Bas Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 80 Juni 1956 wird aufgehoben0 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der ...Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen0 Von ^echts wegen Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung eines zu Unrecht gegen sie ergangenen Urteils in Anspruch«, Hierbei handelt es sich um folgenden Sachverhalts .'Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 210 Dezember 1951 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden worden«, In den Urteilsgründen ist- ausgeführt, die Ehe der "Parteien sei vorwiegend aus psychologischen Gründen wegen der charakterlichen Veranlagung der Ehepartner völlig zerrüttete Beide Parteien hätten aber auch durch grobe Eheverfehlungen schuldhaft an der Zerrüttung mitgewirkt0 Die Klägerin habe gegenüber dritten Personen herabsetzende Äußerungen über den jetzigen Beklagten gemachte Auf Grund der Bekundung einer Zeugin FflBRhat das Qberlandesge-. rieht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin dieser Zeugin gegenüber nach der Trennung der Parteien in Bezug auf ihren Ehemann, den Beklagten, geäußert habe, sie sei froh? Das Oberlandesgericht hat ferner für erwiesen gehalten, daß die Klägerin auch anderen Zeugen gegenüber herabsetzende Äußerungen über ihren Ehemann getan hat0 Die Eheverfehlungen des Beklagten bestanden nach den PestStellungen des Urteils darin, daß er die Klägerin auf Geschäftsfahrten oder zu Kinoeröffnungen nicht mitgenommen hatte, sondern bei diesen Gelegenheiten häufig mit einer unverheirateten Frau aus seinem Bekanntenkreise zusammengewesen war und sich insbesondere auch am Heiligen Abend 1950 mehrere Stunden in deren Wohnung auf-gehalten hatte„ nach welchem die Angeschuldigte unzn • rechnungsfähig im Sinne des § '51 Abs 1 StGB war, wurde sie durch Gerichtsbeschluß außer Verfolgung gesetzte Pie daraufhin von der Klägerin erhobene Restitutionsklage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20= Januar 1954- als unzulässig verworfen mit der Begründung? daß die Zeugin durch den Beklagten über seine Mutter und eine andere Person zu der unrichtigen Aussage veranlaßt worden sei? Er hat den Vortrag der Klägerin bestritten und behauptet, es sei nicht erwiesen, daß die Zeugin F'BHH etwas Unrichtiges bekundet habe. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 3* Januar 1955 abgewiesen«, Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegte Das Berufungsgericht hat über die Behauptungen der Klägerin Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhobene In dem Beweisbeschluß vom lßc Dezember 1955 (Bl 127 dcA0) hat es sich die eidliche Vernehmung des Beklagten darüber, daß dieser die Zeugin über seine Mutter und eine andere Person zu der von der Klägerin behaupteten falschen Aussage angestiftet habe? Dieser Anspruch würde, entgegen der Ansicht der Revision, nicht schon dann bestehen, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, daß dritte Personen auf die Aussage der Zeugin pflB Einfluß genommen haben, und wenn ihm weiter bekannt ist oder bekannt wird, daß die Bekundung dieser Zeugin falsch war« Denn der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat., der Ansicht, daß das Ehescheidungsurteil auch ohne Rücksicht auf die Aussage der Zeugin Peiler im Ergebnis richtig ist.-«. Er nutzt daher nicht ein von ihm als unrichtig erkanntes Urteil in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise aus» Von einem unsittlichen ^erhalten kann umso weniger die .Hede sein, als die Ansicht t des Beklagten, daß das Scheidungsurteil vom 210 Dezember 1951 der wahren Sachlage gerecht geworden sei, auch von dem Landgericht, das in dieser Sache im ersten Rechtszuge entschieden hat, in seinem Urteil vom 5? Ein Erschleichen liegt nicht schon darin, daß der Beklagte die Zeugin ?!