Die Klägerin hat während der ersten Trennung der Parteien im April i960 eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben und dem Beklagten im wesentlichen zur Last gelegt, daß er ganz unter dein Einfluß seiner 1898 geborenen Schwester Emma stehe9 die seit 1935 bei ihm als Sprechstundenhilfe tätig ist und in dem 1957 von den Parteien bezogenen Neubau des Beklagten 3 Räume bewohnt * Diese Scheidungsklage hat die Klägerin im August I960 zurückgenommen, nachdem sie sich Anfang Juli I960 -mit dem Beklagten ausgesöhnt hatte» , Sie hat vorgetragen, der Beklagte weigere sich trotz seines Versprechens vom 3« 7o I960 hartnäckig, sich von seiner Schwester zu trennen» Dabei habe der Beklagte ihr schon vor der Ehe am 22» 4° 1957 versprochen, daß seine Schwester zu den Eltern in HflHP ziehen werde, wenn die Eltern der Pflege bedürften» Sie - die Klägerin - Am 20o 10o I960 habe die Schwester gemeint* nicht sie erhalte das Essen bei den Parteien* sondern die Klägerin bei dem Geschwisterpaar„ Nur bei dieser einen Gelegenheit habe sie die Schwägerin auo Küche'und Eßzimmer gewiesen« Als im Oktober 1961 eine Freundin aus Hamburg sie habe besuchen wollen und nach ihrer Wohnung gefragt habe* habe die Schwägerin kurz erklärt: "Darum kümmere ich mich nicht"« Der Beklagte sei fast immer sonntags zu seinem inzwischen am 2» 5. Seine Schwester habe die Praxis nur zwei- bis dreimal verschlossen, um einen Mittagsschlaf zu halten» Über die Ärztetagung am 4» 2» 1961 sei die Schwester durch die Einladung unterrichtet gewesen» Seinen Vater habe er nur etwa alle zwei Wochen besucht» Nach Erhebung der Scheidungsklage durch die Klägerin im April 1960 habe er sie nicht mehr zu seinem Vater und zu Familienfesten mitnehmen können, weil sein Vater eine Begegnung mit der Klägerin abgelehnt habe» Die Ehe sei in Wirklichkeit an der Starrköpfigkeit der Klägerin gescheitert, die kein rechtes Verhältnis zu ihm, seinem Beruf und seinen Verwandten gefunden habe» Die Klägerin habe ganz unter dem Einfluß ihrer Eltern gestanden, die sie laufend besucht und noch häufiger angerufen habe» Das Versprechen, ihre Eltern nicht nach LfflHHBI zu holen, habe die Klägerin nicht gehalten» Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage v/eiterverfolgt bato Gleichzeitig hat er Widerklage erhoben mit dem Antrag., die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden» Der Beklagte hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend geltend gemacht, die Klägerin habe bis I960 die Mitarbeit seiner Schwester widerspruchslos geduldet» Im Mai I960 habe sie seinen Vorschlag, für seine Schwester einen kleinen Neubau zu errichten, mit dem Bemerken abgolohnt, daß die Schv/ester dann noch immer an ihrem Kuchenfenster Vorbeigehen müsse» Die briefliche Erklärung der Klägerin vom 23» September 1963? Die in erster Linie auf § 43 EheG gestützte Widerklage sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ehewidrige Beziehungen zu dem Zeugen Dr» ScHHIVunterhalte» Überdies habe sie sich bei dem Zeugen nach unlauteren Beziehungen zwischen ihm, dem Beklagten., und seiner Schwester erkundigt» Ferner habe sie intime Dinge aus dem Eheleben ihren Eltern berichtet, die das wiederum dem Zeugen Br» erzählt hätten» Zudem habe die Klägerin ihn Schlappschwanz, feige, knauserig und geizig genannt» Von seinem Vater habe sie abfällig als von den ualten Mann auf dem Berge” gesprochen, bei dem es nur "Fraß" gebe» Die Klägerin verkehre gegen seinen Willen mit den Eheleuten Dr» BflHBP» Schließlich liege ein Vertrauensbruch der Klägerin darin, daß sie nach der Aussöhnung vom 9» Juli i960 über die Eheangelegenheiten Tagebuch geführt habe und ihre Post weiter zu ihren Eltern habe schicken lassen» fortgesetzt, Tagebuch geführt und die Post weiter über die Anschrift ihrer Eltern empfangen zu haben» Sie trägt dazu vor, der Beklagte habe ihr bis heute noch nicht gesagt, aus welchem Grunde sie den persönlichen Verkehr mit dem Ehepaar unterlassen solle» Die Führung eines Tagebuches nach der Aussöhnung könne nicht als Mißtrauen gegen den Beklagten aufgefaßt werden, da sie schon von Jugend an Tagebuch geführt habe» Die Post habe sie auch nach der Aussöhnung zu ihren Eltern senden lassen, da ihr bereits Briefe vorenthalten und