Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr» Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11o März 1964 aufgehoben, soweit über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. Die im Jahre 1914 als Tochter eines Arztes in geborene jüdische Klägerin arbeitete seit dem Jahre 1932 in den Röntgeninstituten, die ihre Mutter in der Zeit nach dem Tode des Vaters betrieb» Diese Institute mußte die Mutter im Jahre 1936 aus rassischen Gründen aufgeben» Die Klägerin war nunmehr bis November 1938 bei einem jüdischen Arzt als Die Entschädigungsbehörde hat ein vertrauensärztliches Gutachten eingeholt o Mit Bescheid vom 8«, März 1963 hat sie der Klägerin wegen Schadens an Eigentum eine Entschädigung in Höhe von 800,— DM, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 8„973 DM und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 240 DM für die Zeit vom 1«, Januar 1940 bis 31o Dezember 1943 sowie für die gleiche Zeit ein Heilverfahren für das Leiden: ’’nervöser Erschöpfungszustand” zugebilligt o Die weitergehenden Ansprüche hat sie abgelehnt» Bei Bemessung der Kapitalentschädigung für den Berufs- und den Gesundheitsschaden hat sie die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht• Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf eine höhere Entschädigung für den Gesundheits- und den Berufsschäden weiter verfolgt und geltend gemacht, sie sei in den höheren Dienst einzureihen» Auch seien ihre neurotischen Störungen als Dauerschaden seit 1938 zu entschädigen» a) für Schaden an Körper und Gesundheit rückwirkend ab 1» Januar 1940 bis auf weiteres Kapitalentschädigung und Rente bei Anerkennung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 Einstufung in die Bearatengruppe des höheren Dienstes und Anwendung des mittleren Hundertsatzes; Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit der vom Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision weiter. Juli 1956 durch die Klägerin und aus der Tatsache, daß die Klägerin den ihr damals bereits bekannten Gesundheitsschaden bis zu dem Frühjahr I960 in ihren Angaben gegenüber der Entschädigungsbehörde nicht erwähnt hat, gefolgert, daß die Klägerin von der Anmeldung des Gesundheitsschadens bewußt abgesehen hat. Der Senat hat bereits im Urteil RzVV 1962, 323 Nr. 37, auf das sich die Revision Die Klägerin war somit, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht durch eine bewußte Beschränkung ihrer Ansprüche gehindert, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nachträglich geltend zu machen. Da im Zeitpunkt dieser Geltendmachung das Verfahren über die in der fristgemäßen Anmeldung ausdrücklich bezeich-neten Ansprüche noch nicht abgeschlossen war, hat die Klägerin schon nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Seru-fungsgerichts bestehenden Rechtslage die Anmeldung durch Bezeichnung ihrer Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit ergänzen können (Senatsurteile RzW 1962, 323 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 34 und 327 Nr. 42). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist somit der Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zulässig und rechtswirksam. Die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen weitergehenden Anspruch der Xlägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit aus medizinischen Gründen verneint hat,halten der rechtlichen Nachprüfung gleichfalls nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß das Syndrom der Klägerin anlagebedingt sei und die Verfolgungsbelastungen mit Sicherheit als Entstehungsursache des Leidens auszuscheiden hätten» Nach seinen weiteren Feststellungen haben jedoch diese Belastungen die ersten Zeichen des Syndroms ausgelöst« Das Berufungsgericht hat somit dieses anlagebedingte Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahnen im Sinne des §42» DV-BEG zu demindest wesentlich