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Nicht für die Amtliche Sammlung ! OErr* ^
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Gesetzs Gesetz betr, das eheliche Güterrecht in der
Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg vom 16e4.1860 (PrGS S 1865) in der Fassung des Art 48 des preuss, AGBGB vom 20.9,1899 Tp^GS s 205),
Rechtssatzs
I. Leben Eheleute in der westfälischen Gütergemeinschaft, so wird der erstversterbende Ehegatte, der keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, bei beerbter Ehe nach den Vorschriften des Preusso Allgemeinen Landrechts beerbt.
2 . Wird in einem nach § 10 Abs 4 des Gesetzes von dem überlebenden Ehegatten mit einem Kinde abgeschlossenen übertragsvertrag den anderen un-abgefundenen Kindern nicht entsprechend dieser Bestimmung der Wert ihrer^Anteile zugewendet, so ist der Vertrag nicht nichtig,, Diese Kinder haben dann einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Übergeber und den Übernehmer auf den Schichtteil,
3, Der Schichtteilsanspruch wird mit dem Abschluß des Übertragsvertrags fällig. Hat sich {jedoch der Vergeber in dem Vertrag den Niessbrauch oder ein ähnliches Recht, auf Grund dessen ihm die Früchte des übertragenen Vermögens zu-
* ’ stehen, Vorbehalten, so tritt die Fälligkeit
erst mit dem Wegfall dieses Rechtes ein.
4, Bei der Berechnung der Höhe des Schichtteilsanspruchs ist von dem Wert des übertragenen Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen. Die auf ihm ruhenden und mitübernommenen Schulden sind abzuziehen, nicht jedoch ist der Wert der Verpflichtungen.abzusetzen, die der Übernehmer gegenüber dem Übergeber in dem Übertragsvertrag übernommen hat. Hinzuzurechnen sind die Vor empfange, die , die Abkömmlinge empfangen haben, und zwar mit dem vollen - nicht wie im Fallendes § 2054
BGB dem halben - Wert, den sie zur Zeit der Zuwendung hatten.
Aktenzeichens IV ZR 235/52
Urteil .des BGH vom 25. Juni 1953 - OLG Hamm
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IV ZR 233/52
V erkünd et am 25. Juni 1953
Klett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
geb. BrPHBP in
der Ehefrau Martha K Westf., LiPBi^str.
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
in IA
die Ehefrau Käthe B Westf., D^pweg I,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johann-sen, Br. v. Werner und Wüstenberg
für R&cht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3* Oktober 1952 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Schwestern« Ihre Eltern schlossen April 1898 in in Westfalen die Ehe und
Wohnsitz in Sie
lebten in westfälischer Gütergemeinschaft. Aus der Ehe sind. 5 Töchter und 2 Söhne hervorgegangeno Ein Sohn, der keine Abkömmlinge hatte,.starb am 9- Juni 1940. Am 1. September 1941 verstarb der Vater der Parteien, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Seine Witwe setzte die Gütergemeinschaft mit den 6 noch lebenden Kindern fort. Der zweite Sohn ist seit dem März 1945 vermißt.
Das zu der Gütergemeinschaft gehörende Vermögen bestand im wesentlichen aus einem in gelegenen
Grundstück, auf dem eine Gastwirtschaft und eine Bäckerei betrieben wird, mit den darauf befindlichen Gebäuden und dem zugehörigen Inventar. 1945 wurden die Baulichkeiten infolge der Kriegsereignisse beschädigt.
Am 26. Oktober 1948 schloß die Mutter der Parteien mit der Beklagten einen notariellen Vertrag, in dem sie erklärte, ein großer Teil der Bombenschäden, die das Anwesen erlitten habe, seien mit Hilfe der Beklagten beseitigt worden. Die auf dem Grundbesitz ruhenden Basten in Höhe von 90.000,— Mark seien bis auf 25.000,- Mark mit Unterstützung der Beklagten, die dns Geschäft seit 1941 ohne Vergütung führe und erhebliche eigene Aufwendungen für den Wiederaufbau und die Schuldentilgung gemacht.habe, verringert worden. Die anderen 4 Töchter seien durch ihre Aussteuer und durch sonstige Zuwendungen bereits vom elterlichen Vermögen abgefunden. Sie, die Mutter, habe sich daher entschlossen, der Beklagten unter Aufhebung der Gütergemeinschaft das elterliche Vermögen zu übertragen, um auf diese .'/eise die Erbfolge zu regeln. Palls der vermißte Sohn zurückkehre, so möge die Beklagte ihm eine angemesse-
ne Abfindung zahlen, ohne daß sie rechtlich dazu verpflich tet sein solle. Die Beklagte verpflichtete sich in dem Ver trag, ihre Mutter in gesunden und kranken Tagen zu unterhalten und ihr ein monatliches Taschengeld von 50,— DM zu zahlen. Beide Vertragsparteien erklärten gleichzeitig die Auflassung des Grundstücks an die Beklagte und beantragten und bewilligten deren Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Auszahlung ihres Schichtteils. Sie berechnet diesen wie folgt: Der Wert des übertragenen Vermögens habe im Oktober 1948 123-000,— DM betragen. Davon seien 25.000,— DM Schulden abzusetzen und der Wert der Aussteuern in Höhe von insge-
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samt 19.500,— DM, die sie und ihre Schwestern empfangen hätten, hinzuzufügen. Die Beklagte habe zur Tilgung der auf dem Anwesen ruhenden Schulden höchstens 8.000,— RM beigesteuert; weitere 8.000,— DM sollten deshalb von dem Wert des übertragenen Vermögens in Abzug gebracht werden. Damit ergebe sich als Wert des Vermögens, der der Berechnung des Schichtteils zugrunde zu legen sei, ein Betrag von 109-500,— DM. Der Schichtteil betrage den sechsten Teil von der Hälfte dieses Betrages, also 9.125,— DM. Darauf sei die Aussteuer, die die Klägerin erhalten habe, mit 1.500,— DM anzurechnen. Der Klägerin stehe mithin ein Schichtteilsanspruch in Höhe von 7.625,— DM zu. Sie. hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 7.000,— DM nebst 4 $> Zinsen .seit dem 1. Januar 1949 zu verurteilen.
Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung steht der Klägerin ein Schichtteilsanspruch nicht zu. Die fortgesetzte Güter-
gemeinschaft bestehe weiter. Die Klägerin, die eine Aussteuer und Zuwendungen im Werte von 4.000?— DM erhalten habe, sei bereits abgefunden. Das der Beklagten übertrage-
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ne Vermögen sei von der Klägerin überbewertet worden? der Wert, dessen obere Grenze der Stoppreis bilde, werde durch die darauf ruhenden Schulden und die erheblichen noch vorhandenen Kriegsschäden ausgeglichen. Zur Abtragung der Schulden habe die Beklagte 30.000,— RM beigesteuert, und die Grundschulden und Hypotheken seien ihr in entsprechender Höhe abgetreten worden. Außerdem müsse die von ihr übernommene Verpflichtung, ihrer Mutter Unterhalt und Taschengeld zu gewähren, kapitalisiert und abgesetzt werden. Wegen dieses der Mutter eingeräumten leibzuchtsrechtes sei ein etwaiger Schichtteilsanspruch auch erst beim”Tode der Mutter fällig.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 9. Januar 1952 verurteilt, an die Klägerin 7.000,— DM
nebst 4$ Zinsen aus 5.000,— DM seit dem 1. Januar 1949
und aus weiteren 2.000,— DM seit dem-7. September 1951 zu
zahlen.
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Die von der Beklagten*eingelegte Berufung ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom'3. Oktober 1952 zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf .Klagabweisung .weiter.
Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision..
Entscheidungsgründe:
I. Die Klägerin ist eine Ehefrau. Ob der von ihr mit der Klage geltend gemachte Anspruch bisher zu dem eingebrach-
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ten Gut gehörte und welche Rechtsstellung sie diesem gegenüber seit dem 1. April 1953 einnimmt (Art 3 Abs 2, Art 117 Abs 1 GrundG), kann hier dahinstehen, weil nach der Sachlage mit dem Berufungsgericht anzunehmen ist, daß der Ehemann der Klägerin mit der Klagerhebung und der Zahlung an die Klägerin von Anfang an einverstanden war. so daß die Klägerin in jedem Palle zur Führung des Rechtsstreits befugt ist (§ 1400 Abs 2 BGB).
Auch die Beklagte ist verheiratet. Bas ist jedoch für den gegenwärtigen Rechtsstreit, in dem nicht darüber zu entscheiden, ist, ob e.a zur Burchsetzung der Forderung auch eines Vollstreckungstitels gegen ihren Ehemann bedarf, ohne Bedeutung.
II. Ber Anspruch gründet sich auf das Gesetz betr. das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Buisburg vom 16. April I860 (PrGS S 1865) in der Fassung des Art 48 des preuss. Ausführungsge-setzes zu dem BGB vom 20. September 1899 (PrGS S 205). Bie Eltern der Parteien, die die Ehe zwischen dem 1. Januar 1861 und dem 31. Bezember 1899 geschlossen und ihren ersten Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hatten, lebten nach dem ehelichen Güterrecht, wie es in dem Gesetz geregelt ist (Niesert, Aus dem westfälischen Güterrecht,
Heft 4 S 30, 31). Bas Güterrecht des Provinzialgesetzes blieb für die Ehe der Eltern der Parteien über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches hinaus maßgebend, und auch die Vorschriften über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes blieben hier weiterhin in Geltung (Art 200 Abs 1 EGBGB).
Bie Revision kann auf die Verletzung des Provinzialgesetzes gestützt werden, da es über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus in Teilen des Bezirkes des Oberlandes-
gerichts in Düsseldorf gilt (§ 549 ZPO, RGZ 158, 65 /ll/).
III. 1. Nach dem Tode des Vaters der Parteien wurde die zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehende Gütergemeinschaft von dieser und den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern entsprechend den Bestimmungen des Provinzialgesetzes fortgesetzt. Die-Beerbung des Vaters; der keine letztwillige Verfügung hinterlassen hatte,'erfolgte hier derart, daß die zu seinem Nachlaß gehörende Hälfte des Gesamtgutes an die minder zu gleichen Teilen fiel, während die Witwe nur die andere Hälfte als ihr Eigentum behielt. Denn die Beerbung richtete sich gemäß § 7 ProvGes nach den Vorschriften des Allgemeinen Bandrechts (vgl dort 2. Teil 1. Titel §’ 639)« Diese gelten nach einhelliger Ansicht jedenfalls bei beerbter Ehe als Teil des aufrechterhaltenen Provinzialrechts. Auf sie bezieht sich deshalb die Bestimmung des Art 48 § 2 Abs 1 PrAG BGB, nach der die Vorschriften des AIR durch die entsprechenden des BGB ersetzt werden, insoweit nicht (RGZ 60, 165 /I7l7; 82, 264 /268/; RGRK BGB 9- Aufl §1931« 5; Schwering bei Niesert Heft 2/3 S 18 ff und S 177 f; Thomsen bei Nie-sert Heft 5 S 31, 36; Brönken Gruch 47, 508 ff; auch das Kammergericht hat seine gegenteilige, allgemein abgelehnte Ansicht /KGJ 24 A S 48/ für den Pali beerbter Ehe aufgegeben /KGJ 30 A S 80/; anders Bohner DJZ 1900, 68).
2. Die Mutter der Parteien, der nach § 7 Abs 3 Prov Ges der Nießbrauch an den Anteilen der Miterben zustand, war jedoch nach § 10 Abs 4 ProvGes berechtigt,- ohne Mitwirkung der Kinder durch einen Übertragsvertrag, der mit einem der Abkömmlinge abzuschliessen war, "die Succession in das gemeinschaftliche Vermögen zu regeln.” Nach dieser Bestimmung war mithin de,r zwischen ihr und der Beklagten geschlossene Vertrag vom 26. Oktober 1948, auch soweit in ihm über die Anteile der Kinder an dem Gesamtgut verfügt wurde, zu-.lässig.
§ 10 Abs 4 ProvGes bestimmt weiter, daß bei dem Abschluß einejs solchen Übertragsvertrags jedem 2£ind wenigstens der V/ert des Anteils zugewendet werden muß, der ihm bei der vollständigen Auseinandersetzung über das Gesamtgut (Schichtung) zusteht. Die Wirksamkeit des Übertragsvertrages wird jedoch nicht ^dadurch beeinträchtigt, daß Abmachungen über Zuwendungen, die die Geschwister des Übernehmers erhalten sollen: in ihm fehlen. Die anderen Kinder
haben in solchem Pall einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Übergeber und den Übernehmer des Vermögens auf den Schichtteil, d.h. auf Wertersatz in Geld für die Rechte, die ihnen an dem zu dem Gesamtgut gehörigen Vermögen zustanden und die durch dessen Übertragung auf den Übernehmer untergegangen.sind. Sie können übrigens diesen Schichtteilsanspruch auch an Stelle der ihnen in dem Vertrag etwa ohne ihre Mitwirkung ausbedungenen Abfindungen geltend machen.
Diese Rechtsauslegung entspricht der herrschenden Ansicht, insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts (OLG Hamm bei Niesert Heft 2/3 S 171; KG HRR 1913 Nr 20; Niesert Heft 1 S 36, Heft 2/3 S 124, 125; a.A.
