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BGH · IV ZR 235/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 235/57

Gesetz BEG § 10 Rechtssatzs Unterhaltshilfe, die einem Verfolgten auf Grund der §§ 30 ff SHG oder des § 356 MG geleistet worden ist, ist nach § 10 Abs. 1 S, 1 BEG anrechen-bar$ die Anrechnung ist nicht durch § 10 Abs. 1 So 3 aaO ausgeschlossen. - Prozeßbevollmächtigter: Rec in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom.27• November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Biaidesrichter Ascher, Br. v. Er hat auf Grund dies Soforthilfe-gesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe erhalten, die ihm durch Vorbescheid des iLandratsamts in ?/eilheim - Amt für Soforthilfe - und durch Bescheid des Landratsamts - Aüsgleichsamt - Wolfratshausen zuerkennt worden ist„Diese Bescheide beruhen nach ihrem Inhalt darauf, daß der Kläger politisch verfolgt im Sinne des § 31 Nr» 4 SIIGr ist, Bür die Zeit vom 1. •Das Bayerische Landeseiitschädigungsamt hat dem Kläger durch Bescheid vom 14» August 1953 auf Grund des § 14 des US-Entschädigungsgesetzes eine Rente zuerkannt. September 1953 zuerkannte Rentennachzahlung in Höhe von 5.200,40 DM ist auch u.a. ein Betrag von 1.700,40 DM der dem Kläger gewährten Unterhaltsbeihilfe von, wie erwähnt, zusammen 2.998,— DM angerechnet worden*. Jfzmi 1955 wurde dem • Kläger durch Bescheid desselben Amtes eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Auf diese Kapitalentschädigung wurde außer einem Betrag von 1.050,— DM für empfangene Vorleistungen in einem besonderen Schrei-ben des Landesentschädigungsamis der Rest dar gewährten Unterhaltshilfe in Höhe von 1.297,60 DM (2.998 - 1.700,40 DM) angerechnet, so daß dem Kläger ah Kapitalentschädigung nur ein Beti'ag von 607,74 DM ausgezahlt worden ist. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit in Höhe von restlich 1.297,60 DM. gesetz bildet § 10 BEG, der an die Stelle des § 4 BErgG getreten ist« Die Anrechnung ist nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 aaO ausgeschlossen« Denn diese Bestimmung bezieht sich, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten urteil vom 20. § 10 An. 3 auf Seite 276 angenommen, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG;für die Anrechenbarkeit der Unterhaltshilfe für den Kläger auf die ihm bewilligte Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit hier gegeben sind. La diese Ansprüche keine Fürsorgeleistungen im Sinne der ReichsfürsorgepflichtVerordnung sind, ist auch die Verordnung über den Ersatz von Fürsorgeleistungen vom 30, Januar 1931 (BGBl I? A.us dem Ziisammenhang und Inhalt dieser Vorschriften ergibt sich, daß es sich bei der Unterhaltshilfe an politisch Verfolgte um eine Entschädigung avis deutschen öffentlichen Mitteln handelt, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. den Bescheiden der Landratsämter Weilheim und Wolfratshausen, daß der Kläger die bewilligte Soforthilfe nur in seiner Eigenschaft als politisch Verfolgter im Sinne des § 31 Br. 4 3EG erhalten hat. Damit ist eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß § 356 LAG nur eine Übergangsbestimmung für politisch Verfolgte ist, die nur solange angewandt werden soll, als die Verfolgte^ keine Leistungen auf Grund der Entschädigungsgesetze erhalten. Dasselbe muß auch nach dem Sinn und Zweck des Soforthilfegesetzes stungen auf Grund dieses Gesetzes gelten» eine Überbrückung bis zur Durchführung der für die lei-Es sollte nur Entschadigungs- 2, Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht eingewendet werden« daß die Unterhaltshilfe