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BGH · IV ZR 235/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 235/63

Im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers 9 Rechtsanwalt mit Schreiben vom 22« Dezember I960 (Bl« 41 EA) gebeten* den Kläger in den gehobenen Dienst einzustufen« In einem weiteren Schreiben vom 9« Januar 1961 (Bl« 49 EA)» dem Unterlagen Uber die früheren geschäftlichen Beziehungen des Klägers und über sein Einkommen vor dem Kriege beigefügt waren*' hat der Bevollmächtigte gebeten* diese Unterlagen bei der Einstufung zu berücksichtigen« Per Kläger hat Klage erhoben* Br hat mit ihr unter Bezugnahme auf die von ihm der Bntschädigungsbehörde eingereichten Unterlagen nur geltend gemacht, daß er in den höheren Bienet einzustufen sei, und er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer entsprechend höheren Kapital, entschädigung und Rente zu verurteilen* 1• Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger zu den nach § 160 BEO anspruchsberechtigten Personen gehört, da das Landgericht die Klage schon deshalb mit Recht abgewiesen habe, weil der Kläger durch den angefochtenen Boschoid nicht beschwert sei* Per Kläger habe bei der Entschädigung öbehörde durch seinen Bevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 22* Bezember I960 ausdrücklich beantragt, ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienates einzustufen* Bern weiteren Schriftsatz vom 9» Januar 196t sei nicht zu entnehmen, daß höhere Ansprüche geltend gemacht werden sollten* Bieser Schriftsatz habe nur der Ergänzung und Rechtfertigung des vorher gestellten Antrags gedient* 2« Die Revision ist der Auffassung, mit dem Schreiben von 9« Januar 196T habe der Bevollmächtigte des Klägers nicht nur auf sein früheres Schreiben vom 22« Dezember I960 Bezug genommen, er habe vielmehr dieses Schreiben ergänzt und erweitert, indem er gebeten habe, die neu überreichten Unterlagen bei der Einstufung zu berücksichtigen« Damit hebe er beantragt, diejenige Einstufung vorzunehmen, die sich unter Verwendung der überreichten Unterlagen ergebe« Damit kann die Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils jedoch nicht erreichen« 33s ist zwar richtig, daß der § 190 BEG, soweit er über den Inhalt des an die Entschädigungobehörde zu richtenden Antrags Bestimmungen trifft, nur eine Sollvorschrift darstellt, und daß er nicht einem Antrag im gerichtlichen Verfahren gleichgestellt werden kann, Wenn aber der rechtskundige Vertreter des Verfolgten ausdrücklich erklärt, er bitte um einen Bescheid unter Einstufung des Antragstellers in den gehobenen Dienst, so hat er damit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er darüber hinaus Entschädigungsleistungen, die sich bei einer höheren Einstufung ergeben würden, nicht beanspruche, und eino solche Erklärung ist von der Entschädigungsbehörde bei der Entscheidung über den Anspruch zu berücksichtigen« Werden nachträglich Urkunden vorgelegt, die der Entschädigungsbehöröe als Unterlagen für die Einstufung dienen sollen, so wird dadurch die frühere Erklärung, der Antragsteller verlange Entschädigung in der der Einstufung in den gehobenen Dienst entsprechenden Höhe, nicht ohne weiteres widerrufen, selbst wenn der Antragsteller ausdrücklich bittet, die Untorlagcn bei der Einstufung zu berücksichtigen, und wenn diese Unterlagen gewisse Anhaltspunkte dafür geben, daß eino höhere Einstufung in Betracht kommen könnte« Ein solcher Widerruf ist nicht schon, wie der Kläger meint, deshalb anzunehmen, weil sein Bevollmächtigter bei der Erklärung, es werde die In dem angefochtenen Urteil wird jedoch mit Hecht darauf hingewiesen, daß die Unterlagen weder Angaben über den Wert der eigenen Arbeitsleistung des Klägers in dem von ihm betriebenen Geschäft enthalten (§ 14 Abs.3 Satz 3 2. Das Berufungsgericht brauchte im Zusammenhang mit der Prüfung der Präge, ob die Klage mangels Beschwer unzulässig sei, dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag des Klägers, eine Auskunft der Hande&gkcmmer in AflHHHi einzuholen, nicht stattzugeben, denn für die Zulässigkeit der Klage konnte es insoweit allein darauf ankommen, ob der Klüger vor der Entschädigungsbehörde hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß er an der von ihm zunächst begehrten und damit begrenzten Entschädigung nach einer Einstufung in den gehobenen Dienst nicht mehr festhiclt«. In dem Urteil, das RzW I960, 183 Nr» 50 veröffentlicht ist, hat der Senat angenommen, daß die gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage mangels Beschwer unzulässig sei, weil« die Entschädigungsbehörde der damaligen Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Beben auf der Grundlage der von ihr