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BGH · IV ZR 235/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 235/59

Mai 1933 entzogen» Der Erblasser wurde im Gegensatz zu Rechtsanwalt Dr, am 28, Juni 1933 erneutwieder alsj Rechtsanwalt zugelassen,Erst auf Grund der Verordnung vom 27> September 1938 wurde ihm die Zuslassung endgültig genommen, in der Folgezeit war der Erblasser als Rechtskonsulent tätig» Im Juli 1942 wurde er deportiert und kehrte nicht wieder zurück-Mit Bescheid vom 15» Juli 1957 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des Erblassers für die Zeit vom 15- Juli 1942 bis 8o Mai 1945«* Den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für den Geschäftswert der Anwaltspraxis des Erblassers lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 18« Juni 1958 ab mit der Begründung, die Einnahmen des Erblassers hätten unter dem vergleichbaren Einkommen eines Beamten gelegen und die Praxis habe daher keinen ’’Übergewinn” gehabt, der allein die Annahme eines good will rechtfertigen könne. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen 5 daß die Klägerin berechtigt ist, den Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Praxis des Erblassers geltend zu machen.- Praxis allein weitergeführt; als es ihm unmöglich gemacht wurde, sie weiter auszuüben, war er ihr alleiniger Inhaber«* Seine Erben können daher die Ansprüche auf Entschädigung für den Verlust dieser Praxis geltend machen» Es ist hier nicht zu entscheiden, inwieweit der frühere Sozius des Erblassers gegen dessen Erben Ansprüche geltend machen kann, weil er aus der Praxis verdrängt worden ist«. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß als entschädigungsfähiger good will nur der Wert angenommen werden kann, der sich bei einer Veräußerung des Unternehmens im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hatte«, Das hat der Senat mit.eingehender Begründung und unter Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2, Dezember 1959 IV ZB. Die Befugnis des Berufungsgerichts, diesen Wert selbst festzustellen, wird nicht, wie die Revision annimmt, durch §§ 191 Abs, 2, 211 BEO eingeengt» Auch das hat der Senat in dem eben angeführten Urteil näher dargelegt» Das Revisionsgericht kann ihm diese Aufgabe nicht abnehmen» Geprüft werden kann jedoch, ob bei der angewandten Methode diejenigen Grundsätze berücksichtigt sind, deren Beachtung das Entschädigungs-recht gebietet« Hierbei ist besonders zu beachten, daß die Entschädigung für den Verlust des Firmenwerts nicht dazu führen darf, daß der Verfolgte wegen ein und desselben Verlustes doppelt entschädigt wird. Soweit das Unternehmen oder die Praxis von mehreren Personen betrieben wird, ist ein Unternehmerlohn für jeden Gesellschafter abzusetzen, Soweit es sich um die Berechnung des Wertes des good will für die nach § 56 BEG zu gewährende Entschädigung handelt, muß der Betrag des Unternehmerlohns von dem Reingewinn auch um des willen abgezogen werden, weil der Verfolgte dafür, daß er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung seinen Unternehmerlohn verloren hat, bereits nach §§ 64 ff BEG entschädigt wird. Es wird nämlich meist übersehen, daß eine Entschädigung für den Verlust des good will nach § 56 BSG nur insoweit zu leisten ist, als dieser sich im Wirtschaftsverkehr als Vermögenswert darstellt und als auch der Verfolgte durch den Verlust dieses Wertes geschädigt worden ist. Er darf nach dem Gesetz, wie oben dargelegt, für denselben Schaden nicht doppelt entschädigt werden» Muß aus diesem Grunde in jedem Pall, auch wenn der Wert des good will durch Vervielfachung des erzielten Gewinns errechnet werden soll, von diesem zuvor der Betrag abgesetzt werden, der als Unternehmerlohn des Inhabers der Präzis anzusehen ist, so kann nur der sich danach ergebende übersteigende Betrag einen Anhalt dafür geben, ob und in welcher Höhe für einen good will nach § 56 BEG eine Entschädigung geleistet werden -kann» Je mehr die Höhe des erzielten Gewinns von den besonderen persönlichen Fähigkeiten des Inhabers des Unternehmens oder der Präzis von seinem Ruf und seinem Ansehen- abhängt, desto -geringer wird der Wert des nach § 56 BEG entschädigungsfähigen good will sein., Palls der erzielte Gewinn nur-wegen dieser persönlichen Fähigkeiten des Inhabers den normalen Unternehmerlohn übersteigt, ist in der Regel kein entschädigungsfähiger good will