weil ein ;i'„lisriciiter bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe, der nicht zur Behebung eines nur vorübergehenden auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses herangezogen sei, genügt nicht den Erfordernissen des § 554, Abs.3 ziff, 2 b ZPO. Maßgebend blieb danach die Bestimmung, daß der überlebende der beiden Geschwister alleinige^ Erbe des Erstversterbenden sein und das Recht haben sollte, nach dem Tode des Erstversterberden Über den beiderseitigen Nachlaß nach freiem Ermessen zu verfugen. Von Bedeutung für den gegenwärtigen Rechtsstreit sind im wesentlichen nur die beiden letzten dieser Testamente, nämlich das pr'ivatschriftliohe Testament •vom 15- Februar 1952 und das notarielle Testament vom 4. Dieses Testament enthält gegenüber d^n vier vorangegangenen insofern keine Änderung, als die Bestimmung, daß der Kläger den erhalten solle, eine Bestimmung, die die Erblasserin in ihrem ersten notariellen Testament vom 13. Dezember 1945 mit Rücksicht auf das damals noch geltende Erbhofgesetz nur bedingt, in-ihrem zweiten notariellen Testament vom 21o Oktober 1947 aber ohne Bedingung getroffen hatte, sufr>?cht erhalten blieb. Auch die Bestimmung, daß der Bischof von Aachen einen Geldbetrag erhalten solle, war bereits in den früheren Testamenten enthalten. Februar 1952 holte sie ihr Neffe Karl 3BBP> der Vater des Klägers, zu sich nach Krefeld. "Die Erschienene erklärtes Ich will ein Testament errichten ond bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert. Alle von mir bisher errichteten letztwilligen Verfügungen öffentlicher oder privater Art hebe ich hiermit ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach auf.II, Meine Erben sollen sein Der Beklagte habe auch in sittenwidriger Ausnutzung ihres Krankheitszustandes die Erblasserin zur Errichtung des Testamentes bestimmt. Schon in den letzten Monaten vor ihrem Tode habe sich die Erblasserin nicht mehr wie ein gesunder Mensch gezeigt. Härz 1952 habe der Beklagte die Erblasserin besucht, er habe sich von seinem Vater snxvliche Urkunden der Erblasserin aushändigen lassen, habe versucht, aus diesen Unterlagen ein Testament zu vernichten und auf die Erblasserin eingewirkt, ein neues Te- Er habe gegen den Willen der Erblasserin ihre Überführung ins Krankenhaus durchgesetzt, habe den Kotnr bestellt und mit ihm das neue Testament ■vorbereitet. Das Testament vom 4» März 1952 habe dem wahren Willen der Erblasserin überhaupt nicht entsprochen. Sie habe auch immer ihre Zuwendung an den "Bischof von Aachen aufrechterhalten, nach diesem letzten Testament aber unter Bruch eines Gelübdes die ihr wichtigen Zuwendungen angeblich fallen lassen. Das Verhältnis der Erblasserin zu ihrem Bruder Wilhelm, dem Beklagten, sei viele Jahre hindurch nicht gut gewesen. Ebenso habe die Erblasserin den Besuch seiner Ehefrau im Krankenhaus nicht gewollt* 2c festzustellen., daß er der Kläger, die Erblasserin gemäß ihrem privatschriftlichen Testament vom 15. 5. hilfsweise festzustellen, daß diese beiden Testamente nichtig seien und er der Kläger, auf Grund der früheren T-astamor.-se der Erblasserin deren Erbe geworden sei. Er hat behauptet, die Erblasserin sei bei der Errichtung des Testaments vom 4. Das Testament vom 4* März 1952 sei allein von der Erblasserin gewollt gewesen« Die Familie des Klägers habe ihn, den Beklagten, von seiner Schwester ferngehalten. Bei seinem Besuch habe ihm die Erblasserin erklärt, daß sie von der Familie des Klägers fort und ins Krankenhaus überführt werden wolle. Das Motiv, aus dem heraus die Erblasserin entgegen früheren Testamenten ihm den Hof zugewendet habe, sei also beachtlich und vernünftig. Der Kläger hat Berufung eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels noch vorgetragen, daß die Erblasserin auch deshalb testierunfähig gewesen sei, weil sie sowohl schreibunfähig ($ 2242 Abs.3 BGB), als auch wam Sprechen verhindert” (} 2233 A'os. be sukocinen müssen» Die Teetierunfähigkeit ergebe eien »eiter daraus, daß die Erblasserin infolge schwerer Hirna-'teriosklerose uicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs» 4 BG?>). Der Beklagte hat demgegenüber mehrere weitere Vorkommnisse angeführt, aus denen sich ergebe, daß die Erblasserin baiae spreohen können und auch geistig aufnahmefähig, also in allem vollauf testierfehig gewesen sei. Die Revision nat in erster Linie, geltend gemacht, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. eine Revisionsbegründung stelle, soweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Bezug auf das Verführen verletzt sei In einem solchen Falle müssen, wie der Senat bereits in früheren latscheidüngen wiederholt betont hat, die einzelnen Tatsachen, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt, genau angegeben werden (BGHZ 14? Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, unior welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die Liitwrlrhung von Hilfsrichtern bei der Rechtsprechung der Obc-rlandesge-ächte zulässig ist, bereits mehrfach befaßt (vgle 3GKZ 12? Bedürfnis gerechtfertigt wer, sondern teilweise der Bewilligung einer bereite eindeutig als dauernd erkennbaren Arbeitslast diente, so ist die Mitwirkung eines jeden wegen Jllgemeinen Geschäftsandrange8 und nicht nur vorübergehend eingesetzten Hilfsrichters als unzulässig zu erachten. Davon zu mitersoheiden sind die Fälle, in denen ein Hilfsrichter zur Vertretung eines bestimmten planmäßigen Richters abgeordnet ist, der durch Krankheit, Urlaub vorübergehende Abordnung oder aus anderen Gründen zeitweilig verhindert ist, sein Amt euszuüben und dessen Vertretung durch ein Kitglied desselben Gerichts nicht möglich ist (§ 70 GVGj BGHZ 12, 2). Die Mitwirkung eines aus diesem Grunde abgeordneten Hilfsrichters ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 1Z. Juli 1957 IV ZR 282/56 ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht deshalb unzulässig, weil er etwa auf Grund der GerehäftsvErteilung durch das Präsidium in einer Kammer odor in einem Senat mitwirkt, welchem der von ihm vertretene Richter nicht angehörte bezw, angehört. Daraus folgt, daß der bloße Hinweis auf die Tatsache, daß bei einer fntockeidung ein Hilfsrichter mitgewirkt hat, nicht auereichea kann, um die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besatzung des Gerichts schlüssig zu begründen. durch den Anfall von Entschädigungssachen eingetretene Geschäft sanhäufuug in allgemeinen nicht zu beanstanden ist, auch der Angabe bedurft, seit wann und aus welchem Anlaß die anderen Eilfsrichrer. Nachdem, wie dargelogt, durch eine Reihe von böchst-richterliehen Entscheidungen die grurrdsätzliphen Voraussetzungen geklärt sind, unter denen die Mitwirkung eines Hilfsrichters bei Entscheidungen eines Oberlandesgerichts eine uoorucbrJ.ftsmäßige Besetzung dieses Gerichts bedeutet, ist as kein unbilliges Verlangen, daß ein Revisionskläger, der seine Revision ?uf diesen Verfahr*nsmangel stützen will? 1st er nicht als Vertreter eines Planrichters sondern als Verwalter einer Kilisrichterstelle abgeordnet, die wegen eines vorübergehenden Bedürfnisses neben den Planrichterstellen eingerichtet ist, so muß der Revisionskläger, wenn er die Mitwirkung dieses Richters beanstanden will, sich ferner darüber unterrichten, wieviel Plan- und wieviel solcher Hilfsrichterstellen zu dem maßgebenden Zeitpunkt bestanden sowie aus welchem Anlaß und seit wann die Hilfsrichterstellen geschaffen weren. Würde man von dem Erfordernis einer solchen vorgängigen Unterrichtung und der Darlegung ihres Ergebnisses in der Revisionsbegrlindu.ng absehen, so würde damit die Möglichkeit eröffnet, die Hii^e der unvorscfcriffcsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auf die bloße Vermutung hin, daß ein Hilfsrichter; der bei der angefochtenen Entscheidung mitge-wirkt hat, nicht auf Grund einer nach den dargelegten Grundsätzen suläss:gen Abordnung tätig geworden ist, zu erheben, und diese HU.»'*.* Eine solche Möglichkeit aber würde notwendig zu einer unerträglichen, dem Interesse der -Rechtssicherheit und der beschleunigten Erledigung anhängiger Hechtestraitigkeiten zuwiderlaufenden Häufung unbegründeter Revisionsrügen aus § 551 Ziff.1 ZPO sowie zu einer Überlastung des Revisionsgerichts durch die Prüfung derartiger Rügen führen, die mit der Aufgabe dieses Gerichts und dem allgemeinen Interesse unvereinbar wäre. ? ; s6ff uliftfesffn|den Entseheidüngsgrinden des Berufungsurteils aus, bei dem Schlaganfall um eine massive ie xt greif ende ■' Gehirnblutung^^ ; umlexne ö^eii^^Blufiäg die nach dar lokalisation nur geringfügige Aus- März 1952 von einem neuen schweren Schlaganfall getroffen worden sei, der nach der Aussage des Arztes Dr. Huenges das Dahin-siechen der Erblasserin bedeutet habe, die dann nach 10 Tagen versterben sei. lCach allem habe der Schlaganfall vom 17- Februar 1952 so weitgehende Schädigungen zur Folge gehabt, ü.-:3 dU Erblasserin am 4* März 1952, dem Tage der Testaxuiv?err:lc:':tungf nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer vor. Diese auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegenden und als solche im Revisionsrechtszuge nicht nachzuprüfenden. träge, die der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch gestellt hatte, zurückgewiesen hat. Den Anträgen auf eine nochmalige Vernehmung der Ärzte Dr.- Tlfmi^^und Dr. MBl sowie des Notars stattzu- Zu de?«’ Antrag des Beklagten, noch die Ehefrau Baumeister und den Geistlichen, der die Erblasserin am Tage der Testamantserrichtung besucht hatte, zu vernehmen, hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es auf die durch ihr Zeugnis unter Beweis gestellten Beobachtungen und Wahrnehmungen nicht ankomme, weil dadurch die allein entscheidende Tatsache nicht widerlegt werden könne, daß die Erblasserin am 17. anderer bereits vernommenen Zeugen allenfalls dar-gefcan werden körnen, daß die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments noch eine allgemeine Vorstellung von dem Inhalt ihrer lotstwilligen Anordnungen hatte. Für die Frage nach ihrer Ter Li*rf&uigkeit kam es jedoch darauf an, ob sie auch in cier Lage gewesen war, sich Uber die Tragweite dieser Anordnungen, insbesondere auch über ihre Auswirkungen auf die pex'oönlSchcn und wirtschaftlichen Verhältnisse der Be- In Bezug onf diese vom Sachverständigen verneinte Frage enthielten die unter Beweis gestellten Wahrnehmungen der nachträglich als Zeugen benannten Personen gegenüber den bereits von zahlreichen Zeugen bekundeten Vorgängen nichts wesentlich neues. Diese Zeugen hatten ja Uber den Zustand der Erblasserin in der hier in Betracht kommenden Zeit bereits eine Fülle von zu dem Teil einander widersprechenden Wahrnehmungen bekundet. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht es ohne Bedenken für ausgeschlossen erachten, daß sich durch ihre angeblichen Wahrnehmungen an der Beurteilung aes Geisteszustandes der Erblasserin noch etwas ändern könne. gericht nit der Begründung abgelehnt, daß auch die in ihr enthaltenen Aufzeichnungen nicht geeignet seien, einen Segenbeweis gegen die Tatsache des Schlaganfalls und seiner Folgen zu erbringen- Auch das ist aus Rechtegründen nicht zu beansuandenc Die Krankengeschichte hätte als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO allenfalls einen Beweis dafür erbringen können, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben seien« Diese Erklärungen aber würden grundsätzlich keinen höheren Beweiswert haben als die Bekundungen, die die Aussteller als Zeugen vor Gericht zu demselben Sachverhalt gemacht hatten. Was den Antrag des Beklagten anlangt, ihn als Partei zu vornehmen, so gilt, soweit der Beklagte über Wahrnehmungen aussagen sollte, die er in Bezug auf den Zustand der Erblasserin ^cmr.cht hatte, dasselbe, was oben über den Antrag, noch coitsx'c Zeugen zu vernehmen, gesagt ist. Bach allem vevv.ai die Revision die Feststellung des Berufungsgerichte, daß die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom t\. Februar 1952 hat das Berufungsgericht dagegen mit der Begründung bejaht, daß eine Testierunfähigkeit der Erblasserin für den Zeitpunkt seiner Errichtung nicht festgestellt werden könne. Diese Annahme beruht auf einer Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses, die im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann und auch von der Revision nicht angegriffen wird. Ebenso bestehen gegen die Auslegung dieees Testaments durch das Berufungsgericht, nach der der Kläger alleiniger Erbe der Erblasserin geworden ist, keine rcchtl '.cJ
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Nicht für die Amtliche Sammlung !'
2463-049——
Gesetz: ZPO §§ 551 Ziff. 1? 554 Abs. 3 Ziff. 2 b
Rechtssatz: Oio Rüge, das Berufungsgericht sei unvor-
scbriftsraüBig besetzt gewesen.» weil ein ;i'„lisriciiter bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe, der nicht zur Behebung eines nur vorübergehenden auf andere Weise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses herangezogen sei, genügt nicht den Erfordernissen des § 554, Abs. 3 ziff, 2 b ZPO.
Aktenzeichens XV ZR 256/57
Urteil dee BGH vom 29 • Januar 1958 oi»G Düsseldorf
IV 2& 256/57 Verkündst
am 29- Januar 1958
Justizangesteliter els urkundebeaarter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Landwirts Wilhelm T in ßtfHIft b. M|
Gut IQDt
Beklagten und Revisionsklägers,
- ProzeBbavolIräcntigtorj Rechtsanwalt Dr.
gegen
den lendwirtnchnttlichen Verwalter Robert S
Kläger und Revssionsbeklagten, - ProzeSoevollmäcntigter: Rechtsanwalt Dr.
>, Ka|
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen, Dr.v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Mai 1957 wird zurückge-wlesen.
Der Seklegte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
t\Jty
— 2 Tatbestand:
Am 17» närz 1952 verstarb im it^ankerjhaus zu Kempen im Alter von 74 Jahren die unverheiratete äTaria Tiefere (Erblasserin). Zu ihrem 'Jachlaß gehört ein Haue in Ke(H^ und der im Grundbuch von Band 19 Blatt 927 eingetragene
78 Morge-i große iT^H^hof.
Die 'Erblasreri;: haute in dem letzten Jahre vor ihrem ' Tode mit eigenem Jlausstjnd in ihrem Hans in gelebt.
Een 7«tBM®sbox hatte eie verpachtet.
über die Erbfolge in ihren Nachlaß hat die Erblasserin erstmalig in einem mit ihren unverheirateten Bruder Karl
abgeschlossenen notariellen Erbvertrag vom 19. März 1940 letztv.illig verfügt. Dieser Erbvertrag ist von den beiden vertragschließenden Geschwistern mehrfach geändert worden, zuletzt durch den notariellen Erbvertrag vom 2. Juni 1944. Maßgebend blieb danach die Bestimmung, daß der überlebende der beiden Geschwister alleinige^ Erbe des Erstversterbenden sein und das Recht haben sollte, nach dem Tode des Erstversterberden Über den beiderseitigen Nachlaß nach freiem Ermessen zu verfugen. Karl TfHD ist am 25. Januar 1945 verstorben.
Nach diesem Zeitpunkt hat die Erblasserin noch 6 Testamente errichtet. Von Bedeutung für den gegenwärtigen Rechtsstreit sind im wesentlichen nur die beiden letzten dieser Testamente, nämlich das pr'ivatschriftliohe Testament •vom 15- Februar 1952 und das notarielle Testament vom 4. üärz 1952, :>s privatschriftliche Testament vom 15. Februar 1952 enthält folgende Bestimmungen:
’’Robert (der Kläger, ein Großneffe der Erblas serinl^^T^ . - erhält meinen in gele-
genen '•VpHPBhof, Fellerhöfe. Dafür hat erfolgende Erben auszuboz:bleu: Mein Bruder Wilhel^TflHHp (der Beklagte) und seine Ehefrau geb,
• 3 -
lut KBl erhält 5.000 DM. Mein Neffe Karl SflflflUPund ^elne Ehefrau Maria geh. KiBfc (Eltern des Kiage?s)? ebenfalls 5-000 DM. Der Bischof von Aachen orLSlt 5,0C0 DM für bedürftige Kandidaten.
Das Heus ir KeBBVerbindungsstraße 11 erhält mein Neffe V.ilh. G^^B^Bundseine Ehefrau Maria geh, Sc|BB inKrBBB^uBBBBBtra®e B; 2.C00 DM hat Robert' &BB BicherzuBtelleii filr jährlich eine heilige Messe, Instandsetzung der Grabstätte und ein GrablciBsen. Alle anderen Bestimmungen sind hiermit aufgehoben. Dies ist mein letzter Wille.n
Dieses Testament enthält gegenüber d^n vier vorangegangenen insofern keine Änderung, als die Bestimmung, daß der Kläger den erhalten solle, eine Bestimmung, die
die Erblasserin in ihrem ersten notariellen Testament vom 13. Dezember 1945 mit Rücksicht auf das damals noch geltende Erbhofgesetz nur bedingt, in-ihrem zweiten notariellen Testament vom 21o Oktober 1947 aber ohne Bedingung getroffen hatte, sufr>?cht erhalten blieb. Auch die Bestimmung, daß der Bischof von Aachen einen Geldbetrag erhalten solle, war bereits in den früheren Testamenten enthalten.
Am l7 Februar 1952 erlitt die Erblasserin einen Schlag-anfall, der eine rechtsseitige Lähmung und eine Sprachstörung zur Folge•hatte. Am 18. Februar 1952 holte sie ihr Neffe Karl 3BBP> der Vater des Klägers, zu sich nach Krefeld. Dort wurde sie von der Zeugin Frau IClBfc einer früheren Hausangestellten der Familie Karl Sflp, gepflegt. Am 3* März 1952 wurde sic in das Krankenhaus in Kempen überführt, wo eie dann am folgenden Tag (4. "ärz 1952) vor dem Notar Dr. VäBB ia K<BB ibr letztes der obenerwähnten Testamente errichtete. Dieses Testament hat u.a. folgenden Inhalts
"Die Erschienene erklärtes
Ich will ein Testament errichten ond bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert.
Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit. Ich verlange ?csine Zuziehung von Zeugen.
i
Der Notar übe>zeugte sich durch die Verhandlung von der TestiertÜnigksit der Erblasserin.
Diese exic-lhrfc^ dem Not&r mündlich ihren letzten Willen v;ie folgt;
I. Alle von mir bisher errichteten letztwilligen Verfügungen öffentlicher oder privater Art hebe ich hiermit ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach auf.
II, Meine Erben sollen sein
1. mein Bruder Wilhelm T
2. mein Neffe Karl
3. mein Neffe, Wilhelm
(Beklagter) . . , (Vater d. Klägers)
»••••••
Ich treffe folgende Teilungsanordnung:
Mein Bruder Wilhelm erhält danvnüif 'gehörigen AflHBhof. Mein Neffe Karl S^p^^erhält einen Betrag von 25.000 DM, den moin Bruder Wilhelm diesem auszuzahlen hat. . . . . . Mein Neffe Wilhelm erhält mein Haus
Verbindun&sstr. 11, sowie meinen gesamten übrigen Nachlaß.
Den Wert meines derzeitigen schuldenfreien Vermögens gebe ioh auf 60.000 Doutaciie iiark an.
Fräulein iflHP erklärte sodann:
Infolgs eines Oohlaganfalles bin ich rechtsseitig gelähmt und daher rich;- in der Löge, diese Urkunde unterschriftlich zu vollziehen•
Der iTotar verschaffte sich hierüber Gewißheit.
Er zog daher als Schriftsougen hinzu:
1. Schwester Halene wohnhaft zu KefH, im Hospital,
2. Fräulein Grete Angestellte, wohnhaft zu KeflBfc,
fad flBk.
die während der ganzen Verhandlung zugegen waren und die erforderlichen Eigenschaften als Schriftzeugen besitzen und für Fräulein Maria TflBlnie folgt Unterzeichneten."
A.m 7. März 1952 erlitt die Erblasserin einen weiteren Sohlagam'all. Am 17. ;;ärz 1952 ist sie, wie schon erwähnt,
• versterben.
Der Kläger hei vorgetragen, das Testament vom 4. März 1952 r.ei .nichtig. f)--* Erblasserin sei bei dieser Testsmentser-richtung "icnl v.*Lr teetierfähig gewesen. Das Testament sei auch nic.i t in der erforderlichen Form errichtet. Die Erblasserin sei nirit mehr imstande gewasen, ihren latsten Willen mündlich zu erklären. Der Beklagte habe auch in sittenwidriger Ausnutzung ihres Krankheitszustandes die Erblasserin zur Errichtung des Testamentes bestimmt.
Schon in den letzten Monaten vor ihrem Tode habe sich die Erblasserin nicht mehr wie ein gesunder Mensch gezeigt. Sie habe nicht mehr an dem Geschahen um sie teilgenommen, sei unordentlich in der Kleidung gewesen, habe vor sich hin gegrttbelfc und sei von auffälligen Vorstellungen beeindruckt gewesen, so z.3. von der Vorstellung, daß sie kein Geld mehr habe. ITach dem Scblagarfall vom 17* Februar 1952 habe sich ihr geistiger und körperlicher Verfall rasch verstärkt. Die Lähmung sei weite?* fortgeschritten. Sie habe sich nicht mehr an- und auskleiüen, überhaupt nicht mehr allein versorgen können. Gegen Ende der ersten Woche ihres Aufenthaltes im Hause seiner Eltern habe sie nicht einmal mehr einzelne Starte sprechen können. Am 24. Februar 1952 habe sie einen zweiten S ?hla.jar_full erlitten. Beim Empfang der Sterbesakramente in der ‘»Veche darauf habe sie auf die Worte des Pfarrers nicht mehr reagiert. Bei der Einlieferung ins Krankenhaus sei sie völlig -.villenlos, seitweise auch bewußtlos gewesen. Sie habe sich nicht mehr verständlich machen, selbst ihre einfachsten «Üvi3cbe nicht mehr ausdrücken können; ihren Kopfbewegungen sei nicht mehr zu entnehmen gewesen, ob sie bejahe oder verneine. Am 3» und 4. Härz 1952 habe der Beklagte die Erblasserin besucht, er habe sich von seinem Vater snxvliche Urkunden der Erblasserin aushändigen lassen, habe versucht, aus diesen Unterlagen ein Testament zu vernichten und auf die Erblasserin eingewirkt, ein neues Te-
stament zu errichten. Er habe gegen den Willen der Erblasserin ihre Überführung ins Krankenhaus durchgesetzt, habe den Kotnr bestellt und mit ihm das neue Testament ■vorbereitet. Das Testament vom 4» März 1952 habe dem wahren Willen der Erblasserin überhaupt nicht entsprochen. Hoch im Krankenhaus habe die Erblasserin zu verstehen gegeben, daß ihr Großneffe den Hof bekomme. In allen früheren Testamenten habe die Erblasserin ihm den WflHfehof vermacht . Sie habe auch immer ihre Zuwendung an den "Bischof von Aachen aufrechterhalten, nach diesem letzten Testament aber unter Bruch eines Gelübdes die ihr wichtigen Zuwendungen angeblich fallen lassen.
Das Verhältnis der Erblasserin zu ihrem Bruder Wilhelm, dem Beklagten, sei viele Jahre hindurch nicht gut gewesen. Der Besuch des Beklagten am J. und 4. März 1952 sei ihr nicht erwünscht gewesen. Ebenso habe die Erblasserin den Besuch seiner Ehefrau im Krankenhaus nicht gewollt*
Der Kläger hat beantragt,
1. -.festzustellen, daß das am 4. März 1952 errichtete Testament uichtig sei,
2c festzustellen., daß er der Kläger, die Erblasserin gemäß ihrem privatschriftlichen Testament vom 15. Februar 1952 beerbt haha,
5. hilfsweise festzustellen, daß diese beiden Testamente nichtig seien und er der Kläger, auf Grund der früheren T-astamor.-se der Erblasserin deren Erbe geworden sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die Erblasserin sei bei der Errichtung des Testaments vom 4. *Mrz 1952, wie auch vorher und noch Tage später im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte gewesen.
Noch vier Tage vor ihrem Tode habe seine Frau sich mit ihr gut unterhalten können, sie habe noch Grüße an Bekannte aus-richten lassen, Ändere Besuche am 9. und 10, März 1952 seien so verlaufen, daß eine Unterhaltung über Landarbeit und Gartenarbeit noch möglich gewesen sei. Das Testament vom 4* März 1952 sei allein von der Erblasserin gewollt gewesen« Die Familie des Klägers habe ihn, den Beklagten, von seiner Schwester ferngehalten. Nur auf ihr Drängen sei er schließlich gerufen worden. Bei seinem Besuch habe ihm die Erblasserin erklärt, daß sie von der Familie des Klägers fort und ins Krankenhaus überführt werden wolle. Ihre Einlieferung ins Krankenhaus sei schon ärztlich veranlaßt gewesen. Bei ejnem Gespräch unter vier Augen habe die Erblasserin darauf bestanden, der. üotar zu bestellen, damit sie ein neues Testament errichten könne. Der Verhandlung vor dem Notar sei . die Brblasce.vin gut gefolgt, der Notar habe sich hierüber eingehend Gewißheit verschafft« Die Zuwendung des Willichs-hofes an ihn sei die VTiedergutmaehung einer Verkürzung, die er bei der Erbschaftsteilung des elterlichen Nachlasses erfahren habe. Dies sei der Erblasserin längst klar gewesen. Das Motiv, aus dem heraus die Erblasserin entgegen früheren Testamenten ihm den Hof zugewendet habe, sei also beachtlich und vernünftig.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und zur Begründung dieses Rechtsmittels noch vorgetragen, daß die Erblasserin auch deshalb testierunfähig gewesen sei, weil sie sowohl schreibunfähig ($ 2242 Abs. 3 BGB), als auch wam Sprechen verhindert” (} 2233 A'os. 1 BGB) gewesen sei. Der amtierende Notsr habe die Sprechverhinderung zwar erkannt, sich aber dar‘.'.tor geiriv. v.xlche 3:-c.eutung dem erkannten Mangel der
Nil
Sprechfähigkon c >r. be sukocinen müssen» Die Teetierunfähigkeit ergebe eien »eiter daraus, daß die Erblasserin infolge schwerer Hirna-'teriosklerose uicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs» 4 BG?>). Der Beklagte hat demgegenüber mehrere weitere Vorkommnisse angeführt, aus denen sich ergebe, daß die Erblasserin baiae spreohen können und auch geistig aufnahmefähig, also in allem vollauf testierfehig gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und nach den Hauptanträgen des Klägers erkannt, jsit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision surückzuweisen.
. Entscheidungsgriindes
I. Das rech cliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung ist ohne Bedenken zu bejahen und auch von keiner Seite in Frage gestellt worden.
II. Die Revision nat in erster Linie, geltend gemacht, daß der erkennende Senat des Berufungsgerichts nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Landgerichtsrat BflHP, der bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt habe, habe diesem Senat als Ililferichter engehört. Er sei jedoch "nicht zur Bebeburg eines nur vorübergehenden, auf andere Weise nicht
zu befriedigenden Bedürfnisses herangezogen." Der Begriff des vorübergehenden Bedürfnisses sei, 7.ie in dem Urteil des
III. Zivileonets vom 15. Uovember 1956 - BGHZ 22, 14-2 - ausgeführt, eng zu fassen»
Diese Varfahr*nsrüge entspricht nicht den Erfordernissen, die das Ses'ata i-r § 554- Abs. 3 Ziff. 2 b ZPO an
'** S
eine Revisionsbegründung stelle, soweit die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Bezug auf das Verführen verletzt sei In einem solchen Falle müssen, wie der Senat bereits in früheren latscheidüngen wiederholt betont hat, die einzelnen Tatsachen, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt, genau angegeben werden (BGHZ 14? 205» 209?
LM Kr. IC zu §.551 Siff. 1 ZPO).
Darav; fghlt es hier. Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, unior welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die Liitwrlrhung von Hilfsrichtern bei der Rechtsprechung der Obc-rlandesge-ächte zulässig ist, bereits mehrfach befaßt (vgle 3GKZ 12? 1 ff? 20, 209 ff, 250 ff; 22, 142 ff = NJW 1957, 101 und das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 14.5.1957 LM Kr. 3 zu § 373 ZPO sowie BGHSt 8, 159; 9, 107; ferner die Entscheidung dos I. Zivil?enats vom 12.7.1957 BJW 1957, S - 1762 ^jdort nur teilweise sbgedruckt/*).
Soweit die Justizverwaltung einem Oherlandesgericht über die bei diesem Gericht vorhandenen planmäßigen Richterstellen hinaus wegen allgemeinen Geschäftsandranges zusätzliche Hilfsrichter zugewiesen hat, hat der Bundesgerichtshof deren Mitwirkung bei der Rechtsprechung nur für zulässig erachtet, sofern ihre Abordnung durch ein vorübergehendes Bedlirs'nis gerechtfertigt'war und nicht der Bewältigung einer über das normale Arbeitsmaß der Planrichter hinausgehenden, bereits als dauernd erkennbaren Mehrbelastung diente. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof auch darauf abgestellt, welches Verhältnis jeweils zwischen der Gesamtzahl der planmäßig angestellten Richter und der Gesamtzahl der wegen allgemeinen Geschäfts-anriran^as heröngasogenan Kilfsrichter bestand. Besteht insoweit ein Mißverhältnis, das darauf beruht, daß eine Abordnung vor '-’ilf £ riehtorn in diesem Umfange nicht durch ein
KM
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vorübergehend-?0: Bedürfnis gerechtfertigt wer, sondern teilweise der Bewilligung einer bereite eindeutig als dauernd erkennbaren Arbeitslast diente, so ist die Mitwirkung eines jeden wegen Jllgemeinen Geschäftsandrange8 und nicht nur vorübergehend eingesetzten Hilfsrichters als unzulässig zu erachten.
Davon zu mitersoheiden sind die Fälle, in denen ein Hilfsrichter zur Vertretung eines bestimmten planmäßigen Richters abgeordnet ist, der durch Krankheit, Urlaub vorübergehende Abordnung oder aus anderen Gründen zeitweilig verhindert ist, sein Amt euszuüben und dessen Vertretung durch ein Kitglied desselben Gerichts nicht möglich ist (§ 70 GVGj BGHZ 12, 2). Die Mitwirkung eines aus diesem Grunde abgeordneten Hilfsrichters ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 1Z. Juli 1957 IV ZR 282/56 ausgesprochen hat, grundsätzlich nicht deshalb unzulässig, weil er etwa auf Grund der GerehäftsvErteilung durch das Präsidium in einer Kammer odor in einem Senat mitwirkt, welchem der von ihm vertretene Richter nicht angehörte bezw, angehört.
Daraus folgt, daß der bloße Hinweis auf die Tatsache, daß bei einer fntockeidung ein Hilfsrichter mitgewirkt hat, nicht auereichea kann, um die Rüge der unvorschriftsmäßigen Besatzung des Gerichts schlüssig zu begründen. Es bedarf dazu vielmehl* zunächst einer bestimmten Angabe darüber, aus welchem Anlaß c'er betreffende Hilfsrichter zu der in Betracht kommenden Seit an das Berufungsgericht abgeordnet war. Schon an dieser Angabe fehlt es im vorliegenden Falle bei der Verfahrensrüge der Revision. 3s ist darin lediglich behauptet, daß Landgerichtsrat nicht zur
Behebung eines nur vorübergehenden, a^f andere V/eise nicht zu befriedigenden Bedürfnisses als Hilfsrichter herangezogen, sondern dem Senat als Hilfsrichter angehört habe. Diese ße-
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hauptung schließt nicht aas, daß Landgerichtarat als Vertreter eines Planrichters abgeordnet war. Aber aach vienn man aas der Erklärung der Revision in Verbindung mit ihren Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 22, 142 und 12, 1) die Behauptung entnehmen könnte, daß Lanctgerichtsrat RflHHI nicht 8ls Vertreter eines planmäßigen Richtoro, sondern wegen eines allgemeinen Gescliäfts-andranges als zusätzliche) Hilfskraft abgeordnet war, würde' daraus noch nicht gefolgert werden können, daß um die fragliche Zeit zw.-.sehen der Gesamtzahl der beim Berufungsgericht planmäßig Angestellten Richter und der Gesamtzahl der um diese Zeit c.ort wegen allgemeinen Geschäftsandranges eingesetzten Hilferichter ein Mißverhältnis in dem oben darge-Legten Sinne bestanden habö und daß eine Abordnung von Hilfsrichtern in diesem Umfange nicht durch ein vorübergehendes Bedürfnis nach zusätzlichen Kichterkräften gerechtfertigt gewesen sei, der Umfang der Geschäfte vielmehr dauernd derart zugenommen habe, dsß zu seiner Bewältigung die Schaffung weiterer Planstellen erforderlich gewesen sei» Dazu hätte es, namentlich im Hinblick auf das oben angeführte Urteil des VIII. Zivilsenats (IM Hr» 3 zu § 373 ZPO) nach welchem '* sie Einberufung von Hilfsrichtem mit Rücksicht auf eine
m
durch den Anfall von Entschädigungssachen eingetretene Geschäft sanhäufuug in allgemeinen nicht zu beanstanden ist, auch der Angabe bedurft, seit wann und aus welchem Anlaß die anderen Eilfsrichrer. - außer Landgerichtsrat Pf an das Berufungsgericht abgeordnet waren»
*
Nachdem, wie dargelogt, durch eine Reihe von böchst-richterliehen Entscheidungen die grurrdsätzliphen Voraussetzungen geklärt sind, unter denen die Mitwirkung eines Hilfsrichters bei Entscheidungen eines Oberlandesgerichts eine uoorucbrJ.ftsmäßige Besetzung dieses Gerichts bedeutet,
ist as kein unbilliges Verlangen, daß ein Revisionskläger, der seine Revision ?uf diesen Verfahr*nsmangel stützen will? sich durch Jäij.r lentnähme ir. den Geachäftsverteilungsplan des Berufangsgerichts und gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft des Cr''io’itsoräsidenten zuvor darüber unterrichtet, aus Y/slchw A-l;»'? der Hilfsrichter, dessen Mitwirkung er beanstanden will, 2.U der in Frage kommenden Zeit abgeordnet ist. 1st er nicht als Vertreter eines Planrichters sondern als Verwalter einer Kilisrichterstelle abgeordnet, die wegen eines vorübergehenden Bedürfnisses neben den Planrichterstellen eingerichtet ist, so muß der Revisionskläger, wenn er die Mitwirkung dieses Richters beanstanden will, sich ferner darüber unterrichten, wieviel Plan- und wieviel solcher Hilfsrichterstellen zu dem maßgebenden Zeitpunkt bestanden sowie aus welchem Anlaß und seit wann die Hilfsrichterstellen geschaffen weren. Würde man von dem Erfordernis einer solchen vorgängigen Unterrichtung und der Darlegung ihres Ergebnisses in der Revisionsbegrlindu.ng absehen, so würde damit die Möglichkeit eröffnet, die Hii^e der unvorscfcriffcsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts auf die bloße Vermutung hin, daß ein Hilfsrichter; der bei der angefochtenen Entscheidung mitge-wirkt hat, nicht auf Grund einer nach den dargelegten Grundsätzen suläss:gen Abordnung tätig geworden ist, zu erheben, und diese HU.»'*.* Rie es im vorliegenden Falle praktisch geschehen 13t, lediglich mit dam Hinweis auf die Mitwirkung dieses Hil Berichte:’? zu begründen. Eine solche Möglichkeit aber würde notwendig zu einer unerträglichen, dem Interesse der -Rechtssicherheit und der beschleunigten Erledigung anhängiger Hechtestraitigkeiten zuwiderlaufenden Häufung unbegründeter Revisionsrügen aus § 551 Ziff. 1 ZPO sowie zu einer Überlastung des Revisionsgerichts durch die Prüfung derartiger Rügen führen, die mit der Aufgabe dieses Gerichts und dem allgemeinen Interesse unvereinbar wäre.
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nach, hebe'■ es.;sxch ? ; s6ff uliftfesffn|den Entseheidüngsgrinden des Berufungsurteils aus, bei dem Schlaganfall um eine massive ie xt greif ende ■' Gehirnblutung^^ ; umlexne ö^eii^^Blufiäg
die nach dar lokalisation nur geringfügige Aus-
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fälle bewirke unä in erheblichem Ließe zurtickbildungsfähig sei. Die Rückbildung einer derart massiven Blutung sei, wenn überbau.1H- nur sehr langsam und in begrenztem Ausmaß möglich, '-“ei massiven Gehirnblutungen aber könnten infolge Zerstörung des Hirngewebes auch weitgehende psychische Störungen nicht tusoloiben. Die Bewußtseinsstörung, die meist unmittelbar nach den Schlagenfall als Bewußtlosigkeit in Erschiinun-; trete, gehe zwar bei günstigem Verlauf'der Krankheit zurück und weise in der Folgezeit Schwankungen ihrer Intensität auf. Die psychischen Ausfälle auf organischer Grundlage seien dagegen nicht in wenigen Wochen behebbar. Eine organisch bedingte, irreversible Persönlichkeit sveränderung schließe die Möglichkeit des luciden Intervalle aus, Selbst wenn sich im äußeren Erscheinungsbild des Patient ec Phasen relativer Klarheit zeigten, könne daraus nicht gefolgert werden, daß die latente Bewußtseinsstörung behoben sei. Für die Schwere des ersten Schlagan-falls, den die Erblasserin am 17. Februar 1952 erlitten habe, spreche auch die Tatsache, daß sie am 7. März 1952 von einem neuen schweren Schlaganfall getroffen worden sei, der nach der Aussage des Arztes Dr. Huenges das Dahin-siechen der Erblasserin bedeutet habe, die dann nach 10 Tagen versterben sei. lCach allem habe der Schlaganfall vom 17- Februar 1952 so weitgehende Schädigungen zur Folge gehabt, ü.-:3 dU Erblasserin am 4* März 1952, dem Tage der Testaxuiv?err:lc:':tungf nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer vor. ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen unc. nach dieser Einsicht zu handeln. Dabei sei her-vorzuheben, daß der Sehlagarfallkranke einer starken Beeinflußbarkeit unterliege und daß im vorliegenden Falle das erhebliche Abweichen des Testaments vom 4* März 1952 von dem Inhalt der früheren letztwilligen Verfügungen, insbesondere der Wegfall des Vermächtnisses zugunsten der Kirche, in Bichsung doe Fehlens der eigenen Willensentschließung auffällig und bedeutsam seien.
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Diese auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegenden und als solche im Revisionsrechtszuge nicht nachzuprüfenden. Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum, insbesondere einen Verstoß gegen DengeBetze oder Eirfahrunge Sätze nicht erkennen. Sie beruhen euch nicht, wie die Revision meint, auf einer Verletzung des Vcrfahrens-recbts Die Revision beanstandet insoweit, daß das Berufungsgericht die Bev.eiea:-» träge, die der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch gestellt hatte, zurückgewiesen hat.
Den Anträgen auf eine nochmalige Vernehmung der Ärzte Dr.- Tlfmi^^und Dr. MBl sowie des Notars stattzu-
geben, stand im Ermessen des Berufungsgerichts, (§ 398 Abs, 1 ZPO). ’£* hat de^gelegt, aus welchen Gründen eß bei der Ausübung dieses Ernespens zu einer Ablehnung der erneuten Vernehmung g&konus-s’i ist. Das kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.
Zu de?«’ Antrag des Beklagten, noch die Ehefrau Baumeister und den Geistlichen, der die Erblasserin am Tage der Testamantserrichtung besucht hatte, zu vernehmen, hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es auf die durch ihr Zeugnis unter Beweis gestellten Beobachtungen und Wahrnehmungen nicht ankomme, weil dadurch die allein entscheidende Tatsache nicht widerlegt werden könne, daß die Erblasserin am 17. Februar 1952 einen schweren Schlaganfall mit Lähmung und Sprachstörung erlitten habe. Diese Erwägung ist rechtlich bedenkenfrei. Durch die vom Beklagten behaupteten Wahrnehmungen dieser Personen hätte im Zusammenhang mit den Bekundungen. anderer bereits vernommenen Zeugen allenfalls dar-gefcan werden körnen, daß die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments noch eine allgemeine Vorstellung von dem Inhalt ihrer lotstwilligen Anordnungen hatte. Für die Frage
nach ihrer Ter Li*rf&uigkeit kam es jedoch darauf an, ob sie auch in cier Lage gewesen war, sich Uber die Tragweite dieser Anordnungen, insbesondere auch über ihre Auswirkungen auf die pex'oönlSchcn und wirtschaftlichen Verhältnisse der Be-
troffenen und Uber die Gründe, die für oder gegen, ihre sittliche Berechtigung sprachen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter dritter zu handeln. In Bezug onf diese vom Sachverständigen verneinte Frage enthielten die unter Beweis gestellten Wahrnehmungen der nachträglich als Zeugen benannten Personen gegenüber den bereits von zahlreichen Zeugen bekundeten Vorgängen nichts wesentlich neues. Diese Zeugen hatten ja Uber den Zustand der Erblasserin in der hier in Betracht kommenden Zeit bereits eine Fülle von zu dem Teil einander widersprechenden Wahrnehmungen bekundet.
Der Sichvarständige hatte dazu ausgeführt, daß bei der Erblasserin Phaser, der Benommenheit mit solchen relativer Klarheit häufig gewechselt haben könnten und daß dadurch für den nie?ägoschulton Beobachter liber ihren wahren Geisteszustand Hluschcnde Eindrücke und falsche Rückschlüsse hätten entstehen können. Dieses Bedenken hätte auch bei der Bewertung der Bekundungen jener Personen, deren Vernehmung nachträglich noch beantragt.war, nicht außer Betracht bleiben können. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht es ohne Bedenken für ausgeschlossen erachten, daß sich durch ihre angeblichen Wahrnehmungen an der Beurteilung aes Geisteszustandes der Erblasserin noch etwas ändern könne. Die Beweislage war hier insofern völlig anders als in dem Fall, dsn der Senac in seinem Urteil vom 12. April 1951 - W. Kr. 1 zu $ 286 (J2) ZPO = NJW
1951, 481, zu entscheiden hatte.
Eine Rj: Beklagte ebc:
.-v:zi?hun^ der Krankengeschichte, wie sie der fülle noch beantragt hatte, hat das Berufungs-
gericht nit der Begründung abgelehnt, daß auch die in ihr enthaltenen Aufzeichnungen nicht geeignet seien, einen Segenbeweis gegen die Tatsache des Schlaganfalls und seiner Folgen zu erbringen- Auch das ist aus Rechtegründen nicht zu beansuandenc Die Krankengeschichte hätte als Privaturkunde gemäß § 416 ZPO allenfalls einen Beweis dafür erbringen können, daß die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben seien« Diese Erklärungen aber würden grundsätzlich keinen höheren Beweiswert haben als die Bekundungen, die die Aussteller als Zeugen vor Gericht zu demselben Sachverhalt gemacht hatten. Sämtliche Personen, die die Erblasserin während ihrer. Krankheit behandelt oder gepflegt hatten, waren aber bereits als Zeugen vernommen« Insbesondere hatte der als Zeuge vernommene behandelnde Arzt Dr. wie das Berufungsgericht hervorhebt, bei
seiner Aussage bereits den wesentlichen Inhalt der Krankengeschichte wiedergegeben. Im Übrigen entsprach dieser Beweisantritt nicht der gesetzlichen Vorschrift. Die Krankengeschichte befand sich nach der Erklärung des Beklagten im Hospital zu dem lil. Geist in Kempen, also in den Händen eines Dritten. Gemäß § 428 ZPO hätte deshalb der TJi'kundehbeweis durch den Antrag angetreten werden müssen, dem Beklagten zur Herbeischaffungder Urkunde eine Frist zu bestimmen.
Der bloße Antiag, die Urkunde herbeizuschaffen, genügte nicht (vgl. RG 135, 131).
Was den Antrag des Beklagten anlangt, ihn als Partei zu vornehmen, so gilt, soweit der Beklagte über Wahrnehmungen aussagen sollte, die er in Bezug auf den Zustand der Erblasserin ^cmr.cht hatte, dasselbe, was oben über den Antrag, noch coitsx'c Zeugen zu vernehmen, gesagt ist. Auf etv.aigo ßekurdongen des Beklagten über andere Tatsachen konnte ;*s nicht erkommen. Im übrigen stand auch die Vernehmung des ßekIrrten als Partei gemäß § 448 ZPO im Ermessen der- Jorafungsgerichts*
Ob das BeiTfun^sgerichl die hier erörterten Beweisanträge des Beklagt 511 auch mit der Begründung zurückweiaen
konnte, da'3 sie verspätet vorgebracht 3eien, kann dahinstehen.
Bach allem vevv.ai die Revision die Feststellung des Berufungsgerichte, daß die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom t\. rjärz 1952 testierunfähig gewesen sei, nicht zu erschüttern.. Pa raus folgt die Richtigkeit dieses Testaments.
Die Wirksamkeit des Testaments vom 15. Februar 1952 hat das Berufungsgericht dagegen mit der Begründung bejaht, daß eine Testierunfähigkeit der Erblasserin für den Zeitpunkt seiner Errichtung nicht festgestellt werden könne. Diese Annahme beruht auf einer Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses, die im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden kann und auch von der Revision nicht angegriffen wird. Ebenso bestehen gegen die Auslegung dieees Testaments durch das Berufungsgericht, nach der der Kläger alleiniger Erbe der Erblasserin geworden ist, keine rcchtl '.cJ eii Gedenken.
Die K steil des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs 1 Z?0 dem Beklagten zur I»ast.
Ascher Rarke Joliannsen v. Werner Wüstenberg