Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein auf Grund des landesrechts zugunsten eines Antragstellers ergangener Bescheid widerrufen v/erden kann, ist eine grundsätzlich nach dem BEG (BErgG) zu entscheidende Frage des Verfahrensrechts. In diesem Umfange und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der KSHA hat eine ärztliche Untersuchung des Klägers veranlaßt und ihm mit Beschluß vom 25.April 1950 eine Geschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 $ bewilligt, die er mit Beschluß vom 29. Juli 1954, den der Kläger nicht angefochten hat, die Einstellung weiterer Rentenzahlungen mit dem 31. März 1958 darum gebeten, ihm eine weitere Entschädigung für Schaden an Freiheit und Eigen’ tum, an Gesundheit, im beruflichen und wirtschaftlichen Fort kommen und durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung zu bewilligen; seinen Antrag auf Gewährung einer weiteren Entschädigung wegen Freiheitsschadens hat er zurückgenommen. Mai 1950 widerrufen und von dem Kläger die Rückzahlung des Betrages von 9*925 DM verlangt, den er in der Zeit vom 1. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Widerrufsbescheid aufzuheben und das beklagte Land zur Gewährung der von ihm noch beanspruchten Entschädigung zu verurteilen. Diese hat das Oberlandesgericht insoweit zurückgewiesen, als der Kläger eine Entschädigung nach dem BEG begehrt hatte. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, der Kläger habe mindestens grob fahrlässig unrichtige Angaben über den Grund seines Schadens gemacht. Unter diesen Umständen sei die Entschädigungsbehörde zwar zur Versagung einer Entschädigung an den Kläger, nicht aber zu dem Widerruf der Bescheide des KSHA und zur Rückforderung der ihm nach niedersächsischem Landesrecht gezahlten 9-925 DM befugt gewesen. Gemäß §§ 20 - 22 des Niedersächsisehen Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) (SHG) i.d.F.v. Mai 1952 (NdsGVBl 1952, 30) könne, ähnlich wie nach § 7 BSG, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Ausschusses vorliege, im Sonderhilfsverfahren die Sonderhilfe versagt werden, wenn der Antragsteller wissent-lieh oder grobfahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht habe. Sei allerdings vom KSHA eine Geschädigtenrente rechtskräftig zugesprochen, so bestehe für den Geschädigten und den Beauftragten des Öffentlichen Interesses nur die Möglichkeit einer Anfechtung der vor Inkrafttreten des Niedersächsischen SHG ergangenen Entscheidung des Sonderhilfsausschusses beim Landesausschuß für Sonderhilfssachen bis zu dem 31- Dezember 1952 oder, im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO, die Möglichkeit der Wiederaufnähme des Verfahrens. schädigtenrente zurückzufordern, wenn sich nach rechtskräftiger Erledigung des Bewilligungsverfahrens herausstelle, daß der Verfolgte den Ausschuß mit unrichtigen Angaben zu seiner Entscheidung veranlaßt habe. Da das Niedersächsische SHG eine Aufhebung bisher ergangener rechtskräftiger Bescheide nur noch im Wege der Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO zulasse, gewähre es dem Kläger weitergehende Ansprüche als das BEG. Infolgedessen könne die Entschädigungsbehörde von dem Kläger die diesem nach der rechtskräftigen Entscheidung des KSHA während der Jahre 1949 - 1954 gezahlte Geschädigtenrente nicht nach §§ 7, 201 BEG zurück-fordern. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, entspricht dieser Regelung der § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem BErgG vom 29«September 1953, durch den die §§ 20 bis 22 des Niedersächsischen Sonderhilf sgesetzes aufgehoben worden sind. August 1959 seien unzulässig, weil nach dem Niedersächsischen Sonderhilfsgesetz eine Aufhebung rechtskräftiger Bescheide nur unter den Voraussetzungen der Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO möglich sei. seinen Gunsten ergangene Bescheid nicht widerrufen werden könne, weil die Voraussetzungen für seine Aufhebung nach dem insoweit noch maßgebenden Landesrecht nicht gegeben seien. Dieser Standpunkt wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die nach dem Landesrecht vorgesehene