nicht wegen desselben Schadens bewilligt worden sei* für den dem Kläger die Kapitalentschädigung gewährt worden ist. Auf demselben Schadenstatbestand, beruht aber auch die Bewilligung der Unterhaltshilfe an den Kläger, die nach § 35 Abs, 1 Nr. 1, 2 SHG gewährt wurde, weil.er infolge körperlicher Gebrechen dauernd außerstande war, durch Arbeit die Hälfte dessen zu erwerben,.was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zu verdienen pflegen oder weil er den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Einkünften beschaffen konnte» 3, Bedenken gegen das Berufungsurteil könnten eher daraus hergeleitet werden, daß die Kapitalentschädigung in dem Bescheid vom 27, Juni 1935 nur für die Zeit vom 1. August 1941 bis zu dem 30, April 1949 zuerkannt worden ist, während die verrechneten Unterhaltshilfeleistungen für den vom 1, September 1950 bis zu dem 30c September 1953 sich erstreckenden Zeitraum gezahlt v/orden sind. Das legt den Cre-danken nahe, ob nicht § 10 Abs. 1 Satz 2 3E0 insofern verletzt ist, als Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln, die für einen bestimmten Zeitraum bewilligt worden sind, nur auf die Entschädigung für'diesen Zeitraum angerechnet werden sollen. Wie sich aus dem Bescheid ergibt, ist die KapitalentSchädigung nur deswegen für die Zeit bis zu dem 30, April 1949 festgesetzt worden, weil der Kläger vom 1, ' 1949 an eine Rente mit dem monatlichen Mindestbetrag von 130,— DM zuerkannt und ausgezahlt erhielt. Hach den §§ 4, 113 BErgG stand dem Kläger eine Rente nach § 15 Abs, 2 Hr. 2 aaO erst vom 1» November 1953 ab zu. Die.Revision ist daher mit der sich aus den § 97 ZPO und § 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 10 BEG § 97 ZPO
sinnenUnterhaltshilfeGrundBEGBrKapitalentschädigungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

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Gesetz BEG § 10
Rechtssatzs Unterhaltshilfe, die einem Verfolgten auf Grund
 der §§ 30 ff SHG oder des § 356 MG geleistet worden ist, ist nach § 10 Abs. 1 S, 1 BEG anrechen-bar$ die Anrechnung ist nicht durch § 10 Abs. 1 So 3 aaO ausgeschlossen.
Aktenzeichens IV ZR 235/57
Urteil des BGH vom 27. Nov. 1957 OLG München
 rfm 235/57
"•?" Verkündet am 27o Nov. 1957 Schorin, Just» Angest,
* als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschadigungsrechtsstreit
 des iülias 2
m
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. K.
in
 gegen
den Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rec
 in
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom.27• November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Biaidesrichter Ascher,
 Br. v. Werner, Masß und Wilden
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 1957 wird zurückge-wiesenc Bas Verfahren ist frei von Gerichtsgebühren und -auslagen. Ber Kläger hat dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen
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Der Kläger ist als Jude durch nationalsozialistische Gewalimaßnahinen u.a, auch durch Einweisung in Konzentrationslager verfolgt worden. Er hat auf Grund dies Soforthilfe-gesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe erhalten, die ihm durch Vorbescheid des iLandratsamts in ?/eilheim - Amt für Soforthilfe - und durch Bescheid des Landratsamts - Aüsgleichsamt - Wolfratshausen zuerkennt worden ist„Diese Bescheide beruhen nach ihrem Inhalt darauf, daß der Kläger politisch verfolgt im Sinne des § 31 Nr» 4 SIIGr ist, Bür die Zeit vom 1. September 1950 bis 30. September 1953 beläuft sich der Gesamtbetrag der gewährten ünterhaltshilfe auf 2.998,— DM.
•Das Bayerische Landeseiitschädigungsamt hat dem Kläger durch Bescheid vom 14» August 1953 auf Grund des § 14 des US-Entschädigungsgesetzes eine Rente zuerkannt. Auf die dem Kläger danach für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zu dem 30,
September 1953 zuerkannte Rentennachzahlung in Höhe von 5.200,40 DM ist auch u.a. ein Betrag von 1.700,40 DM der dem Kläger gewährten Unterhaltsbeihilfe von, wie erwähnt, zusammen 2.998,— DM angerechnet worden*. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. :
In einem zweiten Bescheid vom 27. Jfzmi 1955 wurde dem • Kläger durch Bescheid desselben Amtes eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. August 1941 bis zu dem 30. April 1949 in Höhe von 2.955,34 DM gewährt. Auf diese Kapitalentschädigung wurde außer einem Betrag von 1.050,— DM für empfangene Vorleistungen in einem besonderen Schrei-ben des Landesentschädigungsamis der Rest dar gewährten Unterhaltshilfe in Höhe von 1.297,60 DM (2.998 - 1.700,40 DM) angerechnet, so daß dem Kläger ah Kapitalentschädigung nur ein Beti'ag von 607,74 DM ausgezahlt worden ist.
- y -
Mit der Klage widerspricht der Kläger der Anrechnung der 1.297,60 DM und hegehrt die Auszahlung dieses nach seiner Ansicht zu Unrecht auf die Unterhaltshilfe verrechneten Betrages von 1.297?60 DM. Br macht geltend, die ihm gezahlte Unterhaltshilfe beziehe sich auf einen anderen Zeitraum als die ihm zustehende Kapitalentschädigung. Die Maßnahme bedeute eine Härte im Sinne der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgelasten vom 30. Januar 3.951 (BUBI I, 154), die A'ürsorgebeträge seien auch ohne Verfolgung, zu leisten gewesen und könnten gemäß § 4'HErgG (jetzt: § 10 BEO) nicht angerechnet werden. Br hat demgemäß beantragt.
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn, den Kläger, eine Kapitalentschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit in Höhe von restlich 1.297,60 DM. zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.*
Es macht geltend, die Voraussetzungen für die Anrechnung des Fe träges von 1.297,60 DM seien gegeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben- Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, Mit der im Berufungsurteil zugelassehen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-richtlicheh Urteils. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
n d e g
1,	Die rechtliche Grundlage für die Anrechnung der dem Kläger gewährten Unterhaltshilfe auf seine Ansprüche nach dem Buiidesergänzungs- und nunmehr dem Bunde sent schädigungs-
gesetz bildet § 10 BEG, der an die Stelle des § 4 BErgG getreten ist« Die Anrechnung ist nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 aaO ausgeschlossen« Denn diese Bestimmung bezieht sich, wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten urteil vom 20. September 1957 - IV ZR 162/57 - ausgespro-
chen hat, nur auf Leistungen, die auf Grund der Fürsorge-pflicbiverordnung vom 13* Februar 1924 (BGBl I, 100) gewährt worden sind. Die dem 'Kläger gewährte Unterhaltshilfe beruht auf dem Soforthilfegesetz vom 8. August 1949 (WiGBl 205) und dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Zutreffend hat das'Berufungsgericht im Abschluß an die Ausführungen von Blessin-Wilden BEG 2. Aufl. § 10 Anm. 3 auf Seite 276 angenommen, daß die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG;für die Anrechenbarkeit der Unterhaltshilfe für den Kläger auf die ihm bewilligte Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit hier gegeben sind. Soforthilfe nach dem Soforthilfegesetz ist zu gewähren, wenn der Geschädigte infolge der Schädigung der Hilfe bedürftig und am 21. Juni 1948 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Währungsgebiet gehabt hat (§ 30 Hr. 1 und 2
 SHG). Geschädigt im Sinne des Soforthilfegesetzes ist nach § 31 Kr. 4 SHG auch, wer in der Zeit vom 30. «Januar 1933 bis zu dem 8. Mai 1945 durch nationalsozialistische Verfol-
gungs- und ünterdrückungsmaßnahmen. wegen seiner politischen Haltung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung wesentliche wirtschaftliche Nachteile erlitten hat9 Lie Soforthilfe kann durch Gewährung einer ünterhalts-hilfe gewährt werden (§52 Abs. 1 Kr. 1 SHG), wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Kr. 1 aaO gegeben sind. Hach § 356 Abs* 1 LAG können diejenigen Personen nach Maßgabe des LAG Unterhaltshilfe erhalten, die politisch Verfolgte im Sinne des § 31 Kr. 4 SHG sind und Unterhaltshilfe nach den VorschiHiften der §§ 35 ff SHG erhalten haben. La diese Ansprüche keine Fürsorgeleistungen im Sinne der ReichsfürsorgepflichtVerordnung sind, ist auch die Verordnung