OLG Prankfurt JW 1929, 210, das einen die Voraussetzungen des § 10 Abs 4 ProvGes nicht erfüllenden Vertrag nach §
1518 in Verbindung mit § 134 BGB für nichtig hält). An der Rechtsansicht, des Berufungsgerichts, die es auch hier seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist festzuhalten, denn sie entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
3.;Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Schichtteilsanspruch bereits mit dem Abschluß des Übertragsvertrages vom 26» Oktober 1948 fällig geworden sei und nicht erst mit dem Tode der Übergeberin fällig werde; denn letzteres gelte nur, wenn diese sich in dem Abkommen den Nießbrauch oder eine diesem gleichwertige Leibzucht
an dem übertragenen Vermögen Vorbehalten habe. Es ist da-
mit der Auffassung gefolgt, die das Oberlandesgericht in Hamm seit dem"Jahre 1913 ständig vertreten hat, während es früher angenommen hatte, daß bei einer Übertragung des Gesamtgutes;an einen Abkömmling die Zuwendung, die die anderen zu beanspruchen haben, in jedem Fall.bis zu dem Tode des überlebenden Ehegatten aufgeschoben werden könne (OLG Hamm bei Niesert Heft 2/3 S 51, Heft 4 S 16, 39, 70, Heft 6 S 34, 69, Heft 7 S 63; Rspr OLG 34, 255; RGRK BGB § 1505, 5; Niesert Heft 1 S 37; anders noch Welter-Schultz, Ehel. Güterrecht in Westfalen 2. Aufgabe S 362 Pußn 2; Böttrich, Westfälische Gütergemeinschaft 3. Aufl S 69). Gegen die Meinung, daß der Schichtteilsanspruch sofort geltend gemacht werden könne, wenn der Übergeber sich den Nießbrauch oder eine ihm entsprechende Leibzucht nicht Vorbehalten habe, hat zunächst, wie die Revision hervorhebt, Schwering Bedenken geltend gemacht (bei Niesert Heft 2/3 S 32 ff). Auch das Landgericht in Essen ist der geänderten Auffassung des Oberlandesgericht in Hamm entgegengetreten (bei Niesert Heft 4 S 67 f*f). Schwering hat jedoch seinen Widerspruch aufgegeben, wie seine späteren Aufsätze erkennen lassen (bei Sfiesert Heft 2/3 S 158, 164). Die geänderte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Hamm hat sich, soweit ersichtlich, allgemein durchgesetzt. Ihr ist beizupflichten. Wenn der Ehegatte, der die Gütergemeinschaft mit den Kindern fortgesetzt hat, auf ‘Grund eines Übertragsvertrages über Gesamtgut verfügt, dieses damit aus dem gemeinschaftlichen Vermögen ausscheidet und die nicht abgefundenen Xin-der anstelle ihrer Rechte an dem Gesamtgut nur einen obligatorischen Anspruch gegen die Vertragschliessenden erhalten, so entspricht es der Billigkeit, daß insoweit die Auseinandersetzung zwischen allen Beteiligten endgültig durchgeführt wird. Nur wenn der Öbergeber nach dem Inhalt des Vertrages auch weiterhin als Nießbraucher oder in einem
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ähnlichen Verhältnis die Früchte des übertragenen Vermögens
zu ziehen hat 5> kann von dem Übernehmer nicht die sofortige Leistung der seinen Geschwistern zustehenden Abfindungen, die möglichst >aus den Erträgnissen des Vermögens genommen werden sollen,? erwartet und verlangt werden. Für diesen Fall ist deshalb die Fälligkeit des Schichtteilsanspruchs bis zu dem V/egfall des Nießbrauchsrechts des Übergebers hinaus geschoben (s. bes. OLG Hamm bei Niesert Heft 4 S 16).
Liese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Nach dem Vertrage vom 26. Oktober 1948 hat die Beklagte ihrer Mutter auf deren Lebenszeit Unterhalt zu gewähren und ein monatliches Taschengeld von 50,— LM zu zahlen, während ihr im übrigen die Nutzungen des übertragenen Vermögens verbleiben. Von einer einem Nießbrauch entsprechenden Berechtigung der Übergeberin an dem übertragenen Vermögen kann hier keine Rede sein.
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Der Schichtteilsanspruch, den die Klägerin geltend macht, ist mithin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, entgegen der Auffassung der Revision fällig.
4. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Berechnung der Höhe des Schichtteilsanspruchs von dem Wert des übertragenen Vermögens im Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragsvertrages ausgegangen.' Von diesem sind die auf ihm ruhenden und mitübernommenen Schulden in Abzug zu bringen,, nicht jedoch, wie die Revision glaubt, der Wert der Verpflichtungen, die der Übernehmer gegenüber dem Übergeber als solchem in dem Übertragsvertrag übernommen hat.
Las Reichsgericht hat in einem Urteil vom 28. September 1916 (auszugsweise bei Niesert Heft 2/3 S 54) den entgegengesetzten Standpunkt vertreten. Liese Entscheidung ist jedoch weithin abgelehnt worden, und auch das Oberlandesgericht in Hamm, das die Abzugsfähigkeit der bezeichneten Verpflichtungen in ständiger Rechtsprechung verneint hatte, ist dem Reichsgericht nicht gefolgt (bei Niesert Heft 2/3
S 172, Heft 6 S 64; Rspr OLG- 35 S 15; ebenso Schultheis bei Hiesert Heft 2/3 S 54; Niesert Heft 2/3 8 126, 165).
