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BGH

Gericht: BGH

April 1956 eine Entschädigung von 5*000 IM zuerkannt, Der Kläger hat darüber hinaus Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen begehrt, weil er ohne Verfolgung auf Grund seiner Schulbildung und des Praktikums befähigt gewesen wäre, in den gehobenen Dienst der Reichsbahn auf genommen zu werden, während er in Frankreich erst zu Beginn dos Jahres 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe. Der Kläger hat Berufung eingelegt und gebeten, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Es hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist« dem Kläger für die Seit vom 1- März 1936 bis 31 * Dezember 1947 unter Einstufung in die vergleich-bare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu gewähren» Im übrigen hat es die Klage und Berufung zurückgewiesen - proseß beherrschenden Parteimaxime, daß das Berufungsgericht die Leistungsklage wegen Pehlens zahlenmäßiger Bestimmtheit des Klagantrags in eine Peststellungsklage umgedeutet und dementsprechend entschieden habe, die Klage müsse vielmehr als unzulässig abgewiesen werden, ist nicht begründet* Der Xlagantrag ist seinem Wortlaut nach auf die Verurteilung des beklagten Landes gerichtet, eine Entschädigung, also eine G-oIdleistung, zu gewähren* Wenn er auch nicht ziffernmäßig bestimmt ist, so steht das im Entschädigungsverfahren seiner Zulässigkeit nicht unbedingt entgegen» Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden nur sinngemäße Anwendung* Aus den Angaben des Antrags war klar ersichtlich, was der Kläger erstrebte* Da sein Alter feststand, Iconnte die von ihm begehrte Kapitalentschädigung für die Seit vom 1* SSärz 1935 bis zu dem 31» Dezember 1947 ohne weiteres errechnet werden* Das Berufungsgericht war nicht gehindert, das beklagte Land demgemäß zu einer bestimmten Summe au verurteilen* Der Umdeutung der Klage in eine Feststellungsklage bedurfte es nicht* Es ist daher im Ergebnis sachlich zutreffend, daß das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat* über die ihm bereits nach § 118 BEG gewährte Entschädigung hinaus ein weiterer Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu* Es geht davon aus, daß die §§ 115 bis 119 BEG als Sondervcrschriften gegenüber allen anderen Schadenstatbeständen des BEG die durch Verhinderung der Ausbildung verursachten Schäden erschöpfend regeln und daher. Die für diesen Schaden in der Ausbildung gemäß § 118 BEG gewährte Wiedergutmachung schließe eine Entschädigung nach den §§ 66 f BEG für den weiteren selbständigen, auf der verfolgungsbedingten Auswanderung beruhenden Schaden nicht aus, den der Xläger dadurch erlitten habe, daß er in Frankreich bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis am 1. Januar 1948 nur untergeordnete Arbeiten ausführen und sich mit bescheidenen Einkünften habe begnügen müssen und daß ihm die durch seine Schulbildung und seine guten Leistungen während des 6-monatigen Praktikums begründete Aussicht, in den gehobenen Dienst der Reichsbahn nach Ableistung einer Ausbildungszeit von 2 1/2 Jahren zu dem 1. nur su gewähren istwenn die für diese Beistung im Gesetz normierten Voraussetzungen gegeben sind* Das BEG hat die Ansprüche für Schäden, die aus dem Ausschluß von der Ausbildung erwachsen sind, in den Sondervorschriften der §§ 115 bis 119 abschließend geregelt. Diese besondere Regelung läßt eine Entschädigung wegen eines weiteren Schadens in der .Berufsausübung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 66 bis 113 BUG oder wegen Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Ausbildung (§ 114 BEG) grundsätzlich nicht zu (Urteil des erkennenden Senats vom 14* Mai 1958 IV ZR 19/58 = RzW 1958, 404 Nr. 25; Blessin/ Wilden 2„ Aufl. Um einen selbständigen Anspruch neben der bereits gemäß §§115 bis 119 BEG geleisteten Entschädigung zu begründen, genügt es nicht, daß der Verfolgte, dessen Ausbildung in Deutschland verhindert worden war, im Ausland die erstrebte Ausbildung nicht vollendet, oder dieses Ziel zwar erreicht, aber wegen widriger Umweltseinflüsse eine ausreichende lebensgrundlage nicht oder erst spät gefunden und aus einem dieser Gründe Nachteile in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten hat, die über den in §§ 115 , 116, 118 und li9 BEG geregelten Ausbildungsschaden hinaxisgehen. Nur dann, wenn der festgestellte Sachverhalt außer dem gesetzlichen Tatbestand des § 115 BEG auch die Merkmale des § 66, § 87, § 88, § 99 oder des § 114 jeweils in Verbindung mit § 64 BEG erfüllt, d.h. der Verfolgte im Altreichsgebiet auch aus einem bereits ausgeübten (Aus\veich=)3eruf verdrängt oder trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung,, die nicht identisch mit der erstrebten Ausbildung im Sinne des § 115 BEG ist, an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden war, kann neben der Pauschalentschädigung für den Ausbildungsschaden ein selbständiger Anspruch wegen Beeinträchtigung in der Nutzung der Arbeitskraft in Betracht kommen. Das Bundesergänzungsgesetz hat in § 51 den Ausbildungs-schaden als Sonderform des Schadens im beruflichen Fortkommen selbständig geregelt« Das Gesetz war dahin zu verstehen, daß der in seiner Ausbildung Geschädigte keinen Anspruch aus §§ 25 bis 50 BErgG hat und daher nicht für die Bachteile entschädigt wird, die ihm bis zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage (§30 Abs. 2 und 3 aaO) in der Nutzung seiner Arbeitskraft entstanden sind, sondern auf die Ansprüche aus §§ 52 bis 55 aaO beschränkt ist (vgl. Bach dem Bundesergänzungsgesetz konnte der durch den Ausschluß von der Ausbildung Geschädigte nicht verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen betreffenden Vorschriften so gestellt zu werden, als hätte er ein, wenn auch nicht das erstrebte Berufsziel erreicht und eine entsprechende Erv/erbs-tätigkeit ausgeübt, sondern Ansprüche nur nach 'den für Schäden an der Ausbildung getroffenen besonderen Vorschriften geltend machen. § 51 Satz 2 BErgG wurde zwar gestrichen; das geschah jedoch nicht, um Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen neben einer Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zu eröffnen, sondern weil Satz 2 des § 51 BErgG lediglich den ohnehin in §5 52 bis 55 BErgG und §§ 115 bis 119 BEG verwirklichten Willen des Gesetzgebers, dem Ausbildungsgeschädigten eine Hindestpauschalsumme zu gewähren, zu dem Aiisdruck gebracht hat (vgl. mit § 64 BEG erfüllt, einen weiteren selbständigen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen, so wäre der in der Ausbildung Geschädigte günstiger gestellt, als ein Verfolgter, der nach abgeschlossener Ausbildung aus seiner bereits errungenen Berufs Stellung verdrängt worden war. Die Klage, mit der über die gemäß $ 118 BEG gewährte Entschädigung hinaus ein weiterer selbständiger Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht wird, wäre daher nur gerechtfertigt, wenn der vom Berufungsgericht nach dem Vortrag des Klägers festgestellte a) Auf § 66 BEO kann der Anspruch nicht gegründet werden, Ber Kläger ist aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sommer 1933 weder verdrängt noch in ihrer Ausübung beschränkt v/orden, wie es die genannte Bestimmung voraussetzt« Bas hat das Berufungsgericht zwar erkannt« Es glaubt jedoch; Bor Kläger müsse trotz des Wortlauts des § 66 BEO nach § 65 BEO dafür entschädigt werden, daß er infolge nationalsozialistischer Gcwaltmaßnahmen seine Arbeitskraft nicht habe nützen können und in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei» Bieser Tatbestand werde nicht nur dadurch erfüllt, daß der Verfolgte aus einer beruflichen Tätigkeit verdrängt oder in ihr beschränkt worden sei, sondern auch dadurch, daß nationalsozialistische Oewalt-maßnahmen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit unmöglich gemacht haben. Bieser Auslegung der §§ 65 und 66 BEO kann nicht zugestimmt werdenc