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BGH · M ZR 236/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: M ZR 236/65

Zur Präge, ob ein deutscher Ingenieur, der seit 1929 einen Lehrauftrag an der Technischen Hochschule in Yokohama wahrnahm und 1939 von dort nach Palästina auswanderte, als Vertriebener im Sinne des §. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 280 April 19&5 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen» Seit 1947 ist er Inhaber eines kleineren chemisch-technischen Betriebs, Mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hat der Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. ent Schädigungsgesetz gestatte es nicht, dem Kläger einen Rechtsanspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzuerkennenc Nach Erlaß der Nürnberger Gesetze sei der Kläger aufgefordert worden, aus japanisch-deutsehen kulturellen Vereinigungen, deren Mitglied er gewesen sei, auszuscheiden« Hierin habe zwar eine Benach-teiligung aus Gründen der Rasse gelegen, doch hätten diese Vorgänge keine Auswirkung auf seine berufliche Tätigkeit gehabt« Auch die Einetempelung des Judenkennzeichens in seinen Paß im November 1938 habe an seinem Lektorenvertrag unmittelbar nichts geändert« Der Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen der deutschen Auslandsvertretung und der Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses bei der Technischen Hochschule Yokohama sei nicht hinreichend geklärt« Auf die Vermutung des § 64- Abs« 2 BEG könne der Kläger sich nicht stützen, da der Berufsschäden außerhalb des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus eingetreten sei« Diese Fragen könnten jedoch dahingestellt bleiben, da der Anspruch aus anderen Gründen nicht zu dem Zuge komme« Botschafts-, Gesandtschafts- und Konsulatsräume genössen völkerrechtlich eine weitgehende Immunität, würden aber, im Gegensatz zu einer alte» ren Auffassung, auf die der Kläger sich berufe, etwa seit dem Ende des 1. Erstmals von der Verfolgung erfaßt worden sei der Kläger nicht im Reichsgebiet, sondern in Yokohama, wo er gelebt, gewohnt und unterrichtet habe« Mit Annahme des Rufes nach Yokohama habe er seine Niederlassung in Karlsruhe aufgehoben» Er habe sich seitdem nie mehr hier aufgehalten» Bei dem Kläger sei, nachdem er sich in Yokohama eingelebt gehabt habe, alsbald auch der Wille zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes vorhanden gewesen Dagegen hätten zu Karlsruhe, außer gelegentlicher wissenschaftlicher Korrespondenz mit zwei früheren Professoren, keine Beziehungen mehr bestanden» Auch stärkere familiäre Bindungen mit Deutschland habe es nicht gegeben» Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten könnten, daß der Kläger nach 1929 im Inland einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen - erst recht nicht seiner wirtschaftlichen - gehabt hätte, in dem er durch die Verfolgung hätte getroffen werden können» Daß er sich kulturell nach wie vor dem Deutschtum zuge hörig gefühlt habe, reiche hierzu ebensowenig aus, wie die allgemeine Absicht, bei passender Gelegenheit nach Deutschland zurückzukehren und die beruf liehe Tätigkeit hier fortzusetzen» 1« Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs« 1 Satz 1 BEG abgelehnto Nach dieser Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stan~ de vom 51» Dezember 1957 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Ob das der Fall ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht davon ab, wo die Verfolgungshandlung begonnen hat, sondern davon, wo der Verfolgte von der Verfolgungsmaßnahme erstmals erfaßt worden ist* Dabei ist entscheidend, ob sich der Mittel« und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Lebensbeziehungen des Verfolgten, vor allem seiner beruflichen Betätigung, im Inland befand (vgl», mit ausführlichen Nachweisen Uber die Rechtsprechung des Senats, Blessin/Gießler, § 64 BEG, Pos» III, 2, Seite 515? Für die zu entscheidende Frage, wo der Kläger von den Verfolgungsmaßnahmen der Deutschen Botschaft und des Deutschen Generalkonsulats erfaßt wurde, ist es daher unerheblich, ob die Deutsche Botschaft und das Deutsche Generalkonsulat in Japan exterritorialen Charakter besessen haben» Allerdings hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß nach herrschender völkerrechtlicher Auffassung BotSchafts-, Gesandtschafts- und Konsularräume nicht mehr als exterritorial, sondern als Territorium des Staates, wo die Mission sich befindet, zu behandeln sind (vgl» Bahm, Völkerrecht, Band I, Seite 347, 372 - 373; a» M. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter auch festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten könnten, daß der Kläger einen Mittolpunkt seiner Lebensbeziehungen, in denen er durch die Verfolgung hätte getroffen werden können, nach 1929 noch im Inland gehabt habe» Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision betreffen die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Diese ist jedoch rechtlich möglich und im einzelnen auch nicht von Rechtsfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze beeinflußt» Der Revision ist also nicht zu folgen, wenn sie das Entschädigungsbegehren des Klägers darauf stützen will, der Kläger sei aus Verfolgungsgrün-den gehindert gewesen, wieder nach Deutschland zu gehen, um dort seine Laufbahn fortzusetzen. Darnach hat der Verfolgte, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 BV3?G ist, den Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch dann, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat» Der Kläger kann dann aber auch kein Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein, da nur solche Verfolgte von dieser Vorschrift erfaßt werden, die bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden wären (BGH RzW I960, 35 Nr. 29). Bis zur Feststellung des Gegenteils ist jedoch von dem Grundsatz auszugehen, daß Japan als Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 BVFG anzusehen ist« Hat aber eine allgemeine Vertreibung (Evakuierung) von Deutschen in Japan stattgefunden, so ist grundsätzlich davon auszu~ gehen, daß auch der Kläger davon erfaßt worden wäre (vgl. Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber nachfolgend mit eingehender Begründung (BU Seite 5-7) festgestellt, mit Annahme des Rufes nach Yokohama habe der Kläger willentlich seine Niederlassung in Karlsruhe aufgehoben, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger nach 1929 im Inland einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen - erst recht nicht einen wirtschaftlichen - gehabt hätte (vgl. Dezember 1937 gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Qst~ gebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begründet hat,, Im Mai 1939 ist er dann, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, ein zweites Mal, und zwar von Japan nach Palästina, ausgewandert, Diese zweite Auswanderung des Klägers kann erfolgt sein, weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden waren oder ihm drohten., Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund der Angaben des Klägers wurde in seinen Paß das Judenkennzeichen "J” eingestempelt, und es wurde ihm erklärt, der Paß werde nicht mehr verlängert werden und er dürfe nicht mehr nach Deutschland zurück-kehren., Außerdem wurde er aufgefordert, aus japanisch-deutschen kulturellen Vereinigungen, deren Mitglied er war, auszuscheiden0 Hierin lagen aus Gründen der Rasse gegen den Kläger gerichtete nationalsozialistische Gewalt maßnahmen; sie be-* deuteten ein dem Kläger zugefügtes deutsches Staatsunrechto Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob diese Maßnahmen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Klägers in Japan gehabt haben, insbesondere ob die Nichtverlängerung seines Anstellungsverhältnisses bei der Technischen Hochschule Yokohama adäquat kausal auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist« Für das Revisionsverfahren ist daher von dem Vorhandensein eines solchen Kausalzusammenhanges auszugehen, jedoch bedarf es noch weiterer Klärung durch das Berufungsgericht, ob diese Maßnahmen zu dem beruflichen Existenzverlust des Klägers in Japan geführt und insbesondere die Nicht Verlängerung seines Anstellungsverhält---nisaes hei der technischen Hochschule in Yokohama zur Folge gehabt haben, so daß er daraufhin und möglicherweise auch aus Furcht vor einer Repatriierung nach Deutschland von Yokohama nach Palä-stina auswandern mußte» Gegebenenfalls würden sich Entschädigungsansprüche nicht nur nach § 87 Abs» '?

Zitierte Normen: § 64 BEG § 1 BVFG § 7 BGB
DeutschlandBerufungsgerichtBEGYokohamaJapanKlägerKarlsruhe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
BEG § 64 Aha. ’ $■ BundesvertriebenenG § Aba. 2 Nr. 7,
Zur Präge, ob ein deutscher Ingenieur, der seit 1929 einen Lehrauftrag an der Technischen Hochschule in Yokohama wahrnahm und 1939 von dort nach Palästina auswanderte, als Vertriebener im Sinne des §. 1 Abs, 2 Nr. 1 BVPG angesehen werden kann.
BGH, Urt, v. 5. April 1967 - M ZR 236/65 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 256/65	URTEIL	Verkündet	am
”	5»	April 1967
Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Br. Ing. Alfred
R
»
'Israel
»
- Prozeßbevollmächtigterj
 Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Baden - Württemberg, vertreten durch das Jusbizministeriumi.BaderirrWUrtteoiberg in'Stuttgartff
 Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22„ März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg9 Wilden, Dr„ Loewen-heim und Dr» Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 280 April 19&5 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrecht szuges, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen»
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand.;
Der 1902 geborene Kläger ist Doktor-Ingenieur auf dem Fachgebiet Chemie und jüdischer Abstammung.
Er war ab September 1928 Assistent an der Technischen Hochschule Karlsruhe,, Im März 1929 nahm er einen zunächst auf 2 Jahre befristeten, im Jahre 1921 und
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später von Jahr zu Jahr wiederholt verlängerten Lehrauftrag an der Technischen Hochschule Yokohama an« Las Vertragsverhältnis endete im März 1939 durch Zeitablauf, ohne nochmals verlängert zu werden, La» mit hatte der Kläger seine berufliche Existenz in Japan verloren. Er Daacht hierfür die durch das Deutsche Konsulat im November 1938 vorgenommene Einstempelung des Judenkennzeichens "J" in seinen Paß verantwortlich. Bei dieser Gelegenheit sei ihm erklärt worden, der Paß werde nicht mehr verlängert, und er dürfe nicht mehr nach Deutschland zurückkehren. Im Mai 1939 begab sich Dr,	mit	seiner
 deutschen Frau, die er 1934 in Schanghai geheiratet hatte, nach Palästina, wo er sich zunächst als Chemiker im Angestelltenverhältnis betätigte. Seit 1947 ist er Inhaber eines kleineren chemisch-technischen Betriebs,
 Mit seinem Antrag auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hat der Kläger bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Entschädigungsbegehren weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entaoheidungsgründe:
Die Revision ist ira Ergebnis begründet.
Io
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Bundes-
ent Schädigungsgesetz gestatte es nicht, dem Kläger einen Rechtsanspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzuerkennenc
 Nach Erlaß der Nürnberger Gesetze sei der Kläger aufgefordert worden, aus japanisch-deutsehen kulturellen Vereinigungen, deren Mitglied er gewesen sei, auszuscheiden« Hierin habe zwar eine Benach-teiligung aus Gründen der Rasse gelegen, doch hätten diese Vorgänge keine Auswirkung auf seine berufliche Tätigkeit gehabt« Auch die Einetempelung des Judenkennzeichens in seinen Paß im November 1938 habe an seinem Lektorenvertrag unmittelbar nichts geändert« Der Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen der deutschen Auslandsvertretung und der Nichtverlängerung des Anstellungsverhältnisses bei der Technischen Hochschule Yokohama sei nicht hinreichend geklärt« Auf die Vermutung des § 64- Abs« 2 BEG könne der Kläger sich nicht stützen, da der Berufsschäden außerhalb des Herrschaftsbereichs des Nationalsozialismus eingetreten sei« Diese Fragen könnten jedoch dahingestellt bleiben, da der Anspruch aus anderen Gründen nicht zu dem Zuge komme«
Botschafts-, Gesandtschafts- und Konsulatsräume genössen völkerrechtlich eine weitgehende Immunität, würden aber, im Gegensatz zu einer alte» ren Auffassung, auf die der Kläger sich berufe, etwa seit dem Ende des 1. Weltkrieges nicht mehr als exterritorial im echten Sinne anerkannt. Das Gebäude liege nicht außerhalb des Territoriums des Staates, in dem die Mission beglaubigt sei, und werde auch
 nicht so behandelt, als ob es so wäre* Die von dem Kläger verfochtene Konstruktion, der Verfol» gungsakt sei in der Deutschen Botschaft, also im Reichsgebiet, vorgenommen worden, finde Völker» rechtlich keine Stütze.. Ebensowenig genössen Konsulate weitergehende Immunitätsrechte, als sie diplomatischen Vertretungen zugebilligt würden«
Erstmals von der Verfolgung erfaßt worden sei der Kläger nicht im Reichsgebiet, sondern in Yokohama, wo er gelebt, gewohnt und unterrichtet habe« Mit Annahme des Rufes nach Yokohama habe er seine Niederlassung in Karlsruhe aufgehoben» Er habe sich seitdem nie mehr hier aufgehalten» Bei dem Kläger sei, nachdem er sich in Yokohama eingelebt gehabt habe, alsbald auch der Wille zur Aufgabe des inländischen Wohnsitzes vorhanden gewesen Dagegen hätten zu Karlsruhe, außer gelegentlicher wissenschaftlicher Korrespondenz mit zwei früheren Professoren, keine Beziehungen mehr bestanden»
Auch stärkere familiäre Bindungen mit Deutschland habe es nicht gegeben» Es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten könnten, daß der Kläger nach 1929 im Inland einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen - erst recht nicht seiner wirtschaftlichen - gehabt hätte, in dem er durch die Verfolgung hätte getroffen werden können» Daß er sich kulturell nach wie vor dem Deutschtum zuge hörig gefühlt habe, reiche hierzu ebensowenig aus, wie die allgemeine Absicht, bei passender Gelegenheit nach Deutschland zurückzukehren und die beruf liehe Tätigkeit hier fortzusetzen»