vorhanden» Dieser -Umstand wird insbesondere in den Empfehlungen der Bundesrechtsanwaltskammer nicht berücksichtigte Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe des von dem Erblasser aus seiner Praxis erzielten Einkommens ergibt sich nach diesen Grundsätzen, daß die Praxis des Erblassers, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, keinen entschädigungsfähigen good will besessen haben kann, Das Durchschnittseinkommen des Erblassers war geringer als die sich aus den Tabellen zur 3- DV-BEG ergebenden Bezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes» La diese Bezüge bei der Berechnung der Entschädigung für den dem Erblasser zugefügten Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zugrunde gelegt werden mußten, müssen auch sie bei der Ermittlung des Y/ertes des good will auf der Grundlage des erzielten Gewinns als Mindestbetrag des Unternehmerlohns von dem tatsächlichen Reingewinn abgezogen werden. Wie sich aus den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ergibt, ist auch eine weitere Aufklärung über die Höhe der Einkünfte des Erblassers und seine Unkosten in der Praxis nicht möglich» Da jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann bei dieser Sachlage auch nicht * zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß der Erblasser derart hohe Aufwendungen gehabt hat. sorgung« Ferner ist zu bedenken, daß ein junger Anwalt, der mit einem älteren ein Sozietätsverhältnis eingeht, sich vielleicht am Anfang mit einer ge -ringeren Entlohnung für seine Arbeit begnügen wird, weil der alte, angesehene Anwalt neben ihm tätig bleibt und weil dessen persönliches Ansehen und dessen Ruf die Gewähr dafür bieten, daß der Umfang der Praxis solange erhalten bleibt, bis auch der neu eingetretene Sozius sich selbst Ruf und Ansehen erworben hato Diese Erwägung für die Bewertung der Sozietät durch den neu eintretenden Anwalt haben mit dem good will der Praxis selbst nichts zu tun* Sie gründen in dem Ansehen und Ruf des älteren Kollegen und beruhen auf der Möglichkeit, mit diesem zusammenzuarbeiten» Vom Standpunkt des alten Inhabers der Praxis wird bei der Bewertung der Möglichkeit, einen Sozius aufzunehmen, abgesteilt auf den Wert, den die Praxis für ihn hat, wenn er.in der Lage ist, sie selbst in der von ihm gewünschten Weise durch Aufnahme eines jüngeren Kollegen fortzuführen* Dieser Wert ist aber für die Berechnung des good will in Entschädigungsverfahren nicht maßgebend» Es kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens der Anwaltskammer getan hat, davon ausgegangen werden, daß in vielen Fällen ein jüngerer Anwalt auch dann bereit ist, bei der Übernahme einer Praxis für den bisherigen Inhaber oder dessen Witwe die Zahlung einer Rente zu übernehmen und damit den good will der Praxis zu vergüten, wenn er nach den .Stande der Praxis Einnahmen nur in Höhe eines oft sehr bescheidenen ’’Unternehmerlohns1’ erwarten kann* Für die Ermittlung des Wertes des good will muß grundsätzlich der Betrag ermittel werden, der in solchen Fällen wie dem zur Entscheidung stehenden regelmäßig die früheren Inhaber dafür zu entschädigen, daß diese auf die Nutzung ihrer Arbeitskraft in der Praxis oder in dem Unternehmen verzichten* Pür die bloße Möglichkeit, eine Praxis übernehmen zu können, wird der Erwerber keine Entschädigung leisten, wenn er in annähernd gleichguter Lage eine Praxis neu einrichten kann, ohne dabei höhere Aufwendungen machen zu müssen, als die Beträge, die er für die Übernahme der Büroräume und des Inventars der zu übernehmenden Praxis zahlen muß«. Nur in den Ausnahmefällen, in denen diese Möglichkeit nicht besteht, kann es, wenn eine größere Zahl von Bewerbern vorhanden ist, sein, daß sich ein .junger Anwalt entschließt, für die Übernahme einer Praxis mehr zu zahlen als diese wert ist., höheren Preis hätte veräußern können, erhält er, .jedenfalls wenn er nicht nachweist, daß er beabsichtigt habe, die Sache zu veräußern, keine Entschädigung für diesen ihm entgangenen Gewinn, Für den Inhaber einer Rechtsanwaltspraxis kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß er seine Praxis nicht veräußert hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, Dann aber muß die Möglichkeit, bei der Veräußerung einen höheren Erlös zu erzielen, als es dem V/ert der Praxis entspricht, für die Berechnung des Werts des entschädigungsfähigen good will außer Betracht bleiben.