überdies während der ersten Trennung die Sicherheitsschlösser ihres Schroibschrankcs gewaltsam geöffnet worden seien» Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen, ohne im Tenor seines Urteils auszusprechen., daß die im zweiten Rechtszuge erhobene auf § 439 hilfsweise- auf § 48 EheG gestützte Scheidungswiderklage des Beklagten abgewiesen werdöV Aus den Entscheidungsgründen des Berufüngsurteils ergibt sich jedoch unzweifelhaft«, daß das Berufungsgericht den Scheidungsanspruch des Beklagten nicht übergangen hat» Offensichtlich hat es nicht etwa nur im Rahmen seiner Entscheidung über den Herstollungsantrag der Klägerin aussprechen wollen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei* auf Scheidung zu klagen und deshalb keinen Grund habe , die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern (§ 1353 Abs« 2 Satz 2 BGB)? Liese Abweisung ist, soweit sie den auf § 43 EheG gestützten Scheidungsanspruch des Beklagten betrifft, mangels Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht mit der Revision nicht anfechtbar« Anfechtbar ist jedoch gemäß § 547 Abs« 1 ZPO die Abweisung der Widerklage , soweit sie auf der Feststellung des Berufungsgerichts beruht-, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf das Verschulden des Beklagten und Widerklägers zurückgcho, und daß der Klägerin weder die Bindung an die Ehe noch eine zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzeno Ist danach mit der Anfechtung dieser Feststellung die Frage in der Schwebe, ob dem Beklagten ein Scheidungsrecht zustcht, so ist damit auch die Frage offen, ob der Beklagte gemäß § 1355 AbSo 2 Satz 2 BOB die Herstellung der ehelichen Oemeinschaft verweigern darf* Beide Fragen können nur einheitlich beantwortet werden,» In einem solchen Falle erlangt die Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Oemeinschaft erst Hechtskraft, wenn auch die Abweisung der Scheidungsklage rechtskräftig geworden ist 0 Wird dagegen auf 0rund der Revision der Scheidungsklage stattgegeben, so wird mit der Rechtskraft dieser Entscheidung die •Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft gegenstandslos 0 Bas hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30 <, Juni 1965 - IV ZR 151/64 - ausgesprochen,, § 48 Abs» 2 EheG ist darüber zu entscheiden, auf welchen Ursachen diese seelische Wandlung in der Gesinnung des Klägers mit dem Ergebnis seiner, wie dargelegt, jetzt bestehenden ehefeindlichen Einstellung und seinem Entschluß, sich endgültig von der Klägerin losZusagen, beruhte Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt? kurz vor der zweiten (Trennung der Parteien, hat der Beklagte nach seiner eigenen unbestrittenen Behauptung - BU S» 5 - die Klägerin gebeten, ihn doch nicht zu verlassen» Nach allem ergab sich aus dem Parteivorbringen und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kein Anhalt für die Annahme, daß im Verhältnis der Ehegatten zueinander von Anfang an, etwa infolge von Charakterunterschieden oder anderen unabänderlichen schicksalsbedingten Umständen keine rechte Harmonie bestanden und daß es infolgedessen an den Voraussetzungen für eine gedeihliche Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft gefehlt habe» Daß die Ehe überhaupt unter diese Belastung geriet, kann man zwar als schicksalsbedingten Umstand ansehen» Die verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen und Bindungen, die jeder Ehepartner bei der Eheschließung in die Ehe raitbringt, können immer je nach ihrer fiefe und Stärke sowie der räumlichen Nähe, aus der sie in den Bereich des ehelichen Lebens eingreifen, ein Hindernis für die Entfaltung und Vertiefung der ehelichen Gemeinschaft werden und damit eine vorgegebene schicksalhafte Gefährdung der Ehe bedeuten<> Wie sie sich jedoch dann auf das weitere Schicksal der Ehe auswirken, ob sie tatsächlich zu einer nachhaltigen Störung und Verkümmerung oder im Gegenteil zu einer Festigung, Läuterung und Bereicherung der ehelichen Gemeinschaft führen, das hängt weitgehend davon ab, wie die Ehegatten diesem Schicksal, dieser vorgegebenen menschlichen Situation begegnen, wie sie ihr gegenüber ihr eheliches Leben gestalten» Insoweit bleibt ein weiterer Spielraum für ihre freie verantwortliche Bas