Möglichkeit, einen zugunsten eines Antragstellers ergangenen Bescheid im Wege der Restitutionsklage aufzuheben, beim Inkrafttreten des BEG (1. Für einen solchen Fall könnte man die Auffassung vertreten, daß der in dem rechtskräftigen Bescheid festgestellte Anspruch nunmehr vom Landesrecht mit der sachlichrechtlichen Eigenschaft der Unentziehbarkeit ausgestattet und mit dieser Eigenschaft als weitergehender entschädigungsrechtlicher Anspruch im Sinne des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG bestehen geblieben, also von einer anderen verfahrehsrechtlichen Regelung der Widerrufs(Aufhebungs)voraussetzungen durch das Bundesrecht nicht berührt worden sei. Oktober 1953 noch nicht zu laufen begonnen; denn das beklagte Land hat erst auf Grund der zu dem Entschädigungsantrag des Klägers vom 28. Nach § 20 des niedersächsischen SHG konnte die Sonderhilfe versagt, also ein an sich als entstanden oder doch als möglicherweise entstanden gedachter Rentenanspruch stra weise zu dem Erlöschen gebracht werden, wenn der Antragsteller wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zu dem Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen öder entstellt oder falsche Tatsachen vorgespiegelt hatte. Eine eigene Regelung über die Voraussetzungen, unter denen der Entschädigungsanspruch nach rechtskräftiger Zuerkennung wider abgesprochen werden konnte, wie sie in § 7 Abs. 2 BEG enthalten ist, enthielt das niedersächsische SHG nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Es sah dagegen in § 22 eine Wiederaufnahme des Verfahrens - offenbar vor den Sonderhilfsausschüssen und dem Landesausschuß - vor, wenn Grund ev Vorlagen, aus denen nach § 580 ZPO die Restitutionsklage zugelassen ist. Es hat damit jedoch den Inhalt des Landesrechte ersichtlich nicht dahin feststellen wollen - eine solche Feststellung wäre gemäß § 222 BEG, 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend -, daß auch bei erfolgreicher Anfechtung eines rechtskräftigen Bescheids (auf Grund der Vorschrift des § 22 SHG in Verbindung mit § 580 ff ZPO) in dem wiederauf- In ähnlichem Sinne versteht der Senat die Feststellung des Berufungsgerichts, das niedersächsische Landesrecht habe ’’keine Bestimmung ähnlich der des § 201 BEO, von einem Verfolgten die gezahlte Geschädigtenrente zurückzufordern, wenn sich nach rechtskräftiger Erledigung des Bewilligungsverfahrens herausstelle, daß der Verfolgte den KS.HA mit unrichtigen Angaben zu seiner Entscheidung veranlaßt habe” Auch diese Peststellung hat offenbar nicht die Präge nach dem Bestehen des Rückforderungsrechts, son-dern?wie der Hinweis auf § 201 BEG und das Pehlen eines Hinweises auf § 7 Abs.3 BEG ergibt, lediglich die Frage der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts zu dem Gegenstand. Der Senat nimmt mit anderen Worten an, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines Rückforderungsrechts, wie es im Palle der Aufhebung einer Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des auf Grund dieser Entscheidung Geleisteten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gegeben ist, für das Landesrecht nicht hat verneinen wollen. Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei der vom Landesrecht vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren hat ausschließen wollen. Eine Entziehung lediglich auf Grund der Tatsache, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht, kennt das niedersächsische SHG nicht. Biesem Unterschied kommt jedoch, sofern es bei der Feststellung des Berufungsgerichts bleibt, daß der Kläger grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Entstehung und den Umfang seines Schadens gemacht hat, keine Bedeutung zu, weil dieser Sacher verhalt sowohl nach Landesrecht als auch nach dem BEG einen Versagungs- bzw. Das Oberlandesgericht hatte von seinem Standpunkt aus, die Entschädigungsbehörde sei 2um Widerruf der Bescheide des KSHA und zur Rückforderung der dem Kläger nach niedersächsischem Landesrecht gezahlten 9*925 DM nicht befugt gewesen, zu einer solchen Ermessensprüfung keine Veranlassung. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