Zitierte Normen: § 56 BEG § 56 SaarBSG § 56 BEG
WertEntschädigungBEGBerufungsgerichtErblasserInhaberKlägerinhochPraxis

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung* nein
BEG §56
Eine Anwaltspraxis fratrkeinen entschädigungsfähigen
 good will, wenn der Inhaber der Praxis aus ihr keine höheren Reineinnahmen erzielt hat, als die Bezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes betrageno
BGH« Urt. Vo 13« Januar I960	- IV ZR
235/59 -OIG Hamburg IG Hamburg
IV ZR 235/59
Verkündet am 13o Januar I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 34,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Frau Frieda
D
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* Karlsruhe -
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr*v.Werner und Br,Graf
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14* Juli 1959 wird insoweit aufgehoben, als darin der Berufung stattgegeben worden ist» Die Berufung gegen das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg vom 5- September 1958 wird in vollem Umfang zurückgewiesen*
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen* Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin des verstorbenen jüdischen Hechtsanwalts Dr, Roland	Der	1875	geborene Erb-
lasser betrieb bis zu dem Mai 1955 in Hamburg gemeinsam mit Hechtsanwalt Dr, Walther HSHHUHB eine Anwaltspraxis«,
Beiden Anwälten wurde die Zulassung auf Grund des § 1 Abs, 1 des Gesetzes Über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7- April 1953 mit Wirkung vom 31? Mai 1933 entzogen» Der Erblasser wurde im Gegensatz zu Rechtsanwalt Dr,	am	28,	Juni	1933	erneutwieder alsj Rechtsanwalt
 zugelassen,Erst auf Grund der Verordnung vom 27> September 1938 wurde ihm die Zuslassung endgültig genommen, in der Folgezeit war der Erblasser als Rechtskonsulent tätig» Im Juli 1942 wurde er deportiert und kehrte nicht wieder zurück-Mit Bescheid vom 15» Juli 1957 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen des Erblassers für die Zeit vom 15- Juli 1942 bis 8o Mai 1945«* Den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für den Geschäftswert der Anwaltspraxis des Erblassers lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 18« Juni 1958 ab mit der Begründung, die Einnahmen des Erblassers hätten unter dem vergleichbaren Einkommen eines Beamten gelegen und die Praxis habe daher keinen ’’Übergewinn” gehabt, der allein die Annahme eines good will rechtfertigen könne.
Gegen den ablehnenden Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, Die Klägerin hat vorgetragen, die Praxis des Erblassers habe einen mittleren Umfang gehabt, sie habe einen guten Ruf genossen. Auch die Praxis’ eines Anwalts, dessen Jahresverdienst die Einnahmen eines vergleichbaren Beamten nicht überstiegen habe, besitze einen Geschäftswert, dessen Verlust nach § 56 BEG zu entschädigen sei c
3 -
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
 ihr eine Entschädigung von 20*000 DM
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
Sie hat geltend gemacht, der Geschäftswert einer Anwalt spraxis müsse nach den Erträgnissen der Vergangenheit geschätzt werden* Ein entschädigungsfähiger good will könne dabei nur anerkannt werden, wenn die Einnahmen des Rechtsanwalts in den letzten drei verfolgungsfreien Jahren höher gewesen seien als der sogenannte ünternehmerlohn. Für die Ermittlung des Unternehmerlohns bei freiberuflich Tätigen sei dabei gemäß ihrer Anordnung 113 A das zweifache Jahreseinkommen eines vergleichbaren Beamten zugrunde zu legen, und zwar unter Berücksichtigung der Einstufung gemäß Tabellen der Anlagen 2 und 3 zur 3» DV-BEG* Da die aus der Auskunft des Staatsarchivs ersichtlichen Einnahmen des Erblassers bedeutend niedriger gelegen hätten, könne für seine Praxis ein good will nicht anerkannt werden*
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 5-. September 1958. abgewiesen*
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.800 DM zu zahlen. Dös Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt* Sie verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen*
Entsoheidungsgründes
 Die Revision ist begründet.
UKW*
- 4' -
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen 5 daß die Klägerin berechtigt ist, den Anspruch auf Entschädigung für den Verlust der Praxis des Erblassers geltend zu machen.- Der frühere Sozius des Erblassers war aus der Praxis verdrängt worden. Der Erblasser hat die . Praxis allein weitergeführt; als es ihm unmöglich gemacht wurde, sie weiter auszuüben, war er ihr alleiniger Inhaber«* Seine Erben können daher die Ansprüche auf Entschädigung für den Verlust dieser Praxis geltend machen» Es ist hier nicht zu entscheiden, inwieweit der frühere Sozius des Erblassers gegen dessen Erben Ansprüche geltend machen kann, weil er aus der Praxis verdrängt worden ist«.
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß als entschädigungsfähiger good will nur der Wert angenommen werden kann, der sich bei einer Veräußerung des Unternehmens im Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung für den Erwerber ergeben hatte«, Das hat der Senat mit.eingehender Begründung und unter Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Ansicht in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 2, Dezember 1959 IV ZB. 152/59 näher dargelegt»
Die Ermittlung des good will gehört zu den im Rechtsstreit zu betreffenden tatsächlichen Feststellungen,., Sie ist im wesentlichen eine Aufgabe des Richters der Tatsacheninstanz u Der Y/ert kann, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht genau berechnet, sondern muß nach § 287 ZPO geschätzt werden«,
Die Befugnis des Berufungsgerichts, diesen Wert selbst festzustellen, wird nicht, wie die Revision annimmt, durch §§ 191 Abs, 2, 211 BEO eingeengt» Auch das hat der Senat in dem eben angeführten Urteil näher dargelegt»
Das Revisionsgericht ist jedoch in der Lage, nachzuprüfen, oh das Berufungsgericht die Grenzen des ihm in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten hat«
Um ihm dieses zu ermöglichen, muß das Berufungsgericht in den Urteilsgründen die leitenden Gründe für die Schätzung und die für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitteilen.
In der Wissenschaft werden verschiedene Methoden für die Berechnung des Firmenwerts angewendet« Dem Richter der Tatsacheninstanz ist es überlassen zu entscheiden, welche Methode im einzelnen Fall zu dem brauchbarsten Ergebnis führt. Das Revisionsgericht kann ihm diese Aufgabe nicht abnehmen» Geprüft werden kann jedoch, ob bei der angewandten Methode diejenigen Grundsätze berücksichtigt sind, deren Beachtung das Entschädigungs-recht gebietet« Hierbei ist besonders zu beachten, daß die Entschädigung für den Verlust des Firmenwerts nicht dazu führen darf, daß der Verfolgte wegen ein und desselben Verlustes doppelt entschädigt wird.
Wenn bei der Ermittlung des Firmenwerts von dem Ertragswert ausgegangen wird, muß bei der Berechnung dieses Wertes von dem Reingewinn auch der Betrag des Unternehmerlohns abgesetzt werden. Das besagen die allgemein anerkannten Grundsätze der Betriebswirtschaftslehre (vgl. Schmalenbach/Bauer, Die Beteiligungsfinanzierung 1954 S« 41)• Dieser Grundsatz folgt aus der Überlegung, daß der Erwerber eines Unternehmens grundsätzlich nur bereit ist, ein Entgelt für diejenigen Werte zu leisten, die er selbst nutzbringend verwerten kann. Er ist in der Regel nicht bereit, den früheren Inhaber des Betriebes dafür zu entschädigen, daß dieser auf die Nutzung seiner Arbeitskraft in dem Betrieb
 
verzichtet. Der good will stellt für ihn nur insoweit einen nutzbringenden Vermögenswert dar, als dieser ihn in die Lage versetzt, höhere Einkünfte zu erzielen, als er sie durch die bloße Verwertung seiner Arbeitskraft bei der Führung eines solchen Betriebs normalerweise erzielen würde.
Als Unternehmerlohn muß daher von dem Reingewinn grundsätzlich mindestens der Betrag abgezogen werden, den ein Angestellter im Zeitpunkt der angenommenen Veräußerung des Betriebs üblicherweise als Vergütung erhalten hätte, wenn das Unternehmen von ihm so geführt worden wäre, wie es der Unternehmer geführt hat. Soweit das Unternehmen oder die Praxis von mehreren Personen betrieben wird, ist ein Unternehmerlohn für jeden Gesellschafter abzusetzen, Soweit es sich um die Berechnung des Wertes des good will für die nach § 56 BEG zu gewährende Entschädigung handelt, muß der Betrag des Unternehmerlohns von dem Reingewinn auch um des willen abgezogen werden, weil der Verfolgte dafür, daß er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung seinen Unternehmerlohn verloren hat, bereits nach §§ 64 ff BEG entschädigt wird. Würde der Unternehmerlohn nicht vom Reingewinn abgezogen, dann würde der Verfolgte für ein und denselben Schaden doppelt entschädigt. Las entspricht nicht den Grundsätzen des Entschädigungsrechts, wie insbesondere § 60 BEG zeigto Mit Rücksicht darauf, daß der Verfolgte nach §§ 64'fi BEG für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen entschädigt- wird, muß als Unternehmerlohn mindestens der Betrag eingesetzt werden, der bei der Festsetzung der Entschädigung für diesen Schaden als Einkommen des vergleichbaren Beamten angenommen worden ist oder angenommen werden muß, Der abzusetzende Unternehmerlohn kann und wird häufig über diesem Einkommen liegen.
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt» Das Berufungsgericht hat als Wert des good will in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Gutachten der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, das gleichfalls von den von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätzen ausgeht, den vierfachen Betrag des Durchschnitts;] ahreseinkommens des Erblassers angenommene
 Wie der Senat in dem oben erwähnten Urteil angeführt hat, geht diese Methode, den Wert des good will zu berechnen, die auch die gröbste und schlechteste ist, vielfach von unrichtigen Voraussetzungen aus, wie ebenfalls in dem Urteil vom 2» Dezember 1959 ausgeführt worden ist«
Es wird nämlich meist übersehen, daß eine Entschädigung für den Verlust des good will nach § 56 BSG nur insoweit zu leisten ist, als dieser sich im Wirtschaftsverkehr als Vermögenswert darstellt und als auch der Verfolgte durch den Verlust dieses Wertes geschädigt worden ist.
Es ist dabei zu beachten, daß auch der Verfolgte, der freiberuflich tätig gewesen ist, für den Schaden, den er in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen erlitten hat, bereits nach §§ 64 ff BEG entschädigt wird.
