auch ohne die Verfolgung in keiner günstigeren wirtschaftlichen Lage befunden hätte» Ob er in dem Zeitpunkt, in dem er trotz der Verfolgung in seinem Beruf eine Stellung finden konnte, ohne die Verfolgung nicht schon eine Stellung mit einem höheren Einkommen gehabt hätte, oder ob diese Stellung nicht entwicklungsfähiger gewesen wäre und ihm in kürzerer Zeit, als es tatsächlich geschehen ist, zu einer ausreichenden Lebensgrundlage ver-holfen hätte, wird oft nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzuklären sein» Die im Gesetz vorgesehene Pauschalierung der Entschädigung verbietet derartige umständlicne Wer trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BSG keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerb stätigkeit hat aufnehmen können, ist regelmäßig, wenn nicht sonstige Hinderungsgründe vorliegen, bis zu dem Zeitpunkt zu entschädigen, in dem er aus der seiner Berufsausbildung entsprechenden oder einer anderen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, Das ergibt sich aus § 114 Abs« 1 in Verbindung mit dem in dieser Vorschrift für anwendbar erklärten § 75 Abs, 1, 2 BEG, Mit Hecht hat deshalb das Berufungsgericht das Ende des Entschädigungszeitraums nicht schon auf den Zeitpunkt angesetzt, in dem der Kläger in Israel als Arzt tätig sein konnte, 4« Entscheidend dafür ist, wann der Kläger eine aus*-reichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs, 1, 2 BEG erlangt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, das sei nicht vor dem 1, April 1951 der Fall gewesen, da der Kläger erst seit dieser Zeit bei Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm eine Altersversorgung zustehe, nachhaltig ein Einkommen erreicht habe, das den in der Anlage 1 zur 3° DV-BEG angegebenen Einkommenssätzen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes der zweiten Altersstufe entspreche« Ob ein Verfolgter durch seine ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann an Hand der Sätze der Anlage 1 zur 3= DV-BEG zu ermitteln, wenn der Verfolgte in einem Land wohnt. Auch gegenüber den Barlegungen des Berufungsgerichts muß daran festgehalten werden, daß nach dem Gesetz der Entschädigungszeitraum für die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen endet.«, ,Jn § 75 Abs.1, 2 BEG kommt jedoch der Grundsatz zu dem Ausdruck, daß die an sich nur beschränkt mögliche Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in dem der Verfolgte unter denjenigen Verhältnissen, unter denen er nach dem Auf-hören der Verfolgung lebt«, eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechende Existenz gefunden hat. Es trifft nicht zu, daß der Verfolgte nach dem Sinn des § 75 Abs.1, 2 BEG in jedem Fall die Entschädigung so lange erhalten solle, bis er die wirtschaftliche Stellung eines entsprechenden Berufsgenossen in Deutschland erlangt habe. sobald der Verfolgte dort, wo er seine neue Existenz begründet hat, in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben eingegliedei't ist, wie das nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes seiner Vorbildung entspricht» Es hat darin der Gedanke seinen Niederschlag gefunden, daß dem Verfolgten nur eine begrenzte Entschädigung für die Zeit, in der er durch die Verfolgung der ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage beraubt war, geleistet werden kann« Der Gesichtspunkt, der Verfolgte solle eine Entschädigung dafür erhalten, daß es ihm durch die Verfolgung unmöglich gemacht worden sei, eine seinem Herkommen«* seinen Fähigkeiten und seiner Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit in Deutschland aus2Uüben, kann für die Auslegung des § 75 Abs.1, 2 BEG nicht herangezogen werden; denn die in