In der Tat kommt bei der Berechnung des Schichtteilsanspruchs ein Abzug des Wertes der Leistungen, zu denen dfer Übernehmer dem Übergeber nach dem Übergabevertrag verpflichtet ist, nicht in Präge. Denn*maßgebend für die Höhe des Anspruches, der an die Stelle des Rechtes an dem Gesamtgut tritt, ist der Wert des Vermögens unmittelbar vor dem Abschluß des ÜbergabeVertrages, nicht aber der Wert, wie er sich für den Übernehmer auf Grund des Vertrages darstellt. Die Vertragschliessenden können nicht dadurch, daß dem Übernehmer in dem Abkommen mehr oder weniger umfangreiche Verpflichtungen gegenüber dem Übergeber auferlegt werden, die Höhe des Schichtteilsanspruchs beeinflussen.- Demgegenüber vermögen die Ausführungen der Revision zu dieser Fra-ge keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Ob der Übernehmer das Vermögen unter Eingehung der von dem Übergeber verlangten Verpflichtungen auf sich übertragen lassen will, unterliegt seiner freien Entscheidung. Tut er es, so kann er dadurch die Rechte seiner an der ITachlaßhälfte des verstorbenen Elternteils beteiligten Geschwister nicht verkürzen. Er kann ihnen gegenüber auch nicht, wie die Revision' meint, geltend machen, daß er sie von der Unterhaltspflicht gegenüber dem überlebenden Elternteil befreie, die sie sonst möglicherweise treffen würde. Vfenn die Beklagte hier die Versorgung der Mutter der Parteien übernommen hat, so stellt dies eher eine Gegenleistung, dafür dar, daß die Mutter sich zu ihren Gunsten dea Rechtes begab, ihren Unterhalt aus den Früchten des Gesamtguts zu gewinnen.
5. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorempfänge, die die Abkömmlinge erhalten haben (§ 2050 BGB), dem sich danach ergebenden Vermögenswert hinzugerechnet, und zwar, wie das auch vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches zu geschehen hatte, mit ihrem vollen Wert
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(§ 15 Abs 5 P:£bvGes). Die Bestimmung des § 2054 BGB, nach der eine Zuwendung aus dem Gesamtgute der Gütergemeinschaft als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gilt und deshalb bei der Auseinandersetzung über den Nachlaß eines Ehegatten nur der halbe Vorempfang zur Ausgleichung zu bringen ist, findet bei der westfälischen Gütergemeinschaft, die als Besonderheit die Ausgleichungspflicht der Kinder auch gegenüber dem überlebenden Ehegatten kennt, keine Anwendung (Reichsfinanzhof bei Niesert’Heft 6 S 39;
OLG Hamm bei Niesert Heft 2/3 S 13 ff mit eingehender Begründung, ferner Heft 2/3 S 152, 172, Heft 4 S 47? 65?
Heft 6 S 65; Thomsen bei Niesert Heft 5 S 38 ff) .
6. Der.Betrag, der sich aus dem Wert des Vermögens abzüglich-*üer .Schulden zuzüglich der Vorempfänge ergibt, ist, da der Schichtteil sich hach dem halben Gesamtgut berechnet, zu halbieren. Den sechsten Teil des so ermittelten Betrages - da sechs Abkömmlinge an der Gesamtgutshälfte ihres verstorbenen Vaters beteiligt waren - abzüglich ihres eigenen Vorempfanges kann die Klägerin als ihren Schichtteil verlangen.
Der Art der Berechnung des Schichtteilsanspruchs, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, ist deshalb in vol lern Umfang zuzus'timmen.
’ Hinzuweisen ist jedoch darauf, daß bei der Feststellung der einzelnen dem Klaganspruch zugrunde liegenden Berechnungsposten § 287 Abs 2 ZPO nicht allgemein, sondern nur ausnahmsweise anwendbar war, sofern .in einer einzelnen Frage die Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden war, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis standen. Im übrigen waren die erforderlichen Feststellungen auch hier nach § 286 ZPO zu treffen.
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IV. 1. Bei_cder Bewertung des von der Beklagten übernommenen Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 26. Oktober 1948 ist das Berufungsgericht von dem Gutachten des Sachverständigen ausgegangen. Zu Un-
recht rügt die Revision, daß das Gericht einen nach § 406 ZK) gestellten Antrag, den Sachverständigen abzulehnen, übergangen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hatte die Beklagte lediglich vorgetragen, es sei ihr inzwischen bekannt geworden, daß zwischen einem Schwager von ihr und dem Sachverständigen ,!persÖnliche Beziehungen” beständen, die dessen Unbefangenheit in Frage stellen könnten. Ein derartiger Vortrag, der einen eigentlichen Antrag nach § 406 ZPO nicht enthielt, stellte kein nachträgliches Ablehnungsgesuch, das von dem Gericht durch Beschluß hätte beschieden werden müssen, dar (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17- Aufl § 406, III 1 Pußn 27? vgl RG JW 1910, 481).
2. Zutreffend hält das Berufungsgericht denjenigen Wert für maßgebend, den -das übernommene Grundvermögen für die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragsvertrages hatte.'Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein behördlich zugelassener Verkaufspreis hier nicht in Betracht, da § 4 der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform vom 25. Juni 1948 (WiG Bl S 61) bis zu dem Inkrafttreten der Anordnung zur Änderung und Ergänzung-dieser Anordnung vom 27. Dezember 1948 (WiGBl 1949 S 12) auf Grundstücke.anwendbar war, wie das Deutsche .Obergericht für das vereinigte V7irtschaftsgebiet gemäß Art IX der BritMilRegVO Nr 127 (BrAmtsBl S 691) mit allgemein bindender Wirkung festgestellt hat (WiGBl 1949 S 98; DOGE S 169)« Zur Zeit des Vertragsschlusses unterstanden die Grundstücke mithin keinen Preisbindungen.