Er darf nach dem Gesetz, wie oben dargelegt, für denselben Schaden nicht doppelt entschädigt werden» Muß aus diesem Grunde in jedem Pall, auch wenn der Wert des good will durch Vervielfachung des erzielten Gewinns errechnet werden soll, von diesem zuvor der Betrag abgesetzt werden, der als Unternehmerlohn des Inhabers der Präzis anzusehen ist, so kann nur der sich danach ergebende übersteigende Betrag einen Anhalt dafür geben, ob und in welcher Höhe für einen good will nach § 56 BEG eine Entschädigung geleistet werden -kann» Je mehr die Höhe des erzielten Gewinns von den besonderen persönlichen Fähigkeiten des Inhabers des Unternehmens oder der Präzis von seinem Ruf und seinem Ansehen-
 
abhängt, desto -geringer wird der Wert des nach § 56 BEG entschädigungsfähigen good will sein., Palls der erzielte Gewinn nur-wegen dieser persönlichen Fähigkeiten des Inhabers den normalen Unternehmerlohn übersteigt, ist in der Regel kein entschädigungsfähiger good will vorhanden» Dieser -Umstand wird insbesondere in den Empfehlungen der Bundesrechtsanwaltskammer nicht berücksichtigte
 Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die Höhe des von dem Erblasser aus seiner Praxis erzielten Einkommens ergibt sich nach diesen Grundsätzen, daß die Praxis des Erblassers, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, keinen entschädigungsfähigen good will besessen haben kann, Das Durchschnittseinkommen des Erblassers war geringer als die sich aus den Tabellen zur 3- DV-BEG ergebenden Bezüge eines vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes» La diese Bezüge bei der Berechnung der Entschädigung für den dem Erblasser zugefügten Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zugrunde gelegt werden mußten, müssen auch sie bei der Ermittlung des Y/ertes des good will auf der Grundlage des erzielten Gewinns als Mindestbetrag des Unternehmerlohns von dem tatsächlichen Reingewinn abgezogen werden. Hur dann wird eine doppelte Entschädigung desselben Schadens ausgeschlossen» Dann aber ergibt sich, daß die Praxis des Erblassers keinen entschädigungsfähigen good will gehabt haben kann, selbst wenn berücksichtigt wird, daß der Erblasser infolge seines Lungenleidens besondere Hilfskräfte einstellen mußte»
Das durchschnittliche Reineinkommen des Erblassers.-in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Verfolgung betrug gut 3 600 RM> Der Erblasser hätte sonach mehr als 9 000 EM i’ür die Hilfskräfte, die ausschließlich infolge seines Lungenleidens in seiner Praxis beschäftigt waren.
 
ausgegeben haben müssen, damit für diese überhaupt ein good will in Betracht kommen könnte. Baß er allein aus diesem Grunde so hohe Aufwendungen gehabt hat? ist schon sehr unwahrscheinlich? zu demal er aus seiner Praxis für sich selbst nur sehr geringe Reineinkünfte hatte.» Dafür? daß er derart hohe Aufwendungen nur aus diesem Grunde für seine Praxis gehabt hat, ist nichts vorgebracht»
Wie sich aus den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ergibt, ist auch eine weitere Aufklärung über die Höhe der Einkünfte des Erblassers und seine Unkosten in der Praxis nicht möglich» Da jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann bei dieser Sachlage auch nicht * zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß der Erblasser derart hohe Aufwendungen gehabt hat.
Auch die vom Berufungsgericht angesteilten Erwägungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.» Die Möglichkeit, einen jüngeren Rechtsanwalt als Sozius in die Praxis aufzunehmen, um sich dadurch eine gewisse Altersversorgung zu verschaffen, muß für die Ermittlung des für die Entschädigung zu berechnenden Werts des good will außer Betracht bleiben. Der Verlust der Altersversorgung wird regelmäßig schon durch die Entschädigung für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen mitabgegolten; denn nach § 75 Abs,1,2 BEG wird dem Verfolgten grundsätzlich eine Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt gewährt, in dem er wieder eine Erwerb stätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Wenn der Verfolgte keine solche Erwerbstätigkeit ausübt und es ihm auch nicht zugemutet werden kann, eine solche auszuüben, ist er nach §§ 81,82 BEG weiter berechtigt, eine Rente auf Lebenszeit zu wählen. Dann erhalten gemäß § 85 BEG nach seinem Tode auch seine Witwe und seine Kinder eine Ver-
