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BGH · IV ZR 235/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 235/14

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu dem 24. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 2009 kündigte er unter anderem den Vertrag mit der Endziffer 74 und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. VN zu dem einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zu dem anderen das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Verträge seien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der jeweils ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. 12 aa) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Übergabe der Verbraucherinformation hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 69 bei Antragstellung nicht bewiesen, ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht aus der ausgebliebenen Reaktion des Klägers auf die später im Versicherungsschein enthaltene Information, ihm sei bei Antragstellung eine VN hat zu diesem Vertrag unstreitig mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so dass keine ordnungsgemäße Belehrung i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist. 14 Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 74 nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, weil die gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsbelehrung mit Übersendung des Versicherungsscheins auch hier nicht erfolgt ist. Zutreffend war das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Belehrung im Versicherungsantrag - unabhängig von der Frage, ob diese ordnungsgemäß war - nicht ausreichte, weil diese Belehrung nicht maßgeblich ist (Senatsurteile vom 22. 15 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. 16 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zu dem Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. 20 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 812 BGB
VersichererWiderspruchsrechtBerufungsgerichtVNordnungsgemäßVertragEndziffer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 235/14	Verkündet am: 16. September 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zu dem 24. August 2015
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.695,20 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Risiko-Lebensversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
2	Erstere wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zu dem 1. Dezember 1999 (Endziffer 69) und letztere aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zu dem 1. Dezember 2004 (Endziffer 74) nach dem so genannten Poli-
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cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.
3	D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 kündigte er unter anderem den Vertrag mit der Endziffer 74 und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 15. und 16. Juli 2010 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a WG a.F. zu den beiden Verträgen.
4	Mit der Klage begehrt d. VN - soweit für die Revisionsinstanz noch von Belang - Rückzahlung aller auf die beiden Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter Rückkaufwerte, insgesamt 7.695,20 €.
5	Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen, weil d. VN zu dem einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zu dem anderen das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
6	Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidunqsqründe:
7	Die	Revision	führt	zur	Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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8	I. Dieses hat Prämienrückerstattungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Verträge seien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der jeweils ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
9	II. Die Revision ist begründet.
10	1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
11	a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen. Sie sind infolge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Diese waren - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
12	aa) Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Übergabe der Verbraucherinformation hinsichtlich des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 69 bei Antragstellung nicht bewiesen, ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bestätigung im Versicherungsantrag, auf die sich der Versicherer zu dem Beweis der Übergabe der Verbraucherinformation berufen hatte, belegt dies gerade nicht. Dass das Berufungsgericht aus der ausgebliebenen Reaktion des Klägers auf die später im Versicherungsschein enthaltene Information, ihm sei bei Antragstellung eine
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Verbraucherinformation ausgehändigt worden, keine Schlüsse gezogen hat, ist schon deshalb jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
13	D. VN hat zu diesem Vertrag unstreitig mit Übersendung des Versicherungsscheins eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten, so dass keine ordnungsgemäße Belehrung i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG erfolgt ist.
14	Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN auch hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 74 nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht, weil die gesetzlich vorgeschriebene Widerspruchsbelehrung mit Übersendung des Versicherungsscheins auch hier nicht erfolgt ist. Zutreffend war das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Belehrung im Versicherungsantrag - unabhängig von der Frage, ob diese ordnungsgemäß war - nicht ausreichte, weil diese Belehrung nicht maßgeblich ist (Senatsurteile vom 22. April 2015 - IV ZR 503/14, juris Rn. 11 und vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b).
15	Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
16	Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
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werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebensund Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zu dem Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
17	bb)	Die Kündigung der Versicherungsverträge steht den Wider-
sprüchen nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
18	b)	Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechts-
widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
19	2.	Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung der Verträge genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch
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Senatsurteile vom 29. Juli 2015 -IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff.).
20	Da	es	hierzu	an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
 Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 23.12.2011 - 9 0 520/10 -OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 24/12 -