 über den Ersatz von Fürsorgeleistungen vom 30, Januar 1931 (BGBl I? 134) h4er nicht anwendbar*
A.us dem Ziisammenhang und Inhalt dieser Vorschriften ergibt sich, daß es sich bei der Unterhaltshilfe an politisch Verfolgte um eine Entschädigung avis deutschen öffentlichen Mitteln handelt, die im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Es ist unbestritten und ergibt sich auch au.s
den Bescheiden der Landratsämter Weilheim und Wolfratshausen, daß der Kläger die bewilligte Soforthilfe nur in seiner Eigenschaft als politisch Verfolgter im Sinne des § 31 Br. 4 3EG erhalten hat. Wäre er nicht im Sinne dieser Be-
stimmung verfolgt gewesen, so hätte er die Unterhaltshilfe nicht erhalten. Damit ist die gesetzliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG erfüllt, daß die Leistungen iimZuge dei*-^'Entschädigung IfürüOpfcrJnationalsozialistischer Verfolgung bewirkt sind. Die Revision geht daher fehl, wenn-sie meint, § 10 Ab‘s. 1 Satz 1 aaO sei vom * Berufungsgericht zu Unrecht angewendet worden, weil der Kläger an und für sich bedürftig gewesen sei. Dieser Umstand reicht nach den Vorschriften des Soforthilfegesetzes und des Lasten-ausgieichsgesetzes nicht aus, um den Kläger der Unterhaltshilfe teilhaftig werden zu lassen, wie sich aus den oben angeführten Gesetzesvorschriften ergibt. Der Standpunkt der Revision widerspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Lastenausgleichsgesetz zu dem Ausdruck gekommen ist. Bach § 356 Abs. 3 LAG werden Leistungen auf Grund des § 356 Abs. 1 und 2 aaO nur gewährt, solange und soweit die politisch Verfolgten Entschädigungslei stunge'n auf Grund der Wiedergutmachungsgesetzgebung der Länder und des Bundes nicht erhalten. Damit ist eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß § 356 LAG nur eine Übergangsbestimmung für politisch Verfolgte ist, die nur solange angewandt werden soll, als die Verfolgte^ keine Leistungen auf Grund der Entschädigungsgesetze erhalten. Dasselbe muß auch nach
 dem Sinn und Zweck des Soforthilfegesetzes stungen auf Grund dieses Gesetzes gelten» eine Überbrückung bis zur Durchführung der
 für die lei-Es sollte nur Entschadigungs-
gesetzgebung geschaffen werden» Es handelt sich somit um Leistungen im Zuge der Entschädigung der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, Dieser Standpunkt wird auch von den Kommentaren zu dem LAG geteilt (vgl, Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich Ausgabe B II § 356 Anm» 5? Harmening, Lastenausgleichskonunentar § 356 Anra. 7)* Br liegt auch dem Ausschreiben des Bundesausgleichsamts vom 26» November. 1954 (MtBl BAA 1954 S, 298) zugrunde (vgl, insbes» Ziff, 1, Ziff, 2 Abs, 1 und 2; Ziff. 10 Abs, 1 dieses AusSchreibens),
2,	Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht eingewendet werden« daß die Unterhaltshilfe nicht wegen desselben Schadens bewilligt worden sei* für den dem Kläger die Kapitalentschädigung gewährt worden ist. Der Kläger leidet, wie die Akten des Landratsamts Wolfratshausen und der Entschädigungsbehörde ergeben, an Lungentuberkulose, die die Folge nationalsozialistischer Gewaltiaaßnateen ist. Br ist. infolgedessen, nur sehr beschrankt erv/erbsfähig. Der ihm daraus, erwachsene Schaden soll durch die KapitalentSchädigung und die Rente ausgeglichen werden, die ihm.durch die Bescheide des Landesentschädigungsamts bewilligt worden sind. Auf demselben Schadenstatbestand, beruht aber auch die Bewilligung der Unterhaltshilfe an den Kläger, die nach § 35 Abs, 1 Nr. 1, 2 SHG gewährt wurde, weil.er infolge körperlicher Gebrechen dauernd außerstande war, durch Arbeit die Hälfte dessen zu erwerben,.was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zu verdienen pflegen oder weil er den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Einkünften beschaffen konnte»
3,	Bedenken gegen das Berufungsurteil könnten eher daraus hergeleitet werden, daß die Kapitalentschädigung in dem Bescheid vom 27, Juni 1935 nur für die Zeit vom 1. August 1941 bis zu dem 30, April 1949 zuerkannt worden ist, während die verrechneten Unterhaltshilfeleistungen für den vom 1, September 1950 bis zu dem 30c September 1953 sich erstreckenden Zeitraum gezahlt v/orden sind. Das legt den Cre-danken nahe, ob nicht § 10 Abs. 1 Satz 2 3E0 insofern verletzt ist, als Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln, die für einen bestimmten Zeitraum bewilligt worden sind, nur auf die Entschädigung für'diesen Zeitraum angerechnet werden sollen.