diesen Vorschriften vorgesehene Beendigung des Entschädigungszeitraums ist weitgehend losgelöst von dem Umfang des erlittenen wirtschaftlichen Schadens. Der Vergleich mit diesen Tabellensätzen ergibt jedoch ein unrichtiges Bild, wenn nach dem Lebenszuschnitt des Landes, in dem der Verfolgte lebt, das Einkommen von Personen.mit einer entsprechenden Berufsausbildung die Tabellensätze nicht erreicht. Pur den Kläger, der seit 1937 als angestellter Arzt tätig ist, kommt demnach als Vergleichseinkommen dasjenige anderer angestellter Ärzte in Israel in Betracht« Darauf, daß der Kläger ohne die Verfolgung in Deutschland freiberuflich tätig gewesen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da maßgebend die berufliche Stellung ist, in die der Verfolgte tatsächlich gelangt ist, sofern sie seiner Vorbildung entspricht» Das gilt auch für einen angestellten Arzt, selbst wenn in dem Auf-nahmeland sein Einkommen erheblich unter demjenigen eines freiberuflich tätigen Arztes liegen sollte* Dabei sind die erforderlichen Feststellungen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, nach § 287 Z?0 in Verbin“ düng mit § 209 Abs* 1 BEO zu treffen* Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Versorgung, die der Kläger im Ausland erlangt hat, seinen Anspruch auf den Zuschlag nach § 76 Abs» 3 BEG nicht beseitigt. 6» Da das Berufungsgericht den Beginn und das Ende des EntSchädigung8zeitraumes nicht unangreifbar festgestellt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist» In diesem Umfang muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden o Es wird vor allem neu zu prüfen sein, wann der Entschä-digungszeitraum endete Wenn es noch für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, wird ferner darüber zu entscheiden sein, ob der Entschädigungszeitraum bereits am LApril 1933 oder in einem späteren Zeitpunkt beginnt» Soweit die Sntschädigungsbehörde dem Kläger in ihrem Bescheid Entschädigung in einer bestimmten Höhe zugesprochen und einen weiteren Heil des Entschädigungsanspruchs anerkannt hat, ist dadurch nur der Mindestbetrag des dem Kläger zustehenden einheitlichen Entschädigungsanspruchs unanfechtbar festgelegt, ohne daß eine Bindung an bestimmte Entschädigungszeiträume, für die diese Beträge geleistet werden, eingetreten ist« Es könnte zu erheblichen Schwierigkeiten und unrichtigen Ergebnissen führen, wenn die Gerichte der Entscheidung über den einheitlichen Entschädigungsanspruch einzelne für diesen maßgebende AnspruchselementeP wie sie der Beginn oder das Ende des Entschädigungszeitraums darstellen.,

Zitierte Normen: § 114 BEG
VorschriftEntschädigungBEGBerufungsgerichtZeitEntschädigungszeitraumEinkommenKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

HaOhschlagewerkr ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 99, 113, § 37
114; 3. LV-BEG v. 20. März 1957, BGBl I 269,
Ist ein Arzt aus rassischen Gründen ausgewandert, nachdem er aus seiner Stellung bei einem Krankenhaus entlassen war, in dem er sich nach Erlangung der Approbation vorübergehend hatte weiterbilden wollen, um alsdann eine selbständige ärztliche Praxis zu eröffnen, so ist für die gesamte Entschädigung wegen BerufsSchadens § 114 Abs. 1, 3 BEG maßgebend«
BEG §§ 75, 114
Im Falle des § 114 Abs. 1 BEG beginnt der Entschädigungszeitraum in dem Zeitpunkt, in dem der Verfolgte nach der beabsichtigten Berufsaufnähme mit Einkünften hätte rechnen können, unabhängig davon, ob diese ihm bereits eine ausreichende Lebensgrundlage verschafft hätten.
Ler Entschädigungszeitraum endet in diesem Fall nicht schon dann, wenn er in seinem Beruf eine Beschäftigung, aber noch keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden hat.