begehrten Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes in voller Höhe zuerkannt hatte» Eine höhere Entschädigung konnte damals* wenn die Einstufung in den mittleren Dienst maßgebend war, Überhaupt nicht in Betracht können da die Entschädigungsbehörde den vollen Hundertsatz sugrund gelegt hatte (§ 18 Abs» 2 BEG, § 13 Abs» 1 1» DV-BEG) und auch Kürzungen nicht vorgenommen worden waren» In einem Ball, in dem das Kammergericht eine Klage::mangels Beschwer abgewiesen hat (RzW 1962, 228 Nr. 27), war dem Verfolgten offenbar ebenfalls die Entschädigung in vollem Umfang zugesprochen worden, die bei der nach seinen Angaben maßgebende! Dabei mag es auf sich beruhen, ob der Kläger sich zur Begründung einer höheren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung noch auf seine vorgebrachten Verdauungsbeschwerden berufen konnte, nachdem darüber in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wegen seiner Weigerung, Röntgenuntersuchungen vornehmen zu lassen, keine Peststellungen getroffen werden konnten* Von Bedeutung ist jedenfalls, daß er, nachdem die Entschädigungsbehörde ihm angekündigt hatte, sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen, ein Gutachten des Facharztes Br* B4B vorgelegt hat, der eine verfolgungsbcdingte Erwerbsminderung von 15 % auf Grund eines Cervicalsyndrcms und eine weitere verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 i» auf Grund vegetativer Dystonie angenommen hat, ohne anzugeben, wie hoch er die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung insgesamt schätze (Bl* 32 bis 35 EA)* In dem Anschreiben dazu hat der Bevollmächtigte des Klägers geboten, unter Berücksichtigung des Gutachtens die Akten nochmalc zut:prüfen (Bl* 31 EA)* Wenn es in dem Anschreiben heißt, die Feststellungen des Br* Bflp rechtfertigten den in dem Vorbescheid eingenommenen Standpunkt, so ist offenbar versehentlich das Wort «nicht” weggelassen* minderung von insgesamt 40 # angenommen werden, und er wäre nicht gehindert gewesen, diese Auffassung gegenüber dem Bescheid mit der Klage geltend zu machen« Baraus ergibt sich dann aber, daß er durch den Bescheid beschwert und eine Klage gegen diesen zulässig ist« Bür das Vorliegcn einer Beschwer und damit die Zulässigkeit der Klage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Klage tatsächlich so begründet hat, oder ob er zur Begründung soineo Klagebegohre dio Feststellung eines anderen Ta tb e stand seiements angegriffen hat, mag er sich seinerzeit insoweit auch mit dieser Feststellung einverstanden erklärt haben« Für die Frage der Beschwor ist es allein erheblich, ob dem Kläger durch die Entschädigungsbehörde nicht Leistungen in der Höhe zugesprochen worden sind, in der er sie. vor ihr beansprucht hat* Baß er den Anspruch auf Leistungen in der ihm zuerkannten Höhe begrenzt habe, läßt sich jedoch, wie die vorhergehende» Ausführungen zeigen, nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit sagen 5* XSLo der Senat in dem zu Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13« Mai 1964 - IV ZR 197/63 - dargelegt hat, ist es nur dann möglich, ohne weiteres zu erkennen, ob der Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Verfolgten die beantragten Leistungen gewährt, wenn der Verfolgte entweder nur bestimmte Geldleistungen begehrt oder einen Sachverhalt vorträgt, dor die für die Berechnung bestimmtet Goldloiotun gen in Frage kommenden Elemente enthält« Anders ist oo &W 36 BEG, § 15 der 2* BV-BEG)> Ist aber die Klage zulässig, so steht es dem Kläger regelmäßig frei, sie so zu begründen,, wie er es für sachgemäß hält, und auch in der Höhe des von ihm gestellten Klagantragc ist er nicht beschränkt« Trotz seiner im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde abgegebenen Erklärungen kann er deshalb den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag regelmäßig auch damit begründen, daß er eine höhere Einstufung für geboten halte, er kann sich dabei auch auf diese Begründung beschränken«

Zitierte Normen: § 18 BEG
EinstufungDienstHöheEntschädigungAnspruchunterliegenKlägerhochEntschädigungsbehörde

Volltext der Entscheidung

2539 074
IV ZR 235/63
Verkündet am 22« Mai 1964
Broeske® Justizangosteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
* JfN
Im Namen des Volkes In dem Kntschädigungarechtsstreit
 Alexander
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägoro®
Rechtsanwalt Dr« in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfal e n 9
vertreten durch die Landesrentenbehürde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf9 Tannenstraße 269
Beklagten und Revisionsbcklagtcn
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Mai 1964 unter Mitwirkung dos SenataprUsidenten Ascher und der Bundesrichter Rasko?
