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BGH · IV ZR 236/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 236/62

»Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1963 unter Mitwirkung der Bun-doorichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br* loev/en-heim für Rocht erkannt: Die Beklagte blieb zunächst mit den Kindern in Ostpreußen, Die Parteien standen in regem Briefwechsel miteinander und es gelang dem Kläger, der Kindergeld bezog, auch seiner Familie auf dem Verrechnungswege Geldbeträge zukommen zu lassen. Sie fand zunächst Aufnahme in einem lager in der Kähe von Hamburg und später in einem Lager in Altenesson, Der Kläger zog zu seiner Familio und bewohnto 3eit Oktober 1957 zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern in dem zuletzt genannten Lager einen Raum, Am 25° Juni 1958 erhielten dio Parteion eine aus drei Ziemern nebst Kücho bestehendo Wohnung, die die Beklagte auch heute noch innehat. 14 Tage später fand ein neuer Termin statt, in dem dio Beklagte zu Protokoll orklärte, ihr Bhemann sei ausgezogen und sio soi damit oiuverstandon, daß das Seheidungsverfahren nicht betrieben werdo, solange der Zustand dor Trennung bestehe. November 1959 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvergleich und erklärten übereinstimmend, keiner dor Ehegatten dürfe dem anderen daraus einen Vorwurf machen, wenn sio nach einer Xlagerücknahmo noch eine zoitlang getrennt lebten« B:e Beklagte nahm darauf dio Klage zurück« Zu einer Versöhnung kam es auch in der Folgezeit nicht * Noch vor dem letzten Termin hatte die Beklagte am 13o Oktober 1959 an den Kläger einen Brief geschrieben, der folgenden v.ortlaut hat: Habc^ieute den Kammerjäger gebeten, das von.Herrn Paul bis zu dem 14 • September 1959 benutzte Zimmer auszuräuchei*n, da sich die Wanzen schon richtig einge-nistot haben« Nun möchte ich um schriftlichen Bescheid bitten, was mit den Kleidern im Schrank des benannten Zimmers geschehen soll« Bio beschissenen Unterund Oberkleider, die der Herr zurückgelassen hat, sind schon ausgerottet sowie auch das Wanzengestell, wo er immer seinen Rausch ausgeschlafen hat««« eine Versöhnung seien damals - daran habe bei beiden Parteien kein Zweifel bestanden - denkbar gering gewesen« Wenn es bisher zu keiner Versöhnung gekommen sei, so habe sich der Kläger das selbst zuzuschreIben« Der Kläger habe, so hat sie behauptet, weiterhin im Übermaß Alkohol getrunken« Seine Unterkunft im Hause habe dor Klüger verloren, weil or minderjährige Mädchen auf sein Zimmer genommen habe« Der Kläger habe sie, die Beklagte, auch in der Nachbarschaft schlecht gemacht« So habe or erzählt, seine Prau wolle nicht mit ihm, sondern lieber mit ihrem Sohn im Schlafzimmer schlafon« Er habe sich auch in Gegenwart dritter Personen darüber beschwert, daß er Untorhalt an seine Frau zahlen müsse, und angedeutet, er wolle sich scheiden lassen, damit dios anders werde« In den Briefen, die der Kläger ihr geschrieben habe, habe er sie verhöhnt« Meist habe sie dio Briefe ungeöffnet oder doch ungoleson vernichtet« Gelegentlich habe er Zettel in den Briefkasten geworfen, auf denen er sie beschimpft und sich über den letzten eholichen Vorkohr ausgelassen habe« Der Kläger habe auch lediglich einmal, nämlich am 1« Mai 1961, an der Haustür geschellt« Sie habe A.gst gehabt, der Kläger könne gewalttätig werden, und deshalb nicht geöffnet« Nachts sei der Kläger häufig vor der Korridortür erschienen und habe Krach geschlagen« Sie hat zugegeben, daß sie eine Beteiligung ährcoJMannoo an der Hochzeit der Tochter Gerda nicht gern gesehen habe« Ich habe damals (gemeint ist bei der Hücknahme der Klage im Vorprozeß) nicht vorgehabt, mich mit meinem Mann auszusöhnen und will das auch heute nicht» Kr hat mich zu sehr gequält0 Ich habe keinerlei Versuche unternommen!, mich mit dem Kläger auszusöhnen»»» Ich will mich nicht noch einmal der Gefahr aussetzen, von ihm umgebracht zu werden,” Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung dos landgerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Das Berufungsgericht hat dio Klage, soweit sie auf § 43 KhcG gestützt ist, nicht für begründet erachtet» Dagegen hat es auf den Hilfsantrag *ea Klägers dem Scheidungobegohren aus § 48 EheG stattgegeben» Dabei hat es den V/idoropruch der Beklagten gegen dio Scheidung zwar für zulässig, jedoch nicht für beachtlich angesehen, weil der Beklagten die Bindung an dio Kho und eine zu demutbare Bereitschaft fehlten, dio Ehe fort-zusotzen» Dio hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe könnon nicht zur Aufhebung dos Berufungsurteils führen» Dao Berufungsgericht hat zur Präge der Bindung der Beklagten an dio Ehe im einzelnen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe sich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ernsthaft und ohne jede Einschränkung bereit erklärt, zu soinor Prau zurückzukehren, ihr seinen gesamten Verdienst zur Verfügung zu stellen und auch auf jeglichen Alkoholgenuß - jedenfalls für eine Übergangszeit-zu verzichten» Die Belegte habe sich damit jedoch nicht einverstanden erklärt» An ihrem Widerstand seien sowohl im Vorprozoß als auch in diesem Bechtsstreit sämtliche Versöh-nungsversuche gescheitert» Sie habe keinen Zweifel daran gelassen, daß sie bei der Rücknahme der Klage im Vorprozoß gar nicht daran gedacht habe, sich mit dom Kläger wirklich auszu-söhnen» Wie verbittert ihre Einstellung gegen den Kläger sei, ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 13* Oktober 1959, in dem sic ihren Mann nicht einmal mit dem Vornamen anredo und, um das ”Du” zu vormeiden, von dem ’’Herrn” schreibe und ihn mit der Bemerkung, daß ’’keine Spuren mehr von dem vorigen Ein- I wohner bloiben sollten”, erheblich verletzt habe» Sie habe es auch nicht für nötig gehalten, die Grüße des Klägers zu den Feiertagen zu erwidern» Briefe des Klägers habe sie teilweise ungelesen zerrissen» Auch das Schreiben des Anwalts des Klägers, in dem dieser sie zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft aufgefordert und in dem er auf ein Schreiben des Klägers Bezug genommen habe, worin dieser bereits zu Ostern 1961 die gleiche Bitto gegenüber der Beklagten geäußert habo, habe sie nicht beantwortet» In welchem Maße bei der Beklagten nicht nur jegliche Bindung an dio Ehe fohle, sondern oinc als ohcfoindlich zu bezeichnende Einstellung bereits ausgeprägt sei, werde deutlich durch die Reaktion auf dio Prago der Tochter Gerda, ob diese den Vater zu ihrer Hochzeit, dio im Frühjahr 1961 stattfand, ein-ladon dürfe» Sio habo dem Kind gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß der Vater dio Wohnung nicht betreten dürfe, und darüber hinaus bemerkt, ob der Vater an den übrigen Feierlichkeiten, also insbesondere an der kirchlichen Trauung, toiinehmen solle oder nicht, dao gehe sio nichts an» wenn dem beklag -ton Ehegatten entweder die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fohlt, die Ehe fortzusotzen« Da die eine dieser Voraussetzungen - das Fohlen der 3indung - hier, wie dargelegt, rechtlich unangreifbar vom Berufungsgericht festgeotellt ist, kann die Beklagte mit ihrem Widerspruch gegen dio Scheidung in keinem Falle durchdringen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob es ihr, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch an der zu demutbaren Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusotzen« Eines Eingehens auf die zu diesem

Zitierte Normen: § 48 EheG
KindBerufungsgerichtParteiEheBrdosKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 236/62
Vorkündet am 5oJuni 1963 Hoeppo,Justiz-Angestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehe rau Margarete S
iüM - AI
geh* J(
Beklagten und Rovisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»	in
 gegen
den Poatoberschaffner Paul S
PflHpwog 0, bei
 Kläger und Revisionsbeklagten,
»Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt in
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Mai 1963 unter Mitwirkung der Bun-doorichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Br* loev/en-heim
 für Rocht erkannt:
'	Bie	Revision der Beklagten gegen das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hanna (V/estf») vom Io» Juli 1962 wird zürückgewiesen»
Bio Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
~ 2 -
JD	aneU _
Dio Parteien, aio beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und katholischer Konfession sind, haben am 26* Juni 1934 in Ostpreußen die Zhe miteinander geschlossen. Der Kläger ist an Wo ^W 19o2, die Beklagte am ■, WWWKK&
19o9 goboron. Aus der Ehe sind der am WW 1933 geborene Helmut, dio am W• W^W 1937 geborene Margarete, die am W»	1939	geborene	Gerda	und dio am 9° WWtWP 1942
geborene Paula horvorgegangon, Helmut und Gerda sind verheiratet, Margaroto und Paula wohnen noch bei der Mutter, Paula hat ihre Ausbildung abgeschlossen und arbeitet als Verkäu -ferin.