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5..Unrichtig ist die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe ausdrücklich festgestellt., daß es ihm für die Beurteilung der Grundstüc.vswerte "an jeglicher Sachkunde, mangele”. Vielmehr wird in dem Berufungsurteil die Ablehnung des Antrages der Beklagten, eine Ortsbesichtigung durchzuführen, damit .begründet, daß das Gericht mangels Sachkunde keine zuverlässigen Feststellungen treffen könne. Dieser Wendung ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht sich allgemein keine Befähigung beigemessen habe, den Grundstückswert zu beurteilen.
Wenn das Berufungsgericht, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, von der Ortsbesichtigüng abgesehen hat, weil es wegen der ihm fehlenden technischen Kenntnisse nicht erwarten konnte, dadurch Unterlagen für die Feststellung des Grunds t'ickswert es zu gewinnen, so ist damit auch die Ablehnung des Beweisantrages der Beklagten hinreichend begründet worden. Auch eine Augenscheinseinnahme unter Zuziehung eines
Sachverständigen (§ 572 ZPO) brauchte das Berufungsgericht
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niLcht für geboten, zu halten.. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe mit der Ablehnung des Augenscheins gegen § 286 ZPO verstossen, ist mithin unbegründet.
Ebensowenig ist es zu beanstanden, daß das Gericht den Notar nicht vernommen hat. Diesen hatte
die Beklagte als Zeugen für ihre Behauptung benannt, er habe bei dem Abschluß des Vertrages vom 26. Oktober 1948 den V/ert des Anwesens auf Grund der Angaben der Beteiligten über den Einheitswert auf über 40.000,— DM, einschließlich des Inventars auf etwa 50.000,— DM, geschätzt. Einer derartigen Schätzung kam für die Ermittlung des wirklichen Wertes keine Bedeutung zu.
4. Mit Recht macht jedoch die Revision geltend, daß in diesem Zusammenhang einem anderen Beweisantrag der Bekla-ten entgegen dem § 286 ZPO nicht stattgegeben sei. Der Sach-
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verständige P®®| hatte den Wert des zu dem Anwesen ge-
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hörigen Saalneuhaus unter Berücksichtigung der Kriegsschäden, wie er sie sehen konnte und wie sie ihm von dem Ehemann der Beklagten angegeben waren, mit 45.605,— DM bemessen. Demgegenüber hatte die Beklagte erklärt, daß der Architekt Dr®|®® ^en Kriegsschaden des Saalbaus am 23. Juli 1945 mit 15 % des sonst angemessenen Wertes ermittelt habe. Erst nach der von Dr®®|® durchgeführten Schätzung habe sich jedoch herausgestellt, daß die Saaldecke vollständig erneuert werden müsse; der Schaden betrage deshalb noch mehr als 15 Die hauptsächlichsten Schäden seien äußerlich nicht mehr sichtbar. Man könne sie nur erkennen, wenn der Boden losgenommen werde. Die Saaldecke hänge fast 20 cm durch und sei' in ihrer Tragfähigkeit so beeinträchtigt, daß die darüber befindlichen Räume wegen der sonst bestehenden Einsturzgefahr nicht mehr benutzt werden könnten. Die Saaldecke müsse über kurz oder lang mit einem Kostenaufwand vpn 20.000,— DM erneuert werden. Dieser Sachverhalt war in das Wissen des sachverständigen Zeugen Dr®-gestellt, der den Zustand der Gebäude nach der Behauptung der Beklagten seit 1945 genau kennen soll. Paulat >
habe, so hatte die Beklagte weiter vorgebracht, auf einen entsprechenden Hinweis erklärt, derart eingehend habe er die Decke nicht untersucht, dazu könne er sich nicht äußern.