Berufungsgericht ist nun unter Würdigung des gesamten ungewöhnlich umfangreichen Barteivorbringens, in welchem das Eheleben der Parteien in zahlreichen Einzelbegebenheiten dargestellt worden ist, und unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß beide Parteien in der Weise, wie sie der vorerwähnten Belastung ihrer Ehe durch ihre beiderseitigen verwandtschaftlichen Bindungen begegnet sind, versagt haben, daß aber das Versagen des Beklagten im stärkeren Maße für den bei ihm schließlich endgültig gewordenen Verlust der ehelichen Gesinnung, insbesondere des Willens zur ehelichen Gemeinschaft, verantwortlieh sei als das Verhalten der Klägerin» Die Klägerin habe den Wunsch des Beklagten respektieren und wenigstens von sich aus den Umzug ihrer Eltern nicht betreiben und fördern sollen» Sie hätte ferner gut daran getan, im Jahre I960 den Plan des Beklagten, für seine Schwester einen Neubau zu errichten, ernsthaft zu erwägen und gründlich zu prüfen, oh nicht schon damals mit dem Auszug der Schwester eine wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand der Ehe hätte geschaffen werden können» Überdies habe sie sich ihre - wenn auch beiläufige - Bemerkung sparen können, die Schwägerin müsse dann immer noch am Küchenfenstcr Vorbeigehen» Außerdem würde die Klägerin es besser unterlassen haben, dem Zeugen Dr» ScHHB gegenüber auch nur Andeutungen darüber zu machen, daß sie die Benutzung eines gemeinsamen Schlafraums des Beklagten und seiner Schwester vor dem Einzug in den Neubau als unschicklich empfinde» Erst recht seien etwaige in diesem Zusammenhang von Br» ScHHP bekundete Nachforschungen bei dritten Personen unangebracht gewesen» Schließlich zeige die betonte Schilderung der Klägerin, ihre Schwägerin habe schon lange vor der Ärztetagung in Münster am 4» Februar 1961, sie selbst aber erst kurz vor der Abfahrt des Zuges die Einzelheiten von der Tagung erfahren, daß sie affenbar auch an weniger wichtigen Bingen Anstoß genommen habe» Denn die Klägerin habe sich selbst sagen müssen, daß ihre Schwägerin durch ihre Tätigkeit als Sprechstundenhilfe naturgemäß frühzeitig von der Tagung erfahren habe» Für die Klägerin sei es zudem kaum weniger kränkend gewesen, daß der Beklagte sich bei dem gespannten Verhältnis zwischen ihr und seinem Vater klar auf die Seite seines Vaters gestellt habe« Vitenn es sein Vater seit Frühjahr I960 abgelehnt habe, mit der Klägerin zusammenzutreffen, hätte der Beklagte zur Klägerin stehen und zu dem Beispiel ebenfalls weitgehend die Teilnahme an Familienfesten meiden müssen« Auch hier werde die übertriebene Bindung des Beklagten an seinen Vater wieder recht augenscheinlich dadurch, daß er Weihnachten I960 von Heiligabend bis zu dem zweiten Weihnachtstag abends ohne die Klägerin bei seinem Vater verlebt habe? Biese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts« Sie werden durch die Angriffe der Revision, die in über 20 Punkten dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 286 2P0 vorwirft, nicht erschüttert« Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen dartun will, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Wertung des Verhaltens der Parteien hinsichtlich seines Schuldgehalts habe kommen, also das Verhalten des Beklagten im milderen, das der Klägerin in einem für sic ungünstigeren Lichte habe sehen müssen, übersieht sie - abgesehen davon, daß es sich dabei weitgehend um eine Präge der im Revisionsverfähren nicht nachzuprüfenden tatrichterlichen Würdigung handelt -, daß es für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin nicht auf die Schwere der dem einen oder anderen Ehegatten zur Last fallenden Verfehlungen, sondern auf den Grad der ZerrüttungcWirkung dieser Verfehlungen ankommt. 