* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IY ZR 236/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 236/58

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 4HHHI in hat der XV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14° Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr«>VoWerner und Br.Loewenheim für Recht erkannt* Die Klägerin begehrt als seine Erbin* eine Entschädigung für Schaden an der Freiheit in Höhe von 9 «500 DM. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt; weil das beklagte Land für den Anspruch nicht passiv legitimiert sei und ein Anspruch auch deswegen nicht bestehe, weil der Verfolgte die V o raus set Zungen des § 4 BEGr nicht erfüllt habe. Hegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den Entschädigungsanspruch weiter verfolgt. an die § 4 BEG das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs knüpft, in der Person des verstorbenen Szlomo nicht er-, füllt, sondern nur in der der Klägerin» Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß deshalb der Klägerin ein Anspruch wegen Schadens an der Freiheit ihres verstorbenen und von ihr allein oder mitbeerbten ersten Ehemannes nicht zustehe* Es geht dabei davon aus, daß sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin nur darauf stützen kann, daß sie Erbin ihres verfolgten ersten Ehemannes ist« Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, nimmt der Gesetzgeber an, daß die im Bundesentschädigungsgesetz normierten Ansprüche nicht erst durch dieses Gesetz begründet, sondern bereits mit dem Schadensereignis in der Person des Verfolgten entstanden seien« Wenn es sich hierbei auch, soweit die Berechtigten vor dem Inkrafttreten der Bundesentschädigungsgesetze verstorben sind, um eine Fiktion handelt (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom lo Oktober 1958 IV ZR 81/58), so ist diesem Standpunkt des Gesetzes Rechnung zu tragen, und diese "vererbten" Ansprüche sind in jeder Beziehung so zu behandeln, als bliebenen eines Verfolgten selbst vom Gesetz eingeräumt sind (§§ 15 und 41 BBS) und die nach dem maßgebenden Willen des Gesetzes in der Person dieser Hinterbliebenen unmittelbar In diesem Sinne hat sich auch der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 5. Wie in diesem Urteil ausgeführt wird, bedeutet die in § 1 Abs.3 Hr. 1 BEG getroffene Regelung nicht, daß dem Hinterbliebenen alle entschädigungST rechtlichen Ansprüche des (eigentlichen) Verfolgten aus eigenem Recht zustehen. Welche .Insprüche ihm aber im einzelnen zustehen,, ergebe sich nicht aus der Grundsatzvorschrift des § 1 aaO, sondern aus den besonderen Vorschriften, die die dem Verfolgten Dem Hinterbliebenen stehe der Anspruch des Verfolgten wegen Freiheitsentziehung nicht zu« Hur derjenige, der selbst seiner Freiheit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen beraut gewesen sei, könne Haft ent Schädigungsansprüche nach den §§ 43 ff BEG geltend .machen« Diese Ansprüche seien im lahmen des § 46 aaO vererblich. Daß das Letztere erst recht gelten miß, wenn nicht nur die Passivlegitimation eines von mehreren als entschädigungspflichtig in Betracht kommenden Ländern in Frage steht, sondern darüber hinaus auch die Entstehung des Entschädigungsanspruchs selbst, liegt auf der Hand. Jeder Anspruch nach diesem Gesetz (§ 3) erfordert, daß neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, wie sie sich aus § 1 und § 2 BEG ergeben, die besonderen Schadenstatbestände des Gesetzes (§§ 15 ff BEG) erfüllt sein müssen«.

Zitierte Normen: § 4 BBG § 4 BEG § 97 ZPO
LandaaOGesetzBEGPersonAnspruchHinterbliebeneVerfolgteKlägerin

Volltext der Entscheidung

IY ZR 236/58
^	Verkündet
 am 21 o Januar 1959 Jcnorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2546 053
X m If a m e n d e s Volkes In dem Entschadigungsrecht s e trei t
«i'/V
.V"'
*7
£
I
€
I:
>*
&
*4 *
w*
V
4f*‘
%
der Prau Machla E in »MB	R
verw. «■PHr. P,
geb.
Klägerin und Revisioneklägerinf'J-.l^,':?;^
und
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pres
 in
•gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Laridesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart,
 Beklagten und Sevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» 4HHHI in
 hat der XV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14° Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr«>VoWerner und Br.Loewenheim
 für Recht erkannt*
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. August 1958 wird zuruckgewiesen» Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
* %
Die Klägerin war in erster Ehe mit dem im Jahre 1908 zu	geborenen Szlomo	erheiratet. Dieser
 wurde als Jude im Jahre 1940 verhaftet? er starb am lo März 1945 in dem KZ-Lager Buchenwald. Die Klägerin begehrt als seine Erbin* eine Entschädigung für Schaden an der Freiheit in Höhe von 9 «500 DM.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt; weil das beklagte Land für den Anspruch nicht passiv legitimiert sei und ein Anspruch auch deswegen nicht bestehe, weil der Verfolgte die V o raus set Zungen des § 4 BEGr nicht erfüllt habe.
Hegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den Entschädigungsanspruch weiter verfolgt.
Sie macht geltend, daß sie die Anspruchsvoraussetzungen in ihrer Person erfülle? dies reiche aber zur Begründung der Voraussetzungen des § 4 BBG aus, wie sich aus § 1 Abs« 3 Hr. 1 BEH ergebe»
Das beklagte Land hat um Klagahweisung gebeten* Es ist dem Klaganspruch aus Bechtsgründen entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Bevision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Das beklagte Land hat um Zurückweisung der Bevision gebeten.
Ent sehe idungsgründe i
Bie Revision kann keinen Erfolg haben»
Unstreitig sind die örtlichen Beziehungen des "Verfolgten? an die § 4 BEG das Entstehen eines Entschädigungsanspruchs knüpft, in der Person des verstorbenen Szlomo	nicht	er-,
füllt, sondern nur in der der Klägerin» Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß deshalb der Klägerin ein Anspruch wegen Schadens an der Freiheit ihres verstorbenen und von ihr allein oder mitbeerbten ersten Ehemannes nicht zustehe*
Es geht dabei davon aus, daß sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin nur darauf stützen kann, daß sie Erbin ihres verfolgten ersten Ehemannes ist« Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, nimmt der Gesetzgeber an, daß die im Bundesentschädigungsgesetz normierten Ansprüche nicht erst durch dieses Gesetz begründet, sondern bereits mit dem Schadensereignis in der Person des Verfolgten entstanden seien« Wenn es sich hierbei auch, soweit die Berechtigten vor dem Inkrafttreten der Bundesentschädigungsgesetze verstorben sind, um eine Fiktion handelt (vgl« das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom lo Oktober 1958 IV ZR 81/58), so ist diesem Standpunkt des Gesetzes Rechnung zu tragen, und diese "vererbten" Ansprüche sind in jeder Beziehung so zu behandeln, als
' * f
wären sie mit dem Schadenstatbestand entstanden und von dem ursprünglich Berechtigten im Wege des Erbgangs auf den gegenwärtigen Anspruchsberechtigten übergegangen» Er gehört daher zu dem Rachlaß des Verfolgten (BGH in RzW 1957, 194 Er«.25 und 258 Er« 32)« '
Biese als im Wege des Erbgangs übergegangen geltenden Ansprüche sind von denen zu unterscheiden, die den Hinter-
bliebenen eines Verfolgten selbst vom Gesetz eingeräumt sind (§§ 15 und 41 BBS) und die nach dem maßgebenden Willen des Gesetzes in der Person dieser Hinterbliebenen unmittelbar
t
entstanden sind. Wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt, müssen die in § 4 aaO geregelten Voraussetzungen für die Entschädigungsansprüche in der Person des Verfolgten verwirklicht sein, während die Hechte der Hinterbliebenen insoweit davon abhängen, daß einer der Tatbestände des § 4 aaO entweder bei dem eigentlichen Verfolgten oder bei dem Hinterbliebenen vorliegen. Bas ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Hr. 1 HEG, wonach die Hinterbliebenen eines vorsätzlich oder leichtfertig Getüteten oder in den Tod Getriebenen selbst als Verfolgte gelten. Handelt, es sich aber um einen auf einen Erben übergegangenen Anspruch, so müssen die Tatbestandsvoraus Setzungen nach § 4 aaO bei dem Verfolgten selbst gegeben sein, in -dessen Person der Anspruch als entstanden gilt, selbst wenn der Erbe zu dem Kreis der Personen gehört, der nach § 17 BBG zu den Hinterbliebenen gehört f wie der Berufungsrichter zutreffend im Anschluß an. die in Rechtsprechung und Schrifttum weitaus herrschende Meinung (vgl. Blesain/Wilden BEG 2. Aufl. § 1 Anm« 53? van Bam/loos BEG § 1 Anm. 10, § 4 Anm. 2) ausgeführt hat.
In diesem Sinne hat sich auch der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 5. April 1957 IV.ZU 9/57 (RzW 1957, 274 Nr. 21) ausgesprochen. Wie in diesem Urteil ausgeführt wird, bedeutet die in § 1 Abs. 3 Hr. 1 BEG getroffene Regelung nicht, daß dem Hinterbliebenen alle entschädigungST rechtlichen Ansprüche des (eigentlichen) Verfolgten aus eigenem Recht zustehen. Der Sinn der Vorschrift gehe vielmehr nur dahin, daß der Hinterbliebene grundsätzlich ansprachsberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 aaO sei.
Welche .Insprüche ihm aber im einzelnen zustehen,, ergebe sich nicht aus der Grundsatzvorschrift des § 1 aaO, sondern aus den besonderen Vorschriften, die die dem Verfolgten
~ 5 -
eiist ebenden Ansprüche tatbestandsmäßig regeln. Dem Hinterbliebenen stehe der Anspruch des Verfolgten wegen Freiheitsentziehung nicht zu« Hur derjenige, der selbst seiner Freiheit durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen beraut gewesen sei, könne Haft ent Schädigungsansprüche nach den §§ 43 ff BEG geltend .machen« Diese Ansprüche seien im lahmen des § 46 aaO vererblich. Der Erbe könne sic ausschließlich auf eirund seiner erbrechtlichen Stellung geltend ma-ohen, während der Hinterbliebene nur eigene Ansprüche auf Grund des Gesetzes erheben könne. Daraus wird hinsichtlich der dort allein in Frage stehenden Passivlegitiraation des in dieser Sache in Anspruch genommenen Landes die Schlußfolgerung gezogen, sofern der Erbe keine eigenen Ansprüche verfolge, ko_rme es darauf an, daß der Erblasser als der ursprünglich Berechtigte die Zuständigkeitsvorausset -Tungcn dos § 4 BEG erfülle. Daß das Letztere erst recht gelten miß, wenn nicht nur die Passivlegitimation eines von mehreren als entschädigungspflichtig in Betracht kommenden Ländern in Frage steht, sondern darüber hinaus auch die Entstehung des Entschädigungsanspruchs selbst, liegt auf der Hand. Diesen Standpunkt hat der Senat auch in einem weiteren Urteil vom 5« Dezember 1958 IV ZR 168/58 eingenommen. Diese Erwägungen genügen bereits, so daß es dahinstehen kann, ob und inwieweit die Auslegung des Gesetzes, wie sie durch das Landgericht und das Oberlandesgericht erfolgt ist, noch durch andere Bestimmungen des Biindesentschädigungsgese’tzes unterstützt wird. Auf die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen bei van Dam/ Loos aaO kommt es nicht an. Darüber hinaus ergebe weder die schriftliche Revisionsbegründung noch das Vorbringen der. Keviaionsklägerin in der mündlichen Verhandlung etwas, um den Senat zu veranlassen, seinen bisherigen Standpunkt aufzugeben. Wenn sich die Revision insbesondere auf den Zusammenhang des § 1 Abs« 3 Hr. 1 BEG mit den übrigen
‘ / #
» 0 V
Bestimmungen des § 1 aaO Bezieht, so übersieht sie, daß aus § 1 in keine# Pall Entschädigungsansprüche hergeleitet werden können«. Jeder Anspruch nach diesem Gesetz (§ 3) erfordert, daß neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, wie sie sich aus § 1 und § 2 BEG ergeben, die besonderen Schadenstatbestände des Gesetzes (§§ 15 ff BEG) erfüllt sein müssen«. Darauf weisen Blessin/Wilden aaO § 1 Annu 55 zutreffend hin. § 1 aaO ist daher keine Stütze für die von der Be vision vertretene Auffassung«,
Es ist daher, wie geschehen, mit der sich aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs«, 1 HEG ergebenden Kostenfolge zu erkennen.
Ascher	Bundesrichter	Johannsen
 Baske ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben«,
Ascher
v, Werner
 Dr v Loewenheim