Dieser Beweisantritt der Beklagten konnte für die Entscheidung von Bedeutung sein. Das Berufungsgericht, das dem Gutachten des Paulat auch hinsichtlich des Saalneubaus gefolgt ist, hat dabei die Schätzung des Dr®®®) vom 23« Juli 1945, in der er für den Saal - jedoch ohne Absetzung des von ihm auf 15 *f> bemessenen Kriegsschadens - auf einen Wert von 60.000,— DM kommt, berücksichtigt und auch nicht unbeachtet gelassen, daß der Sachverständige P^B® bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht erklärt hat, die Wertminderung möchte bei eingehender Untersuchung etwas
höher anzusetzen sein, als sie von ihm angenommen worden sei. Trotz dieser Umstände ist es dem Sachverständigen darin gefolgt, daß sich im Ergebnis der Wert des Saalneubaus nicht ändere, weil andererseits der Preis für 1 cbm umbauten Raum sehr niedrig angesetzt sei. Abgesehen davon, daß es bedenklich ist, eine solche. Ausgleichung ohne genaue Berechnung vorzunehmen, konnte diese Feststellung jedenfalls nicht getroffen werden, bevor der von der Beklagten als Zeuge für den Zustand der Saaldecke benannte Architekt Brselbst vernommen worden war. Benn wenn sich herausstellte, daß das Bach schwere, dem Sachverständigen P®-flP und dem Gericht bisher in ihrem Ausmaß nicht bekannte und auch lii der Schätzung des Br^^^p vom 23« Juli 1945 noch nioht berücksichtigte Schäden aufwies, die in absehbarer Zeit einen größeren Aufwand von Reparaturkosten in Höhe von etwa 20.000,— BM erforderlich machen würden, so konnte das dazu führen, daß eine Ausgleichung im Rahmen des Gutachtens nicht mehr in Betiacht kam, daß vielmehr der Wert des Gebäudes und mit diesem möglicherweise auch derjenige der anderen Teile des Anwesens, auf dem es sich befand, erheblich niedriger anzusetzen war, als es in dem Gutachten des Sachverständigen P®B® geschehen ist, und das konnte eine nicht unwesentliche Minderung des Klaganspruchs zur Folge haben«,
Bas angefochtene Urteil läßt sich aus diesem Grunde nicht aufrechterhalten, es mußte vielmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das . Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
V. Auf die weiteren Revisionsangriffe kommt es daher nicht mehr an. Bemerkt sei jedoch im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht neu zu treffende Entscheidung folgendes s
1. Bas Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls
auch mit den weiteren Einwendungen, die die Beklagte gegen das Gutachten des Sachverständigen PflH) erhebt, auseinandersetzen müssen. So wird es den Angriffen, die die Beklagte gegen die Bewertung des Backofens richtet, nachzugehen und dabei unter anderem ihr Vorbringen zu berücksichtigen haben, schon aus den überreichten Abschreibungsunterlagen für das Jahr 1950 ergebe sich, daß der Backofen zur Zeit des Vertragsabschlusses einen wesentlich geringeren als den angenommenen Wert gehabt habe; dieser betrage vielmehr - in Deutscher Hark - einen Bruchteil des seinerzeitigen Anschaffungspreises von 5-000,— HM.
Bei der -Ermittlung des gemeinen Wertes des Anwesens wird das Berufungsgericht von möglichst zuverlässigen Bewertungsunterlägen auszugehen haben. Unbestimmte Vermutungen, etwa über die Höhe des Ertragswertes, geben keine geeigneten Anhaltspunkte für die Wertbemessung. Wenn das Berufungsgericht seinen Feststellungen ein Sachverständigengutachten zugrunde legt, dem es in manchen Punkten nicht beizupflichten vermag, so wird es die sich daraus ergebenden Pol-♦
gen in seinem Urteil im einzelnen darlegen müssen. Allgemeine, rechnerisch nicht belegte Erwägungen dahin, der in dem Gutachten enthaltene Fehler werde durch einen anderen Fehler ausgeglichen und es ändere sich deshalb an dem Gesamt^ ergebnis nichts Wesentliches, werden es in der Hegel nicht rechtfertigen, dieses Ergebnis ohne weiteres als gerichtliche Feststellung zu übernehmen, mag auch der Sachverständige selbst bei der mündlichen Erläuterung seines schriftlich erstatteten Gutachtens entsprechenden Vorhaltungen mit( derartigen unbestimmten Erwägungen begegnet sein. Freier wäre das Gericht jedoch gestellt, soweit bezüglich der in Frage stehenden Punkte die Voraussetzungen des § 287 Abs 2 ZPO gegeben sein sollten.
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Beklagte an ihrem im ersten Rechts-
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zage gegebenen Geständnis„ die Hohe der übernommenen Schul den habe 25.000,— DM betragen, festgehalten hat. Ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils erklärten im ersten Rechtszug beide Parteien, dass das übertragene Vermögen mit 25.000,— DM belastet sei« Sowohl aus dem Urteil des Landgerichts wie aus demjenigen des Berufungsgerichts geht hervor, dass in diesen Betrag nicht diejenigen Schulden einbezogen waren, die deshalb auf dem Gesamtgut zugunsten der Beklagten lasteten, weil diese schon vor der übernähme des Vermögens Gläubiger des Gesamtguts mit eigenen Mitteln befriedigt hatte und ihr deshalb entsprechende Ersatzforderungen erwachsen waren«, «Tenn idie Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet hat, die Grundstücksbelastung gegenüber anderen Gläubigern betrage nicht 25.000, sondern 40.000 DM, so konnte sie damit nur gehört werden, sofern sie den Nachweis führte, dass das im ersten Rechtszuge abgegebene Geständnis nicht der Wahrheit entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei (§§ 290, 532 ZPO). Soweit das Berufungsgericht den von der Beklagten zu erfordernden Nachweis nicht als erbracht angesehen hat, ist ein Rechtsverstoss in dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich.