Dieses Bedenken greift aber nicht durch, weil das Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gelangt ist, in Jedem Palle richtig ist. Wie sich aus dem Bescheid ergibt, ist die KapitalentSchädigung nur deswegen für die Zeit bis zu dem 30, April 1949 festgesetzt worden, weil der Kläger vom 1, ' 1949 an eine Rente mit dem monatlichen Mindestbetrag von 130,— DM zuerkannt und ausgezahlt erhielt. Die in dem Bescheid vom 27»'Juni 1955 erfolgte'Bewilligung der Ent-
schädigungsleistungen entsprach nicht dem damals geltenden Bundesergänzungsgesetz. Hach den §§ 4, 113 BErgG stand dem Kläger eine Rente nach § 15 Abs, 2 Hr. 2 aaO erst vom 1» November 1953 ab zu. Bis dahin war ihm eine Kapitalentschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Hr. 3 aaO’zuzubilligen. Dieser Rechtszustand ist durch das Bundesentschädigungsgesetz nicht geändert worden (vglc §§ 12, 29 Nr. 2 und 3, 36 BEG). Die-, unrichtige Festsetzung der Entschädigung hat sich Jedoch nicht zu Ungunsten des Klägers ausgewirkt. Er ist durch* den Bescheid vom 27*
Juni 1955 nicht schlechter gestellt, als v/enn die Leistungen nach dem Gesetz festgesetzt worden wären. Daraus ergibt sich aber, daß die Unterhaltshilfe, die der Klä-
ger für die Zeit vom 1. September 1950 bis zu dem 30» September 1953 erhalten hat, auf die bewilligte Kapitalentschä-

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digung angerechnet werden durfte. Der Zeitraum, für den dem Kläger eine KapitalentSchädigung zusteht, ist ein ein-
heitlicher, er erstreckt 3ich von dorn Tage des Eintritts der Erwerbsbeschränkung bis zu dem 1. November 1953, wie jetzt durch § 56 BEG auch klargestellt ist. Es handelt sich somit bei der Kapitalentschädigimg um eine einheitliche Entschä-
digung für den ganzen Zeitraum. Teile der Kapitalentschädi-gung, die für Teile dieses Zeitraums zuerkannt sind, sind keine selbständigen Entschädigungsleistungen, sondern nur Teile des Anspruchs für den gesamten Zeitabschnitt, für den dem Verfolgten die Kapitalentschädigung zusteht. Die Anrechnung der Unterhaitshiife. auf die in dem Bescheid vom 25. Juni 1955 zunächst nur in Höhe von 2.955,34 DM bewil-ligte Teilkapitalentschädigung besteht zu Recht. Das Berufungsurteil muß daher aufrechterhalten bleiben. Die.Revision ist daher mit der sich aus den § 97 ZPO und § 225 Abs. 1 BEG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Schmidt Ascher v. Werner Maaß	Wilden
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