2431 084 achschlagewerk: ja tliche Sammlung: nein /BEß § 228; Niedersächs. Ges, üb. Gev/ährung v. Verfolgte d. nat.soz. Gewaltherrschaft v. 16, § 22 Soforthilfe f, Mai 1952, GVB1 30, Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein auf Grund des landesrechts zugunsten eines Antragstellers ergangener Bescheid widerrufen v/erden kann, ist eine grundsätzlich nach dem BEG (BErgG) zu entscheidende Frage des Verfahrensrechts. BGH, Ürt. v. 1. März 1961 - IV ZB 235/60 - OLG Oldenburg (Oldbg. LG Aurich TV ZR 235/60 Verkündet am 1» März 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt den Bierverleger Julius K in EMfe, D^Hpstr. O, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte undin hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Br.Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 26. Juli I960 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfange und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der 1913 unehelich geborene Kläger, der von 1926 bis 1929 als Konditor - ohne Abschlußprüfung - gelernt hatte, von Ende 1936 bis 1940 als Maschinist, Heizer und Motorbootsführer in der Schiffahrt tätig, danach zur Marine eingezogen und im März 1943 entlassen worden war, wurde in der Folgezeit als Maschinist bei der Margarine-Union eingestellt, bis er am 10. Oktober 1944 festgenommen und bis Kriegsende bei Erdarbeiten eingesetzt wurde. Er hat HaftentSchädigung beantragt, da sein Erzeuger Volljude gewesen und er nur wegen seiner Mischlingseigenschaft festgenommen worden sei. Der Kreissonderhilfsausschuß (KSHA) hat ihm am 28. November 1950 eine HaftentSchädigung für sieben Monate zugesprochen, die auch an den Kläger ausgezahlt worden ist. Der Kläger hat weiter darum gebeten, ihm eine Geschädigtenrente zu bewilligen, da er sich in der Haft ein chronisches Nierenleiden zugezogen habe. Der KSHA hat eine ärztliche Untersuchung des Klägers veranlaßt und ihm mit Beschluß vom 25.April 1950 eine Geschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 $ bewilligt, die er mit Beschluß vom 29. Juni 1953 herabgesetzt hat, nachdem die erneute ärztliche Untersuchung eine Besserung des Leidens (30 % MdE) ergeben hatte. Eine weitere Untersuchung Anfang 1954 ergab das völlige Abklingen des Nierenleidens und eine nur noch geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß das von dem Kläger vorgebrachte Stirnhöhlenleiden auf die Verfolgung zurückzuführen sei. Die Entschädigungsbehörde hat daraufhin mit Bescheid vom 5. Juli 1954, den der Kläger nicht angefochten hat, die Einstellung weiterer Rentenzahlungen mit dem 31. Juli 1954 angeordnet. Der Kläger hat, nachdem das Bundesentschädigungsgesetz in Kraft getreten war, am 28. März 1958 darum gebeten, ihm eine weitere Entschädigung für Schaden an Freiheit und Eigen’ tum, an Gesundheit, im beruflichen und wirtschaftlichen Fort kommen und durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung zu bewilligen; seinen Antrag auf Gewährung einer weiteren Entschädigung wegen Freiheitsschadens hat er zurückgenommen. Die Entschädigungsbehörde hat mit Bescheid vom 18. August 1959 alle Anträge des Klägers auf Bewilligung einer Entschädigung abgelehnt, weil dieser mehrfach unrichtige Angaben über die Entstehung seiner körperlichen Beschwerden gemacht habe. Gleichzeitig hat sie den Beschluß des KSHA vom 25. Apri 1950 und den daraufhin ergangenen Rentenbescheid vom 6. Mai 1950 widerrufen und von dem Kläger die Rückzahlung des Betrages von 9*925 DM verlangt, den er in der Zeit vom 1. Dezember' 1949 bis 31* Juli 1954 als Geschädigtenrente erhalten hatte. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Widerrufsbescheid aufzuheben und das beklagte Land zur Gewährung der von ihm noch beanspruchten Entschädigung zu verurteilen. Er bestreitet, daß er unrichtige Angaben gemacht habe. Der V/iderruf der Entschädigungsbehörde sei daher nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht insoweit zurückgewiesen, als der Kläger eine Entschädigung nach dem BEG begehrt hatte. Im übrigen hat es das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß der Widerruf des beklagten Landes im Bescheid vom 18. August 1959 und die Rückforderung von 9*925 DM wegfallen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Berufung des Klägers in vollem Umfange zurückzuweisen, weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Ent sehe i dungsgründ e: Die Revision ist begründet. I. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, der Kläger habe mindestens grob fahrlässig unrichtige Angaben über den Grund seines Schadens gemacht. Unter diesen Umständen sei die Entschädigungsbehörde zwar zur Versagung einer Entschädigung an den Kläger, nicht aber zu dem Widerruf der Bescheide des KSHA und zur Rückforderung der ihm nach niedersächsischem Landesrecht gezahlten 9-925 DM befugt gewesen. Gemäß §§ 20 - 22 des Niedersächsisehen Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) (SHG) i.d.F.v. 16. Mai 1952 (NdsGVBl 1952, 30) könne, ähnlich wie nach § 7 BSG, solange noch keine rechtskräftige Entscheidung eines Ausschusses vorliege, im Sonderhilfsverfahren die Sonderhilfe versagt werden, wenn der Antragsteller wissent-lieh oder grobfahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht habe. Sei allerdings vom KSHA eine Geschädigtenrente rechtskräftig zugesprochen, so bestehe für den Geschädigten und den Beauftragten des Öffentlichen Interesses nur die Möglichkeit einer Anfechtung der vor Inkrafttreten des Niedersächsischen SHG ergangenen Entscheidung des Sonderhilfsausschusses beim Landesausschuß für Sonderhilfssachen bis zu dem 31- Dezember 1952 oder, im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Restitutionsklage nach § 580 ZPO, die Möglichkeit der Wiederaufnähme des Verfahrens. Dagegen fehle es im niedersächsischen Landesrecht an einer Vorschrift nach Art des § 201 BEG, von einem Verfolgten die gezahlte Ge- schädigtenrente zurückzufordern, wenn sich nach rechtskräftiger Erledigung des Bewilligungsverfahrens herausstelle, daß der Verfolgte den Ausschuß mit unrichtigen Angaben zu seiner Entscheidung veranlaßt habe. Durch § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem BErgG vom 29. September 1953 (NdsGVBl 1953, 75) seien die §§ 20 - 22 des SHG aufgehoben. Damit sei den §§ 104 Abs. 1 S. 2 BErgG bzw. 228 Abs. 2 S. 2 BEG entsprochen, wonach die verfahrensmäßige Behandlung aller Entschädigungsansprüche sich ab 1, Oktober 1953 nach Bundesrecht richte. Dieses gewährleiste den nach Landesrecht entschädigten Personen den Fortbestand des bis dahin Zugespro-chenen, soweit die landesrechtlichen Vorschriften über das Bundesrecht hinausgehende Entschädigungsansprüche gewährten. Da das Niedersächsische SHG eine Aufhebung bisher ergangener rechtskräftiger Bescheide nur noch im Wege der Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO zulasse, gewähre es dem Kläger weitergehende Ansprüche als das BEG. Infolgedessen könne die Entschädigungsbehörde von dem Kläger die diesem nach der rechtskräftigen Entscheidung des KSHA während der Jahre 1949 - 1954 gezahlte Geschädigtenrente nicht nach §§ 7, 201 BEG zurück-fordern. Der von der Entschädigungsbehörde am 18. August 1959 ausgesprochene Widerruf und das gleichzeitige Verlangen auf Rückzahlung der 9*925 DM sei daher nicht zulässig. IX. Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff hat Erfolg. Gemäß §§ 228, 241 BEG treten mit dem 1. Oktober 1953, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes, alle in dessen Geltungsbereich geltenden und ihm widersprechenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, entspricht dieser Regelung der § 9 Abs. 2 der Niedersächsischen Zuständigkeitsund Verfahrensordnung zu dem BErgG vom 29«September 1953, durch den die §§ 20 bis 22 des Niedersächsischen Sonderhilf sgesetzes aufgehoben worden sind. Allerdings behält es, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, gemäß § 228 Abs. 2 S. 2 BEG (§ 104 Abs. 1 BErgG), soweit die am 1. Oktober 1953 im Geltungsbereich des BEG geltenden und ihm widersprechenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften weitergehende entschädigungsrecht liehe Ansprüche gewähren, hierbei zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten sein Bewenden, mit der Maßgabe jedoch, daß sich die verfahrensmäßige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach dem BEG richten. (Vgl. LM Nr. 20 zu § 6 BEG 1956 - RzW 1959, 65 $$7 Nr. 16). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (IM Nr. 1 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1957, 120 Nr. 42 sowie Urteil vom 14. Juli I960 - IV ZR 6/60 -) und der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Auf1., § 200 BEG Anm. 6 S. 999, § 201 BEG Anm. 1 S. 1000; van Bam/loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 201 BEG Anm. 1 S. 770) ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein zugunsten eines Antragstellers ergangener Bescheid widerrufen werden kann, eine dem Verfahrensrecht angehörende Frage, die demgemäß hier nach § 201 BEG zu entscheiden ist. Bas verkennt das Oberlandesgericht, wenn es meint, der Widerruf und das Rückzahlungsverlangen der Entschädigungsbehörde vom 18. August 1959 seien unzulässig, weil nach dem Niedersächsischen Sonderhilfsgesetz eine Aufhebung rechtskräftiger Bescheide nur unter den Voraussetzungen der Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO möglich sei. Der Kläger kann also seinen Standpunkt, das aufgehobene niedersächsische Landesrecht gewähre ihm v/eitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche als das BEG, nicht damit begründen, daß der zu seinen Gunsten ergangene Bescheid nicht widerrufen werden könne, weil die Voraussetzungen für seine Aufhebung nach dem insoweit noch maßgebenden Landesrecht nicht gegeben seien. Dieser Standpunkt wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die nach dem Landesrecht vorgesehene Möglichkeit, einen zugunsten eines Antragstellers ergangenen Bescheid im Wege der Restitutionsklage aufzuheben, beim Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953) wegen Fristablaufs nicht mehr bestanden hätte. Für einen solchen Fall könnte man die Auffassung vertreten, daß der in dem rechtskräftigen Bescheid festgestellte Anspruch nunmehr vom Landesrecht mit der sachlichrechtlichen Eigenschaft der Unentziehbarkeit ausgestattet und mit dieser Eigenschaft als weitergehender entschädigungsrechtlicher Anspruch im Sinne des § 228 Abs. 2 Satz 2 BEG bestehen geblieben, also von einer anderen verfahrehsrechtlichen Regelung der Widerrufs(Aufhebungs)voraussetzungen durch das Bundesrecht nicht berührt worden sei. Ob diese Auffassung richtig ist, bedarf indes keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Die einmonatige ITotfrist des § 586 Abs. 1 ZPO, vor deren Ablauf die Restitutionsklage zu erheben ist, und die mit dem Tage beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, hatte am 1. Oktober 1953 noch nicht zu laufen begonnen; denn das beklagte Land hat erst auf Grund der zu dem Entschädigungsantrag des Klägers vom 28. März 1958 von der Entschädigungsbehörde angestellten Ermittlungen von der Unrichtigkeit der Angaben des Klägers Kenntnis erlangt. Die fünfjährige Ausschlußfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach deren Ablauf eine Restitutionsklage unstatthaft ist, war ebenfalls am 1. Oktober 1953 noch nicht verstrichen. Denn diese Frist hatte frühestens mit der Rechtskraft des ersten Rentenbescheides vom 25* April/6. Mai 1950 zu laufen begonnen. Die an die Stelle der Vorschriften der §§ 20 bis 22 des SHG getretenen Bestimmungen der §§ 200, 201, 203, 205 BEG enthalten also keinen den Kläger gegenüber dem Landesrecht benachteiligenden Eingriff in den sachlich-rechtlichen Bestand seines Anspruchs. Sie regeln vielmehr die Voraussetzungen, unter denen der über diesen Anspruch ergangene Bescheid aufgehoben werden kann, in anderer Weise als das Landesrecht, das aber ebenfalls am 1. Oktober 1953 grundsätzlich eine Aufhebung noch zuließ. Nun hat die EntSchädigungsbehörde mit dem angefochtenen Widerrufsbescheid vom 18. August 1959 nicht nur den Rentenbescheid vom 6. Mai 1950 widerrufen, sondern dem Kläger auch seinen in diesem Bescheid rechtskräftig festgestellten Anspruch - materiellrechtlich - absprechen wollen. Das ergibt sich schon daraus, daß der Widerruf außer auf § 201 BEG auch auf § 7 Abs. 2 BEG gestützt ist und daß