26, 3j_ ff veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, kann auch das leichte Verschulden eines Ehegatten die alleinige oder überwiegende Ursache der Zerrüttung seine Die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht im vorliegenden Palle darin erblickt, daß der Beklagte die unter den gegebenen Umständen durch seine eheliche Pflicht gebotene Trennung von seiner Schwester ablehnte und daß er sich bei dem gespannten Verhältnis zwischen der Klägerin und seinem Vater in einer Weise, die die Klägerin als kränkende Zurücksetzung empfinden mußte, klar auf die Seite seines Vaters stellte* Die Peststellung, daß der Beklagte durch dieses sein Verhalten gegen seine eheliche Pflicht verstoßen hat, kann nicht durch den Hinweis auf da3 Pehlverhalten der Klägerin, sei es gegenüber dem Kläger, sei es gegenüber seiner Schwester oder seinem Vater in Präge gestellt werden* Im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 43 EheG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin jedenfalls keinerlei schwere Eheverfehlungcn zur Last fallen<> Aber auch? Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe bestimmten Forderung hätte seine Schwester sich niemals auf entgegenstehende "wohlerworbene Rechte" berufen können,, Soweit solche formal bestanden9 was das Berufungsgericht ira übrigen nicht für bewiesen angesehen hat, hätte das Bestehen auf ihrer unbeschränkten Verwirklichung auf Kosten der Ehe 3ich als Rechtemißbrauch dargestellt• Baß der Beklagte sich gleichwohl zu einer solchen Trennung sogar trotz des in der Vereinbarung vom Juli I960 schriftlich von ihm gegebenen Versprechens nicht bereitgefunden und daß er nicht wenigstens den Versuch gemacht hat5 dadurch das Eheleben auf eine neue Grundlage zu stellen, ist unter den gegebenen Umständen fraglos eine Eheverfehlung„ Bas Berufungsgericht 1st aber auch ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt P daß diese Verfehlung neben der Zurücksetzung■, die der Beklagte der Klägerin im Verkehr mit seinen Eltern widerfahren ließ, mehr als das gesamte Verhalten der Klägerin zur schließlichcn Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Beklagten beigetragen hat o Die Klägerin wurde-, solange sie mit ihrer Schwägerin Zusammenleben mußte?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 29o September 1965 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Facharztes Bro med. Heinz Istraße 7 Beklagten und Revisionsklägers9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Waltraud 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 - IN c Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Baske? Wüstenberg? Maaß und Dra Graf für Recht erkannt: Unter Zurückweisung der Revision des Beklagten wird das Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27 o April 1964 wie folgt gefaßt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17o Januar 1962 wird unter Abweisung der Widerklage auf Kesten des Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Tatbestand: Die Parteien haben am 19« 10« 1957 die Ehe geschlossene Sie haben keine Kinder? sind deutsche Staatsangehörige und evangelisch« Die Klägerin ist am 1918? der Beklagte am fEHKKtF 1902 geboren. Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung der Klägerin am 19 o 2. 1961? nach dem Vortrag des Beklagten Mitte Januar 1961 stattgefunden« Die Parteien haben vom 1. 4o bis zu dem 9• 7« I960 getrennt gelebt. Am Io 4o 1961 hat sich die Klägerin erneut von dem Beklagten getrennt. Die Klägerin hat während der ersten Trennung der Parteien im April i960 eine auf § 43 EheG gestützte Scheidungsklage erhoben und dem Beklagten im wesentlichen zur Last gelegt, daß er ganz unter dein Einfluß seiner 1898 geborenen Schwester Emma stehe9 die seit 1935 bei ihm als Sprechstundenhilfe tätig ist und in dem 1957 von den Parteien bezogenen Neubau des Beklagten 3 Räume bewohnt * Diese Scheidungsklage hat die Klägerin im August I960 zurückgenommen, nachdem sie sich Anfang Juli I960 -mit dem Beklagten ausgesöhnt hatte» , Im Rahmen der Aussöhnung haben die Parteien am 3o 7o I960 eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in der es unter Ziff» 2) heißt: “Aufhebung des Wohn-ünd Verpflegungcrechtes der Schwester bei uns". Ein weiteres Schriftstück de3 Beklagten vom gleichen Tage hat folgenden Wortlaut: "Ich erkläre mich damit einverstanden, daß meine Schwester ihre Tätigkeit bei mir am Io April 1961 aufgibt"o Die Schwester des Beklagten hat weder ihre Stellung als Sprechstundenhilfe noch die Wohnung im Hause des Beklagten aufgegebeno Am 1« 4o 1961 ist die Klägerin zu ihren ebenfalls in Lflwohnenden Eltern gezogen» Die Klägerin begehrt nunmehr von dem Beklagten die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft» Sie