mitverursacht angesehen» Dies läßt auch sein ausdrücklicher Hinweis auf diese Bestimmung erkennen« Von diesem Ausgangspunkt aus hätte aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Berufungsgericht prüfen müssen, in welchem Umfang das in der Folgezeit fört-bestehende Leiden in der Zeit vom 1« Januar 1944 an noch auf die Verfolgung zurückzuführen ist« Es hat zwar den Verfolgungsbelastungen einen Einfluß auf die späteren psychischen Spannungen abgesprochen» Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr« Mayer die Gesamterwerbsminderung seit 1939 45 # beträgt, der Gutachter aber in Übereinstimmung mit dem Fachgutachter Dr.» Mannheim den verfolgungsbedingten Anteil der Erwerbsminderung für die Zeit seit 1944 auf unter 20 % veranschlagt hat» Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1958, 196 Nr» 47; 1959, 91 Nr» 47 und 518 Nr« 16; 1962, 425 Nr» 30; 1964, 137 Nr« 35; 1965, 423 Nr« 28 und 425 Nr» 30) ist als wesentlich Das Berufungsgericht hat zwar das Emigrationsschicksal, unter dem die Klägerin zu leiden hatte, als Verfolgungsbelastung erwähnt. Ist das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurück-zuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungs-bedingt. Dabei ist auch zu prüfen, inwiev/eit die wirtschaftlichen Belastungen der Klägerin, von denen der Sachverständige spricht, auf die Verfolgung zurückzuführen sind.
BUNDESGERICHTSHOF 9n_ ^ ^016 06*i IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 236/64 URTEIL Verkündet ain IO« November 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Lotte R fllBH^^üher: RifMIBI geb. CpBB Bl PUB Avenue, LBHBBB Bl England, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr0 gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in HBBBK iBBäl^^B^ Beklagten und Revisionsbeklagten 2 to 6 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3« November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr» Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11o März 1964 aufgehoben, soweit über den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und über die außergerichtlichen Kosten entschieden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen» Tatbestand: Die im Jahre 1914 als Tochter eines Arztes in geborene jüdische Klägerin arbeitete seit dem Jahre 1932 in den Röntgeninstituten, die ihre Mutter in der Zeit nach dem Tode des Vaters betrieb» Diese Institute mußte die Mutter im Jahre 1936 aus rassischen Gründen aufgeben» Die Klägerin war nunmehr bis November 1938 bei einem jüdischen Arzt als Sprechstundenhilfe tätig. Im Frühjahr 1939 v/anderte sie nach England aus. Dort arbeitete sie zunächst als Krankenschwester und Dienstmädchen. Im Frühjahr 1941 heiratete sie den ebenfalls aus Leipzig ausgewanderten Verlagskaufmann Bfp (früher: EiflBB) ° Der Ehe entstammt eine im Jahre 1945 geborene Tochter. Im Jahre 1946 trat die Klägerin als Gesellschafterin in das Verlagsgeschäft ihres Ehemannes ein. Das Unternehmen geriet im Jahre I960 in Konkurs. Die Klägerin ist nunmehr verwitwet. Die Klägerin hat mit einem am 14. Juli 1956 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet. In dem zur Antragstellung verwendeten, von der Klägerin am 10. Juli 1956 Unterzeichneten Mantelformular ist in Abschnitt IV die Frage nach der Art der angemeldeten Entschädigungsansprüche in der Weise beantwortet, daß bei Ziffer 4 d (Schaden an Eigentum und Vermögen durch sonstige schwere Schädigung) und bei Ziffer 5 a (Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Verdrängung aus oder Beschränkung in einer selbständigen Erwerbstatigkeit) jeweils das Wort "ja" offengelassen und das Wort "nein" gestrichen ist, während bei allen anderen Schadensarten, auch bei dem unter Ziff. 2 aufgeführten Schaden an Körper und Gesundheit das Wort "ja" gestrichen und das Wort "nein” offengelassen ist. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. Marz I960, eingegangen bei der Entschädigungsbehörde am 7. März I960, hat die Klägerin mitgeteilt, daß sie auch einen Gesundheitsschaden geltend mache. Mit einer eidesstattlichen Versicherung vom 4. Juli 1961 und mit der Vorlage eines Attestes des Arztes Dr. vom 10. Juni 1961 hat sie ihren Antrag dahin erläutert, daß sie seit dem Jahre 1938 an Depressionen und nervösen Störungen leide. j Die Entschädigungsbehörde hat ein vertrauensärztliches Gutachten eingeholt o Mit Bescheid vom 8«, März 1963 hat sie der Klägerin wegen Schadens an Eigentum eine Entschädigung in Höhe von 800,— DM, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 8„973 DM und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung in Höhe von 240 DM für die Zeit vom 1«, Januar 1940 bis 31o Dezember 1943 sowie für die gleiche Zeit ein Heilverfahren für das Leiden: ’’nervöser Erschöpfungszustand” zugebilligt o Die weitergehenden Ansprüche hat sie abgelehnt» Bei Bemessung der Kapitalentschädigung für den Berufs- und den Gesundheitsschaden hat sie die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht• Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche auf eine höhere Entschädigung für den Gesundheits- und den Berufsschäden weiter verfolgt und geltend gemacht, sie sei in den höheren Dienst einzureihen» Auch seien ihre neurotischen Störungen als Dauerschaden seit 1938 zu entschädigen» Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu zahlen a) für Schaden an Körper und Gesundheit rückwirkend ab 1» Januar 1940 bis auf weiteres Kapitalentschädigung und Rente bei Anerkennung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 39 Einstufung in die Bearatengruppe des höheren Dienstes und Anwendung des mittleren Hundertsatzes; b) für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 40 000 DM» Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen» Es hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne die GesundheitsSchadensansprüche wegen Versäumung der Antragsfrist nicht mehr weiter verfolgen. Außerdem sei es unwahrscheinlich, daß die derzeitigen neurotischen Störungen noch der Verfolgungszeit zur Last gelegt werden könnten. Wegen des Berufsschadens müsse es bei den Bemessensgrundlagen des angefochtenen Bescheides verbleiben. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit der vom Bundesgerichtshof insoweit zugelassenen Revision weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat aus der Art der Ausfüllung des Mantelformulars vom 10. Juli 1956 durch die Klägerin und aus der Tatsache, daß die Klägerin den ihr damals bereits bekannten Gesundheitsschaden bis zu dem Frühjahr I960 in ihren Angaben gegenüber der Entschädigungsbehörde nicht erwähnt hat, gefolgert, daß die Klägerin von der Anmeldung des Gesundheitsschadens bewußt abgesehen hat. Im Hinblick auf diese Beschränkung ihrer Ansprüche hat es die Zulässigkeit des Nachschiebens dieser Ansprüche verneint. Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Der Senat hat bereits im Urteil RzVV 1962, 323 Nr. 37, auf das sich die Revision beruft, ausgesprochen, daß aus der im Mantelbogen enthaltenen Erklärung eines Verfolgten, nur Ansprüche aus bestimmten Schadensarten zu haben, nicht gefolgert werden kann, er wolle den Antrag bewußt auf eine Entschädigung wegen dieser Schadensarten beschränken und auf weitere Ansprüche wegen anderer Schadenstatbestände verzichten. Diese Auffassung hat der Senat in weiteren Entscheidungen, so im Urteil von 26. Februar 1964 - IV ZR 153/63 - (nicht veröffentlicht) und im Urteil Rzl.7 1964, 272 Nr. 34 aufrecht erhalten. Die Klägerin war somit, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht durch eine bewußte Beschränkung ihrer Ansprüche gehindert, den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit nachträglich geltend zu machen. Da im Zeitpunkt dieser Geltendmachung das Verfahren über die in der fristgemäßen Anmeldung ausdrücklich bezeich-neten Ansprüche noch nicht abgeschlossen war, hat die Klägerin schon nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Seru-fungsgerichts bestehenden Rechtslage die Anmeldung durch Bezeichnung ihrer Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit ergänzen können (Senatsurteile RzW 1962, 323 Nr. 37; 1964, 272 Nr. 34 und 327 Nr. 42). Nunmehr folgt die Zulässigkeit dieser Nachmeldung aus § 189 a BEG, eingefügt durch Art. I Nr. 112 des BEG-Schlußgesetzes vom 14o September 1965 (BGBl I, 1315)» Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist somit der Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit zulässig und rechtswirksam. 2. Die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen weitergehenden Anspruch der Xlägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit aus medizinischen Gründen verneint hat,halten der rechtlichen Nachprüfung gleichfalls nicht stand. v Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Vertrauensarztes Dr. Mayer in London und des Fachgutachtens des Psychiaters Dr. Mannheim in London das Bestehen eines psychiatrischen Syndroms bei der Klägerin festgesteilte Dieses Syndrom, so hat das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen Dr. Mannheim ausgeführt, liege in der psychasthenischen Persönlichkeit der Klägerin begründet und sei daher anlagebedingt. Die Verfolgungsbelastungen würden folglich mit Sicherheit als Entstehungsursache des Leidens ausscheiden. Es sei lediglich anzunehmen, daß diese Belastungen die ersten Zeichen des Syndroms, wie Depressionen, Angst und nervöse Erschöpfung, ausgelöst hätten (§ 4? 2. DV-BEG). Die Klägerin habe unter der Auflösung der Institute ihrer Mutter, der Verfolgung ihres späteren Arbeitgebers und ihrer Bekannten und Freunde in Leipzig sowie unter dem Emigrationsschicksal seelisch gelitten und infolge von drei Verhören, denen sie durch die Gestapo im Jahre 1938 ausgesetzt gewesen sei, Depressionszustände bekommen. Es lasse sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit annehmen, daß ihre Erwerbsfähigkeit dadurch für 4 Jahre vom 1. Januar 1940 bis 31 * Dezember 1943 um 30 # in Form eines nervösen Erschöpfungszustandes gemindert gewesen sei. Hierfür sei sie entschädigt worden. Für die spätere Zeit bestehe keine Entschädigungspflicht. Die Verfolgungsbelastungen hätten auf die späteren psychischen Störungen keinen Einfluß mehr gehabt. Denn bei der psychiatrischen Untersuchung seien keine Anzeichen für eine wesentliche Persönlichkeitsveränderung mehr hervorgetreten. Die bestehenden! psychischen Störungen seien, bedingt durch die psychasthenische Anlage, mit weit größerer Wahrscheinlichkeit auf die ehelichen und familiären Schwierigkeiten zurückzuführen. Dies ergebe sich aus den Darlegungen der beiden Sachverständigen. Beide 1 Ärzte hätten bei ihrer Stellungnahme die vom behandelnden Arzt der Klägerin im Bericht vom 10« Juni 1961 geäußerte Auffassung, daß der psychische Zustand der Klägerin durch die Verfolgungsbelastungen "wesentlich begünstigt und mitbedingt sei", im Ergebnis abgelehnt» Diese Erwägungen begegnen in mehrfacher Hinsicht recht-liehen Bedenken» Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, daß das Syndrom der Klägerin anlagebedingt sei und die Verfolgungsbelastungen mit Sicherheit als Entstehungsursache des Leidens auszuscheiden hätten» Nach seinen weiteren Feststellungen haben jedoch diese Belastungen die ersten Zeichen des Syndroms ausgelöst« Das Berufungsgericht hat somit dieses anlagebedingte Leiden als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahnen im Sinne des §42» DV-BEG zu demindest wesentlich mitverursacht angesehen» Dies läßt auch sein ausdrücklicher Hinweis auf diese Bestimmung erkennen« Von diesem Ausgangspunkt aus hätte aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, das Berufungsgericht prüfen müssen, in welchem Umfang das in