Mitte December.1956 hat der Kläger die in dem vorliegenden Verfahren/erhobene Klage bei Gericht eingereicht 0 Mit dieser hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht sein natürliches; Kind sei, hilfsweise festzustellen, daß er nicht der natürliche Erzeuger- des Beklagten sei. , Ber Erzeuger des Beklagten sei wahrscheinlich ein später verstorbener Taxifahrer Peters aus Hannover* Die•Kindesmutter sei wahrend der Empfängnisseit der heimlichen Prostitution nachgegangen Bas in dem Unterhältsprozeß ergangene Yersäumnisurfeil sei bei der Zustellung seiner Ehefrau ansgehändigt werden* und er habe davon erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist erfahren e der Kläger .erstrebe nur die Beseitigung des ihn - zur ' Zahlung verpflichtenden Tinterhaltsur-teilsv In einer vor dem Jugendamt in Wiesbaden am 25* .Julia -1955 abgegebenen Erklärung habe der Kläger ei«geräumtrdaß dor Go schlechtsverkehr zwischen ihm und der Llutter des Beklagten in der zweiten. 2o Pas Berufungsgericht hat das in § 2ä6 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung verneint und deshalb die.Klage abgewiesen-.- a) Bait den von der Revision angeführteny in einem Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart (NJW 1956, 1442) erhobenen Einwänden dagegen, daß der die negative Abstammungs-klage erhebende angebliche Erzeuger sein Pestste 1 luiigsInteresse •besonders' darlegen und beweisen müsse, während dem die positive Abstammungsklage erhebenden Kind dieses .-Inter-esse ohne weiteres zuzubilligen.sei,‘hat der Senat sich bereits in einem früher ergangenen Urteil eingehend aus-einandergesetzt (IM BG-B § 1717 Ur<, 7). Diese'Entscheidung betrifft die Revision gegen ein anderes Urteil des Oberlahde sgerichts in Stuttgart, in dem zu der Präge des rechtlichen Interesses bereits dieselben.Ausführungen wie in dem von der Revision genannten Urteil enthalten waren» Der hier erkennende'- Senat geht mit dem Oberlandesgericht in Stuttgart darin einig, daß die Verbindung mit den Nachfahren ebenso wie diejenige mit den Vorfahren ein elementarer, nicht nur biologischer, sondern auch sittlicher Tatbestand ist, und es ist gewiß nicht in Zweifel zu ziehen, daß des bei der positiven und negativen Abstammaingsklage um dasselbe von zwei verschiedenen Seiten aus betrachtete Rechtsverhältnis gelito Es ist aber an der in dem letztgenannten Urteil des Senats und vorher schon oft von ihm niedergeleg-ten Auffassung festzuhalten, daß die Abstammung für das Kind von schlechthin zentraler Bedeutung ist und dies auch in der Rechtsordnung beachtet werden muß;, während die Va~ • Wirkung verlieren oder aufgehoben werden kann (Urteile des Senats BG-EZ 5, 385* •'■01, LM ZBO § 256 Kr* 11,§640 Nr, 4* 65 XTJW 1356, 668) > Weiiergehende Möglichkeiten der Bev/eiserhebung iia Siatusprozeß begründen das Peststel-lungsinteresse des Klägers, wenn es ihm um die Klärung der Unterlialtsfrage geht, jedenfalls nicht, in den fällen, ■ in denen ein rechiskir ftiges Unterhaltsurteil vorliegt, .. c) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die in dem , angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführengen darüber, daß der Kläger nach der ganzen Sachlage,wie sie sich im Zeit- . können, daß das Ve rsäumnisur teil der v?ifkllohen Rechtslage entspreche, und es hätte dann auch annehmen müssen, ton der Kinde smut t er bewußt falsch unterrichtet worden zu ■ sein,-falls diese etwa angegeben hatte, sie habe in der Empfang-' ■ nxszeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt* insofern enthalten die Ausführungen des angefochtenen Urteils . gey/ipse ünstimmigkeitenr Das Berufungsgericht hat aber zutreffend eine Reihe von umständen hervorgehoben, die dafür sprechen, daß das Jugendamt auch im Kalle eines Öbsiegens des Klägers im Statusprozeß von dem Vollstreekungstitel, den der Beklagte in dem Unterhaltsprozeß.erlangt hatte, we iter würde Gebrauch;machen können » Es würde auch dann angesichts des ganzen Verhaltens des Klägers dessen Behauptung in Zweifel sieben können, daß er nicht schon in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Ge-schlec.Irbsverkehr gehabt habe , und es 'würde weiterhin von seiner,iSichtAdei?''Dinge aus in Rechuuhg: stellen können,' daß der Kläger es erst durch erhebliche eigene Kacklässigkeit zu dem Versäumnisurieil habe kormen lassen. Es ist nicht ersichtlich, daß unter solchen Umständen Veranlassung für das Jugendamt bestehen sollte, entgegen den Interessen des von.,.'ihm'/vertretenen Kindes von einer Verwertung des erlangten- fiteis absusehen (vgUv Urteil des Senats UJW 1956, 668,; 669)o Auch eine derartige Erwartung wurde deshalb hier das Restste11ungsinteresse nicht begründen. . d) Bas Interesse, in - der Öffentlichkeit oder bei den -Anr-,gehörigen^nicht als der Vater eines unehelichen■Kindes zu erscheinen, hat ■ das•Berufungsgericht nicht als schutzwürdig und rechtlich beachtlich -bezeichnet 1; Es' hat sich damit in Gegensatz zu der Auf fas sung des Oberlaridesgerichts in Schleswig (UJW 1955, 591) gestellt, die von Boehmer (KJW ./ 1955, 575, 577) und Schwab ilTJW 1956, 988) gebilligt worden ist. Auch eine Begründung des Festste!lxuigsinteress es mit der Behauptung;, die Hutter des Beklagten sei sozial' minderwertig und es liege dem Häger deshalb daran, daß seine WichtVaterschaft zudem möglicherweise erblich belasteten Beklagten festgestellt, werde, hält das Berufungsgericht nicht für berücksichtigenswertc Es kam dahinstohen, ob dem in dieser Allgemeinheit zuzustimmen wäre. Beim das Berufungsgericht hat dargelegt, daß hier der alleinige Beweggrund für die Erhebung der Eeststellungslc 1 age 'der Wunsch des Klägers ist, von seiner Unterhaltspflicht loszukoißmenh-Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der Kläger durch sein verhalten zu erkennen gegeben, daß es ihm in Wirklichkeit nur darum geht u Bas Berufungsgerieht konnte aus der Gleichgültigkeit -des Klägers gegenüber dem Ver-Säumnisurteil, aus '.dem zeitlichen Zusammenhang der Klageerhebung in dem vorliegenden Rechtsstreit mit der Vollstreckung aus dem-Versäumnisurteillund'aus der allgemeinen Bebenserfahrung den Schluß ziehen, das alleinige Motiv für die Erhebung der Statusklage sei das Bestreben des : Klägers, von der Unterhaltspflicht für den Beklagten be-' freit zu werden* Ber Erhebungder Beweise über den Lebenswandel; der TCindes-mutter. • ..und über ihre sonstigen von dem Kläger behaupteten Handlungen bedurfte -es unter' diesen Um-stähden-nicht., da nach den getroffenen Eeststellüngen der angebliche soziale Minderwert der Kindesmutter,' zu der der Kläger jahrelang Beziehungen imterhalten hatte, bei der .Erhebung der Statusklage keine Rolle spielte* \ die bei dein Berufungs gericht nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung^ aber vor der Verkündung des Urteils eingegangen ist?-
Pj p 2461 098 IYJH237/57 : Verkündet am 5* Mars 1958 Jus ti ranges tell ter Is IJrkundsieanter er deGehaltsstelle 1 m if a iii e n d e s V o Ikes In dem Rechtsstreit aes Monteurs Rudolf H in ui Kl äge rs und R e vi s 1 on ski age r s - Froze ßb e vo llmächt ig t er s Rechtsanwalt in g e g e n den minderjährigen Hans 1C a >■ geborenem 4- Mai 1953? 2.«St,; im Kinderheim -über HilflBflHfe. vertreten durch das Jugendamt der Hauptstadt -Hannover Beklagten und Revisionsbeklagten:, - i-roseßbevollinächbigter? .Rechtsanwalt hat der iVc, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - auf - die münd-liehe Verhandlung vom 28. Februar. 