gleichzeitig mit dem Widerruf auch die Rückzahlung der bereits gezahlten Rentenbeträge angeordnet ist. Wie der Senat in seinem bereits angeführten Urteil vom 14. Juli I960 ausgeführt hat, unterliegen Ansprüche, die wie der hier umstrittene, sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren Voraussetzungen auch im BEG geregelt sind, hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Entziehung gemäß § 228 BEG grundsätzlich auch dann dem Bundesrecht, wenn sie zu einer Zeit festgesetzt wurden, als das Bundesrecht noch nicht galt. Das Bundesrecht tritt auch in diesem Palle nur insoweit zurück, als die landesrechtliche Regelung für den Anspruchsteller günstiger ist. Das ist insoweit der Pall, als das Bundesrecht Entziehungsgründe enthält, die das Landesrecht nicht kennt. Auf diesem Grundsatz beruhen die Entscheidungen des Senats LM Nr. 20 zu § 6 BEG = RzW 1959, 65 und LM Nr. 6 zu § 222 BEG = RzW I960, 43, 38. Kommt dagegen ein Entziehungsgrund in Betracht, der sowohl im - 9 Bundesrecht als im Landesrecht vorgesehen ist, so sind die Voraussetzungen der Entziehung nur dann nach Landesrecht z* beurteilen, wenn sie dort in einem für den Anspruchs teller günstigeren Sinne geregelt sind, also die Entziehungsmöglichkeiten enger begrenzen. Nach § 20 des niedersächsischen SHG konnte die Sonderhilfe versagt, also ein an sich als entstanden oder doch als möglicherweise entstanden gedachter Rentenanspruch stra weise zu dem Erlöschen gebracht werden, wenn der Antragsteller wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Entstehung oder den Umfang des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zu dem Zwecke der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen öder entstellt oder falsche Tatsachen vorgespiegelt hatte. Eine eigene Regelung über die Voraussetzungen, unter denen der Entschädigungsanspruch nach rechtskräftiger Zuerkennung wider abgesprochen werden konnte, wie sie in § 7 Abs. 2 BEG enthalten ist, enthielt das niedersächsische SHG nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Es sah dagegen in § 22 eine Wiederaufnahme des Verfahrens - offenbar vor den Sonderhilfsausschüssen und dem Landesausschuß - vor, wenn Grund ev Vorlagen, aus denen nach § 580 ZPO die Restitutionsklage zugelassen ist. Labei sollten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Restitution klage sinngemäß Anwendung finden. Las Berufungsgericht hat in seinem Urteil auf diese Vorschrift hingewiesen. Es hat damit jedoch den Inhalt des Landesrechte ersichtlich nicht dahin feststellen wollen - eine solche Feststellung wäre gemäß § 222 BEG, 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend -, daß auch bei erfolgreicher Anfechtung eines rechtskräftigen Bescheids (auf Grund der Vorschrift des § 22 SHG in Verbindung mit § 580 ff ZPO) in dem wiederauf- 10 - genommenen Verfahren die Vorschrift des § 20 SHG über die Versagung der Sonderhilfe nicht mehr habe zur Anwendung kommen können. Denn das würde mit der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 590 ZPO, nach welcher der Rechtsstreit in einem zugelassenen Wiederaufnahmeverfahren von neuem verhandelt wird, als wäre er in die Lage vor Erlaß der Entscheidung zurückversetzt, in offenbarem Y/idersprueh stehen. Das Revisionsgericht hat also davon auszugehen, daß auch nach bandesrecht die materiellrechtliche Entziehung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs der Sache nach nicht ausgeschlossen war, mochte die Ausübung des Entziehungsrechts auch unter erschwerten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen stehen. In ähnlichem Sinne versteht der Senat die Feststellung des Berufungsgerichts, das niedersächsische Landesrecht habe ’’keine Bestimmung ähnlich der des § 201 BEO, von einem Verfolgten die gezahlte Geschädigtenrente zurückzufordern, wenn sich nach rechtskräftiger Erledigung des Bewilligungsverfahrens herausstelle, daß der Verfolgte den KS.HA mit unrichtigen Angaben zu seiner Entscheidung veranlaßt habe” (BU S. 14/15). Auch diese Peststellung hat offenbar nicht die Präge nach dem Bestehen des Rückforderungsrechts, son-dern?wie der Hinweis auf § 201 