Wilden9 Dr0 Loewenheim und JDr* Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13- Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Düsseldorf vom 28« Mai 1963 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung* auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision® an das Berufungsgericht zurück-verwiesen-
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand t
Der am B»	1902	in Ma^BBBK/Ufll^B geborene
 Kläger ist Jude« Er wandorte 1926 nach Belgien aus und übte dort den Beruf eines Diamanthändlers aus« Hach der Besetzung von Belgien durch deutsche Truppen war er national sozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt« Br mußte vom .
7« Juni 1942 an den Judenstern tragen und lebte seit dem September 1942 illegal in A^BBBHI und später in BxBHB» Dort wurde er im Juli 1944 verhaftet und in ein Sammollager in MflBBB verbracht« Im September 1944 wurde er befreit«
Am 29« März 1953 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit
 Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Gesundheitsschadens«
Im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers 9 Rechtsanwalt mit Schreiben vom 22« Dezember I960 (Bl« 41 EA) gebeten* den Kläger in den gehobenen Dienst einzustufen« In einem weiteren Schreiben vom 9« Januar 1961 (Bl« 49 EA)» dem Unterlagen Uber die früheren geschäftlichen Beziehungen des Klägers und über sein Einkommen vor dem Kriege beigefügt waren*' hat der Bevollmächtigte gebeten* diese Unterlagen bei der Einstufung zu berücksichtigen«
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für die Zeit vom 1« Januar 1949 bis zu dem 31« Oktober 1953 eine Kapitalcnt-schädigung und für die Zeit vom 1« Hovember 1953 an eine Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 f> und eines Hundertsatzes von 28 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zuerkannt«
Per Kläger hat Klage erhoben* Br hat mit ihr unter Bezugnahme auf die von ihm der Bntschädigungsbehörde eingereichten Unterlagen nur geltend gemacht, daß er in den höheren Bienet einzustufen sei, und er hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer entsprechend höheren Kapital, entschädigung und Rente zu verurteilen*
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewieoen*
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelas3en worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Rentenerhöhungen weiter*,
Bas beklagte Land hat sich im Revisions recht szug nicht vertreten lassen*
Bntscheidungsgründe:
1• Bas Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger zu den nach § 160 BEO anspruchsberechtigten Personen gehört, da das Landgericht die Klage schon deshalb mit Recht abgewiesen habe, weil der Kläger durch den angefochtenen Boschoid nicht beschwert sei* Per Kläger habe bei der Entschädigung öbehörde durch seinen Bevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 22* Bezember I960 ausdrücklich beantragt, ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienates einzustufen* Bern weiteren Schriftsatz vom 9» Januar 196t sei nicht zu entnehmen, daß höhere Ansprüche geltend gemacht werden sollten* Bieser Schriftsatz habe nur der Ergänzung und Rechtfertigung des vorher gestellten Antrags gedient*
 
Die Entschädigungsbehörde habe nicht auf Grund der überreichten Unterlagen annehmen müssen, der Kläger begehre eine höhere Einstufung« Denn diese Unterlagen hätten weder Angaben enthalten über den Wert der eigenen Arbeitsleistung des Klägers in dem von ihm betriebenen Geschäft noch über die Höhe seines Einkommens in den beiden letzten Jahren vor dem Beginn der Verfolgung, sie hätten daher nicht die Annahme gerechtfertigt, der Kläger habe in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung so viel verdient, daß eine Einstufung in den höheren Dienst angebracht sei« Eür die Entschädigungsbehörde habe unter diesen Umständen von ihrem Standpunkt aus keine Veranlassung bestanden, eine solche Einstufung vorzunehmen oder den Kläger aufzufordern, eine höhere Einstufung zu beantragen« Sie habe vielmehr davon ausgehen können, daß der gestellte Antrag auf Ein* stufung in den gehobenen Dienst der Sachlage entsprochen habe« Die Entschädigungsbehörde habe diesem Antrag otattge-goben und damit dem Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen« Der Kläger sei somit durch den Bescheid nicht beschwert, und er könne ihn daher nicht mit der Klage an-fechten«