BEG § 75; 3o LV-BEG v. 20. März 1957, BGBl I 269, § 12
Es wird daran festgehalten, daß die Feststellung einer ausreichenden Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs. 1,
2 BEG nicht , auf Grund äer . Anlage 1> zur; y .
3. LV-BEG erfolgen kann, wenn der Verfolgte in einem Lande lebt, in dem die Einkünfte von Personen mit entsprechender Berufsausbildung die Tabellensätze nicht erreichen.
BEG § 76; 3» DV-BEG v, 20. März 1957, BGBl I 269, § 16
Eine Versorgung im Sinne des § 16 der 3. BV-BEG liegt nicht vor, wenn der Verfolgte Ansprüche oder Anwartschaften gegenüber einem ausländischen öffentlichrechtlichen Lienstherrn hat.
BGH, ürt. v. 29o Januar I960 - IV ZR 237/59 - OLG Hamburg
LG Hamburg
XV ZR 237/59
k
Verkündet am 29« Januar I960 jchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschältsotelle
 Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Y/iedergutmachung - in Hamburg, Drehbahn 54?
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr®
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gegen
 Dr. Moshe Menachem F Fel
 in J<
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 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und	in	"	Ä
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr» von Y/erner, Y/üstenberg Wilden und Br* Loev/enheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14« Juli 1959 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist« an den Kläger weitere 14«391 DM zu zahlen, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden ist«
In diesem Umfang, sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision, wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an aas Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am fl. fl|0 1907 geborene Kläger ist Jude. Nachdem er nach dem erfolgreichen Abschluß des medizinischen Studiums und der Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit als Medizinalpraktikant die Approbation als Arzt erhalten hatte, war er Anfang 1933 als Volontär-Assistent im Städtischen Krankenhaus in AflB tätig. Er beabsichtigte, mit Ablauf des Jahres 1933 die ärztliche Praxis seines Vaters in Afll^fl zu übernehmen.
Am 1. April 1933 wurde er von der Stadt aMWB wegen seiner jüdischen Abstammung entlassen. Die gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen veranlaßten ihn, im August 1933 aus Deutschland auszuwandern. Seither ist er in Israel ansässig. Seit dem Jahre 1937 steht er als Arzt im Dienste der Krankenkasse der Allgemeinen Arbeitergesellschaft für den Bezirk J^flHflflA» Auf Grund seines Anstellungsverhältnisses hat der Kläger eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung, für die er selbst und die Krankenkasse Beiträge aufbringen.
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapitalentschädigung von 16. 31QIM zugesprochen. Sie hat den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht, einen Entschädigungszeitraum vom 1.April 1933 bis 31» Dezember 1945 zugrunde gelegt und dem Kläger, für diese Zeit auch den Alters- und Hinterbliebenenzuschlag nach § 76 Abs. 3 BEG züerkannt.
Der Kläger hat Klage erhoben, mit der er den Höchst-betrag der Kapitalentschädigung unter Anrechnung der ihm bereits zügesprochenen Beträge begehrt hat. Sr hat vorgetragen, er habe aus seiner Erwerbstätigkeit noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt.
 
Eie Entschädigungsbehörde hat im ersten Rechtszug den Klagantrag in Höhe von 6»396 DM anerkannt, da der Entschädigungszeitraum sich auf die Zeit bis zu dem 31c Dezember 1948 erstrecke*
Per Kläger hat nunmehr beantragt? das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 17»294 EM zu zahlen»
Das Landgericht hat die Klage in diesem Umfang durch Teilurteil abgewiesen*
Der Kläger hat Berufung eingelegt»
Das Gberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger weitere 14»391 DM zu zahlen; soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung von 2*903 DM verlangt, hat es die Berufung zurückgewiesen«
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird*
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1? Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach § 114 BEG zustehefür den der Entschädigungszeitraum am lo April 1933 beginne* Wegen der Bezugnahme auf die Akten
 
der Entschädigungsbehörde, die das Berufungsgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sind der Entscheidung aber auch die in dein Bescheid der Entschädigungsbehörde enthaltenen, in dem gerichtlichen Verfahren nicht angegriffenen und von dem Berufungsgericht ersichtlich auch als zutreffend erachteten Angaben darüber zugrunde zu legen, daß der Kläger zunächst durch die Entlassung aus seiner Stellung als Volontär-Arzt bei dem Städtischen Krankenhaus in A^H^ verfolgt wurde« bevor er zur Auswanderung gezy/ungen und dadurch an der Übernahme der Praxis seines Vaters gehindert wurde.
a) Es ist nichts darüber festgestellt« ob der Kläger für seine Tätigkeit in dem Krankenhaus ein Entgelt erhalten hat» Darauf kommt es auch für die Anwendung des § 114 aaO nicht an» Denn auf jeden Pall ist die ausschließliche Anwendung des § 114 Abs. 1, 3 BEG wegen des von dem Kläger erlittenen Berufsschadens gerechtfertigt. Bei der erwähnten Tätigkeit im Krankenhaus handelte es sich nur um eine für eine verhältnisÄäßig kurze Zeit beabsichtigte berufliche Weiterbildung, die dem Kläger jedenfalls keine erheblichen Einkünfte erbracht haben kann, während sein eigentliches Berufsziel, mittels dessen er sich eine wirtschaftliche Existenz verschaffen wollte, die selbständige ärztliche Tätigkeit durch übernähme der Praxis des Vaters war. Wenn ihm das durch die Verfolgung unmöglich gemacht wurde, so wurden dadurch die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 BEG erfüllt, wobei es unerheblich ist, daß der Kläger zwischen den Abschluß der eigentlichen Berufsausbildung und die Aufnahme der selbständigen ErwerbStätigkeit noch eine gewisse Zeit der Weiterbildung hatte ein-schieben wollen. Der Ausschluß von der selbständigen
 
ärztlichen Tätigkeit in Deutschland traf ihn wirtschaftlich unvergleichlich schwerer als die Entlassung bei dem Krankenhaus, Bei dem Zusammentreffen von etwaigen Ansprüchen nach § 99 Abs, 1 Br, 3 Buchst, a, § 110 Abs. 1, §§87 ff 3EG mit den Anspruch nach § 114 Abs, 1 BEG bestimmt sich deshalb, entsprechend dem in § 113 Abs. 2 BEG, § 37 Abs. 5 3» BV-BEG zu dem Ausdruck kommenden Grundsatz, die gesamte Entschädigung nach § 114 Abs. 1 BEG»
b) Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen für die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Entschädigungszeitraum bereits am 1. April Z933 begann. Für die Zeit, in der der Kläger ohne die Verfolgung an dem Krankenhaus tätig gewesen wäre, kann er eine Entschädigung nur beanspruchen, wenn er dort eine Vergütung erhalten und nicht unentgeltlich gearbeitet hätte. Da der Kläger insgesamt eine nicht nur geringfügige Benachteiligung in seinem beruflichen Fortkommen erlitten hat, kommt es aber nicht darauf an, ob die Vergütung niedriger gewesen wäre, als die Entschädigung, die ihm für diese Zeit zustehen würde; denn die Entschädigung wird zwar in einer gewissen schematischen Weise nach der Höhe des Schadens berechnet, im übrigen handelt es sich aber bei ihr um eine Pauschalabgeltung.
