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BGH

Gericht: BGH

Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr der Beamtin nimmt den Kläger aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch; die Polizeibeamtin selbst macht u.a. einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Kläger geltend. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz von Ersatzansprüchen in Höhe von 35.816,21 DM nebst Zinsen freizustellen, die wegen der von der Polizeibeamtin erlittenen Verletzungen erhoben worden sind. Das Berufungsgericht hat die Höhe der Beschwer des Beklagten auf 45.000 DM festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt und eine HeraufSetzung der Beschwer mit der Begründung beantragt, die ihm durch den Feststellungsausspruch erwachsende Beschwer sei nicht ausreichend berücksichtigt . a) Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung dieses Urteils (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.), wie es beim Schluß der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz sich nach den Umständen darstellt (BGH, Beschluß vom 25. b) Der Beklagte hat Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Beschwer durch den Feststellungsausspruch ergibt, die zusammen mit der Beschwer durch die Verurteilung zur Freistellung von Ersatzansprüchen des Landes in Höhe von 35.816,21 DM einen Betrag von 60.000 DM übersteigt. Bereits das Landgericht hat nach Maßgabe des Tatbestandes seiner Entscheidung berücksichtigt, daß nicht nur das Land als Dienstherr der verletzten Polizeibeamtin Ersatzansprüche gegen den Kläger verfolgt, vielmehr auch die Beamtin selbst Schadensersatzansprüche gegen den Kläger gerichtlich geltend macht. Danach und nach seinem Wortlaut ist der Feststellungsausspruch zu 1) und 2) dahin zu verstehen, daß der darin bezeichnete Versicherungsschutz sich auch auf von der Beamtin gegen den Kläger geltend gemachte Ansprüche und dadurch entstehende Verteidigungskosten erstreckt. Zu den im Rechtsstreit der Beamtin gegen den Kläger erhobenen Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Feststellung hat der Beklagte vorgetragen, daß diese sich nach Maßgabe des Vortrags der klagenden Beamtin auf einen Wert von zu demindest 25.000 DM beliefen. Geht man aber in jenem Verfahren von einem Streitwert von zu demindest 25.000 DM aus, kann der Beklagte - wie dieser weiterhin substantiiert geltend macht - nach Maßgabe des Feststellungsausspruchs zu 2) verpflichtet sein, dem Kläger Anwalts- und Gerichtskosten bis zur Höhe von insgesamt 8.454,50 DM zu ersetzen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
tw 7.R 235/95
vom 10. Januar 1996 in dem Rechtsstreit
 des
Haftpflichtverbandes der Deutschen Industrie V.a.G.» vertreten durch den Vorstand, Rmmgstraße #,
H
Beklagten und Revisionsklägers,
- prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
Herrn Bernd Has
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
Dr. IBBBi, KflB-Hä
 Straße fl, K
und
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert
 am 10. Januar 1996
beschlossen:
Auf Antrag des Beklagten wird dessen Beschwer durch das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Juli 1995 auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe:
1. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer bei diesem abgeschlossenen Privat-Haftpflichtversicherung auf Dek-kungsschutz in Anspruch. Der Kläger war am 17. August 1991 nach einem Verkehrsunfall von der Polizei vorläufig festgenommen und zur Entnahme einer Blutprobe in ein Krankenhaus gebracht worden. Bei seinem Versuch zu fliehen, wurde eine Polizeibeamtin verletzt. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr der Beamtin nimmt den Kläger aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch; die Polizeibeamtin selbst macht u.a. einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen den Kläger geltend.
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Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz von Ersatzansprüchen in Höhe von 35.816,21 DM nebst Zinsen freizustellen, die wegen der von der Polizeibeamtin erlittenen Verletzungen erhoben worden sind. Es hat ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist,
1)	den Kläger auch von allen sonstigen Haftpflichtansprüchen wegen dieser Verletzungen der Polizeibeamtin freizustellen;
2)	dem Kläger die durch die Verteidigung gegen solche Ansprüche entstandenen und noch entstehenden Kosten zu ersetzen.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Höhe der Beschwer des Beklagten auf 45.000 DM festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt und eine HeraufSetzung der Beschwer mit der Begründung beantragt, die ihm durch den Feststellungsausspruch erwachsende Beschwer sei nicht ausreichend berücksichtigt .
2. Der Antrag ist begründet.
a) Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des Rechtsmittelklägers an einer Abänderung dieses Urteils (BGHZ 57, 301, 302 m.w.N.), wie es beim Schluß der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz sich nach den Umständen darstellt (BGH, Beschluß vom 25. April
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T""
1989 - XI ZR 18/89 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 1). Allerdings kann der an das Revisionsgericht gerichtete Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auch auf neue Tatsachen gestützt werden; diese sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (Senatsbeschlüsse vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 - VersR 1981, 160; vom 25. November 1981 - IVa ZR 22/81 - VersR 1982, 269 und vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1).
b) Der Beklagte hat Tatsachen behauptet und glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Beschwer durch den Feststellungsausspruch ergibt, die zusammen mit der Beschwer durch die Verurteilung zur Freistellung von Ersatzansprüchen des Landes in Höhe von 35.816,21 DM einen Betrag von 60.000 DM übersteigt.
Bereits das Landgericht hat nach Maßgabe des Tatbestandes seiner Entscheidung berücksichtigt, daß nicht nur das Land als Dienstherr der verletzten Polizeibeamtin Ersatzansprüche gegen den Kläger verfolgt, vielmehr auch die Beamtin selbst Schadensersatzansprüche gegen den Kläger gerichtlich geltend macht. Danach und nach seinem Wortlaut ist der Feststellungsausspruch zu 1) und 2) dahin zu verstehen, daß der darin bezeichnete Versicherungsschutz sich auch auf von der Beamtin gegen den Kläger geltend gemachte Ansprüche und dadurch entstehende Verteidigungskosten erstreckt. Für die Bewertung des Interesses des Beklagten an einer Änderung des Feststellungsausspruchs kommt es daher auch auf solche Ansprüche und Kosten an.
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Zu den im Rechtsstreit der Beamtin gegen den Kläger erhobenen Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Feststellung hat der Beklagte vorgetragen, daß diese sich nach Maßgabe des Vortrags der klagenden Beamtin auf einen Wert von zu demindest 25.000 DM beliefen. Er hat dies unter Vorlage der Klagschrift und insbesondere der dieser beigefügten ärztlichen Stellungnahmen auch ausreichend glaubhaft gemacht; der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Geht man aber in jenem Verfahren von einem Streitwert von zu demindest 25.000 DM aus, kann der Beklagte - wie dieser weiterhin substantiiert geltend macht - nach Maßgabe des Feststellungsausspruchs zu 2) verpflichtet sein, dem Kläger Anwalts- und Gerichtskosten bis zur Höhe von insgesamt 8.454,50 DM zu ersetzen.
Schon wenn man diese Werte im Rahmen des Feststellungsausspruchs zu 1) und 2) berücksichtigt, ergibt sich bereits daraus - auch nach einem Feststellungsabschlag von 20% - eine Beschwer des Beklagten in Höhe von 26.763,60 DM. Es kommt hinzu, daß der Beklagte darüber hinaus Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, die die Annahme einer noch höheren Beschwer rechtfertigen können. Das gilt jedenfalls mit Blick auf mögliche weitere Ansprüche des Dienstherrn der Beamtin, die sich aus bisher unberücksichtigten Zeiten unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit und weiteren Heilbehandlungskosten ergeben können.
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Die Beschwer des Beklagten übersteigt daher insgesamt einen Betrag von 60.000 DM.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Terno
Seiffert