Die Parteien besaßen in Ostpreußen ein landwirtschaftliches Anwesen, Der Kläger war zur Zeit der Heirat Postfacharbeiter. Im Jahro 1941 wurdo er in das Beamt env erhalt nie berufen, Br ist heute OberbostSchaffner, Auf Grund seines Berufes war er oft von zu Hause fort. Während dos Krieges stand er im Einsatz, Seinen letzten Urlaub verlebte er im Herbst 1944 bei seiner Familie, Am 25« März 1945 geriet er in russische Gefangenschaft, aus der er im Jahre 1948 in die Bundesrepublik entlassen wurdo. Die Beklagte blieb zunächst mit den Kindern in Ostpreußen, Die Parteien standen in regem Briefwechsel miteinander und es gelang dem Kläger, der Kindergeld bezog, auch seiner Familie auf dem Verrechnungswege Geldbeträge zukommen zu lassen. Außerdem schickte er Pakete mit Bekleidung? Nachdem der Kläger dio Zuzugsgenehmigung und dio übrigon noch erforderlichen Papiere seiner Frau übersandt hatte, siedelte dieso im Juni 1957 zusammen mit ihren Kindern in dio Bundesrepublik über. Sie fand zunächst Aufnahme in einem lager in der Kähe von Hamburg und später in einem Lager in Altenesson, Der Kläger zog zu seiner Familio und bewohnto 3eit Oktober 1957 zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern in dem zuletzt genannten Lager einen Raum, Am 25° Juni 1958 erhielten dio Parteion eine aus drei Ziemern nebst Kücho bestehendo Wohnung, die die Beklagte auch heute noch innehat. Zwischen den Parteien kam es Jetzt häufig zu Streit, zu dem meist dio Kinder Anlaß gaben. Der Kläger stand auf
 
dem Standpunkt, die Kinder gehorchten ihm nicht genug und dio Beklagte 3teho ganz auf seiten der Kinder* Am 5. September 195B hatten die Parteien, die zuvor mehrmals in der Wocho ehelich verkehrt hatten, den letzten Verkehr« Am 80 September 1958 kam es anläßlich einer Bemerkung der Tochter Gerda, die der Kläger Übel genommen hatte, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien* Über den Verlauf geben sie unterschiedliche Sachdarstellungen« Pie Beklagte stellte auf Grund dieses Vorfalls am 11• September 1958 ihr Bott in das Kinderzimmer und schlief hinfort mit den Xindern zusammen« Bern Kläger verwehrte sie den Zutritt» tVenigo Tage später erhob sie die Bhescheidungsklage-9 R 24o/58 LG Bosen -« Bin am 15»Oktober 1958 unternommener Sühneversuch scheiterte am Widerstand der Beklagten« In der Folgezeit verschärften sich die zwischen den Parteien bestehenden Spannungen» Per Kläger, der das Wohnzimmer und auch das Kindfrzimmer nicht mehr benutzen durfte, fühlte sich vereinsamt und suchte häufiger Gastwirtschaften auf« Bin am 29« Bezembor 1958 vorgeriommener erneuter Sühneversuch schei-terto wiederum .-in dem Widerstand der Beklagten« Purch Bo -Schluß vom 27» Jaguar 1959 setzte das Landgericht Bssen don Rechtsstreit auf die Bauer von 6 Monaten aus« Zu der orhofften Versöhnung kam es jedoch nicht« Im Termin vom 22« Juni 1959 erklärte die Beklagte ihr Sinverständnis dazu, daß sich der Kläger von ihr trenne, und forderte ihn auf, sich binnen eines Monats eine neue Unterkunft zu beschaffen« Tatsächlich zog der Kläger am 14« September 1959 aus« Br fand eino Unterkunft in einem möblierten Zimmer im Hauso KUHP, wo sich auch eine Gastwirtschaft befand. 14 Tage später fand ein neuer Termin statt, in dem dio Beklagte zu Protokoll orklärte, ihr Bhemann sei ausgezogen und sio soi damit oiuverstandon, daß das Seheidungsverfahren nicht betrieben werdo, solange der Zustand dor Trennung bestehe.
In einem weiteren Termin am 5. November 1959 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvergleich und erklärten übereinstimmend, keiner dor Ehegatten dürfe dem anderen daraus einen Vorwurf machen, wenn sio nach einer Xlagerücknahmo noch eine zoitlang getrennt lebten« B:e Beklagte nahm darauf dio Klage zurück«
 
Zu einer Versöhnung kam es auch in der Folgezeit nicht * Noch vor dem letzten Termin hatte die Beklagte am 13o Oktober 1959 an den Kläger einen Brief geschrieben, der folgenden v.ortlaut hat:
ii
 Herr S
i
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Habc^ieute den Kammerjäger gebeten, das von.Herrn Paul bis zu dem 14 • September 1959 benutzte Zimmer auszuräuchei*n, da sich die Wanzen schon richtig einge-nistot haben« Nun möchte ich um schriftlichen Bescheid bitten, was mit den Kleidern im Schrank des benannten Zimmers geschehen soll« Bio beschissenen Unterund Oberkleider, die der Herr zurückgelassen hat, sind schon ausgerottet sowie auch das Wanzengestell, wo er immer seinen Rausch ausgeschlafen hat«««
Ist das Zimmer erst ausgeräuchert, sollen keine Spuren von dem vorigen Einwohner bleiben«
Margogebe
 Der Kläger begehrt jetzt seinerseits die Bhescheidung. Br hat behauptet, es sei der Zweck dos im Vorproseß abge -schlossenen Vergleichs gewesen, nach Ablauf einor gewisson Verwindungszeit die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Br habe sich streng an die im Vergleich vom 3« November 1959 übernommenen Verpflichtungen gehalten und den versprochenen Unterhalt regelmäßig gezahlt» Zu den Festtagen habo er Grüße geschickt, die die Beklagte nie erwidert, habe« Viermal habe er nach der Beendigung des Verfahrens die Beklagte aufge -sucht, sie habe ihm nie geöffnet» Zu Ostern 1961 habo er ihr einen ausführlichen Brief gesandt und sie gebeten, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen. Bio habo nicht geantwortet. Unbeantwortet habe sie auch - das ist unstreitig- ein Schreiben seines Anwalts vom 19« Mai 1961 gelassen, wodurch dieser sie um Mitteilung gebeten hatte, ob sio bereit sei, die ehelichen Beziehungen wieder aufzu -nehmen. Br habe auch über die Kinder versucht, mit seiner Frau wieder Verbindung zu bekommen. Die Beklagte habo verhindert, daß er von dem Termin, an dem die Tochter Geroa kirchlich getraut worden sei, Nachricht erhalten hätte.