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§ 114 BEG sei nicht anwendbar« Auch über § 88 BEG könne nicht geholfen werden»
IIo
 Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg»
1« Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs« 1 Satz 1 BEG abgelehnto
 Nach dieser Vorschrift hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stan~ de vom 51» Dezember 1957 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist« Ob das der Fall ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht davon ab, wo die Verfolgungshandlung begonnen hat, sondern davon, wo der Verfolgte von der Verfolgungsmaßnahme erstmals erfaßt worden ist* Dabei ist entscheidend, ob sich der Mittel« und Schwerpunkt der wirtschaftlichen Lebensbeziehungen des Verfolgten, vor allem seiner beruflichen Betätigung, im Inland befand (vgl», mit ausführlichen Nachweisen Uber die Rechtsprechung des Senats, Blessin/Gießler, § 64 BEG, Pos» III, 2, Seite 515? sowie Brunn/Hebenstreit, § 64 BEG, Anm» 4? Seite 212),
 
Für die zu entscheidende Frage, wo der Kläger von den Verfolgungsmaßnahmen der Deutschen Botschaft und des Deutschen Generalkonsulats erfaßt wurde, ist es daher unerheblich, ob die Deutsche Botschaft und das Deutsche Generalkonsulat in Japan exterritorialen Charakter besessen haben» Allerdings hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß nach herrschender völkerrechtlicher Auffassung BotSchafts-, Gesandtschafts- und Konsularräume nicht mehr als exterritorial, sondern als Territorium des Staates, wo die Mission sich befindet, zu behandeln sind (vgl» Bahm, Völkerrecht,
 Band I, Seite 347, 372 - 373; a» M. Blessin/Ehrig/ Wilden, 3« Aufl., § 64 BEG, Anm. 18, Seite 569, 570)» Aber dies ist nicht entscheidungserheblich»
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter auch festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten könnten, daß der Kläger einen Mittolpunkt seiner Lebensbeziehungen, in denen er durch die Verfolgung hätte getroffen werden können, nach 1929 noch im Inland gehabt habe» Die gegen diese Feststellung gerichteten Angriffe der Revision betreffen die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Diese ist jedoch rechtlich möglich und im einzelnen auch nicht von Rechtsfehlern oder Verstößen gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze beeinflußt»
Wer den Mittelund Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Lebensbeziehungen im Ausland hatte, kann auch nicht deshalb als im Inland geschädigt angesehen werden,
 
weil er nicht in das Altreichsgebiet zurückkehren und hier einen Beruf aufnehmen konnte (vgl. Blessin/Gießler aaO, Seite 514; BGH RzW 1959»
32-? (322) Nr» 23; I960, 75 (76) Nr. 24, 128 Nr.
29). Der Revision ist also nicht zu folgen, wenn sie das Entschädigungsbegehren des Klägers darauf stützen will, der Kläger sei aus Verfolgungsgrün-den gehindert gewesen, wieder nach Deutschland zu gehen, um dort seine Laufbahn fortzusetzen. Die von ihr angeführte Entscheidung des Senats LM Nr. 3 zu § 64 BEG 1956 betrifft die 2igeuner«4JmsiedelungS“ aktion (Westdeutschland-Polen) 1940 und damit einen anderen Sachverhalt.
2. Das Berufungsgericht hat es aber, worauf die Revision freilich nicht hingewiesen hat, verabsäumt, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des §
64 Abs. 1 Satz 2 BEG zu prüfen. Darnach hat der Verfolgte, wenn er Vertriebener im Sinne des § 1 BV3?G ist, den Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch dann, wenn die Verfolgung im Vertreibungsgebiet begonnen hat»
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 die in Abs. ? aaO genannten Gebiete (zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete sowie Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31» Dezember 1937) verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiohes genommen hat, weil aus Gründen der Rasse national-
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sozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden waren oder ihm drohten«.
Darnach erhebt sich zunächst die Frage, ob Japan als Vertreibungsgebiet im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelung anzusehen ist. Neben den deutschen Ostgebieten gehören zu dem allgemeinen Vertreibungsgebiet grundsätzlich alle Gebiete der Welt (also auch Japan), mit Ausnahme vor allem der Bundesrepublik, Berlins und des sowjetisch besetzten Teils Deutschlands«, Sollten die weiter erforderlichen Ermittlungen des Berufungsgerichts ergeben, daß, wie etwa in Italien (vglc Hess. VGH, Urteil vom 25. April 1958, ES VGH 8, 232), Deutsche aus Japan tatsächlich nicht vertrieben worden sind, so würde Japan als Ver-treibungsgebiet im Sinne des § ? BVFG ausschei-den. Der Kläger kann dann aber auch kein Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG sein, da nur solche Verfolgte von dieser Vorschrift erfaßt werden, die bei ihrem Verbleiben im Vertreibungsgebiet von der allgemeinen Vertreibung erfaßt worden wären (BGH RzW I960, 35 Nr. 29). Es kann sich aber auch die umgekehrte Sachlage ergeben, wie sie im Falle von Indonesien besteht. Dort sind im Jahre 1949 nach der Eroberung Javas durch die Alliierten alle Deutschen von Sarangan in das sog. Chass^e-Lager bei Batavia verbracht und von hier aus im September 1949 zwangsweise nach Deutschland repatriiert worden. (Vgl. OVG Münster, Bescheid vom 17. Februar I960, OVGE 15, 254, 261). Bis zur Feststellung des Gegenteils
 ist jedoch von dem Grundsatz auszugehen, daß Japan als Vertreibungsgebiet im Sinne des § 1 BVFG anzusehen ist« Hat aber eine allgemeine Vertreibung (Evakuierung) von Deutschen in Japan stattgefunden, so ist grundsätzlich davon auszu~ gehen, daß auch der Kläger davon erfaßt worden wäre (vgl. BGH RzW 1962, 368 Kr. 30).
Was die Wohnsitznahme des Klägers außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 angeht, so hat das Berufungsgericht (BU Seite 5) zwar ausgeführt, der Kläger habe nicht für dauernd in Japan bleiben wollen, sei also dorthin nicht *'ausgewandert". Tatsächlich hat das Berufungsgericht aber nachfolgend mit eingehender Begründung (BU Seite 5-7) festgestellt, mit Annahme des Rufes nach Yokohama habe der Kläger willentlich seine Niederlassung in Karlsruhe aufgehoben, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger nach 1929 im Inland einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen - erst recht nicht einen wirtschaftlichen - gehabt hätte (vgl. § 7 Abs. 3 BGB). Damit steht zunächst fest, daß der Kläger im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. *3 c BEG vor dem 31. Dezember 1952, spätestens mit der Begründung seines ehelichen Wohnsitzes in Yokohama, ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz im Reichsgebiet nach dem Stande vom 3?. Dezember 1937 gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Qst~ gebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig
 begründet hat,, Im Mai 1939 ist er dann, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, ein zweites Mal, und zwar von Japan nach Palästina, ausgewandert,
 Diese zweite Auswanderung des Klägers kann erfolgt sein, weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden waren oder ihm drohten., Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Grund der Angaben des Klägers wurde in seinen Paß das Judenkennzeichen "J” eingestempelt, und es wurde ihm erklärt, der Paß werde nicht mehr verlängert werden und er dürfe nicht mehr nach Deutschland zurück-kehren., Außerdem wurde er aufgefordert, aus japanisch-deutschen kulturellen Vereinigungen, deren Mitglied er war, auszuscheiden0 Hierin lagen aus Gründen der Rasse gegen den Kläger gerichtete nationalsozialistische Gewalt maßnahmen; sie be-* deuteten ein dem Kläger zugefügtes deutsches Staatsunrechto Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob diese Maßnahmen Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Klägers in Japan gehabt haben, insbesondere ob die Nichtverlängerung seines Anstellungsverhältnisses bei der Technischen Hochschule Yokohama adäquat kausal auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist« Für das Revisionsverfahren ist daher von dem Vorhandensein eines solchen Kausalzusammenhanges auszugehen, jedoch bedarf es noch weiterer Klärung durch das Berufungsgericht, ob diese Maßnahmen zu dem beruflichen Existenzverlust des Klägers in Japan geführt und insbesondere die
 Nicht Verlängerung seines Anstellungsverhält---nisaes hei der technischen Hochschule in Yokohama zur Folge gehabt haben, so daß er daraufhin und möglicherweise auch aus Furcht vor einer Repatriierung nach Deutschland von Yokohama nach Palä-stina auswandern mußte» Gegebenenfalls würden sich Entschädigungsansprüche nicht nur nach § 87 Abs» '? BEG, sondern auch nach § 88 Nr» 2 oder 4- aaO für den Kläger ergeben können»
III»
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG»
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Loewenheim
 Dr» Graf