■■■ in seinem Kraft • ’wagen mit zur Verhandlung genommen hat und daß er dem Ge- gericht nimmt auch an, daß sehr erhebliche Gründe dafür sprächen, daß die Bekundung der Zeugin FflIB unwahr se:U Die hierfür sprechenden Gründe sind nach Ansicht des Berufungsgerichts so stark, daß es, wenn es darauf angekommen wäre., die Klägerin darüber eidlich vernommen hätte0 Bas Berufungsgericht hat aber die Klage abgewiesen, da nach seiner Überzeugung der Beweis dafür, daß der Beklagte die Zeugin FfliHB zu einer falschen Aussage veranlaßt habe, nicht geführt worden ist*. Mit Recht rügt die Revision, daß das.Berufungsgericht diese Feststellung nicht treffen durfte, ohne, wie es die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten darüber zuvor zv vernehmenc- Damit : das Berufungsgericht diesen Mangel beheben und den Sachverhalt entsprechend dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme neu würdigen kann, mußte das ange-fuehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden0
Für das Nachschlagewerk? Nicht für die .Amtliche Sammlung lt$ 2439 195 Gesetz § BGB § 826? ZPO § 580 Nr % Rechtssatss Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kann begründet sein3 wenn eine Partei ein Urteil dadurch erschlichen hat? daß sie eine Zeugin zu einer falschen Aussage angestiftet hat0 Die Mög-lichkeit? das Urteil mit einer Restitutionsklage anzugreifen, schließt den Schadensersatsanspruch jedenfalls dann nicht aus? wenn es sich bei dem erschlichenen Urteil um ein Ehescheidungsurteil ' handelt? durch das der Unterhaltsanspruch der Partei5 die Schadensersatz begehrt? beeinträchtigt worden ist 0 Aktenzeichens IT ZR 235/56 / Urteil des BGH vom 20o März 1957 OLG Hamm Verkündet am 20c März 1957 Ju s t i z ang e s t e 111 e r als Urkundsbeamter der Geschäfts- stelle o 1 m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der grau Ottilie Johanna Bernhardine K in E».3tfli geh Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigters R wait gegen den Geschäftsführer •St^M» Bi Anton Bartholomäus Straße MH Beklagten und Revisionsbeklagten, Br o z e ßb e vo1lmä cht igt er t Rechtsanwalt hat der iv\ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen? Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt $ Bas Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 80 Juni 1956 wird aufgehoben0 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der ...Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen0 Von ^echts wegen Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung eines zu Unrecht gegen sie ergangenen Urteils in Anspruch«, Hierbei handelt es sich um folgenden Sachverhalts .'Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 210 Dezember 1951 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden worden«, In den Urteilsgründen ist- ausgeführt, die Ehe der "Parteien sei vorwiegend aus psychologischen Gründen wegen der charakterlichen Veranlagung der Ehepartner völlig zerrüttete Beide Parteien hätten aber auch durch grobe Eheverfehlungen schuldhaft an der Zerrüttung mitgewirkt0 Die Klägerin habe gegenüber dritten Personen herabsetzende Äußerungen über den jetzigen Beklagten gemachte Auf Grund der Bekundung einer Zeugin FflBRhat das Qberlandesge-. rieht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin dieser Zeugin gegenüber nach der Trennung der Parteien in Bezug auf ihren Ehemann, den Beklagten, geäußert habe, sie sei froh? von dem alten Kerl los zu sein und daß sie jetzt Ruhe und Prieden habe, bezahlen müsse er«. Das Oberlandesgericht hat ferner für erwiesen gehalten, daß die Klägerin auch anderen Zeugen gegenüber herabsetzende Äußerungen über ihren Ehemann getan hat0 Die Eheverfehlungen des Beklagten bestanden nach den PestStellungen des Urteils darin, daß er die Klägerin auf Geschäftsfahrten oder zu Kinoeröffnungen nicht mitgenommen hatte, sondern bei diesen Gelegenheiten häufig mit einer unverheirateten Frau aus seinem Bekanntenkreise zusammengewesen war und sich insbesondere auch am Heiligen Abend 1950 mehrere Stunden in deren Wohnung auf-gehalten hatte„ Auf eine Anzeige der Klägerin leitete die Staatsan-waltsehaft in Essen ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin wegen