Der Kläger hat beantragte
 
die Ehe dor Parteien aus dem Verschulden der
 Beklagten zu scheiden«,
hilfoweise,
 die Ehe ohne Schuldausspruch zu scheiden«
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen9 hilfsv/eioo,
 festzuatellen, daß dem Kläger ein Verschulden treffe«
Sie hat behauptet, der Sinn des im Vorprozeß geschlossenen Vergleichs sei gewosen, eine Ehescheidung zu vermeiden« Die Aussichten für. eine Versöhnung seien damals - daran habe bei beiden Parteien kein Zweifel bestanden - denkbar gering gewesen« Wenn es bisher zu keiner Versöhnung gekommen sei, so habe sich der Kläger das selbst zuzuschreIben« Der Kläger habe, so hat sie behauptet, weiterhin im Übermaß Alkohol getrunken« Seine Unterkunft im Hause	habe	dor
 Klüger verloren, weil or minderjährige Mädchen auf sein Zimmer genommen habe« Der Kläger habe sie, die Beklagte, auch in der Nachbarschaft schlecht gemacht« So habe or erzählt, seine Prau wolle nicht mit ihm, sondern lieber mit ihrem Sohn im Schlafzimmer schlafon« Er habe sich auch in Gegenwart dritter Personen darüber beschwert, daß er Untorhalt an seine Frau zahlen müsse, und angedeutet, er wolle sich scheiden lassen, damit dios anders werde« In den Briefen, die der Kläger ihr geschrieben habe, habe er sie verhöhnt« Meist habe sie dio Briefe ungeöffnet oder doch ungoleson vernichtet« Gelegentlich habe er Zettel in den Briefkasten geworfen, auf denen er sie beschimpft und sich über den letzten eholichen Vorkohr ausgelassen habe« Der Kläger habe auch lediglich einmal, nämlich am 1« Mai 1961, an der Haustür geschellt« Sie habe A.gst gehabt, der Kläger könne gewalttätig werden, und deshalb nicht geöffnet« Nachts sei der Kläger häufig vor der Korridortür erschienen und habe Krach geschlagen« Sie hat zugegeben, daß sie eine Beteiligung ährcoJMannoo an der Hochzeit der Tochter Gerda nicht gern gesehen habe«
 
Bei ihrer Anhörung in dem ersten Hechtszuge hat die Beklagte im Termin am 28» September 1961 und am 5» Januar 1962 folgende Erklärungen zu Protokoll gegebens
”Ich möchte mit dem Kläger nicht wieder Zusammenleben»
Br hat mich einmal bereits an den Hand dos Grabes gebracht o Br hat mit damit gedroht, er wolle mich in's Irrenhauo bringeno Br ist brutal» Ich glaube nicht,
’’daß er sich geändert hat»’1
Ich habe damals (gemeint ist bei der Hücknahme der Klage im Vorprozeß) nicht vorgehabt, mich mit meinem Mann auszusöhnen und will das auch heute nicht» Kr hat mich zu sehr gequält0 Ich habe keinerlei Versuche unternommen!, mich mit dem Kläger auszusöhnen»»» Ich will mich nicht noch einmal der Gefahr aussetzen, von ihm umgebracht zu werden,”
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung dos landgerichtlichen Urteils die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils»
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen*
PB? §£ M i d ungsgrUnd e
Das Berufungsgericht hat dio Klage, soweit sie auf § 43 KhcG gestützt ist, nicht für begründet erachtet» Dagegen hat es auf den Hilfsantrag *ea Klägers dem Scheidungobegohren aus § 48 EheG stattgegeben» Dabei hat es den V/idoropruch der Beklagten gegen dio Scheidung zwar für zulässig, jedoch nicht für beachtlich angesehen, weil der Beklagten die Bindung an dio Kho und eine zu demutbare Bereitschaft fehlten, dio Ehe fort-zusotzen» Dio hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe könnon nicht zur Aufhebung dos Berufungsurteils führen»
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Dao Berufungsgericht hat zur Präge der Bindung der Beklagten an dio Ehe im einzelnen folgendes ausgeführt: Der Kläger habe sich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ernsthaft und ohne jede Einschränkung bereit erklärt, zu soinor Prau zurückzukehren, ihr seinen gesamten Verdienst zur Verfügung zu stellen und auch auf jeglichen Alkoholgenuß - jedenfalls für eine Übergangszeit-zu verzichten» Die Belegte habe sich damit jedoch nicht einverstanden erklärt» An ihrem Widerstand seien sowohl im Vorprozoß als auch in diesem Bechtsstreit sämtliche Versöh-nungsversuche gescheitert» Sie habe keinen Zweifel daran gelassen, daß sie bei der Rücknahme der Klage im Vorprozoß gar nicht daran gedacht habe, sich mit dom Kläger wirklich auszu-söhnen» Wie verbittert ihre Einstellung gegen den Kläger sei, ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 13* Oktober 1959, in dem sic ihren Mann nicht einmal mit dem Vornamen anredo und, um das ”Du” zu vormeiden, von dem ’’Herrn” schreibe und ihn mit der Bemerkung, daß ’’keine Spuren mehr von dem vorigen Ein- I wohner bloiben sollten”, erheblich verletzt habe» Sie habe es auch nicht für nötig gehalten, die Grüße des Klägers zu den Feiertagen zu erwidern» Briefe des Klägers habe sie teilweise ungelesen zerrissen» Auch das Schreiben des Anwalts des Klägers, in dem dieser sie zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft aufgefordert und in dem er auf ein Schreiben des Klägers Bezug genommen habe, worin dieser bereits zu Ostern 1961 die gleiche Bitto gegenüber der Beklagten geäußert habo, habe sie nicht beantwortet» In welchem Maße bei der Beklagten nicht nur jegliche Bindung an dio Ehe fohle, sondern oinc als ohcfoindlich zu bezeichnende Einstellung bereits ausgeprägt sei, werde deutlich durch die Reaktion auf dio Prago der Tochter Gerda, ob diese den Vater zu ihrer Hochzeit, dio im Frühjahr 1961 stattfand, ein-ladon dürfe» Sio habo dem Kind gegenüber zu dem Ausdruck gebracht, daß der Vater dio Wohnung nicht betreten dürfe, und darüber hinaus bemerkt, ob der Vater an den übrigen Feierlichkeiten, also insbesondere an der kirchlichen Trauung, toiinehmen solle oder nicht, dao gehe sio nichts an»
Dio Revision greift die diesen Ausführungen zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nicht an» Sie sind also gemäß § 561 Abs» 2 ZPO für das Revisionsgericht bindend o Auch die daraus vom Berufungsgericht gozogene Folgerung., daß bei der Beklagten eine Bindung an die Ehe nicht mehr bestehe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Aua dem Verhalten der Beklagten, wio es das Berufungsgericht feststellt, kann ohne Verstoß gegen Denkgesetzc oder gegen die Lebenserfahrung geschlossen werden, daß sie das Gefühl der inneren Verbundenheit mit dem Kläger völlig verloren hat und daß sie ihm darüber hinaus, wie insbesondere ihr Schreiben vom 13o Oktober 1959 ergibt, mit einer tiefen Verachtung begegnet, wie sio nicht zu erklären wäre, wenn in ihr das Bewußtsein ihrer Mitverantwortung für sein Schicksal und das Gefühl der Bankbai*keit für die Treue, die er in den Kriogs-und Nachkriegojahren seiner Familie bewiesen hat, noch lebendig wäreno Baß sie nicht bereit ist, ihm noch irgendwelche, sei es auch nur eine moralische oder seelische Hilfe, zukommen zu lassen oder doch einen Versuch in dieser Richtung zu machen, muß ebenfalls den Schluß nahelegen, daß ihr Festhalten an der Ehe nicht dem Bestreben entspringt, den sittlichen Wert der Ehe zu verwirklichen«
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats (vgl« LI& Nr« 46 zu § 48 Abs« 2 EheG) ist die Beachtlichkoit des Widerspruchs schon dann zu vearnoinon-., wenn dem beklag -ton Ehegatten entweder die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft fohlt, die Ehe fortzusotzen« Da die eine dieser Voraussetzungen - das Fohlen der 3indung - hier, wie dargelegt, rechtlich unangreifbar vom Berufungsgericht festgeotellt ist, kann die Beklagte mit ihrem Widerspruch gegen dio Scheidung in keinem Falle durchdringen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob es ihr, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auch an der zu demutbaren Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusotzen« Eines Eingehens auf die zu diesem
 
Punkte von der Revision erhobenen Angriffe bedarf es also nicht*
Die Kosten dos hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs» 1 ZPO der Beklagten zur Last*
Baske Johannsen. Wüstenberg. Maaß, Dr» Loev/enhoim