sorgung« Ferner ist zu bedenken, daß ein junger Anwalt, der mit einem älteren ein Sozietätsverhältnis eingeht, sich vielleicht am Anfang mit einer ge -ringeren Entlohnung für seine Arbeit begnügen wird, weil der alte, angesehene Anwalt neben ihm tätig bleibt und weil dessen persönliches Ansehen und dessen Ruf die Gewähr dafür bieten, daß der Umfang der Praxis solange erhalten bleibt, bis auch der neu eingetretene Sozius sich selbst Ruf und Ansehen erworben hato Diese Erwägung für die Bewertung der Sozietät durch den neu eintretenden Anwalt haben mit dem good will der Praxis selbst nichts zu tun* Sie gründen in dem Ansehen und Ruf des älteren Kollegen und beruhen auf der Möglichkeit, mit diesem zusammenzuarbeiten»
Vom Standpunkt des alten Inhabers der Praxis wird bei der Bewertung der Möglichkeit, einen Sozius aufzunehmen, abgesteilt auf den Wert, den die Praxis für ihn hat, wenn er.in der Lage ist, sie selbst in der von ihm gewünschten Weise durch Aufnahme eines jüngeren Kollegen fortzuführen* Dieser Wert ist aber für die Berechnung des good will in Entschädigungsverfahren nicht maßgebend»
Es kann auch nicht, wie es das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens der Anwaltskammer getan hat, davon ausgegangen werden, daß in vielen Fällen ein jüngerer Anwalt auch dann bereit ist, bei der Übernahme einer Praxis für den bisherigen Inhaber oder dessen Witwe die Zahlung einer Rente zu übernehmen und damit den good will der Praxis zu vergüten, wenn er nach den .Stande der Praxis Einnahmen nur in Höhe eines oft sehr bescheidenen ’’Unternehmerlohns1’ erwarten kann* Für die Ermittlung des Wertes des good will muß grundsätzlich der Betrag ermittel werden, der in solchen Fällen wie dem zur Entscheidung stehenden regelmäßig
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als Vergütung für den good will gezahlt würde. Nach einer allgemein im Wirtschaftsleben zu machenden Erfahrung sind die Erwerber eines Unternehmens oder einer Praxis in der Regel nicht bereit? die früheren Inhaber dafür zu entschädigen, daß diese auf die Nutzung ihrer Arbeitskraft in der Praxis oder in dem Unternehmen verzichten* Pür die bloße Möglichkeit, eine Praxis übernehmen zu können, wird der Erwerber keine Entschädigung leisten, wenn er in annähernd gleichguter Lage eine Praxis neu einrichten kann, ohne dabei höhere Aufwendungen machen zu müssen, als die Beträge, die er für die Übernahme der Büroräume und des Inventars der zu übernehmenden Praxis zahlen muß«.
Nur in den Ausnahmefällen, in denen diese Möglichkeit nicht besteht, kann es, wenn eine größere Zahl von Bewerbern vorhanden ist, sein, daß sich ein .junger Anwalt entschließt, für die Übernahme einer Praxis mehr zu zahlen als diese wert ist., Dieser gezahlte Überpreis ist dann aber keine Vergütung für den good will, sondern ein bei der Veräußerung der Praxis erzielter Gewinn* Dafür, daß dieser Gewinn entgangen ist, ist nach dem Gesetz jedenfalls dann, wenn der Inhaber der Praxis gar nicht beabsichtigte, diese zu veräußern, keine Entschädigung zu leisten* Der good will ist ein immaterielles Gut $ nur dessen Y/ert, nicht ein darüber hinausgehender bei einer Veräußerung des Unternehmens oder der Praxis zu erzielender besonderer Veräußerungsgewinn ist zu ersetzen* Insoweit bemißt sich die Entschädigung für den Verlust dieses Vermögensgegenstandes nicht anders als die für Eigentumsschaden zu leistende, Pür diesen wird in § 52 Abs* 2 BEG ausdrücklich bestimmt, daß sich die Höhe der Entschädigung nach dem Vvied erbe schaff ungswert der serotörten oder in Verlust geratenen Sache beflißt*
Auch dann, wenn der Verfolgte nachweist, daß er die verlorene Sache ohne die Verfolgung zu einem erheblich
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höheren Preis hätte veräußern können, erhält er, .jedenfalls wenn er nicht nachweist, daß er beabsichtigt habe, die Sache zu veräußern, keine Entschädigung für diesen ihm entgangenen Gewinn,
 Für den Inhaber einer Rechtsanwaltspraxis kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß er seine Praxis nicht veräußert hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre, Dann aber muß die Möglichkeit, bei der Veräußerung einen höheren Erlös zu erzielen, als es dem V/ert der Praxis entspricht, für die Berechnung des Werts des entschädigungsfähigen good will außer Betracht bleiben.
Sonach hat das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen, Auf die Revision muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden.
 
Die KostenentScheidung folgt aus § 97 ZP0} § 225 Abs, 1 BEG-o
Ascher	Bundesrichter Raske Johannsen v„Werner DroGraf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben» Ascher