hat vorgetragen, der Beklagte weigere sich trotz seines Versprechens vom 3« 7o I960 hartnäckig, sich von seiner Schwester zu trennen» Dabei habe der Beklagte ihr schon vor der Ehe am 22» 4° 1957 versprochen, daß seine Schwester zu den Eltern in HflHP ziehen werde, wenn die Eltern der Pflege bedürften» Sie - die Klägerin - sei nur vorübergehend bei ihren Eltern und werde zu dem Beklagten zurückkehren, sobald seine Schwester das Haus verlassen habe» Deshalb habe sie auch ihre Möbel und Wäsche in der Ehewohnung gelassen. Sie habe die ständigen Reibereien mit der Schwägerin nicht mehr ertragen können, zu demal der Beklagte das Verhalten seiner Schwester stets gebilligt, unter deren Einfluß gestanden und von ihr - der Klägerin - praktisch eine Ehe zu dritt verlangt habe» Als sie nach der ersten Trennung am 9» Juli I960 in die Ehewohnung surückge-kehrt sei, habe sie festgestellt, daß die Schwägerin während ihrer Abwesenheit die Sicherheitsschlösser ihres Schreibschrankes gewaltsam geöffnet habe» In der Folgezeit hätten der Beklagte und seine Schwester die Praxisräume genau wie früher wiederholt vor ihr verschlossene Zu Familienfesten habe der Beklagte nicht sie, sondern seine Schwester mitgenommen» Nicht einmal zu Besuchen ihres Schwiegervaters und zu dem Grabe ihrer Schwiegermutter habe sie den Beklagten begleiten dürfen» Am 4° 2» 1961 sei der Beklagte mit ihr zu dem Ärztetag in Münster gefahren; die Schwester habe schon lange vorher, sie selbst erst kurz vor der Abfahrt des Zuges von dieser Tagung Kenntnis erhalten» Sogar das Wecken des Beklagten sowie das Schließen und Öffnen der Rolläden sei ausschließlich ihrer Schwägerin Vorbehalten» Die Schwägerin habe sie als Satan, Hexe und alte Katze beschimpft und erklärt, der Teufel sei in ihr» Die Schwägerin habe sich Berner wiederholt abfällig über sie geäußert und u,a» zu dem Beklagten gesagt, sie habe ihn immer vor ihr gewarnt, die “falsch" sei und der sie nie “Über den Weg getraut“ habe; wie friedlich hätten sie doch leben können, als sie - die Klägerin - noch nicht dagewesen sei, er solle sie laufen lassen und sich eine andere nehmen» Ihr selbst habe sie im ersten Ehejahr bedeutet: "Zuerst kommt die Wäsche für die Eltern* dann für die Praxis und zu dem Schluß kommst du”. Im zweiten Ehejahr habe sic gehöhnt: "Bilde Dir bloß nichts ein* daß Du Ehefrau bisto Als wenn das etwas besonderes wäre* Ehefrau ist jede Arbeiterfrau!" Ferner: "Du setzt Dich hier einfach rein wie eine Prinzessin in unser schönes Schloß"„ Am 20o 10o I960 habe die Schwester gemeint* nicht sie erhalte das Essen bei den Parteien* sondern die Klägerin bei dem Geschwisterpaar„ Nur bei dieser einen Gelegenheit habe sie die Schwägerin auo Küche'und Eßzimmer gewiesen« Als im Oktober 1961 eine Freundin aus Hamburg sie habe besuchen wollen und nach ihrer Wohnung gefragt habe* habe die Schwägerin kurz erklärt: "Darum kümmere ich mich nicht"« Der Beklagte sei fast immer sonntags zu seinem inzwischen am 2» 5. 1962 verstorbenen Vater und seiner Schwester in gefahren und erst montags zurückgekehrt« Obgleich die Schwägerin* die nicht einmal Schreibmaschine schreibe3 in der Praxis zu ersetzen sei* habe der Beklagte am 29° 8« I960 folgendc| Notiz gemacht: "Selbstwenn ich von meiner Schwester afc-sehen würde* wa3 bietet mir meine Ehe dann überhaupt noch Positives?" Am 1 o 4° 1961 habe der Beklagte geäußert: "Wenn ich mich von meiner Schwester trennen würde* was bedeutet mir dann überhaupt noch meine Ehe?" Sie habe zwar dem Beklagten versprochen* nicht täglich ihre Eltern* die nur wegen des unglücklichen Verlaufs der Ehe nach gezogen seien* zu be- suchen« Dieses Versprechen habe aber nicht für die Zeit vom 9® 7o I960 bis zu dem 1, 4o 1961 gegolten* da ihre Eltern während dieser Zeit abwechselnd schwer krank gewesen seien« Sonntags sei sic nur stundenweise zu ihren Eltern gegangen* wenn der Beklagte seine schrift- N 0 lichen Arbeiten erledigt habe* Etwa 14 Tage vor Weihnachten I960 habe der Beklagte ihr eröffnet, sie brauche zu dem Pest nur eine Taube zu besorgen, da er Weihnachten bei seinem Vater in verleben und erst am zweiten Feiertag zurückkehren werde» Sylvester I960 habe er bis 23 Uhr an den Kassenabrechnungen gearbeiteto Als er dann erklärt