BGH · IV ZR 236/08 vom 18.02.2009
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. März 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 4 des Urteils, der Ausschluss eines anderen Rechtsgrundes sei nicht erforderlich, die nach dem Senatsbeschluss vom 26. Wie dem Zusammenhang seiner Würdigung zu entnehmen ist, hat es wegen der fehlenden Identität der Zahlungsvorgänge die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei der Geldübergabe an die Beklagte im November 2000 nicht um die Rückzahlung des von ihr dem Zeugen K.