2« Die Revision ist der Auffassung, mit dem Schreiben von 9« Januar 196T habe der Bevollmächtigte des Klägers nicht nur auf sein früheres Schreiben vom 22« Dezember I960 Bezug genommen, er habe vielmehr dieses Schreiben ergänzt und erweitert, indem er gebeten habe, die neu überreichten Unterlagen bei der Einstufung zu berücksichtigen« Damit hebe er beantragt, diejenige Einstufung vorzunehmen, die sich unter Verwendung der überreichten Unterlagen ergebe«
Die Unterlagen begründeten aber die Einstufung in den höheren Dienst« Der Kläger habe in der Berufungsinstanz
 durch eine Auskunft der Handelskammer in
5 -
unter
 Beweis gestellt, daß einem die Arbeit des Klägers leistenden Angestellten ein die Einreihung in den höheren Dienst rocht* fertigendes Gehalt gezahlt worden wäre und deshalb auch der Kläger als Betriebsinhaber in diese Beamtengruppe einzu-stufen sei»
Damit kann die Revision die Aufhebung des angefochtenen Urteils jedoch nicht erreichen« 33s ist zwar richtig, daß der § 190 BEG, soweit er über den Inhalt des an die Entschädigungobehörde zu richtenden Antrags Bestimmungen trifft, nur eine Sollvorschrift darstellt, und daß er nicht einem Antrag im gerichtlichen Verfahren gleichgestellt werden kann, Wenn aber der rechtskundige Vertreter des Verfolgten ausdrücklich erklärt, er bitte um einen Bescheid unter Einstufung des Antragstellers in den gehobenen Dienst, so hat er damit eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er darüber hinaus Entschädigungsleistungen, die sich bei einer höheren Einstufung ergeben würden, nicht beanspruche, und eino solche Erklärung ist von der Entschädigungsbehörde bei der Entscheidung über den Anspruch zu berücksichtigen« Werden nachträglich Urkunden vorgelegt, die der Entschädigungsbehöröe als Unterlagen für die Einstufung dienen sollen, so wird dadurch die frühere Erklärung, der Antragsteller verlange Entschädigung in der der Einstufung in den gehobenen Dienst entsprechenden Höhe, nicht ohne weiteres widerrufen, selbst wenn der Antragsteller ausdrücklich bittet, die Untorlagcn bei der Einstufung zu berücksichtigen, und wenn diese Unterlagen gewisse Anhaltspunkte dafür geben, daß eino höhere Einstufung in Betracht kommen könnte« Ein solcher Widerruf ist nicht schon, wie der Kläger meint, deshalb anzunehmen, weil sein Bevollmächtigter bei der Erklärung, es werde die
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Einstufung in den gehobenen Bienet verlangt, der Auffassung sein konnte, der Antrag sei entscheidungsreif belegt, und weil er deshalb möglicherweise die Vorlage weiterer Unterlagen zur Begründung dieser Einstufung für überflüssig halten konnte. Auch dann wäre es geboten gewesen, daß er bei der Übersendung der weiteren Untex'lagen klar zu dem Ausdruck brachte, es werde eine Entschädigung nach Maßgabe der Sätze des höheren Dienstes verlangt»
Es kann dahinstehen, ob dann, wenn die Unterlagen eindeutig auf eine höhere Einstufung hinweioe$> anzunehmen sein könnte, daß die frühere Erklärung über die Einstufung nicht aufrechterhalten werden sollte* So klar liegt es hier nicht. Zwar würden die in einigen vorgelegten Erklärungen enthaltenen Angaben über das frühere Einkommen des Klägers rein rechnerisch dessen Einstufung in den höheren Dienst rechtfertigen können. In dem angefochtenen Urteil wird jedoch mit Hecht darauf hingewiesen, daß die Unterlagen weder Angaben über den Wert der eigenen Arbeitsleistung des Klägers in dem von ihm betriebenen Geschäft enthalten (§ 14 Abs. 3 Satz 3	2. DV-BEß) noch überhaupt über das Einkommen in den
 letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung, von denen ein Teil schon in die deutsche Besatzungszeit fällt«, Aufschluß geben. Die Entschädigungsbehörde konnte deshalb weiterhin davon ausgehen, daß der Kläger nur Entschädigung nach Maßgabe einer Einstufung in den gehobenen Dienst wünschte.