habe, er wolle zu Bott gehen, sei sic enttäuscht, aber in seinem Einverständnis zu ihren Eltern gegangen» Die Klägerin hat beantragt, ehelichen Lebensgemeinschaft zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» ’ Der Beklagte hat bestritten, unter dem Einfluß seiner Schwester zu stehen<> Er hat behauptet, er könne auf sie nicht verzichten, die sämtliche Patienten kenne sowie Kartei und Bücher führe» Zudem habe er seiner Schwester bereits vor seiner Ehe ein Wohn-und Untorhaltsrecht vertraglich zugesichert» Ferner seien für seine Schwester in dem Neubau drei Räume ausgebaut» Das sei der Klägerin schon bei der Eheschließung bekannt gewesen» Er habe ihr vor der Ehe hie versprochen, daß seine Schwester zu seinem Vater ziehen werde» Die Erklärungen vom 3» 1o I960 habe er unter Druck abgegeben» Im übrigen sei seine Schwester ohnehin von Sonnabend bis Montag und auch mittwochs bei seinem Vater gewesen» Seit Oktober I960 habe seine Schwester nur noch das Mittag- und Abendbrot mit ihnen gemeinsam eingenommen,, Die Klägerin und seine Schwester hätten mithin nur noch wenig Berührungspunkte gehabt, zu demal Praxis und Wohnung getrennt und lediglich durch einen Flur verbunden seien» Nicht seine Schwester, sondern er selbst habe während der ersten Trennung den Schreibschrank der Klägerin geöffnet und nach Fotoalben durchsucht» Seine Schwester habe die Praxis nur zwei- bis dreimal verschlossen, um einen Mittagsschlaf zu halten» Über die Ärztetagung am 4» 2» 1961 sei die Schwester durch die Einladung unterrichtet gewesen» Seinen Vater habe er nur etwa alle zwei Wochen besucht» Nach Erhebung der Scheidungsklage durch die Klägerin im April 1960 habe er sie nicht mehr zu seinem Vater und zu Familienfesten mitnehmen können, weil sein Vater eine Begegnung mit der Klägerin abgelehnt habe» Die Ehe sei in Wirklichkeit an der Starrköpfigkeit der Klägerin gescheitert, die kein rechtes Verhältnis zu ihm, seinem Beruf und seinen Verwandten gefunden habe» Die Klägerin habe ganz unter dem Einfluß ihrer Eltern gestanden, die sie laufend besucht und noch häufiger angerufen habe» Das Versprechen, ihre Eltern nicht nach LfflHHBI zu holen, habe die Klägerin nicht gehalten» Im übrigen habe die Klägerin ihn während der letzten Monate vor der Trennung ehewidriger Beziehungen zu seiner Schwester besichtigt» Dem Zeugen Dr» ScflBM habe sie wiederholt erklärt, mit ihm werde sie schon fertig, wenn die Schwester erst fort sei, werde sie ihn um den Finger wickeln» Als er sie Ende März 1961 gebeten habe, ihn doch nicht zu verlassen, habe sie u»a» erklärt:"Und wenn Vater und Mutter sterben, ich werde nicht weich!" Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Beklagten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft verurteilt» ^ t Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage v/eiterverfolgt bato Gleichzeitig hat er Widerklage erhoben mit dem Antrag., die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin, hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden» Der Beklagte hat sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend geltend gemacht, die Klägerin habe bis I960 die Mitarbeit seiner Schwester widerspruchslos geduldet» Im Mai I960 habe sie seinen Vorschlag, für seine Schwester einen kleinen Neubau zu errichten, mit dem Bemerken abgolohnt, daß die Schv/ester dann noch immer an ihrem Kuchenfenster Vorbeigehen müsse» Die briefliche Erklärung der Klägerin vom 23» September 1963? die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen, sofern die Schwägerin nur die drei Zimmer räume, komme zu spät und sei offenbar nicht ernst gemeint» Die in erster Linie auf § 43 EheG gestützte Widerklage sei auch deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin ehewidrige Beziehungen zu dem Zeugen Dr» ScHHIVunterhalte» Überdies habe sie sich bei dem Zeugen nach unlauteren Beziehungen zwischen ihm, dem Beklagten., und seiner Schwester erkundigt» Ferner habe sie intime Dinge aus dem Eheleben ihren Eltern berichtet, die das wiederum dem Zeugen Br» erzählt hätten» Zudem habe die Klägerin ihn Schlappschwanz, feige, knauserig und geizig genannt» Von seinem Vater habe sie abfällig als von den ualten Mann auf dem Berge” gesprochen, bei dem es nur "Fraß" gebe» Die Klägerin verkehre gegen seinen Willen mit den Eheleuten Dr» BflHBP» Schließlich liege ein Vertrauensbruch der Klägerin darin, daß sie nach der Aussöhnung vom 9» Juli i960 über die Eheangelegenheiten Tagebuch geführt habe und ihre Post weiter zu ihren Eltern habe schicken lassen» Die Klägerin hat beantragt. die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Beklagten für überwiegend schuldig zu erklären» Sie hat die ihr zur Last gelegten Verfehlungen bestritten und lediglich eingeräumt, von ihrem Schwiegervater in bedauerndem Sinne als "dem alten Mann auf dem Berge” gesprochen, den Verkehr mit dem Ehepaar Dr» B^^- fortgesetzt, Tagebuch geführt und die Post weiter über die Anschrift ihrer Eltern empfangen zu haben» Sie trägt dazu vor, der Beklagte habe ihr bis heute noch nicht gesagt, aus welchem Grunde sie den persönlichen Verkehr mit dem Ehepaar unterlassen solle» Die Führung eines Tagebuches nach der Aussöhnung könne nicht als Mißtrauen gegen den Beklagten aufgefaßt werden, da sie schon von Jugend an Tagebuch geführt habe» Die Post habe sie auch nach der Aussöhnung zu ihren Eltern senden lassen, da ihr bereits Briefe vorenthalten und überdies während der ersten Trennung die Sicherheitsschlösser ihres Schroibschrankcs gewaltsam geöffnet worden seien» Der Scheidung aus § 48 EheG hat die Klägerin widersprochen mit der Begründung, daß der Beklagte die Zerrüttung allein verschuldet habe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage sowie ooin auf § 48 EheG gestütztes Scheidungsbegehren weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen 10 - Entscheidungsgründe: Io las Landgericht hatte, da der Beklagte im ersten Rochtszüge eine Widerklage noch nicht erhoben hatte5 nur über den Klageantrag der Klägerin auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu entscheiden« Es hat in seinem Urteil diesem Antrag entsprochen« Las Oberlandesgericht hat die. Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen, ohne im Tenor seines Urteils auszusprechen., daß die im zweiten Rechtszuge erhobene auf § 439 hilfsweise- auf § 48 EheG gestützte Scheidungswiderklage des Beklagten abgewiesen werdöV Aus den Entscheidungsgründen des Berufüngsurteils ergibt sich jedoch unzweifelhaft«, daß das Berufungsgericht den Scheidungsanspruch des Beklagten nicht übergangen hat» Offensichtlich hat es nicht etwa nur im Rahmen seiner Entscheidung über den Herstollungsantrag der Klägerin aussprechen wollen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei* auf Scheidung zu klagen und deshalb keinen Grund habe , die Herstellung der ehelichen Gemeinschaft zu verweigern (§ 1353 Abs« 2 Satz 2 BGB)? vielmehr hat es auch die Scheidungcv/iderklage des Beklagten abweisen wollen« Es hat dies auch in seiner Entscheidung über den Berichtigungsantrag der Klägerin (Bl« 523 GA) ausdrücklich erklärt« Demnach ist davon auszugehen., daß das Berufungcurteil auch auf Abweisung der Widerklage des Beklagten lautetP obv/ohl dies in der Urteilsformel nicht ausgesprochen ist« Liese Abweisung ist, soweit sie den auf § 43 EheG gestützten Scheidungsanspruch des Beklagten betrifft, mangels Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht mit der Revision nicht anfechtbar« Anfechtbar ist jedoch gemäß § 547 Abs« 1 ZPO die Abweisung der Widerklage , soweit sie auf der Feststellung des Berufungsgerichts beruht-, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf das Verschulden des Beklagten und Widerklägers zurückgcho, und daß der Klägerin weder die Bindung an die Ehe noch eine zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzeno Ist danach mit der Anfechtung dieser Feststellung die Frage in der Schwebe, ob dem Beklagten ein Scheidungsrecht zustcht, so ist damit auch die Frage offen, ob der Beklagte gemäß § 1355 AbSo 2 Satz 2 BOB die Herstellung der ehelichen Oemeinschaft verweigern darf* Beide Fragen können nur einheitlich beantwortet werden,» In einem solchen Falle erlangt die Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Oemeinschaft erst Hechtskraft, wenn auch die Abweisung der Scheidungsklage rechtskräftig geworden ist 0 Wird dagegen auf 0rund der Revision der Scheidungsklage stattgegeben, so wird mit der Rechtskraft dieser Entscheidung die •Verurteilung