- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 19« September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, BroVoWerner, Wüstenberg und Br«Spreng für Recht erkannt: Tatbestands Per im Jahre 1888 geborene Kläger ist - ausgenommen di Zeit von 1914 - 1918 - ab 1911 bis zu dem Jahre 1938 Jahr für Jahr bestraft worden, und zwar hat er in der Zeit 24 Strafen erhalten, meist wegen Betrugs. Mai 1956 anberauraten Verhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten war, ist dem Anträge der Beklagten entsprechend seine Revision durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden. Dieses hat entsprechend dem im Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils noch geltenden § 1 BErgG lediglich geprüft, ob der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat«. bei dem Kläger um einen halt- und hemmungslosen Asozialen, um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handele, und daß er eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische ; Überzeugung nicht besessen habe« Nach dem am 29- Juni 1956 erlassenen BEG ist die Entschädigungsberechtigung nicht mehr davon abhängig, daß der Verfolgte eine politische Überzeugung besessen hat. Denn wenn ein so oft wie der Kläger mit Gefängnis oder Zuchthaus bestrafter Rechtsbrecher, der sich jetzt bereits wieder in Untersuchungshaft befindet, nach Verbüßung seiner damals letzten Strafe von einem Jahr Gefängnis im Jahre 1959 anschließend daran in ein Konzentrationslager gebracht worden ist, so läßt dies grundsätzlich keine politische Gegnerschaft erkennen, vielmehr ist dann die Annahme gerechtfertigt, daß für eine solche Verbringung ausschließlich die Eigenschaft des hemmungslosen Asozialen | und unverbesserlichen Rechtsbrechers von Bedeutung ge- zu § 1 sowie den Bericht des Ausschusses Drucksache 2382 S 3 zu § l)e Wenn die Revision meint, daß Bestrafungen eines Verfolgten nur im Rahmen des § 1 Abs 4 Sr 2 und 3 BErgG, jetzt § 6 Abs 1 Nr 3 und 4 BEG, berücksichtigt werden könnten, so ist dies rechtsirrig, denn diese Bestimmungen .können erst zur Anwendung kommen, wenn die in § 1 für einen Anspruch auf Entschädigung festgesetzten Voraussetzungen vorliegen* Dem Kläger sind somit auf Grund der jetzt geltenden und entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes auch in der Revisionsinstanz sofort anwendbaren Bestimmungen des BEG Entschädigungsansprüche zu versagen s Seine Revision war daher zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 2.
4 “s' ~ % l*Ur das Nachschlagewerks Nicht für die Amtliche Sammlung! 2473 027 Gesetz* BRG § 1 Rechtssatzs Nie Verbringung eines unverbesserlichen Rechtsbrechers nach Verbüßung einer erneuten Strafe in ein . Konzentrationslager ist grundsätzlich noch keine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus« Zu einer solchen reichen auch den Nationalsozialismus ablehnende Äußerungen gegenüber anderen Häftlingen im Konzentrationslager nicht aus« l Aktenzeichen? IV ZR 237/55 | Urteil des BGH vöm 19. September 1956 OIG Bremen i ♦ •\«rf 4 IV ZR 237/55 Verkündet am' 19« September 1956 Schorm, Justizangest, ala ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit m des Handelsvertreters Otto K ®> z • Zt * in Untersuchungshaft1, Klägers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«Br« o. gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit, Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br in hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 19« September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, BroVoWerner, Wüstenberg und Br«Spreng für Recht erkannt: Bas Versäumnisurteil vom 2« Mai 1956 wird aufrechterhalten« Bie weiteren außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen« Von Rechts wegen t xH?* — 2 — Tatbestands Per im Jahre 1888 geborene Kläger ist - ausgenommen di Zeit von 1914 - 1918 - ab 1911 bis zu dem Jahre 1938 Jahr für Jahr bestraft worden, und zwar hat er in der Zeit 24 Strafen erhalten, meist wegen Betrugs. Ferner ist er durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts in Bremen vom 7. Hovember 1951 wegen Betrugs im Rückfall in 10 Fällen, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in 2 Fällen, wegen Siegelbi,uchs in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und wegen eines weiteren Siegelbruchs zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Gefängnis und Geldstrafen verurteilt worden. Er ist vom September 1939 bis Mitte August 1945 in einem Konzentrationslager inhaftiert gewesen» Wegen dieser Freiheitsentziehung* und Schäden, die er hierdurch an seiner Gesundheit und in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben will, begehrt er die Feststellung einer Entschädigungspflicht der Beklagten. Pie Entschädigungsorgane haben seine* Ansprüche abgelehnt o Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Pie Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Pa der Kläger