Das Berufungsgericht brauchte im Zusammenhang mit der Prüfung der Präge, ob die Klage mangels Beschwer unzulässig sei, dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag des Klägers, eine Auskunft der Hande&gkcmmer in AflHHHi einzuholen, nicht stattzugeben, denn für die Zulässigkeit der Klage konnte es insoweit allein darauf ankommen, ob der Klüger vor der Entschädigungsbehörde hinreichend deutlich zu dem
 Ausdruck gebracht hatte, daß er an der von ihm zunächst begehrten und damit begrenzten Entschädigung nach einer Einstufung in den gehobenen Dienst nicht mehr festhiclt«.
3» Die Annahme* daß der Kläger durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid.! nicht- beschwert.: und . die •’•.Klage .deshalb unzulässig sei* kann jedoch aus einem anderen Cfrunde nicht als richtig anerkannt werden»
In dem Urteil, das RzW I960, 183 Nr» 50 veröffentlicht ist, hat der Senat angenommen, daß die gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage mangels Beschwer unzulässig sei, weil« die Entschädigungsbehörde der damaligen Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch wegen Schadens an Beben auf der Grundlage der von ihr begehrten Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes in voller Höhe zuerkannt hatte» Eine höhere Entschädigung konnte damals* wenn die Einstufung in den mittleren Dienst maßgebend war, Überhaupt nicht in Betracht können da die Entschädigungsbehörde den vollen Hundertsatz sugrund gelegt hatte (§ 18 Abs» 2 BEG, § 13 Abs» 1	1»	DV-BEG) und
 auch Kürzungen nicht vorgenommen worden waren» In einem Ball, in dem das Kammergericht eine Klage::mangels Beschwer abgewiesen hat (RzW 1962, 228 Nr. 27), war dem Verfolgten offenbar ebenfalls die Entschädigung in vollem Umfang zugesprochen worden, die bei der nach seinen Angaben maßgebende! Einstufung in Betracht kommen konnte, während die Veröffentlichung des Urteils des Oberlandesgerichts Erankfurt/Üain, die RzW 1961, 228 Nr* 24 erfolgt ist, das nicht klar erkennen läßt. In der vorliegenden Sache läßt es sich jedoch nicht schlechthin ausschließen, daß für den Kläger wegen der von ihm beanspruchten Entschädigung wegen Gesundheitsschadens bei eitler Einstufung in den gehobenen Dienst
 
höhere als die ihm zuerkannten Leistungen in Präge kommen* Zwar hat er keine Umstände angeführt, die dafür sprechen könnten, daß bei der Bemessung des Hundertsatzes über den sich aus § 31 Abs* 5 BEG ergebenden Mittelwert hinaussu-gehen sei (§15 Abs* 1	2*	DV-BEG),	und es läßt sich des-
halb annehmen, daß der Kläger vor der Entschädigungobehörde auch nur Ansprüche in der Höhe geltend gemacht hat, wie sie sich unter Anwendung des maßgebenden Mittelsatzes ergeben*
Es steht jedoch nicht von vornherein f esfc daß der Klüger mit der Annahme einer Erwerbsminderung von 30 die in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde zugrundegelegt ist, einverstanden war*
Dabei mag es auf sich beruhen, ob der Kläger sich zur Begründung einer höheren verfolgungsbedingten Erwerbsminderung noch auf seine vorgebrachten Verdauungsbeschwerden berufen konnte, nachdem darüber in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde wegen seiner Weigerung, Röntgenuntersuchungen vornehmen zu lassen, keine Peststellungen getroffen werden konnten* Von Bedeutung ist jedenfalls, daß er, nachdem die Entschädigungsbehörde ihm angekündigt hatte, sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen, ein Gutachten des Facharztes Br* B4B vorgelegt hat, der eine verfolgungsbcdingte Erwerbsminderung von 15 % auf Grund eines Cervicalsyndrcms und eine weitere verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 25 i» auf Grund vegetativer Dystonie angenommen hat, ohne anzugeben, wie hoch er die verfolgungsbedingte Erwerbsminderung insgesamt schätze (Bl* 32 bis 35 EA)* In dem Anschreiben dazu hat der Bevollmächtigte des Klägers geboten, unter Berücksichtigung des Gutachtens die Akten nochmalc zut:prüfen (Bl* 31 EA)* Wenn es in dem Anschreiben heißt, die Feststellungen des Br* Bflp rechtfertigten den in dem Vorbescheid eingenommenen Standpunkt, so ist offenbar versehentlich das Wort «nicht” weggelassen*
 
Bei dieser Sachlage läßt sich nicht sagen9 der Kläger habe im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde eine Entschädigung unter der Annahme einer verfolgungsbedingten . Erwerbsminderung von nicht mehr als 30 $> oder von nicht mehr als 39 die bei der Anwendung des Mittelsatzes zu demselben Ergebnis führen würde, beantragt« Es wäre denkbar, daß er den Standpunkt vertreten würde, nach dem Gutachten des Br«	müsse	eine verfolgungsbedingte Erwerbs-
minderung von insgesamt 40 # angenommen werden, und er wäre nicht gehindert gewesen, diese Auffassung gegenüber dem Bescheid mit der Klage geltend zu machen« Baraus ergibt sich dann aber, daß er durch den Bescheid beschwert und eine Klage gegen diesen zulässig ist« Bür das Vorliegcn einer Beschwer und damit die Zulässigkeit der Klage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Klage tatsächlich so begründet hat, oder ob er zur Begründung soineo Klagebegohre dio Feststellung eines anderen Ta tb e stand seiements angegriffen hat, mag er sich seinerzeit insoweit auch mit dieser Feststellung einverstanden erklärt haben« Für die Frage der Beschwor ist es allein erheblich, ob dem Kläger durch die Entschädigungsbehörde nicht Leistungen in der Höhe zugesprochen worden sind, in der er sie. vor ihr beansprucht hat* Baß er den Anspruch auf Leistungen in der ihm zuerkannten Höhe begrenzt habe, läßt sich jedoch, wie die vorhergehende» Ausführungen zeigen, nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit sagen 5* XSLo der Senat in dem zu Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13« Mai 1964 - IV ZR 197/63 - dargelegt hat, ist es nur dann möglich, ohne weiteres zu erkennen, ob der Bescheid der Entschädigungsbehörde dem Verfolgten die beantragten Leistungen gewährt, wenn der Verfolgte entweder nur bestimmte Geldleistungen begehrt oder einen Sachverhalt vorträgt, dor die für die Berechnung bestimmtet Goldloiotun gen in Frage kommenden Elemente enthält« Anders ist oo &W
 
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 so wird in dem Urteil nähe? ausgeführt, in den Fällen, in denen nach der gesetzlichen Ordnung der Schadenstatbestände bei einem bestimmten Sachverhalt die Höhe der Entschädigungeleistungen vom Ermessen der Entschädigungsorgane oder von einem ihnen eingeräumten BeurteilungsSpielraum abhängt, wie etwa bei den Ansprüchen auf Entschädigung wegen Schadens an Leben (§§ 18 Abs* 2, 24 BEG) oder wegen Schadens an Körper oder Gesundheit (§§ 31? 36 BEG, § 15 der 2* BV-BEG)> Ist aber die Klage zulässig, so steht es dem Kläger regelmäßig frei, sie so zu begründen,, wie er es für sachgemäß hält, und auch in der Höhe des von ihm gestellten Klagantragc ist er nicht beschränkt« Trotz seiner im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde abgegebenen Erklärungen kann er deshalb den im gerichtlichen Verfahren gestellten Antrag regelmäßig auch damit begründen, daß er eine höhere Einstufung für geboten halte, er kann sich dabei auch auf diese Begründung beschränken«
Soweit in dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Erankfurt/Main eine andere Auffassung vertreten worden sein sollte, kann ihr nicht zugestimmt werden«
4« Die Klage durfte deshalb nicht als unzulässig abgewiesen werden«
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Da eine Prüfung des Anspruchs selbst im gerichtlichen Verfahren noch nicht erfolgt ist, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen9 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu3teht6
Ascher Raske Wilden Dr* Loewenheim Dr* Graf