1958- unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Äscher und der Bundesrienter Jchannsen? r Dr.v.Y/erner, Y/üstenberg und Wilden für liecht erkannt? Die Revision des Klägers gegen das•Urteil des 80 Zivilsenats des öberlandesgerichts in Celle vom 5o Juli 1957 wird surückgev/ieseno Her Kläger hat die Kosten der Revision zu trageng Von Rechts wegen «' J ■' /-Y • • ■v.: ■ ■ , -v~ ■ £— Der Beklagte ist am 4o Mai .,1953 ..Unehelich geboren. Sr hat mit der Uehaupt ung, sej.ne Kutter habe während der ge-* setzliehen--Einpfangnisseit vom 6» Juli bis sum 4. ■ November 1952■■'■Geschlechtsverkehr, mit dem Kläger gehabt, gegen diesen vor dem Amtsgexdcht in Wiesbaden Klage auf.: Zahlung von Unterhalt erhoben. Das.-Amtsgericht hat der Klage durch Ter-Säumnisurteil vom 25c. April 1936 stattgegeben. Einspruch ist gegen das Urteil, das dem Kläger am 5. Hai 1956 suge- , stellt wurde, nicht eingelegt worden. Iin November 1956 hat der Beklagte die Zwangsvollstreckung'aus dem Versäum-nisurte11 hetrieben„ Unter dem 19♦ Kovember 1956 hat er einen Pfändungsund Überweisungs be schluß gegen den Klager erwirkt. Mitte December.1956 hat der Kläger die in dem vorliegenden Verfahren/erhobene Klage bei Gericht eingereicht 0 Mit dieser hat er beantragt, festzustellen, daß der Beklagte nicht sein natürliches; Kind sei, hilfsweise festzustellen, daß er nicht der natürliche Erzeuger- des Beklagten sei. Er hat vorgetragen; An dieser Feststellung.habe er ein Interesse, -weil' sein Ansehen in der öffentlichen.'--: Meinung sowie bei den beteiligten Ämtern und Personen J.;;herabgesetzt--werde, wenn er als der Vater eines unehelichen Kindes erscheine, und.weil die Kinde smut1e r kriminell und asozial veranlagt sei und der Beklagte diese : Anlagen geerbt haben könne; da er, der Kläger, verheil-ratet und Vater,von sieben Kindern sei, müsse es ihm darauf:ankommen, sich von kommenden Be e int rächt i gunjgen f re I zuha11 eno - 3 ~ D Er habe in der Empf ängni sseit keinen Beschlechtsver-kehr mit der K inde smut ter gehabt | erst I,litte November 1952 sei es zu einem solchen.Yerke.hr gekommen., , Ber Erzeuger des Beklagten sei wahrscheinlich ein später verstorbener Taxifahrer Peters aus Hannover* Die•Kindesmutter sei wahrend der Empfängnisseit der heimlichen Prostitution nachgegangen Bas in dem Unterhältsprozeß ergangene Yersäumnisurfeil sei bei der Zustellung seiner Ehefrau ansgehändigt werden* und er habe davon erst nach dem Ablauf der Einspruchsfrist erfahren e w Der Beklagte hat. beantragte die Klage abzuweisen* Ei" hat behauptet., der Kläger .erstrebe nur die Beseitigung des ihn - zur ' Zahlung verpflichtenden Tinterhaltsur-teilsv In einer vor dem Jugendamt in Wiesbaden am 25* .Julia -1955 abgegebenen Erklärung habe der Kläger ei«geräumtrdaß dor Go schlechtsverkehr zwischen ihm und der Llutter des Beklagten in der zweiten. Hälfte des Jahres 1952 stattgefunden haben könne, und sich nur .aiif - Jlehrverke.hr - der • Kindesmutter berufene Bas Landgericht hat di.e: Klage)/abgewiesen? - das Ober-landesgerioht hat die Berufung: des:- Klägers zurückgewielseh , h';:h Mi t d e r Ile visi on ? die von d em B e ruf ungs ge r i ch t zu ge -lassen worden istwill der Kläger erreichen. dai3 die Urteile des Oberlandesgerichts und Landgerichts aufgehoben werden.und der Eechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung-und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wird, , '• Bö^"Beklagte beantragte die Revision zurückzuv/eisen« 4 lo Der Rechtsstreit, der die Feststellung des üichtbeStehens der unehelichen Vaterschaft betrifft, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Statusverfahren-'''durch-nuführen (BSH2 5, 585, 596 ff, LM ZPO § 640 Nr* 14) e 2o Pas Berufungsgericht hat das in § 2ä6 ZPO vorausgesetzte rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung verneint und deshalb die.Klage abgewiesen-.- Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind nicht begründete . a) Bait den von der Revision angeführteny in einem Urteil des Oberlandesgerichts in Stuttgart (NJW 1956, 1442) erhobenen Einwänden dagegen, daß der die negative Abstammungs-klage erhebende angebliche Erzeuger sein Pestste 1 luiigsInteresse •besonders' darlegen und beweisen müsse, während dem die positive Abstammungsklage erhebenden Kind dieses .