der Folgezeit fört-bestehende Leiden in der Zeit vom 1« Januar 1944 an noch auf die Verfolgung zurückzuführen ist« Es hat zwar den Verfolgungsbelastungen einen Einfluß auf die späteren psychischen Spannungen abgesprochen» Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß nach dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr« Mayer die Gesamterwerbsminderung seit 1939 45 # beträgt, der Gutachter aber in Übereinstimmung mit dem Fachgutachter Dr.» Mannheim den verfolgungsbedingten Anteil der Erwerbsminderung für die Zeit seit 1944 auf unter 20 % veranschlagt hat» Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1958, 196 Nr» 47; 1959, 91 Nr» 47 und 518 Nr« 16; 1962, 425 Nr» 30; 1964, 137 Nr« 35; 1965, 423 Nr« 28 und 425 Nr» 30) ist als wesentlich - 9 ~ die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhende Ursache dann anzusehen, wenn sie mindestens zu einem Viertel zur Entstehung des Leidens beigetragen hat« Ist, wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, diese Voraus-Setzung gegeben, dann ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Kapitalentschädigung oder Rente die insgesamt bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit und nicht nur der verfolgungsbedingte Anteil dieser Minderung zu berücksichtigen (Senatsurteil RzW 1959» 318 Nr«, 16)«, Dies gilt solange, als der verfolgungsbedingte Anteil an der gesamten Minderung der Erwerbsfähigkeit noch mindestens 25 # beträgt (Senatsurteil RzW 19599 91 Nr«, 47) o Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier, daß bei Zugrundelegung des vertrauensärztlichen Gutachtens sich nicht die Möglichkeit ausschließen läßt, daß für die Zeit vom 1, Januar 1944 an die von den beiden Sachverständigen auf unter 20 i* geschätzte verfolgungsbedingte Erwerbsminderung noch einen Anteil von mindestens 25 $ der gesamten Erwerbsminderung von 45 $ ausmacht«, Diese Frage bedarf somit noch tatrichterlicher Klärung, da hiervon die Entscheidung Uber die von der Klägerin begehrte weitere Kapitalentschädigung und Rente abhängt«, Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-verüiesen werden«, Die Aufhebung des Urteils ist aber noch aus einem anderen Grunde geboten. Das Berufungsgericht hat zwar das Emigrationsschicksal, unter dem die Klägerin zu leiden hatte, als Verfolgungsbelastung erwähnt. Es hat jedoch nicht beachtet, daß der Sachverständige Dr. Mannheim, auf den es sich stützt, | das Verfolgungsschicksal zu eng gesehen hat» Der Sachverständige t 6 spricht in seinem Gutachten von einem Verfolgungsvorgang, der 1936 eingesetzt und bis 1939 angedauert habe. Bei der Frage, ob gesundheitliche Beschwerden auf Verfolgungseinflüsse zurückzuführen sind, kommt es jedoch nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1965, 425 Nr, 30 m,w.No) nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an. Zu berücksichtigen sind auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung. Ist das spätere Lebensschicksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf zurück-zuführenden Belastungen und Beschwerden verfolgungs-bedingt. Auch unter diesem Gesichtspunkt bedarf der Rechtsstreit einer erneuten tatrichterlichen Klärung. Dabei ist auch zu prüfen, inwiev/eit die wirtschaftlichen Belastungen der Klägerin, von denen der Sachverständige spricht, auf die Verfolgung zurückzuführen sind. Daß es namentlich bei Leiden auf neurotischer und psychischer Grundlage der Erörterung und Feststellung bedarf, welche - nicht verfolgungsbedingten - Ursachen anstelle der Verfolgungserlebnisse getreten sind und den Fortbestand des Leidens bewirkt haben, hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung dargelegt. Durch die Zurückverweisung erhält die Klägerin auch Gelegenheit, ihren Vortrag zur Frage der Einreihung der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe zu ergänzen. Ascher Wilden Dr„ Loewenheim Dr, Graf von der Mühlen