2. Ebensowenig wird der Beginn des Entschädigungszeitraums für die Zeit, in der der Kläger von der Aufnahme der selbständigen ärztlichen Tätigkeit ausgeschlossen war, dadurch hinausgeschoben, daß er möglicherweise hach der Aufnahme der Praxis noch nicht alsbald so viel verdient hätte, wie er für eine ausreichende Lebensgrundlage brauchte. Maßgebend für den Beginn des Entschädi-
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gungszeitraums ist in dieser Hinsicht der Zeitpunkt,
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von den an der Kläger nach der beabsichtigten selbständigen Berufsaufnahme überhaupt mit Einkünften hätte rechnen können c Die Pauschalierung der Entschädigung, wie sie auch im Falle des § 114 Abs. 1 BEG stattfindet, erlaubt ebenfalls keine Differenzierungen*
3c Entgegen einer bisweilen vertretenen Ansicht endet der Entschädigungszeitraum im Palle des § 114 Abs« 1 BEO nicht schon dann, wenn der Verfolgte in seinem Beruf eine Beschäftigung erhalten hat, ohne jedoch eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt zu haben» Begründet wird diese Ansicht mit der Erwägung, vielfach müßten Berufsanfänger sich zunächst mit einem Einkommen begnügen, das ihnen die wirtschaftliche Existenz noch nicht gewährleiste; Der -Verfolgte könne deshalb nach dem Grundsatz des § 9 Abs» 5 BEG nicht Uber die Zeit hinaus entschädigt werden, in der er wie ein anderer Berufsanfänger mit einem - wenn auch nur geringen - Einkommen in seinem Beruf habe tätig sein können» Dem stehen jedoch Wortlaut und Sinn des § 114 Abs» 1 BEG entgegen» In Betracht kommt eine derartige Beendigung des Entschädigungszeitraums nur dann, wenn feststeht, daß der Verfolgte im konkreten Palle sich auch ohne die Verfolgung in keiner günstigeren wirtschaftlichen Lage befunden hätte» Ob er in dem Zeitpunkt, in dem er trotz der Verfolgung in seinem Beruf eine Stellung finden konnte, ohne die Verfolgung nicht schon eine Stellung mit einem höheren Einkommen gehabt hätte, oder ob diese Stellung nicht entwicklungsfähiger gewesen wäre und ihm in kürzerer Zeit, als es tatsächlich geschehen ist, zu einer ausreichenden Lebensgrundlage ver-holfen hätte, wird oft nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufzuklären sein» Die im Gesetz vorgesehene Pauschalierung der Entschädigung verbietet derartige umständlicne
 
und in ihrem Srgebni3 fragwürdige Ermittlungen.. Wer trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BSG keine seiner Ausbildung entsprechende Erwerb stätigkeit hat aufnehmen können, ist regelmäßig, wenn nicht sonstige Hinderungsgründe vorliegen, bis zu dem Zeitpunkt zu entschädigen, in dem er aus der seiner Berufsausbildung entsprechenden oder einer anderen Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, Das ergibt sich aus § 114 Abs« 1 in Verbindung mit dem in dieser Vorschrift für anwendbar erklärten § 75 Abs, 1, 2 BEG,
Mit Hecht hat deshalb das Berufungsgericht das Ende des Entschädigungszeitraums nicht schon auf den Zeitpunkt angesetzt, in dem der Kläger in Israel als Arzt tätig sein konnte,
4« Entscheidend dafür ist, wann der Kläger eine aus*-reichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 Abs, 1, 2 BEG erlangt hat.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das sei nicht vor dem 1, April 1951 der Fall gewesen, da der Kläger erst seit dieser Zeit bei Berücksichtigung des Umstandes, daß ihm eine Altersversorgung zustehe, nachhaltig ein Einkommen erreicht habe, das den in der Anlage 1 zur 3° DV-BEG angegebenen Einkommenssätzen eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes der zweiten Altersstufe entspreche« Ob ein Verfolgter durch seine ErwerbStätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat, ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann an Hand der Sätze der Anlage 1 zur 3= DV-BEG zu ermitteln, wenn der Verfolgte in einem Land wohnt.
das einen niedrigeren Lebenszuschnitt als die Bundesrepublik hat.
