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BGH · IV ZR 235/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 235/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer am 25. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Der Streitwert wird auf Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil enthält bis auf die Verneinung der Versicherungsfähigkeit (S. Die Versicherungsfähigkeit wird abschließend in Nr. 2 der Tarifbedingungen der Beklagten für von dieser vereinbarte Krankentagegeldversicherungen definiert. Dem Versicherungsnehmer unzugängliche Richtlinien der Beklagten können nicht Vertragsbestandteil werden; die Hinweise zu dem Tarif TN 365 sagen zur Versicherungsfähigkeit nichts aus.

TarifbedingungenVersRiVersicherungsfähigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IV ZR 235/89	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der i	I1	i	iml i ii iii i icherung AG. vertreten durch den Vor-
stand^G^^BHIBBtraße 30-36, K^H^,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 den Arzt Dr. C(
Bernd Ml
 itraße 21,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
 am 25. April 1990
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 1989 wird nicht angenommen .
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Der Streitwert wird auf
68.682,- DM
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsurteil enthält bis auf die Verneinung der Versicherungsfähigkeit (S. 10) - anders aber S. 18 - keinen Rechtsfehler. Der Kläger war als ärztlicher Praxisvertreter
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entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht zu allen hier maßgeblichen Zeitpunkten versicherungsfähig für eine Krankentagegeldversicherung. Die Versicherungsfähigkeit wird abschließend in Nr. 2 der Tarifbedingungen der Beklagten für von dieser vereinbarte Krankentagegeldversicherungen definiert. Dem Versicherungsnehmer unzugängliche Richtlinien der Beklagten können nicht Vertragsbestandteil werden; die Hinweise zu dem Tarif TN 365 sagen zur Versicherungsfähigkeit nichts aus. Sämtliche Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit nach der Definition in Nr. 2 der Tarifbedingungen (Aufnahmefähigkeit, Ausübung des Arztberufes, Einkommensteu-erpflichtigkeit, Selbständigkeit) lagen unstreitig vor (vgl. weiter OLG Hamm VersR 1983, 1147; Bach/Moser, § 2 Rdn. 4 und Wilmes/Müller-Frank, VersR 1990, 345, 351).
Bundschuh
 Rottmüller
Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer