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BGH · 7 ZH 237/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7 ZH 237/52

Tatbestands Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 4«September 1939 verstorbenen Dr,Artur eines Sohnes der am 26, November 3937 verstorbenen Erblasserin Berta El geb. Soweit bei meinem Ableben Kinder von mir vorhanden sein sollten, die keine ehelichen Abkömmlinge haben, sollen sie Vorerben sein mit der Maßgabe, dass sie einen Betrag von 100 000,— EM, den sie als Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten, frei und zwar auch letztwillig verfügen können, wähi*end der Rest ihres Anteils (Erbschaft und Vermächtnis), meinen übrigen Kindern und bei deren Wegfall, ihren ehelichen Abkömmlingen als Nacherben zufällt, Soweit meine Kinder Vorerben werden, sollen sie von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit und insbesondere auch befugt sein, über den Stamm der Erben zu verfügen, soweit das Gesetz dieses zulässt oder dieses Testament keine andere Bestimmung trifftt Bei der Teilung und Auseinandersetzung sollen Vorempfänge, die meine Kinder bis zu dem heutigen Tage erhalten haben, nicht ausgeglichen werden« Die Klägerin ist der Ansicht, ihrem verstorbenen Ehemann seien in dem Testament zwei Vermächtnisse in Höhe von je 100 000,— RM Sie vertreten die Ansicht, dem Ehemann der Klägerin sei nur ein Betrag in Höhe von 100 000,— RH zugewandt worden. Das Berufungsgericht hat das Testament der Erblasserin dahin ausgelegt, der Ehemann der Klägerin sei hinsichtlich des auf ihn entfallenen Anteils als befreiter Vorerbe Hie vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind vielmehr für das Revisionsgericht bindend; es sei denn« dass in Bezug auf sie ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Hie Revision kann des weiteren nicht mit Erfolg rügen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, sie sei Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Ausweislich des Tatbestandes war es in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Klägerin ihren Ehemann allein beerbt hat, Hie Auslegung, die die Revision dem Testament gegeben hat, verstösst auch nicht gegen das sachliche Recht. Aus ihnen soll sich, wie die Beklagten behaupten, ergeben, dass die Erblasserin dem Ehemann der Klägerin nur einen Betrag von HM 100 000,— habe zuwenden wollen. Zwar konnte das Berufungsgericht das Beweisangebot nicht mit der Begründung ablehnen, die Bekundung des Zeugen habe keinen Beweiswert, da er selbst an dem. In dem Schriftsatz vom 10.Oktober 1951 war u.a. behauptet und unter Beweis des Zeugen Gfll gestellt, der Ehemann der Klägerin habe nach dem vorher mündlich zu dem Ausdruck gelangten '.Tillen der Erblasserin insgesamt nur 100 000,— EM aus dem Nachlass bekommen sollen. In der BerufungsbegrUndung war vorgetragen, der Ehemann der Klägerin habe das Testament zusammen mit der Erblasserin abgefasst« Er sei, auch dafür war Oliver GflH) in dem Schriftsatz vom 10« Oktober. Die blosse, nicht durch weitere Tatsachen zu erhärtende Ansicht der Miterben und des Ehemanns der Klägerin über die Auslegung des Testaments hat das Berufungsgericht aber, -wie die Urteilsgründe aus ihrem Zusammenhang ergeben, nicht als ausreichend angesehen, um das Testament anders als in dem angefochtenen Urteil geschehen, auszulegen« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den klaren Wortlaut des Testaments ohne jegliche Anhaltspunkte verändert, Bas Berufungsgericht hat die Bestimmung des Abs 2 des Testaments dahin ausgelegt, dem Ehemann der Klägerin sei neben seiner Vorerbenstellung ein Vorausvermächtnis in Höhe von 100 000,— RM zugewandt, Bie Erblasserin ist sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht darüber klar gewesen, ob diese Zuwendung rechtlich eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis war, Biese Ungewissheit war nach Ansicht des Berufungsgerichts der Grund dafür, dass die Erblasserin im Abs 2 ihres Testaments die Vforte "Erbschaft und Vermächtnis” in Klammer hinzufügte, Bas in A.bs 5 des Testaments erwähnte Vermächtnis von 100 000?— RM hat nach Ansicht des Berufungsgerichts mit den in Lbs 2 getroffenen Verfügungen nichts zu tun, Biese Auslegung ist mindestens möglich. Bas Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dem Ehemann der Klägerin habe'eine Sonderstellung eingeräurjt werden sollen und diese könne nur darin bestehen, dass er in Absatz 5 ein weiteres Vermächtnis in Höhe von 100 000,— RM zugewandt erhalten habe, Bas Berufungsgericht hat vielmehr umgekehrt geschlossen. Wollten die Beklagten sich auf den Tatbestand des § 2318 BGB berufen, so wäre es ihre Aufgabe gewesen, entsprechende Tatsachen hie:’für vorzutragen,, Der von der Revision angeführte Schriftsatz vom 5* Juni 1952 enthalt keine dahingehenden genügend substantiierten Behauptungen« Dass insoweit § 139 ZPO verletzt sei, hat die Revision selbst nicht gerügt«

Zitierte Normen: § 561 ZPO
verstorbenErblasserinBerufungsgerichtZeugeTestamentRMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

7 ZH 237/52
2505 059
Verkündet am 11. Juni 1953 lett, Justizangest6 Is Urkundsbeamter sr Geschäftsstelle

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit
(früher E
 ) des Kaufmanns Max 0 OxflH) Avenue,
) des Kaufmanns William Curt Mi
 venue;
als gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses der am 26, November 1937 in Witten verstorbenen Witwe Berta SBHB geb, Mi
 Beklagte und Revisionskläger, Prozesstievollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,l
gegen
 sm*
ie Witwe Ellen R( n Ha!
verwitwete
 Klägerin und Revisionsbeklagte *
Prozessbevollmächtigter s' Rechtsanwalt Br,
 at der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-iche Verhandlung vom 11, Juni 1953 unter Mitwirkung des enatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher* ohannsen, Br,Kregel und Dr,v,Werner
 ttr liecht erkannt?
■■ 2
Die Revision gegen das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. Oktober 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.,
Von Rechts wegen
- 3
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Tatbestands
 Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 4«September 1939 verstorbenen Dr,Artur	eines	Sohnes	der
 am 26, November 3937 verstorbenen Erblasserin Berta El geb.
Die Beklagten sind die gemeinschaftlichen Testamentsvollstrecker für den Nachlass der Erblasserin«
Die Erblasserin hat ein vom 15« Februar 1932 datiertes Testament hinterlassen, in dem es in den hier in Frage kommenden Bestimmungen wie folgt lautets
 Ich setze hierdurch meine Kinder Arthur, Max, Johanna, Martha, Otto und Paul zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein..
Soweit bei meinem Ableben Kinder von mir vorhanden sein sollten, die keine ehelichen Abkömmlinge haben, sollen sie Vorerben sein mit der Maßgabe, dass sie einen Betrag von 100 000,— EM, den sie als Erben oder Vermächtnisnehmer erhalten, frei und zwar auch letztwillig verfügen können, wähi*end der Rest ihres Anteils (Erbschaft und Vermächtnis), meinen übrigen Kindern und bei deren Wegfall, ihren ehelichen Abkömmlingen als Nacherben zufällt,
 Soweit meine Kinder Vorerben werden, sollen sie von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit und insbesondere auch befugt sein, über den Stamm der Erben zu verfügen, soweit das Gesetz dieses zulässt oder dieses Testament keine andere Bestimmung trifftt
 Bei der Teilung und Auseinandersetzung sollen Vorempfänge, die meine Kinder bis zu dem heutigen Tage erhalten haben, nicht ausgeglichen werden«
Mein Sohn Arthur soll einen Betrag von RM 100 000?— nebst 5 vom Hundert Jahreszinsen seit dem 1« Januar 1932 vorweg erhalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihrem verstorbenen Ehemann seien in dem Testament zwei Vermächtnisse in Höhe von je 100 000,— RM
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zugewandt worden.. Von diesen Vermächtnisforderungen hat sie einen Teilbetrag geltend gemacht und beantragt?
die Beklagten zu verurteilen, ihr aus dem Nachlass der am 26, November 1937 in V/itten verstorbenen Vatv/e Berta	'geb.	6	100-— DM
nebst 5 c/o Zinsen seit dem 1, Januar 1932 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Ansicht, dem Ehemann der Klägerin sei nur ein Betrag in Höhe von 100 000,— RH zugewandt worden. Sie haben behauptet, er habe bereits 131 056,27 RM erhalten. Ausserdem habe die Erblasserin ihm schon im Jahre 1934 bestimmte Geschäftsanteile übertragen. Ferner habe er im Jahre 1939 Industrieschuldverschreibungen aus dem Nachlass bekommen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin aus dem Nachlass 6 100,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. September 1952 zu zahlen und die weitergehenden Zinsansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat das Testament der Erblasserin dahin ausgelegt, der Ehemann der Klägerin sei hinsichtlich des auf ihn entfallenen Anteils als befreiter Vorerbe
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eingesetzt. Im Absatz 2 des Testaments sei ihm ein Vorausvermächtnis in Höhe von 100 000,— RM und im Absatz 5 ein weiteres verzinsliches Voraus Vermächtnis in Höhe von gleichfalls 100 000j— ELI ausgesetzt worden» Hie Revision versucht vergeblich, diese Auslegung anzugreifen.
Hie Auslegung eines Testaments beruht auf der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und tatsächlicher Feststellungen. Nach § 561 Abs 2 ZPO ist es dem Revisionsgericht nicht gestattet, selbst tatsächliche Feststellungen zu treffen. Hie vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind vielmehr für das Revisionsgericht bindend; es sei denn« dass in Bezug auf sie ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist. Soweit die Revision versucht, das Testament der Erblasserin selbst auszulegen, kann dieses Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Hie Revision kann nur darauf gegründet werden, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung des Testaments das sachliche oder das Verfahrensrecht verletzt, gegen Henkge-setze oder Erfahrungssätze des Lebens verstossen hat» Hie insoweit* gegen das Urteil gerichteten Angriffe sind unbegründet 0
Hie Revision kann des weiteren nicht mit Erfolg rügen, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, sie sei Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Ausweislich des Tatbestandes war es in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Klägerin ihren Ehemann allein beerbt hat,
 Hie Auslegung, die die Revision dem Testament gegeben hat, verstösst auch nicht gegen das sachliche Recht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, bei der Auslegung des Testaments seien gegebenenfalls auch ausserhalb des
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Testaments liegende Umstände zu beachten. Das angefochtene Urteil lässt aber nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diesen Grundsatz missachtet hat. Fach dem Vorbringen der Beklagten kamen als ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände nur die angeblichen Äusserungen der Erblasserin gegenüber dem Ehemann der Klägerin in Betracht. Aus ihnen soll sich, wie die Beklagten behaupten, ergeben, dass die Erblasserin dem Ehemann der Klägerin nur einen Betrag von HM 100 000,— habe zuwenden wollen. Diese Behauptung hat auch das Berufungsgericht als erheblich angesehen. Sonst hätte es keinen Anlass gehabt, sich mit dem in der Benennung des Zeugen Green bestehenden Beweisangebot 'zu befassen.
Dadurch, dass das Berufungsgericht diesen Zeugen nicht vernommen hat, hat es nicht gegen das Gesetz verstossen.
Zwar konnte das Berufungsgericht das Beweisangebot nicht mit der Begründung ablehnen, die Bekundung des Zeugen habe keinen Beweiswert, da er selbst an dem. Ausgang des Rechtsstreits interessiert sei.. Darin würde eine unzulässige Vor-wegnahme der Beweiswürdigung liegen. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Mangel, Denn insoweit handelt es sich in dem Urteil nur um eine Hilfserwägung. Das Berufungsgericht hat das Beweisangebot übergangen, weil die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen nicht genügend substantiiert waren. Dem ist zuzustimmen. In dem Schriftsatz vom 10.Oktober 1951 war u.a. behauptet und unter Beweis des Zeugen Gfll gestellt, der Ehemann der Klägerin habe nach dem vorher mündlich zu dem Ausdruck gelangten '.Tillen der Erblasserin insgesamt nur 100 000,— EM aus dem Nachlass bekommen sollen. Zusammen mit diesem Schriftsatz war ein Brief des Zeu-Sen,G€iifc in Abschrift überreicht worden, der keine nähere Substantiierung dieses allgemeinen Vorbringens enthält.
In der BerufungsbegrUndung war vorgetragen, der Ehemann der
 Klägerin habe das Testament zusammen mit der Erblasserin abgefasst« Er sei, auch dafür war Oliver GflH) in dem Schriftsatz vom 10« Oktober. 1951 als Zeuge benannt worden, der Ansicht gewesen, er habe nur einmal 100 000,— RM bekommen sollen. Irgendwelche bestimmten Äusserungen der Erblasserin, auf die der Ehemann der Klägerin seine Ansicht gründete, waren nicht behauptet worden. Auch war der Verlauf des Gesprächs zwischen Oliver Gfl^ und dem Ehemann der Klägerin nicht näher dargelegt. Somit waren die in das Wissen des Zeugen Gfl^ gestellten Behauptungen nur allgemeine Schlussfolgerungen, die der Zeuge gezogen hat. Diese Schlüsse zu ziehen, war die Aufgabe des Gerichts.
Die Tatsachen selbst, auf denen der Zeuge seine Überzeugung gründete, waren nicht näher dargelegt, so dass darüber eine Beweisaufnähme gar nicht angeordnet, werden konnte. Die blosse, nicht durch weitere Tatsachen zu erhärtende Ansicht der Miterben und des Ehemanns der Klägerin über die Auslegung des Testaments hat das Berufungsgericht aber, -wie die Urteilsgründe aus ihrem Zusammenhang ergeben, nicht als ausreichend angesehen, um das Testament anders
 als in dem angefochtenen Urteil geschehen, auszulegen«
%
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind tatsächlicher Natur und können von dem Revisionsgericht nicht überprüft werden.
‘Das Berufungsgericht hat auch nicht deswegen § 139 ZPO verletzt, weil es die Beklagten nicht aufgefordert hat, ihre Behauptungen näher zu substantiieren. Die Beklagten wussten, dass es auf die Auslegung des Testaments-ankam. Es war ihre Aufgabe, den Sachverhalt vollständig und' erschöpfend vorzutragen. Sie haben auch in der Revisions-Instanz nicht vorgebracht, wie es eine Rüge aus § 139 ZPO erfordert, welche weiteren Tatsachen sie zur Substantiierung
 
ihrer Behauptungen hätten vortragen können*.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den klaren Wortlaut des Testaments ohne jegliche Anhaltspunkte verändert, Bas Berufungsgericht hat die Bestimmung des Abs 2 des Testaments dahin ausgelegt, dem Ehemann der Klägerin sei neben seiner Vorerbenstellung ein Vorausvermächtnis in Höhe von 100 000,— RM zugewandt, Bie Erblasserin ist sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht darüber klar gewesen, ob diese Zuwendung rechtlich eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis war, Biese Ungewissheit war nach Ansicht des Berufungsgerichts der Grund dafür, dass die Erblasserin im Abs 2 ihres Testaments die Vforte "Erbschaft und Vermächtnis” in Klammer hinzufügte, Bas in A.bs 5 des Testaments erwähnte Vermächtnis von 100 000?— RM hat nach Ansicht des Berufungsgerichts mit den in Lbs 2 getroffenen Verfügungen nichts zu tun, Biese Auslegung ist mindestens möglich. Soweit es sich darum handelt in der in A.bsatz 2 verfügten Zuwendung von 100 000?— RM ein Vorausvermächtnis und keine Erbeinsetzung zu erblicken, lag sie sogar nahe, Ber Wortlaut des Testaments spricht keineswegs eindeutig für die von der Revision vertretene Auslegung,
 Bie vom Berufungsgericht gezogenen Schlüsse enthalten auch keine Benkfehler. Bas Berufungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dem Ehemann der Klägerin habe'eine Sonderstellung eingeräurjt werden sollen und diese könne nur darin bestehen, dass er in Absatz 5 ein weiteres Vermächtnis in Höhe von 100 000,— RM zugewandt erhalten habe, Bas Berufungsgericht hat vielmehr umgekehrt geschlossen. Es hat zunächst dem 7/ortlaut des Testaments entnommen, dem Ehemann der Klägerin seien in Absatz 5 weitere 100 000?— RM zugewandt, Hieraus hat es dann geschlossen, ihm sei insofern
 
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eine Sonderstellung im Testament eingeräumt,
 Nicht ausser acht gelassen sind vom Berufungsgericht die angeblich dem Ehemann der Klägerin nach dem Ableben der Erblasserin aus dem Nachlass zugewandten Schuldverschreibungen« Bas Berufungsgericht hat jedoch insoweit festgestelltj dass jedenfalls der hier eingeklagte Teilbetrag noch geschuldet werde.
Wollten die Beklagten sich auf den Tatbestand des § 2318 BGB berufen, so wäre es ihre Aufgabe gewesen, entsprechende Tatsachen hie:’für vorzutragen,, Der von der Revision angeführte Schriftsatz vom 5* Juni 1952 enthalt keine dahingehenden genügend substantiierten Behauptungen« Dass insoweit § 139 ZPO verletzt sei, hat die Revision selbst nicht gerügt«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Schmidt
 Ascher
Johannsen
 Kregel
v„Werner