Bas Berufungsgericht hat sich damit in Gegensatz gestellt zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1958 IV ZR 114/58 (LM BEG 1956 § 75 Nr. 9), das durch das Urteil vom 10. Juni 1959 IV ZR 13/59 (LM ■ 3V-DVQ/BEG 1956; §' 12* Ufo; ly bestätigt worden ist*
Auch gegenüber den Barlegungen des Berufungsgerichts muß daran festgehalten werden, daß nach dem Gesetz der Entschädigungszeitraum für die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen endet.«, wenn der Verfolgte sich in der seiner Vorbildung entsprechenden Weise in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hat. Der Schaden braucht dann allerdings noch nicht behoben zu sein. ,Jn § 75 Abs. 1, 2 BEG kommt jedoch der Grundsatz zu dem Ausdruck, daß die an sich nur beschränkt mögliche Entschädigung nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet wird, in dem der Verfolgte unter denjenigen Verhältnissen, unter denen er nach dem Auf-hören der Verfolgung lebt«, eine neue seinem beruflichen Werdegang entsprechende Existenz gefunden hat. Es trifft nicht zu, daß der Verfolgte nach dem Sinn des § 75 Abs. 1, 2 BEG in jedem Fall die Entschädigung so lange erhalten solle, bis er die wirtschaftliche Stellung eines entsprechenden Berufsgenossen in Deutschland erlangt habe.
Bagegen spricht schon die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften, die an die Stelle des § 30 Abs. 2, 3 BErgG getreten sind. Bort wurde unterschieden zwischen den Verfolgten, die ihre frühere Tätigkeit aufgenommen hatten, und denjenigen, die sich einem anderen Beruf zu-
 
gewendet hatten. Wer nach der Verfolgung seinen alten Beruf ausübte, sollte keine Entschädigung über den Zeitpunkt hinaus erhalten, in dem er seine Berufstätigkeit in vollem Umfang aufgenommen hatte; auf den Ertrag der Tätigkeits insbesondere darauf, ob der Verfolgte dasselbe Einkommen wie früher erzielte, kam es daoei nicht entscheidend an (Becker/ttuber/Küster BErgG § 50 Anm. 11). Eine Erwerbstätigkeit außerhalb des alten Berufs beendete den Entschädigungszeitraum, wenn sie dem Verfolgten nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage bot; das wurde dahin ausgelegt, daß.bei einem im Ausland lebenden Verfolgten der Lebenszuschnitt nach den dortigen Verhältnissen zu bemessen sei (Becker/Huber/Küster § 30 Anm* 15)° Bei einem Berufswechsel sollte also die Eingliederung des Verfolgten in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben des Auf-nahmelandes den Entschädigungszeitraum beenden, und auch, wenn der Verfolgte wieder in seinem alten Beruf tätig war, hing die Beendigung des Entschädigungszeitraumes nicht davon ab, daß der erlittene Schaden beseitigt war.
Lurch § 75 Abs. 2, 3 BEO ist der Verfolgte, der in seinem alten Beruf geblieben ist, demjenigen gleichgestellt worden, der eine andere Erwerbstätigkeit aufge-nommen hat (Bericht des Wiedergutmachungsausschusses des Bundestags BT-Lrucks. 1953 Nr. 2382 zu § 75)« Außerdem ist durch die sprachliche Passung zu dem Ausdruck gebracht worden, daß nicht nur der unumgänglich notwendige Lebensunterhalt gesichert sein muß, sondern auch andere, insbesondere geistige und kulturelle Bedürfnisse zu berücksichtigen sind (BegE BEG BT-Drucks. 1953 Nr.
 1949 zu § 30). Es sollte aber nichts daran geändert werden, daß der Entschädigungszeitraum auch dann, wenn der Schaden noch nicht völlig beseitigt ist, endet.