Sie würde dazu führen, daß entgegen dem dargelegten Sinn und Zweck des Gesetzes neben den Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung oder der Pauschalleistung für die nicht nachgeholte Ausbildung v/eitere Nachteile in der Nutzung der Arbeitskraft immer entschädigt werden müßten, wenn der Verfolgte in Beutschland oder im Ausland keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, die seiner vergeblich erstrebten Berufsausbildung oder seiner im Zeitpunkt der Verfolgung bereits erreichten Schulbildung entsprochen hättep Bas vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 22. Es handelte sich hier um den Pall, daß die als Erbin ihres Cannes an einem Unternehmen kapitalmäßig beteiligte Prau das Unternehmen nicht fortführen konnte, sondern liquidieren mußte* Unter diesen besonderen Umständen hielt es der erkennende Senat für angemessen, die Verfolgte., in entsprechender Anwendung des § 66 BES einem aus dem bereits ergriffenen selbständigen Beruf Verdrängten gleich zu behandeln* Denn es waren alle Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im eigenen Betrieb zur Zeit der Verfolgung gegeben« Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger im Zeitpunkt des verfolgungsbedingten Abbruchs seines Studiums und seiner Auswanderung nicht in der Lage> die seinem Ausbildungsziel entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben» b) Der Kläger ist auch nicht aus einem privaten Dienstverhältnis entlassen oder in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung versetzt worden (§87 BEO), er stand 1933 überhaupt nicht im privaten Dienst« Ebenso trifft keiner üer in § 88 BEG- bezeichnten Anwendungsfälle, insbesondere nicht § 88 Nr« 4 BEO den vorliegenden Sachverhalt (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 28« jlai 1958 TV J5R 77/58 = RzW 1958, 320 Nr« 58) • Der Kläger war Student, aber nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 1 bis 2a BWOoD« Er stand weder im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn eines Beamten der Reichsbahn (§ 2 Abs« 1 Nr® 1, § 2a Abs» 1 Nr« 1 WiQröD) noch hatte er mit dem sechsmonatigen Praktikum bei einem Reichsbabnausbesserungswerk eine abschließende Prüfung abgelegt, die ihm die Übernahme als außerplanmäßiger Beamter eröffnet hätte (§ 99 Abs» 2 Satz 2, § 102 Abs« 4 BEO)« Januar 1948 untergeordnete Arbeiten ausführen und sich mit bescheidenen Einkünften begnügen mußte, sind die Folge seines Ausschlusses von der von ihm erstrebten Ausbildung« Sie geben nach dem oben Ausgeführten keinen über die §§ 115 bis 119 BEG hinausgehenden Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommeno Bas gilt auch soweit der Kläger nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Frankreich auf Grund der von deutschen Behörden gegen Juden ergriffenen Maßnahmen aus seiner Stellung bei den Französischen Staatsbahnen ausschei-den und bis zur Räumung des Bandes als landwirtschaftlicher Arbeiter sein Leben fristen mußte« Biese erneute Verfolgung hat nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31.

Zitierte Normen: § 118 BEG § 66b GUV_I_8624 § 114 BEG
BEOAusbildungGesetzBerufungsgerichtBEGEntschädigungAnspruchFortkommenKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

ly^gg,. 237/58
l Verkündet «m 28* Januar 1959 ot, Justizangestellter als Urkundsbeamter der G e e chäf t s s te11e
2545 051
Im Kaien des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit
i»
des Landes Baden-WUrttemberg, vertreten durch das Landesamt für die Y/ ie der gutmachung, Freiburg/Brsg.,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter« Bechtsanwalt Br*
gegen
 den Eisealbahnbeamten Arnold 1
, La Gl
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br» JflMHMP.in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
 Verhandlung vom 21. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senats-
»
Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Pr. Piepenbrock und Pr» Loewepheim .	.	.
für Hecht erkannt«	'	*
Auf die 'Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Freiburg/Br» - vom 6. Junir 1958 aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.. In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Freiburg vom 4. November 1957 zurückgewiesen. Per Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens»
^	4	*
Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei o
i
// Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der am	1913	geborene	Kläger	legte im Jahre 1932
die Reifeprüfung ab und duröhlief anschließend ein Praktikum von 6 Monaten in einem Ausbesserungswerk der Reichsbahn in Offenburg, Im Wintersemester 1932/33 begann er an der Technischen Hochschule in Karlsruhe zu studieren. Wegen seiner jüdischen Abstammung mußte er nach Abschluß des Sommers ernes t er s 1933 sein Studium abbrechen« Im September 1933 wanderte er mit seinen Angehörigen nach Frankreich aus. Dort war er nacheinander als Reisender, Elektriker und landwirtschaftlicher Arbeiter tätig, bis er am 1« März 1937 bei der Französischen Staatsbahn eine Anstellung als Hilfsarbeiter fand. Am 1*Januar 1948 wurde er in eine Beamtenlaufbahn übernommen, die der eines deutschen Beamten im gehobenen Dienst entspricht.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger als Ersatz für die fehlende Ausbildung gemäß § 118 Abs, 1 BEO am 20»
April 1956 eine Entschädigung von 5*000 IM zuerkannt,
 Der Kläger hat darüber hinaus Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen begehrt, weil er ohne Verfolgung auf Grund seiner Schulbildung und des Praktikums befähigt gewesen wäre, in den gehobenen Dienst der Reichsbahn auf genommen zu werden, während er in Frankreich erst zu Beginn dos Jahres 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden habe. Er hat hierzu vorgetragens Bis dahin seien seine Einkünfte gering gewesen« Bis 1937 hätten ihn seine Eltern unterstützen und bis Ende 1947 habe seine Frau mit-arbeiten müssen, um den gemeinsamen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Vor der Auswanderung habe er die Absicht gehabt, in den höheren technischen Dienst der Deutschen Reichsbahn einzutreten. In Frankreich habe er von Anfang an versucht, bei der Französischen Staatsbahn eine Anstel-
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lung za finden- Das sei aber zunächst nicht gelungen, da or die französische Staatsangehörigkeit nicht besessen habe und eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt worden sei.
Die Ents ehädigungsbehorde hat den Antrag des Klägers durch Bescheid -vom 3- Mai 1957 abgelehnt- Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht Freiburg abgewiesen«,
Der Kläger hat Berufung eingelegt und gebeten, das beklagte Land zu verurteilen,
 ihm Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 1. September 1933 bis 31 - Dezember 1947 mit der Maßgabe zu gewähren, daß er in die seinem Lebensalter entsprechende Dienst-altersstufe eines gehobenen Beamten eingeordnet werde-
Das Berufungsgericht hat das landgeriehtliche Urteil aufgehoben. Es hat festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist« dem Kläger für die Seit vom 1- März 1936 bis 31 * Dezember 1947 unter Einstufung in die vergleich-bare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu gewähren» Im übrigen hat es die Klage und Berufung zurückgewiesen -
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
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Die Revision ist begründet*
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Die Rüge der Revision, es widerspreche der den Zivil
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proseß beherrschenden Parteimaxime, daß das Berufungsgericht die Leistungsklage wegen Pehlens zahlenmäßiger Bestimmtheit des Klagantrags in eine Peststellungsklage umgedeutet und dementsprechend entschieden habe, die Klage müsse vielmehr als unzulässig abgewiesen werden, ist nicht begründet*
Der Xlagantrag ist seinem Wortlaut nach auf die Verurteilung des beklagten Landes gerichtet, eine Entschädigung, also eine G-oIdleistung, zu gewähren* Wenn er auch nicht ziffernmäßig bestimmt ist, so steht das im Entschädigungsverfahren seiner Zulässigkeit nicht unbedingt entgegen» Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden nur sinngemäße Anwendung* Aus den Angaben des Antrags war klar ersichtlich, was der Kläger erstrebte* Da sein Alter feststand, Iconnte die von ihm begehrte Kapitalentschädigung für die Seit vom 1* SSärz 1935 bis zu dem 31» Dezember 1947 ohne weiteres errechnet werden* Das Berufungsgericht war nicht gehindert, das beklagte Land demgemäß zu einer bestimmten Summe au verurteilen* Der Umdeutung der Klage in eine Feststellungsklage bedurfte es nicht* Es ist daher im Ergebnis sachlich zutreffend, daß das Berufungsgericht in der Sache selbst entschieden hat*
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Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin zugestimmt werden, wenn es aunimmt, dem Kläger stünde . über die ihm bereits nach § 118 BEG gewährte Entschädigung hinaus ein weiterer Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu* Es geht davon aus, daß die §§ 115 bis 119 BEG als Sondervcrschriften gegenüber allen anderen Schadenstatbeständen des BEG die durch Verhinderung der Ausbildung verursachten Schäden erschöpfend regeln und daher. neben dem Ausbildungsschaden ein weiterer Anspruch
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wegen Berufsschadens nach §§ 66. biß 113 BEG grundsätzlich nicht geltend gemacht werden könne. Es meint aber, dieser Grundsatz greife gegenüber dem Klaganspruch nicht durch*
Der Kläger habe einen Doppelschaden erlitten. Er sei einmal dadurch geschädigt, daß er infolge Ausschlusses vom Hochschulstudium anstelle des erstrebten Berufsziels eines höheren Beamten nur die Stellung eines gehobenen Beamten erreicht habe. Die für diesen Schaden in der Ausbildung gemäß § 118 BEG gewährte Wiedergutmachung schließe eine Entschädigung nach den §§ 66 f BEG für den weiteren selbständigen, auf der verfolgungsbedingten Auswanderung beruhenden Schaden nicht aus, den der Xläger dadurch erlitten habe, daß er in Frankreich bis zu seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis am 1. Januar 1948 nur untergeordnete Arbeiten ausführen und sich mit bescheidenen Einkünften habe begnügen müssen und daß ihm die durch seine Schulbildung und seine guten Leistungen während des 6-monatigen Praktikums begründete Aussicht, in den gehobenen Dienst der Reichsbahn nach Ableistung einer Ausbildungszeit von 2 1/2 Jahren zu dem 1. März 1936 einzutreten, genommen worden sei.
Das Berufungsgericht hat damit die Regelung, die die Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen im Bundesentschädigungsgesetz gefunden hat, grundsätzlich verkannt„
lo Es ist zwar richtig, daß. eine gemäß §§ 115 bis 119 BEG gewährte Entschädigung einen weiteren Anspruch auf Wiedergutmachung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nicht ausnahmslos abschneidet; denn das Gesetz berücksichtigt in § 123 BEG die Möglichkeit, daß beide Ansprüche nebeneinander bestehen« Diese.Anrechnungsvorschrift ändert jedoch nichts daran, daß die begehrte Entschädigungsleistung
 
nur su gewähren istwenn die für diese Beistung im Gesetz normierten Voraussetzungen gegeben sind* Das BEG hat die Ansprüche für Schäden, die aus dem Ausschluß von der Ausbildung erwachsen sind, in den Sondervorschriften der §§ 115 bis 119 abschließend geregelt. Diese besondere Regelung läßt eine Entschädigung wegen eines weiteren Schadens in der .Berufsausübung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 66 bis 113 BUG oder wegen Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz abgeschlossener Ausbildung (§ 114 BEG) grundsätzlich nicht zu (Urteil des erkennenden Senats vom 14* Mai 1958 IV ZR 19/58 = RzW 1958, 404 Nr. 25; Blessin/ Wilden 2„ Aufl. Anm. 1, 8 und 10 zu § 115 BEG; van Dam/loos Anm. 1 und 2 vor § 115 BEG). Um einen selbständigen Anspruch neben der bereits gemäß §§115 bis 119 BEG geleisteten Entschädigung zu begründen, genügt es nicht, daß der Verfolgte, dessen Ausbildung in Deutschland verhindert worden war, im Ausland die erstrebte Ausbildung nicht vollendet, oder dieses Ziel zwar erreicht, aber wegen widriger Umweltseinflüsse eine ausreichende lebensgrundlage nicht oder erst spät gefunden und aus einem dieser Gründe Nachteile in der Nutzung seiner Arbeitskraft erlitten hat, die über den in §§ 115 , 116, 118 und li9 BEG geregelten Ausbildungsschaden hinaxisgehen. Nur dann, wenn der festgestellte Sachverhalt außer dem gesetzlichen Tatbestand des § 115 BEG auch die Merkmale des § 66, § 87, § 88, § 99 oder des § 114 jeweils in Verbindung mit § 64 BEG erfüllt, d.h. der Verfolgte im Altreichsgebiet auch aus einem bereits ausgeübten (Aus\veich=)3eruf verdrängt oder trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung,, die nicht identisch mit der erstrebten Ausbildung im Sinne des § 115 BEG ist, an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert worden war, kann neben der Pauschalentschädigung für den Ausbildungsschaden ein selbständiger Anspruch wegen Beeinträchtigung in der Nutzung der Arbeitskraft in Betracht kommen.

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Daß das BimdesentSchädigungsgesetz in diesem Sinne ausgelegt und angewendet werden muß, ergibt sich zunächst aus der Entwicklung des Entschädigungsrechts auf dem Gebiete des Berufs- und Ausbildungsschadens und dann aus dem Aufbau des 7o Titels des zweiten Abschnitts des Bundesentschädi-gungsgesetzes.
a)	In den Entschädigungsgesetzen der Bänder hatten die Ausbildungsschaden nur in § 32 EG-Baden (GV0B1 1950, 139) ,
§ 33 EG-Rheinland-Pfalz (GV0B1 1950, 175) und § 33 EG-Württemberg-IIohenzollern (GV0B1 1950, 187), sowie in § 21 Al lg.- V/iedergiitsnachungsgesetz von Hamburg (GV0B1 I 1953,
 55), der eine Ausbildungsbeihilfe bis zu 3.000 DM vorsah, eine besondere Regelung erfahren» In Bereich des US-EG war streitig, ob auf Grund des § 32 des Gesetzes Ausbildungsschäden überhaupt in den Bereich der Existenzschäden einbezogen werden könnten. Dagegen wurde § 22 Abs. 1 Satz 2 Berl„-EG (GV0B1 1951, 85), nach dem der Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen zu erstatten ist, dahin verstanden, daß er auch Ausbildungsschäden umfasse«
Das Bundesergänzungsgesetz hat in § 51 den Ausbildungs-schaden als Sonderform des Schadens im beruflichen Fortkommen selbständig geregelt« Das Gesetz war dahin zu verstehen, daß der in seiner Ausbildung Geschädigte keinen Anspruch aus §§ 25 bis 50 BErgG hat und daher nicht für die Bachteile entschädigt wird, die ihm bis zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage (§30 Abs. 2 und 3 aaO) in der Nutzung seiner Arbeitskraft entstanden sind, sondern auf die Ansprüche aus §§ 52 bis 55 aaO beschränkt ist (vgl. hierzu auch Becker/Hüber/Küster BErgG Anm« zu § 51). Diese gesetzliche Regelung trug den Schwierigkeiten, die einer Wiedergutmachung des durch den Ausschluß von der Ausbildung erwachsenen Schadens begegnen, Rechnung*
 
Bach dem Bundesergänzungsgesetz konnte der durch den Ausschluß von der Ausbildung Geschädigte nicht verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen die Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen betreffenden Vorschriften so gestellt zu werden, als hätte er ein, wenn auch nicht das erstrebte Berufsziel erreicht und eine entsprechende Erv/erbs-tätigkeit ausgeübt, sondern Ansprüche nur nach 'den für Schäden an der Ausbildung getroffenen besonderen Vorschriften geltend machen.
Biese Regelung der Ausbildungsschäden hat der Regie-rungs ent wurf des 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes (BT-Brucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949 S. 29) in den hier wesentlichen Grundszügen übernommen. § 51 Satz 2 BErgG wurde zwar gestrichen; das geschah jedoch nicht, um Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen neben einer Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zu eröffnen, sondern weil Satz 2 des § 51 BErgG lediglich den ohnehin in §5 52 bis 55 BErgG und §§ 115 bis 119 BEG verwirklichten Willen des Gesetzgebers, dem Ausbildungsgeschädigten eine Hindestpauschalsumme zu gewähren, zu dem Aiisdruck gebracht hat (vgl. Begründung zu § 51 des Entwurfs eines 3. Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes BT-Brucks. 2. Wahlperiode Nr. 1949 S. 155)*
Der Gesetzgeber hat die Regierungsvorlage insoweit grundsätzlich gebilligt und nur Änderungen vorgenommen, die im hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung sind (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Wiedergutmachung vom 12. Mai 1956, insbesondere S. 47,
Ziff. 21 S. 7, Ziff. 43 - 45 S. 9 der BT-Brucks, Nr. 2382). Die Bedeutung der im 7- ü?itel des 3. Abschnitts des Bundes-cntschadigungsgesetzes getroffenen Regelung wird auch durch die Einführung des aus § 6 Abs. 2 der 3. DVO vom 6. April 1955 hervorgegangenen § 114 in das BEG bestätigt. Die Be-
Stimmung wäre überflüssig gewesen, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, daß jeder Eingriff in die berufliche Entwicklung, sei es während der Ausbildung, sei es in der Berufsausübung, zur Entschädigung nach §§ 66 bis 113 BEG berechtige. § 114 HEG sollte eine Bücke zwischen den sich ausschließenden gesetzlichen Tatbeständen der §§ 66, 87,
88 und 99 HEG einerseits und den §§ 115 bis 118 BEG andererseits schließen.
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b)	Die Ablehnung oder Einschränkung des erörterten Grundsatzes könnte zu unangemessenen Ergebnissen führen. Könnte ein Verfolgter auf Grund eines Sachverhalts, der gemäß §§ 115 bis 118 BEG zur Entschädigung berechtigt, aber nicht auch die Voraussetzungen eines der Tatbestände der §§ 66,
87, 88, 99 oder 114-i.V. mit § 64 BEG erfüllt, einen weiteren selbständigen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend machen, so wäre der in der Ausbildung Geschädigte günstiger gestellt, als ein Verfolgter, der nach abgeschlossener Ausbildung aus seiner bereits errungenen Berufs Stellung verdrängt worden war. Bern Ausbildungsgeschädigten stände im Rahmen der Entschädigung v/egen Schadens im beruflichen Fortkommen von vornherein eine Pauschalsumme von 5.000 BM zu, während die Verfolgten, deren Ausbildung bereits beendet war, und die der Verlust ihrer beruflichen Bebensgrundlage in aller Hegel erheblich schwerer als die jungen noch anpassungsfähigen Ausbildungsgeschädigten getroffen hatte, die Höhe ihres Schadens, insbesondere den Schadenszeitraum in jedem Fall dartun müssen. Bas ist nicht der Sinn des Gesetzes.
2. Die Klage, mit der über die gemäß $ 118 BEG gewährte Entschädigung hinaus ein weiterer selbständiger Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht wird, wäre daher nur gerechtfertigt, wenn der vom Berufungsgericht nach dem Vortrag des Klägers festgestellte
 
Sachverhalt einen der Tatbestände der §§ 66, 87, 38, 99 oder 114 BEO und jeweils die allgemeinen Voraussetzungen des § 64 BKO erfüllen würde. Bas ist jedoch nicht der Pall.
a) Auf § 66 BEO kann der Anspruch nicht gegründet werden, Ber Kläger ist aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sommer 1933 weder verdrängt noch in ihrer Ausübung beschränkt v/orden, wie es die genannte Bestimmung voraussetzt« Bas hat das Berufungsgericht zwar erkannt« Es glaubt jedoch; Bor Kläger müsse trotz des Wortlauts des § 66 BEO nach § 65 BEO dafür entschädigt werden, daß er infolge nationalsozialistischer Gcwaltmaßnahmen seine Arbeitskraft nicht habe nützen können und in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei» Bieser Tatbestand werde nicht nur dadurch erfüllt, daß der Verfolgte aus einer beruflichen Tätigkeit verdrängt oder in ihr beschränkt worden sei, sondern auch dadurch, daß nationalsozialistische Oewalt-maßnahmen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit unmöglich gemacht haben.
Bieser Auslegung der §§ 65 und 66 BEO kann nicht zugestimmt werdenc Sie würde dazu führen, daß entgegen dem dargelegten Sinn und Zweck des Gesetzes neben den Aufwendungen für die Nachholung der Ausbildung oder der Pauschalleistung für die nicht nachgeholte Ausbildung v/eitere Nachteile in der Nutzung der Arbeitskraft immer entschädigt werden müßten, wenn der Verfolgte in Beutschland oder im Ausland keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte, die seiner vergeblich erstrebten Berufsausbildung oder seiner im Zeitpunkt der Verfolgung bereits erreichten Schulbildung entsprochen hättep Bas vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Ansicht zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1957 XV ZH 299/55 (abgedruckt iri HzY/ 1957,
 159) betrifft einen völlig anders gelagex'ten Sachverhalts
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Es handelte sich hier um den Pall, daß die als Erbin ihres Cannes an einem Unternehmen kapitalmäßig beteiligte Prau das Unternehmen nicht fortführen konnte, sondern liquidieren mußte* Unter diesen besonderen Umständen hielt es der erkennende Senat für angemessen, die Verfolgte., in entsprechender Anwendung des § 66 BES einem aus dem bereits ergriffenen selbständigen Beruf Verdrängten gleich zu behandeln* Denn es waren alle Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im eigenen Betrieb zur Zeit der Verfolgung gegeben« Im vorliegenden Rechtsstreit war der Kläger im Zeitpunkt des verfolgungsbedingten Abbruchs seines Studiums und seiner Auswanderung nicht in der Lage> die seinem Ausbildungsziel entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben»
b)	Der Kläger ist auch nicht aus einem privaten Dienstverhältnis entlassen oder in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung versetzt worden (§87 BEO), er stand 1933 überhaupt nicht im privaten Dienst« Ebenso trifft keiner üer in § 88 BEG- bezeichnten Anwendungsfälle, insbesondere nicht § 88 Nr« 4 BEO den vorliegenden Sachverhalt (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 28« jlai 1958 TV J5R 77/58 = RzW 1958, 320 Nr« 58) •
c)	Auch § 99 BEO scheidet als Anspruchsgrundlage aus«
Der Kläger war Student, aber nicht Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinne der §§ 1 bis 2a BWOoD« Er stand weder im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn eines Beamten der Reichsbahn (§ 2 Abs« 1 Nr® 1, § 2a Abs» 1 Nr« 1 WiQröD) noch hatte er mit dem sechsmonatigen Praktikum bei einem Reichsbabnausbesserungswerk eine abschließende Prüfung abgelegt, die ihm die Übernahme als außerplanmäßiger Beamter eröffnet hätte (§ 99 Abs» 2 Satz 2, § 102 Abs« 4 BEO)«
 
/V/
d)	Endlich kommt eine Entscheidung aus § 114 BEG nicht in Betracht, wie nach dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt keiner weiteren Begründung bedarf«
e)	Somit ist im vorliegenden Fall keiner der Schadens Sachverhalte gegeben, die den Kläger zu einer Entschädigung nach Maßgabe der §§ 66 bis 114 BEG berechtigen würden«
Die Nachteile, die der Kläger in seinem beruflichen Fortkommen in Frankreich dadurch erlitten hat, daß er bis zur Übernahme in das Beamtenverhältnis am 1. Januar 1948 untergeordnete Arbeiten ausführen und sich mit bescheidenen Einkünften begnügen mußte, sind die Folge seines Ausschlusses von der von ihm erstrebten Ausbildung« Sie geben nach dem oben Ausgeführten keinen über die §§ 115 bis 119 BEG hinausgehenden Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommeno Bas gilt auch soweit der Kläger nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Frankreich auf Grund der von deutschen Behörden gegen Juden ergriffenen Maßnahmen aus seiner Stellung bei den Französischen Staatsbahnen ausschei-den und bis zur Räumung des Bandes als landwirtschaftlicher Arbeiter sein Leben fristen mußte« Biese erneute Verfolgung hat nicht im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Bezember 1937 begonnen, sondern den Kläger in Frankreich erfaßt und berechtigt daher gemäß § 64 Abs« 1 Satz 2 BEG nicht zur Entschädigung (Urteile vom 29- Juni . 1957 IV ZR 94/57 /Ek Kr. 3 zu § 64 BEG 19567 und vom 19. März 1958 IV ZR 195/57 /SsW 1958, 228 Kr. 227).
 
Axis diesen Gründen nruß der Revision mit der sich aus den §§ 22p Abs* 1, 209 Abs* 1 3EG, 91 ZPO ergebenden Kostenfolge stattgegeben werden*
Ascher	johannsen	Wüstenberg
 Pr* Piepenbrock	Pr*3joewenheim