BEG und das Pehlen eines Hinweises auf § 7 Abs. 3 BEG ergibt, lediglich die Frage der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts zu dem Gegenstand. Der Senat nimmt mit anderen Worten an, daß das Berufungsgericht das Bestehen eines Rückforderungsrechts, wie es im Palle der Aufhebung einer Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des auf Grund dieser Entscheidung Geleisteten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gegeben ist, für das Landesrecht nicht hat verneinen wollen. Daß ein solches Rückforderungsrecht - allerdings ohne einen Zinsanspruch - gegeben ist, hat das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 19- November 11 1917 (RGZ 91, 195, 198) mit ausführlicher Begründung dargelegt. Biese Rechtsprechung ist auch im Schrifttum allgemein gebilligt worden (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 590 IV 3; Wieczorek, ZPO § 590 B II c 2; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßreehts, 8. Aufl. § 156 IV 3 S. 784; Baumbach/ Lauterbach, ZPO § 590 3 B). Es kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei der vom Landesrecht vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über das Wiederaufnahmeverfahren hat ausschließen wollen. Bie Voraussetzungen, unter denen nach § 7 Abs. 2 BEG ein Entschädigungsanspruch entzogen werden kann, stimmen mit den Versagungsgründen des § 20 SHG im wesentlichen, wenn auch nicht genau, überein. Eine Entziehung lediglich auf Grund der Tatsache, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht, kennt das niedersächsische SHG nicht. Insoweit i3t also das Landesrecht für den Antragsteller günstiger. Biesem Unterschied kommt jedoch, sofern es bei der Feststellung des Berufungsgerichts bleibt, daß der Kläger grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Entstehung und den Umfang seines Schadens gemacht hat, keine Bedeutung zu, weil dieser Sacher verhalt sowohl nach Landesrecht als auch nach dem BEG einen Versagungs- bzw. Entziehungsgrund bildet. Ist ein solcher gegeben, so bleibt noch die Frage zu prüfen, in viel ehern Umfang ein darauf gestützter Widerruf s-und Entziehungsbescheid der Entschädigungsbehörde der Nachprüfung durch die Entschädigungsgerichte unterliegt. Ba es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, haben die Entschädigungsgerichte gemäß § 211 BEG nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde bei einer Versagung oder Entziehung bzw. Rückforderung bereits bewirkter Leistungen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben. Das Oberlandesgericht hatte von seinem Standpunkt aus, die Entschädigungsbehörde sei 2um Widerruf der Bescheide des KSHA und zur Rückforderung der dem Kläger nach niedersächsischem Landesrecht gezahlten 9*925 DM nicht befugt gewesen, zu einer solchen Ermessensprüfung keine Veranlassung. Es wird diese Prüfung nun nachzuholen haben. Dazu bedarf es zunächst einer Feststellung darüber, auf welcher tatsächlichen Grundlage das beklagte Land sein Ermessen ausgeübt hat oder ausüben will. In dem angefochtenen Bescheid war die Entschädigungs-behörde offenbar davon ausgegangen, daß der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Das Berufungsgericht hat ein vorsätzliches Handeln des Klägers zwar für wahrscheinlich, aber nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht wird deshalb der Entschädigungsbehörde bzw. dem beklagten Land Gelegenheit geben müssen, sein Ermessen auf Grund des von ihm, dem Berufungsgericht, für erwiesen angesehenen Sachverhalts neu auszuüben und seine Ermessensentscheidung auf dieser Grundlage - auch hinsichtlich des Umfangs des geltend gemachten Entziehungs- und Rückforderungsrechts - zu begründen, um damit die Voraussetzungen für eine Nachprüfung dieser Entscheidung im Sinn$. des § 211 BEG zu schaffen. III. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es der Klage stattgegeben und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfange ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. -13- Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens beruft auf § 225 Abs. 1 BEG. Raske Wüstenberg Maaß Dr.Loewenheim Dr.Graf