 
sobald der Verfolgte dort, wo er seine neue Existenz begründet hat, in das allgemeine Erwerbsund Wirtschaftsleben eingegliedei't ist, wie das nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes seiner Vorbildung entspricht» Es hat darin der Gedanke seinen Niederschlag gefunden, daß dem Verfolgten nur eine begrenzte Entschädigung für die Zeit, in der er durch die Verfolgung der ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage beraubt war, geleistet werden kann« Der Gesichtspunkt, der Verfolgte solle eine Entschädigung dafür erhalten, daß es ihm durch die Verfolgung unmöglich gemacht worden sei, eine seinem Herkommen«* seinen Fähigkeiten und seiner Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit in Deutschland aus2Uüben, kann für die Auslegung des § 75 Abs. 1, 2 BEG nicht herangezogen werden; denn die in diesen Vorschriften vorgesehene Beendigung des Entschädigungszeitraums ist weitgehend losgelöst von dem Umfang des erlittenen wirtschaftlichen Schadens.
Die zu § 75 Abs. 1, 2 BEG erlassenen Durchführungsbestimmungen des § 12	3»	BV-BBG geben für den Regel-
fall - die Verordnung sagt ausdrücklich nur "in der Regel" -hinreichend genaue Anhaltspunkte dafür, wann der Verfolgte eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Wer nachhaltig das Einkommen eines vergleichbaren deutschen Beamten, nötigenfalls unter Berücksichtigung des Versorgungszuschlages, erreicht hat, ist damit im allgemeinen so gestellt, wie es in § 75 Abs. 1, 2 BEG für die Beendigung des Entschädigungszeitraums vorausgesetzt wird. Der Vergleich mit diesen Tabellensätzen ergibt jedoch ein unrichtiges Bild, wenn nach dem Lebenszuschnitt des Landes, in dem der Verfolgte lebt, das Einkommen von Personen.mit einer entsprechenden Berufsausbildung die Tabellensätze nicht erreicht. In diesen Fällen kann den Vorschriften des § 75 Abs. 1, 2 BEG hur Rech= ' ;j v :
 
nung getragen werden, wenn das Einkommen des Verfolgten unabhängig von § 12 3.DV-BEG mit demjenigen, das andere Personen mit entsprechender Berufsausbildung in dem Aufnahmeland erzielen, verglichen wird.
Der Zusammenhang, der zwischen den Tabellen der Anlagen 1, 2 und 3 der 3. DV-BEG besteht, schließt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, in diesen Fällen die Erreichung der ausreichenden Lebensgrundlage unabhängig von der Anlage 1 zur 3» DV-BEG zu ermitteln. Y/enn das angefochtene Urteil dahin zu verstehen sein sollte, daß bei der Ermittlung der ausreichenden Lebensgrundlage nach § 77 Satz 2 BEG Einkommen, das vor dem 1. Juli 1948 erzielt sei, nicht berücksichtigt werden dürfte, so wäre das nicht richtig. Denn die zuletzt genannte Vorschrift betrifft nur die Frage der Anrechnung von Arbeitseinkommen während des Entschädigungszeitraums; bei der Feststellung, wann der Entschädigungszeitraum endet, sind dagegen die vor dem 1. Juli 1948 erzielten Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit stets mit in Rechnung zu stellen.