Meineids ein» Nach Eröffnung der gericht - lichen Voruntersuchung wurde die Zeugin in Untersuchungshaft genommene Sie legte dort ein Geständnis dahin ab? daß sie bei ihrer Vernehmung wissentlich die Unwahrheit gesagt habec Eie Klägerin habe ihr gegenüber niemals die von ihr bekundeten Äußerungen gemachte Auf Grund eines Gutachtens des Gerichtsarztes? nach welchem die Angeschuldigte unzn • rechnungsfähig im Sinne des § '51 Abs 1 StGB war, wurde sie durch Gerichtsbeschluß außer Verfolgung gesetzte Pie daraufhin von der Klägerin erhobene Restitutionsklage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20= Januar 1954- als unzulässig verworfen mit der Begründung? die Feiler könne als unzurechnungsfähige Person nicht bestraft werden und habe sich deshalb einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht im Sinne des § 580 Ziff 3 ZPO nicht schuldig gemachto Pas Urteil ist ebenfalls rechtskräftig-, Die Klägerin hat behauptet? das Scheidungsurteil und der darin enthaltene Schuldausspruch beruhten auf der falschen Aussage der Zeugin Pas Urteil sei daher un- richtige. Pie Zeugin sei entweder von dem Beklagten selbst oder von seiner Mutter und einer anderen Person zu dieser unrichtigen Aussage veranlaßt worden«, Zum Beweis dafür? daß die Zeugin durch den Beklagten über seine Mutter und eine andere Person zu der unrichtigen Aussage veranlaßt worden sei? hat sich die Klägerin uc.a0 auf die eidliche Vernehmung des Beklagten berufen (vgl s '8 der Beruf ungs--begründung vom 18c März 1955 Bl 68 doA0)o Pie Klägerin hat weiter vorgetragens der Beklagte habe.sie sittenwidrig geschädigt, da sie infolge des sachlich unrichtigen Ehe-scheidungsurteils keine Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend. machen könne» - 4 Sie hat beantragt. den Beklagten zu verurteilen? an sie einen monatlichen Betrag von 400 DM seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils des Oberlandesgerichts in Hamm, nämlich seit dem 10c Februar 1952, zu zahlen, und zwar die zurückliegenden Beträge sofort und die künftig fällig werdenden jeweils am Dritten eines jeden Monats im voraus* Der Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen? Er hat den Vortrag der Klägerin bestritten und behauptet, es sei nicht erwiesen, daß die Zeugin F'BHH etwas Unrichtiges bekundet habe. Sie sei von keiner Seite zu einer falschen Aussage verleitet -worden? Auch beruhe das Urteil des Oberlandesgerichts vom 21,? Dezember 1951 nicht auf der Aussage dieser Zeugin? Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 3* Januar 1955 abgewiesen«, Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegte Das Berufungsgericht hat über die Behauptungen der Klägerin Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhobene In dem Beweisbeschluß vom lßc Dezember 1955 (Bl 127 dcA0) hat es sich die eidliche Vernehmung des Beklagten darüber, daß dieser die Zeugin über seine Mutter und eine andere Person zu der von der Klägerin behaupteten falschen Aussage angestiftet habe? Vorbehalten«» Das Berufungsgericht hat sodann, ohne den Beklagten zuvor zu vernehmen, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen0 Gegen dieses Upteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag woiterverfolgt0 Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseno Ent Scheidungsgründes Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nur begründet sein kann, -wenn der Beklagte entweder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein von ihm als unrichtig erkanntes Urteil ausgenutzt hat oder wenn er das Urteil, durch das seine Ehe aus beiderseitigem. Verschulden der Parteien geschieden worden ist, erschlichen hat* lc Mit Hecht hat das Berufungsgericht einen Schadenser-^ Satzanspruch aus dem ersten Grund’e versagte. Dieser Anspruch würde, entgegen der Ansicht der Revision, nicht schon dann bestehen, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, daß dritte Personen auf die Aussage der Zeugin pflB Einfluß genommen haben, und wenn ihm weiter bekannt ist oder bekannt wird, daß die Bekundung dieser Zeugin falsch war« Denn der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat., der Ansicht, daß das Ehescheidungsurteil auch ohne Rücksicht auf die Aussage der Zeugin Peiler im Ergebnis richtig ist.