in dem auf den 2. Mai 1956 anberauraten Verhandlungstermin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht vertreten war, ist dem Anträge der Beklagten entsprechend seine Revision durch Versäumnisurteil zurückgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger fristgemäß Einspruch eingelegt* Mit diesem verfolgt er sein Begehren weiter. Pie Beklagte bittet, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem der Kläger ordnungsmäßig mit dem Hinweis gemäß § 209 Abs 3 letzter Halbsatz BEG geladen, worden war, ist der Kläger nicht vertreten gewesen* • Entscheidungsgründe* • Entsprechend dem Antrag der Beklagten war gemäß § 209 Abs 3 BEG ohne mündliche Verhandlung, d*ho ohne eine streitige Verhandlung auf Grund des Inhalts der Akten unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seiner Revi-sionsbegründung zu entscheiden, W' > vh.' a ' '*j. •. • • ../J[ »-jyV •',***:» » . ' v Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichts sind nicht begründet. Dieses hat entsprechend dem im Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils noch geltenden § 1 BErgG lediglich geprüft, ob der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hat«. Hierbei hat es festgestellt, daß der Kläger vom Jahre 1911 ab alljährlich, mit Ausnahme der Jahre 1914 - 1918, bis zu seiner Verbringung in ein Konzentrationslager insgesamt 24 mal fast ausschließlich wegen Betrügereien mit Gefängnis oder Zuchthaus bestraft worden ist, zuletzt am 1, Juni 1938 wegen Betruges^im Rückfall und Unterschlagung zu einem Jahr Gefängnis, ferner, daß er nach seiner Befreiung aus dem Konzentrationslager erneut schwer straffällig geworden ist, so daß er am 7* November 1951 wegen Betruges in 10 Pallen unter den Voraussetzungen des wiederholten Rückfalls, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Siegelbruchs in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und wegen eines weiteren Siegelbruchs zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen von 160,- DM verurteilt worden ist. Hieraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß es sich * ■ bei dem Kläger um einen halt- und hemmungslosen Asozialen, um einen unverbesserlichen Rechtsbrecher handele, und daß er eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische ; Überzeugung nicht besessen habe« 4 * Nach dem am 29- Juni 1956 erlassenen BEG ist die Entschädigungsberechtigung nicht mehr davon abhängig, daß der Verfolgte eine politische Überzeugung besessen hat. Es genügt vielmehr nach dem neu gefaßten § 1 eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft, Eine solche, ) die auch gegen einen Asozialen oder ständigen Rechtsbre- cher denkbar ist, kann aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Denn wenn ein so oft wie der Kläger mit Gefängnis oder Zuchthaus bestrafter Rechtsbrecher, der sich jetzt bereits wieder in Untersuchungshaft befindet, nach Verbüßung seiner damals letzten Strafe von einem Jahr Gefängnis im Jahre 1959 anschließend daran in ein Konzentrationslager gebracht worden ist, so läßt dies grundsätzlich keine politische Gegnerschaft erkennen, vielmehr ist dann die Annahme gerechtfertigt, daß für eine solche Verbringung ausschließlich die Eigenschaft des hemmungslosen Asozialen | und unverbesserlichen Rechtsbrechers von Bedeutung ge- wesen ist* Irgendwelche Tatsachen, aus denen ein gegenteiliger Schluß gezogen werden könnte, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst irgendwie ersichtlich. Baß der Kläger im Konzentrationslager gegenüber Leidensgefährten sich über die nationalsozialistische Gewaltherrschaft ablehnend geäußert hat, reicht dazu nicht aus.-Berartige Fälle, die von der Rechtsprechung bisher von einer Entschädigung ausgeschlossen wurden (vgl insbes die Entscheidung des erkennenden Senats in RzW 1956, 14221), werden von der Neufassung des § 1 BEG nicht erfaßt (vgl auch die Bundestagsdrucksache Nr 1949 betr. den Entwurf k 5 — i ( i J i i i 11 r ■ i-, ■ f j i •V I I I' (*. i- ► “ i : • eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes S 86. zu § 1 sowie den Bericht des Ausschusses Drucksache 2382 S 3 zu § l)e Wenn die Revision meint, daß Bestrafungen eines Verfolgten nur im Rahmen des § 1 Abs 4 Sr 2 und 3 BErgG, jetzt § 6 Abs 1 Nr 3 und 4 BEG, berücksichtigt werden könnten, so ist dies rechtsirrig, denn diese Bestimmungen .können erst zur Anwendung kommen, wenn die in § 1 für einen Anspruch auf Entschädigung festgesetzten Voraussetzungen vorliegen* Dem Kläger sind somit auf Grund der jetzt geltenden und entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes auch in der Revisionsinstanz sofort anwendbaren Bestimmungen des BEG Entschädigungsansprüche zu versagen s Seine Revision war daher zurückzuweisen und das Versäumnisurteil vom 2. Mai 1956 aufrechtzuerhalten* Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 BEG, § 97 ZPO* Schmidt Ascher v«Werner Wüstenberg Spreng 4