Es kann allerdings bisweilen wegen der andersartigen Ausbildungsund Lebensverhältnisse in dem Aufnahme-land schwierig sein, dort entsprechende vergleichbare Berufsgruppen zu finden. Außerdem können die Einkommens-Verhältnisse bei Angehörigen derselben Berufsgruppe unterschiedlich gelagert sein. Ein gewisser allgemeiner Durchschnitt der Einkommensverhältnisse der einfachen, mittleren und gehobenen Bevölkerungsschichten und der Angehörigen höherer Berufe wird sich aber im allgemeinen doch ermitteln lassen. Soweit sich die besondere Berufsgruppe, zu der der Verfolgte gehört, abgrenzen läßt, sind die Durchschnittseinkommen dieser Berufsgruppe als Vergleichs-
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raaßstab heranzuziehen. Pur den Kläger, der seit 1937 als angestellter Arzt tätig ist, kommt demnach als Vergleichseinkommen dasjenige anderer angestellter Ärzte in Israel in Betracht« Darauf, daß der Kläger ohne die Verfolgung in Deutschland freiberuflich tätig gewesen wäre, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da maßgebend die berufliche Stellung ist, in die der Verfolgte tatsächlich gelangt ist, sofern sie seiner Vorbildung entspricht» Das gilt auch für einen angestellten Arzt, selbst wenn in dem Auf-nahmeland sein Einkommen erheblich unter demjenigen eines freiberuflich tätigen Arztes liegen sollte* Dabei sind die erforderlichen Feststellungen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, nach § 287 Z?0 in Verbin“ düng mit § 209 Abs* 1 BEO zu treffen*
5- Unbegründet ist dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht den in § 76 Abs» 3 BEO vorgesehenen Alters- und Hinterbliebenenzuschlag zu der Kapitalentschädigung zuerkannt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Versorgung, die der Kläger im Ausland erlangt hat, seinen Anspruch auf den Zuschlag nach § 76 Abs» 3 BEG nicht beseitigt. Die Vorschrift des § 16 3.DV-BSG, nach der der Zuschlag entfällt, wenn der Verfolgte Anspruch oder Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamten“ rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat, findet schon deshalb keine Anwendung, weil sie sich nicht auf Ansprüche oder Anwartschaften gegenüber einem ausländischen öffent“ lichrechtlichen Dienstherrn bezieht, wie dem in der Begründung der Vorschrift enthaltenen Hinweis auf § 36 3» DV-BEG,der § 110 BEG erläutert, entnommen werden kann
 
(BR-Drucks» 17/57)» Es kann deshalb dahinstehen, ob überhaupt die Krankenkasse der Allgemeinen Arbeitergesellschaft, bei der der Kläger tätig ist, einem öffentlichrechtlichen Bienstherrn im Sinne des deutschen Rechts vergleichbar ist«
6» Da das Berufungsgericht den Beginn und das Ende des EntSchädigung8zeitraumes nicht unangreifbar festgestellt hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit das beklagte Land verurteilt ist» In diesem Umfang muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden o Es wird vor allem neu zu prüfen sein, wann der Entschä-digungszeitraum endete Wenn es noch für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, wird ferner darüber zu entscheiden sein, ob der Entschädigungszeitraum bereits am LApril 1933 oder in einem späteren Zeitpunkt beginnt» Soweit die Sntschädigungsbehörde dem Kläger in ihrem Bescheid Entschädigung in einer bestimmten Höhe zugesprochen und einen weiteren Heil des Entschädigungsanspruchs anerkannt hat, ist dadurch nur der Mindestbetrag des dem Kläger zustehenden einheitlichen Entschädigungsanspruchs unanfechtbar festgelegt, ohne daß eine Bindung an bestimmte Entschädigungszeiträume, für die diese Beträge geleistet werden, eingetreten ist« Es könnte zu erheblichen Schwierigkeiten und unrichtigen Ergebnissen führen, wenn die Gerichte der Entscheidung über den einheitlichen Entschädigungsanspruch einzelne für diesen maßgebende AnspruchselementeP wie sie der Beginn oder das Ende des Entschädigungszeitraums darstellen., ohne eigene Bachprüfung zugrunde legen müßten» Dagegen sind die Gerichte, denen die Feststellung des Sachverhalts obliegt, nicht gehindert, (Tatsachen, die von den Parteien übereinstimmend vorgetragen sind, ohne eigene Ermittlungen als erwiesen anzusehen, wenn sie selbst keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Vortrags haben»
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7» Das angefochtene Urteil ist ferner aufzuheben, soweit darin über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs entschieden ist«, Auch darüber sowie über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird das Berufungsgericht neu zu befinden haben. Es ist durch den erkennenden Teil der vorliegenden Entscheidung nicht gehindert, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges dem Schlußurteil des Landgerichts zu überlassen.
Ascher
v.Werner
 Wüstenberg
Wilden
 Dr.Loewenheim