* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 237/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 237/56

Rechtsanwali; Dr hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr^v.Werner Maaß und Wilden für Re ehr erkannt? Er war dann als Fotograf und Laborant in Berlin tätig» Im November 1942 will er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in Berlin verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden sein, weil er und seine Angehörigen vier französischen Kriegsgefangenen auf ihrer .Flucht in das unbesetzte Frankreich geholfen hätten. Der Kläger begehrt eine Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 5.595,- DM, und zwar für die Zeit vom 15» Mai bis 15.- Dezember 1940 und vom 13. Das Berufungsgericht hat eine Entschädigung versagt, weil der vom Kläger behauptete Freiheitsschaden in Holland nicht auf Verfolgungsgründen des § 1 BErgG, sondern darauf beruhe, daß er einer Strafverfolgung wegen Fahnenflucht entgehen wollte und weil der Kläger im Jahre 1942 nur deshalb verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden sei, weil er Kriegsgefangenen auf ihrer Flucht geholfen, außerdem weil er bei einer gerichtlichen Bestrafung aus diesem Grunde einen Freiheitsentzug hätte erdulden müssen, der mindestens ebenso lange wie“ die Inhaftierung im Konzentrationslager gedauert hätte * .Hach Art III Hr 1 Inderungsgesetz bleiben Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Zeit vom 1„ Januar 1947 bis zu dem 30«.Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, aufrechterhalten» § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29o Juni 1956, das entsprechend dem Art III Hr 9 Abs 2 Änderungsgesetz auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden ist, verlangt die Entstehung eines Schadens durch Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung, 2« Hinsichtlich der Verhaftung des Klägers im Jahre 1942 und seiner Verbringung in ein Konzentrationslager hat das Berufungsgericht gleichfalls bindend für den Revisionsrechtszug festgestellt, daß diese lediglich erfolgt seien, weil der Kläger französischen Kriegsgefangenen zur Flucht in das unbesetzte Frankreich geholfen habe. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus §225 BEG?

Zitierte Normen: § 1 BEG
KonzentrationslagerVerfolgungGrundBEGKriegsgefangenenBerlinKlägerHollandRevision

Volltext der Entscheidung

2458 058
V /
IV ZR 237/56
Verkündet am 12, Dezember 1956 Schorm, Justizangest„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des
V o 1 k'e s
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Fabrikanten Rolf (Argentinien) ,	:
~ Prozeßbevollmächtigters
 Klägers und Revisionsklägers,
 gegen
das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin5 Berlin W 35, Potsdamer Str« 186,
Beklagten und Revisions beklagten«
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwali; Dr
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr^v.Werner Maaß und Wilden
 für Re ehr erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 17, Zivilsenats des Kammergerichts zu Berlin vom 16* Januar 1956 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der *
Kläger zu tragen, im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
V /
 Tatbestands
 Der im Jahre 1918 geborene Kläger, der im Jahre 1948 von seinem letzten inländischen Wohnsitz in Berlin nach Argentinien ausgewandert ist, stammt von einer jüdischen Mutter abo Im Oktober 1938 wurde er zur Wehrmacht gemustert. Um nicht Soldat zu werden, ging er daraufhin nach Holland» Hier will er sich nach der Besetzung Hollands durch deutsche Truppen bis Ende 1940 verborgen gehalten haben. Ende Januar 1941 ist er nach Berlin zurückgekommen, dann zur Wehrmacht eingezogen worden und nach erfolgter Ausbildung zuletzt an der Front in Finnland eingesetzt gewesen.. Im November 1941 wurde er wegen seiner Eigenschaft als sogenannter Mischling ersten Grades aus.dem Wehrdienst entlassen,.
Er war dann als Fotograf und Laborant in Berlin tätig» Im November 1942 will er zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in Berlin verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden sein, weil er und seine Angehörigen vier französischen Kriegsgefangenen auf ihrer .Flucht in das unbesetzte Frankreich geholfen hätten.
Aus dem Konzentrationslager sei er durch amerikanische Truppen am 6» Mai 1945 befreit worden/
Der Kläger begehrt eine Entschädigung für Freiheitsschaden in Höhe von 5.595,- DM, und zwar für die Zeit vom 15» Mai bis 15.- Dezember 1940 und vom 13. November 1942 bis 6. Mai 1945-
Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben eine solche Entschädigung abgelehnt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
 
4
rf-	:
 
Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe -
Das Berufungsgericht hat eine Entschädigung versagt, weil der vom Kläger behauptete Freiheitsschaden in Holland nicht auf Verfolgungsgründen des § 1 BErgG, sondern darauf beruhe, daß er einer Strafverfolgung wegen Fahnenflucht entgehen wollte und weil der Kläger im Jahre 1942 nur deshalb verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden sei, weil er Kriegsgefangenen auf ihrer Flucht geholfen, außerdem weil er bei einer gerichtlichen Bestrafung aus diesem Grunde einen Freiheitsentzug hätte erdulden müssen, der mindestens ebenso lange wie“ die Inhaftierung im Konzentrationslager gedauert hätte *
Die von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffe sind im Ergebnis nicht begründet,
.Hach Art III Hr 1 Inderungsgesetz bleiben Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Zeit vom 1„ Januar 1947 bis zu dem 30«.Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, aufrechterhalten»
§ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29o Juni 1956, das entsprechend dem Art III Hr 9 Abs 2 Änderungsgesetz auf den hier vorliegenden Fall anzuwenden ist, verlangt die Entstehung eines Schadens durch Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung,
 
4»

la Selbst wenn der Kläger unter menschenunwürdigen Be-' dingungen in der Illegalität in Holland gelebt hätte, so würde dies Leben nicht auf eine solche Verfolgung zurück-zuführen sein«, Denn nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Art des Lebens des Klägers dort nur auf seine Furcht vor einer Bestrafung wegen Fahnenflucht zuriickzufUhren* Bestrafungen wegen Fahnenflucht sind aber grundsätzlich keine Verfolgungen aus Gründen politischer Gegnerschaft oder der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung, wie dies der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 3.1« Oktober 1956 - IV ZK 147/56 ~ ausgesprochen hat* Ob dem Kläger wegen der rassischen Verfolgung seiner nächsten Angehörigen und wegen der Diskriminierung, der er selbst ausgesetzt war, ein Wehrdienst in der Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus zuzu demUten war, und ob er nach heutiger Rechtsauffassung vom Wehrdienst freizustellen wäre oder diesen verweigern,könnte, ist unerheblich^ denn damit würde eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung grundsätzlich noch nicht zu einer Verfolgung aus Gründen des § 1 BEG werden« Die Tatsache, daß der Kläger ein Gegner des Nationalsozialismus gewesen ist, reicht für sich allein auch nicht aus* Erforderlich ist eine Verfolgung wegen dieser - sei es vorhanden gewesenen, sei es irrtümlich angenommenen -Gegnerschaft, durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen,
2« Hinsichtlich der Verhaftung des Klägers im Jahre 1942 und seiner Verbringung in ein Konzentrationslager hat das Berufungsgericht gleichfalls bindend für den Revisionsrechtszug festgestellt, daß diese lediglich erfolgt seien, weil der Kläger französischen Kriegsgefangenen zur Flucht in das unbesetzte Frankreich geholfen habe. Andere Gründe
5 -
I
I
■«
*
• i

i=
für seine Einweisung in ein Konzentrationslager, insbesondere solcher der politischen Gegnerschaft oder der Hasse, sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Zwar verstieß die Inhaftierung in einem Konzentrationslager gegen Gesetz und'Recht und war eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme«. Jedoch fehlt es somit auch hier daran, daß diese Gewaltmaßnahme aus den in § 1 BEG genannten Gründen erfolgt ist. In einer Kriegsgefangenschaft liegt grundsätzlich noch keine Mißachtung der Menschenwürde, Ob der Kläger wegen seiner Begünstigung der französischen Kriegsgefangenen zu bestrafen gewesen wäre, ob die Atlantic-Charta ihm ein Recht gab, den Kriegsgefangenen zu helfen, ob die Kriegsgefangenen im Gegensatz zu der Haager Bandkriegsordnung durch die Atlantic-Charta sogar zu einer Flucht verpflichtet gewesen wären, und ob ohne die Yerbringung in ein Konzentrationslager der Kläger einen mindestens ebenso langen Freiheitsentzug durch eine gerichtliche Bestrafung hätte erdulden müssen, so daß eine Entschädigung gemäß § 9 Abs 5 BEG entfallen würde, kann somit.dahinstehen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts auf S 8 der Urteilsausfertigung von Zeile 15 an und auf S 9 sind zwar verfehlt| sie sind aber, wie die obigen Darlegungen ergeben, nicht entscheidungserheblich.
r
V

. v ,
r= \?\ **
I , 'X
\*f
%
*/ ' V *
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus §225 BEG? § 97 ZPO zurückzuweisen«
Schmidt
 Ascher
v* Werner*
Maaß
 Wilden