Die Feststellung, die Beklagte habe vor der Übernahme des Vermögens nicht, wie sie behauptet, 50.000 RM, sondern höchstens 8.000 RM aus eigenen Mitteln zur Bezahlung auf dem Gesamtgut ruhender Schulden aufgewendet, die gleichfalls von dem Aktivvermögen abzusetzen sind, ist von dem Berufungsgericht nicht auf Grund des Geständnisses der Beklagten, wie die Revision es darstellt, sondern auf Grund der von ihm vorgeriommenen Beweiswürdigung getroffen worden. Die Zeugen, die von der Beklagten dafür benannt worden waren, dass sie die Gastwirtschaft seit 1946 als Geschäftsführerin geleitet und in dieser die Hauptarbeit getan habe, und dass sie auch die Ver-
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hand1ungen«mit den Behörden geführt habe, brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen» Denn auch falls die Zeugen diese Tatsachen bestätigt hätten, könnten daraus keine Schlüsse in der Richtung gezogen werden, welche Mittel der Beklagten damals zur Abtragung von auf dem Gesamtgut ruhenden Schulden zur Verfügung standen und welche Beträge sie* dafür auf gewendet hat* Die Rüge der Revision, diese Zeugen hätten vernommen werden müssen, geht mithin fehl»
Was das Vorbringen der Revision betrifft, die Beklagte habe in den Vorinstanzen zu dem Beweis für ihre seinerzeitige Vermögenslage Sparbücher vorgelegt, deren Inhalt das Berufungsgericht nicht berücksichtigt habe, so wird die Beklagte Gelegenheit haben, sich in der neuen Verhandlung gegebenenfalls wiederum auf die Sparbücher zu berufen«
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Dass das Berufungsgericht die gegenüber der Beklagten bestehende Verbindlichkeit des Gesamtguts zu dem vollen Nennbeträge von 8«000 DM eingesetzt und mithin angenommen hat, dass diese Verbindlichkeit im Verhältnis 1 : 1 umzustellen sei, war berechtigt, weil die Beklagte die Schulden des Gesamtguts auf Grund ihrer erbrechtlichen Beteiligung an diesem, getilgt hat und ihre Ersatzforderungen deshalb Auseinandersetzungsansprüche im Sinne des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG sind«
3« Die Vorempfänge der Abkömmlinge, die dem ermittelten Vermögenswert hinzugesetzt werden müssen, bestanden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in Wäsche- und Möbelaussteuern« Der genaue Zeitpunkt, in dem die Zuwendungen erfolgten, ist nicht festgestellt worden, dem Sachverhalt ist nur zu entnehmen, dass es vor der Währungsumstellung vom Jahre 1948 geschah,, In einzelnen Fällen könnten die Ausstattungen nach dem
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Sachverhalt bereits vor der Währungsreform, vom Jahre 1923 gegeben worden sein. Sie sind hier ebenso wie bei der Ausgleichung unter Miterben nach dem Bürgerlichen Gesetz-buch mit dem Wert anzusetzen, den sie zur Zeit der Zuwendung hatten (§ 2055 Abs 2 BGB), wobei dieser Wert der jetzigen Währung entsprechend in D-Mark ausgedrückt werden muss., Grundsätzlich ist der ermittelte Reichsmarkwert im Verhältnis 1 : 1 in D-Mark umzustellen (Palandt BGB 10» Aufl § 2055, 2; Harmening-Duden Währungsgesetze § 18 UmstG, 27| Däubler JZ 1951, 100)» Soweit es sich um Vorempfänge aus der Inflationszeit nach dem ersten Weltkrieg handelt, wäre bei dem damals aufgewendeten Kaufpreis die Geldentwertung zu'berücksichtigen (RGZ 108,
340; vgl auch LG Bremen NJW 1951, 199)« Wenn hier das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht Durchschnittswerte für die Aussteuern eingesetzt hat» weil die tatsächlichen Werte nicht mehr zu ermitteln sind, so ist das nicht zu beanstanden* Hinsichtlich dieses Nebenpunktes war eine.nach § 287 Abs 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zulässig (RGZ 139, 174; Rosenberg Zivilprozessrecht 5« Aufl § 111 IV 3 b ß)„
4. Zinsen können der Klägerin erst von dem Tage an zuerkannt werden, an dem die Beklagte in Verzug geraten oder der betreffende Anspruch rechtshängig geworden ist (§§ 253, 281 ZP0);"der Zeitpunkt des Eingangs des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht, auf den das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts bezüglich der Zinsen aus 2»000 DM abgestellt ha.t, ist dafür nicht massgebend»
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Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu befinden haben,
Schmidt Raske Johannsen
v0 Werner Wüstenberg
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