-Inter-esse ohne weiteres zuzubilligen.sei,‘hat der Senat sich bereits in einem früher ergangenen Urteil eingehend aus-einandergesetzt (IM BG-B § 1717 Ur<, 7). Diese'Entscheidung betrifft die Revision gegen ein anderes Urteil des Oberlahde sgerichts in Stuttgart, in dem zu der Präge des rechtlichen Interesses bereits dieselben.Ausführungen wie in dem von der Revision genannten Urteil enthalten waren» Der hier erkennende'- Senat geht mit dem Oberlandesgericht in Stuttgart darin einig, daß die Verbindung mit den Nachfahren ebenso wie diejenige mit den Vorfahren ein elementarer, nicht nur biologischer, sondern auch sittlicher Tatbestand ist, und es ist gewiß nicht in Zweifel zu ziehen, daß des bei der positiven und negativen Abstammaingsklage um dasselbe von zwei verschiedenen Seiten aus betrachtete Rechtsverhältnis gelito Es ist aber an der in dem letztgenannten Urteil des Senats und vorher schon oft von ihm niedergeleg-ten Auffassung festzuhalten, daß die Abstammung für das Kind von schlechthin zentraler Bedeutung ist und dies auch in der Rechtsordnung beachtet werden muß;, während die Va~ ; terschaft für den angeblichen Erzeuger., wie die Erfahrung lehrty im .allgemeinen diese Bedeutung nicht hat $ seine in : .Wirklichkeit zu demeist: auf die.Erlangung rein materieller Vorteile gerichteten Interessen rechtfertigen es nicht,, ihm die negative Vaterschaftskiage zur Verfügung zu. stellen, wenn er das mit ihr verfolgte Ziel einer Beseitigung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt nicht zu v erreichen vermag, b) Dabei ist daran festzuhalten*: daß--'-ein. 'rechtskräfti--. -ges ühterhaltsurteii nicht auf Grund eines später ergangenen dazu in Widerspruch stehenden Statusiirteils seihe • Wirkung verlieren oder aufgehoben werden kann (Urteile des Senats BG-EZ 5, 385* •'■01, LM ZBO § 256 Kr* 11,§640 Nr, 4* 65 XTJW 1356, 668) > Weiiergehende Möglichkeiten der Bev/eiserhebung iia Siatusprozeß begründen das Peststel-lungsinteresse des Klägers, wenn es ihm um die Klärung der Unterlialtsfrage geht, jedenfalls nicht, in den fällen, ■ in denen ein rechiskir ftiges Unterhaltsurteil vorliegt, .. c) Im Ergebnis nicht zu beanstanden sind auch die in dem , angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführengen darüber, daß der Kläger nach der ganzen Sachlage,wie sie sich im Zeit- . pimkt der letzten vor dem Berüfungsgerieht stattfindenden mündlichen Verhandlung dargestellt' hat, nicht von dem Jugendamt als dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten er-; warten konnte, es werde von dem Vollstrsckungstitel keinen Gebrauch machen, falls das Statusurteil zugunsten des Klagers ergehen würde, hach einer im Abstammungsprozeß erfolgten Peststsll^ng des Michtbectehens der Vaterschaft des; Klägers hätte das Jugendamt zwar nicht mehr glauben - . o - ■ - -6 . können, daß das Ve rsäumnisur teil der v?ifkllohen Rechtslage entspreche, und es hätte dann auch annehmen müssen, ton der Kinde smut t er bewußt falsch unterrichtet worden zu ■ sein,-falls diese etwa angegeben hatte, sie habe in der Empfang-' ■ nxszeit nur mit dem Kläger geschlechtlich verkehrt* insofern enthalten die Ausführungen des angefochtenen Urteils . gey/ipse ünstimmigkeitenr Das Berufungsgericht hat aber zutreffend eine Reihe von umständen hervorgehoben, die dafür sprechen, daß das Jugendamt auch im Kalle eines Öbsiegens des Klägers im Statusprozeß von dem Vollstreekungstitel, den der Beklagte in dem Unterhaltsprozeß.erlangt hatte, we iter würde Gebrauch;machen können » Es würde auch dann angesichts des ganzen Verhaltens des Klägers dessen Behauptung in Zweifel sieben können, daß er nicht schon in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter Ge-schlec.Irbsverkehr gehabt habe , und es 'würde weiterhin von seiner,iSichtAdei?''Dinge aus in Rechuuhg: stellen können,' daß der Kläger es erst durch erhebliche eigene Kacklässigkeit zu dem Versäumnisurieil habe kormen lassen. Es ist nicht ersichtlich, daß unter solchen Umständen Veranlassung für das Jugendamt bestehen sollte, entgegen den Interessen des von.,.'ihm'/vertretenen Kindes von einer Verwertung des erlangten- fiteis absusehen (vgUv Urteil des Senats UJW 1956, 668,; 669)o Auch eine derartige Erwartung wurde deshalb hier das Restste11ungsinteresse nicht begründen. . d) Bas Interesse, in - der Öffentlichkeit oder bei den -Anr-,gehörigen^nicht als der Vater eines unehelichen■Kindes zu erscheinen, hat ■ das•Berufungsgericht nicht als schutzwürdig und rechtlich beachtlich -bezeichnet 1; Es' hat sich damit in Gegensatz zu der Auf fas sung des Oberlaridesgerichts in Schleswig (UJW 1955, 591) gestellt, die von Boehmer (KJW ./ 1955, 575, 577) und Schwab ilTJW 1956, 988) gebilligt worden ist. Auch eine Begründung des Festste!lxuigsinteress es mit der Behauptung;, die Hutter des Beklagten sei sozial' minderwertig und es liege dem Häger deshalb daran, daß seine WichtVaterschaft zudem möglicherweise erblich belasteten Beklagten festgestellt, werde, hält das Berufungsgericht nicht für berücksichtigenswertc Es kam dahinstohen, ob dem in dieser Allgemeinheit zuzustimmen wäre. Beim das Berufungsgericht hat dargelegt, daß hier der alleinige Beweggrund für die Erhebung der Eeststellungslc 1 age 'der Wunsch des Klägers ist, von seiner Unterhaltspflicht loszukoißmenh-Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der Kläger durch sein verhalten zu erkennen gegeben, daß es ihm in Wirklichkeit nur darum geht u Bas Berufungsgerieht konnte aus der Gleichgültigkeit -des Klägers gegenüber dem Ver-Säumnisurteil, aus '.dem zeitlichen Zusammenhang der Klageerhebung in dem vorliegenden Rechtsstreit mit der Vollstreckung aus dem-Versäumnisurteillund'aus der allgemeinen Bebenserfahrung den Schluß ziehen, das alleinige Motiv für die Erhebung der Statusklage sei das Bestreben des : Klägers, von der Unterhaltspflicht für den Beklagten be-' freit zu werden* Ber Erhebungder Beweise über den Lebenswandel; der TCindes-mutter. • ..und über ihre sonstigen von dem Kläger behaupteten Handlungen bedurfte -es unter' diesen Um-stähden-nicht., da nach den getroffenen Eeststellüngen der angebliche soziale Minderwert der Kindesmutter,' zu der der Kläger jahrelang Beziehungen imterhalten hatte, bei der .Erhebung der Statusklage keine Rolle spielte* \ Hach alledem ist auch für den Hevxsionsreehtszug da-'. von auszugeher., daß der Klager mittels das vorliegenden Prozesses allein die Befreiung, von der Unterhaltspflicht zu erreichen trachtet, und daß ihm deshalb ein rechtliches Interesse' an der von ihm begehrten Peststellung fehlt* e) Auf Grund der von dem / Kläger persönlich verfaßten Eingabe? die bei dein Berufungs gericht nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung^ aber vor der Verkündung des Urteils eingegangen ist?- brauchte die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet zu werden. In dem Schreiben vorgebrachte neue Behauptungen waren nicht zu berücksichtigen* eine Ausübung des '.Fragerechts, gemäß § 159 2TP0 im Hinblick auf dieses neue Vorbringen kam nicht in Betracht, Auch der prdniingsgemäß vorgebrachte Prozeßstoff bot keine Veranlaß sung? den Kläger zu. • weiterenvDarlegungen zu veraulas-sen. Auf die in Uieser Eingabe enthaltenen Behauptimgehi der Kläger habe die Feststellungsklage erhoben? weil dadurch? daß ..pr .als der Vater eines unehelichen Kindes erscheine? seine Ehe und sein Verhältnis zu seinen Kindern belastet sei und er deswegen an seiner Arbeitsstelle Schmähungen ausgesetzt sei? ist das Berufungsgericht mit Hecht nicht eingegangen und ist auch hier nicht einzugehen« 5o Pie Klage ist deshalb zutreffend als unzulässig abgewiesen \vorc.en? und die Bevision muß zurückgewiesenvwerdem KostenentScheidung beruht.: auf § 97 Abs» 1 2P0» che; Johanns en v«ferner Vj v»=u stenb erg- Wilden