-«. Er nutzt daher nicht ein von ihm als unrichtig erkanntes Urteil in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise aus» Von einem unsittlichen ^erhalten kann umso weniger die .Hede sein, als die Ansicht t des Beklagten, daß das Scheidungsurteil vom 210 Dezember 1951 der wahren Sachlage gerecht geworden sei, auch von dem Landgericht, das in dieser Sache im ersten Rechtszuge entschieden hat, in seinem Urteil vom 5? Januar 1955 geteilt worden ist« 2C Der geltendgemachte Schadensersatzanspruch könnte daher nur begründet sein, wenn der Beklagte das Scheidungsurteil erschlichen hat.’«. Ein Erschleichen liegt nicht schon darin, daß der Beklagte die Zeugin ?!■■■ in seinem Kraft • ’wagen mit zur Verhandlung genommen hat und daß er dem Ge- rieht keine Mitteilung davon machte, daß die Aussage der Zeugin vorher mit dieser besprochen worden ist. Er ist hierüber von dem Gericht nicht befragt worden und' war nicht verpflichtet; von sich aus diese Angaben zu machen« Er hat daher das Gericht über diese an sich zu mißbilligenden Umstände nicht getäuscht0 Erschlichen wäre das Urteil aber? wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, daß der Beklagte die Zeugin FflB angestiftet habe, eine falsche Aussage zu ■macheno In diesem Fall könnte? wie der Senat bereits entschieden hat (IM Nr 6 zu § 826 a/)ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB begründet sein0 Dem steht nicht entgegen? daß dieses Verhalten des Beklagten auch ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr 4 ZPO für das Ehescheidungsver--fahren darstellt0 Anders als ein klagabweisehdes Urteil oder ein Urteil? durch das eine Partei zu einer einmaligen Zahlung verurteilt worden ist, wirkt sich das Ehescheidungsurteil auf die Vermögenslage der Klägerin auch in der Zukunft weiter aus« Die Klägerin wird dadurch immer weiter gehindert? nach § 58 EheG den vollen? nach den Lebens-Verhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt von dem Beklagten zu verlangen« Wenigstens in einem solchen Pall kann ein'Schadensersatzanspruch.nach § 826 BGB geltendge-macht werden? ohne’ Rücksicht darauf? daß der diesen Tatbestand erfüllende Sachverhalt zugleich einen Restitutionsgrund nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung dar-see -i-l"ü o Bas Berufungsgericht hat ausgeführt? daß das Ehescheidung surt eil überwiegend auf der Aussage der Zeugin beruheo Hierbei hat das Berufungsgericht den Sachverhalt des Ehescheidungsprozesses entsprechend den Rechtssätzen gewürdigt? die von dem erkennenden Senat in seinem in LM Nr 6 zu BGB § 826 ,lF%/ veröffentlichten Urteil ausgesprochen worden sind« Es ist zu dem Ergebnis gelangt? daß die *7 . I Ehescheidungsklage des Beklagten ohne die Bekundung der Zeugin keinen Erfolg gehabt hätte0 Bas Berufungs- gericht nimmt auch an, daß sehr erhebliche Gründe dafür sprächen, daß die Bekundung der Zeugin FflIB unwahr se:U Die hierfür sprechenden Gründe sind nach Ansicht des Berufungsgerichts so stark, daß es, wenn es darauf angekommen wäre., die Klägerin darüber eidlich vernommen hätte0 Bas Berufungsgericht hat aber die Klage abgewiesen, da nach seiner Überzeugung der Beweis dafür, daß der Beklagte die Zeugin FfliHB zu einer falschen Aussage veranlaßt habe, nicht geführt worden ist*. Mit Recht rügt die Revision, daß das.Berufungsgericht diese Feststellung nicht treffen durfte, ohne, wie es die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten darüber zuvor zv vernehmenc- Damit : das Berufungsgericht diesen Mangel beheben und den Sachverhalt entsprechend dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme neu würdigen kann, mußte das ange-fuehtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden0 Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden