Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Zulassungsfragen zu dem Ausschluß einer im Verhältnis zu dem Versicherer bestehenden Vollmacht des Agenten zur Zusage vorläufigen Deckungsschutzes durch eine Klausel im Antragsformular sind nicht entscheidungserheblich. Insoweit hat der Kläger das Urteil im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht angegriffen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 237/02 1. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2003 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 175.687,79 €. Gründe: Die von der Beschwerde aufgeworfenen Zulassungsfragen zu dem Ausschluß einer im Verhältnis zu dem Versicherer bestehenden Vollmacht des Agenten zur Zusage vorläufigen Deckungsschutzes durch eine Klausel im Antragsformular sind nicht entscheidungserheblich. Das Landgericht hatte in seinem klageabweisenden Urteil u.a. ausgeführt, der Agent A. habe keine Vollmacht zur Abgabe einer vorläufigen Deckungszusage gehabt, auch eine Anscheinsvollmacht sei nicht anzunehmen. Insoweit hat der Kläger das Urteil im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht angegriffen. Zur Vertrauenshaftung hat das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles im Ergebnis zu Recht angenommen, daß es an einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage in der Person des Klägers fehlt. Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Dr. Kessal-Wulf Felsch