des Scheidungsklägers zur Herstellung der ehelichen Gemeinschaft gegenstandslos 0 Bas hat der Senat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30 <, Juni 1965 - IV ZR 151/64 - ausgesprochen,, ■■ II „ . Die Revision des Beklagten ist jedoch, soweit sie zulässig ist, nicht begründet, denn die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Zerrüttung der Ehe überwiegend auf dem Verschulden des Beklagten beruhe und daß der Klägerin weder die Bindung an die Ehe noch eine zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen, hält gegenüber allen Angriffen, die die Revision dagegen vorbringt, einer rechtlichen Nachprüfung stand„ 12 - c--' 0 Die Zerrüttung der Ehe besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts darin., daß der Beklagte seine eheliche Gesinnung verloren hat» Er ist nicht mehr imstande bzw» nicht mehr bereit, der Klägerin im Geiste gegenseitigen Vertrauens, gegenseitiger Achtung und Liebe, wie er dem Wesen einer ehelichen Gemeinschaft entspricht, zu begegnen und ihr im Bewußtsein seiner Verantwortung für ihr Schicksal noch als ein fürsorgender Gatte zur Seite zu stehern Vielmehr ist seine Einstellung zu ihr jetzt wesentlich von dem Willen bestimmt, sich von ihr zu trennen, doho, sie aus seinem Lebensbereich und seiner künftigen Lebensgestaltung möglichst vollständig und endgültig auszuschließen und in der inneren Entfremdung von ihr zu verharren» Nq.eh § 48 Abs» 2 EheG ist darüber zu entscheiden, auf welchen Ursachen diese seelische Wandlung in der Gesinnung des Klägers mit dem Ergebnis seiner, wie dargelegt, jetzt bestehenden ehefeindlichen Einstellung und seinem Entschluß, sich endgültig von der Klägerin losZusagen, beruhte Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt? daß schicksalhafte Umstände, die der Verwirklichung einer echten ehelichen Lebensgemeinschaft entgegenstehen würden, nicht gegeben seien0 Die Revision greift diese Feststellung an, Sie meint, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, daß die Ehe der Parteien etwa 2 Jahre gewährt habe, daß sie im vorgeschrittenen Alter beider Parteien geschlossen und von Anfang an eine Fehlehe oder eine mißglückte Ehe gewesen sei» Damit habe das Berufungsgericht sich unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht auseinandergesetzt» - 13 Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben» Die Parteien kannten sich bereits mindestens seit 1941 o Es ist nichts dafür vorgebracht, daß ihr Verhältnis zueinander z„Zt0 der Eheschließung und schon jahrelang vorher nicht auf einer echten gegenseitigen Zuneigung beruht hat» Noch Ende März 1961? kurz vor der zweiten (Trennung der Parteien, hat der Beklagte nach seiner eigenen unbestrittenen Behauptung - BU S» 5 - die Klägerin gebeten, ihn doch nicht zu verlassen» Nach allem ergab sich aus dem Parteivorbringen und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kein Anhalt für die Annahme, daß im Verhältnis der Ehegatten zueinander von Anfang an, etwa infolge von Charakterunterschieden oder anderen unabänderlichen schicksalsbedingten Umständen keine rechte Harmonie bestanden und daß es infolgedessen an den Voraussetzungen für eine gedeihliche Entwicklung der ehelichen Gemeinschaft gefehlt habe» Die Ehe der Parteien ist vielmehr nach den Feststellungen des Rerufungsgeriehts allein an der Belastung gescheitert, der sie durch die beiderseitigen verwandtschaftlichen Beziehungen und Bindungen der Ehegatten, insbesondere aber durch ihr Zusammenleben mit der Schwester des Beklagten und die daraus zwischen dieser und der Klägerin erwachsenden ständigen Spannungen und Reibungen ausgesetzt war» Daß die Ehe überhaupt unter diese Belastung geriet, kann man zwar als schicksalsbedingten Umstand ansehen» Die verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen und Bindungen, die jeder Ehepartner bei der Eheschließung in die Ehe raitbringt, können immer je nach ihrer fiefe und Stärke sowie der räumlichen Nähe, aus der sie in den Bereich des ehelichen Lebens eingreifen, ein Hindernis für die Entfaltung und Vertiefung der ehelichen Gemeinschaft werden und damit eine vorgegebene schicksalhafte Gefährdung der Ehe bedeuten<> Wie sie sich jedoch dann auf das weitere Schicksal der Ehe auswirken, ob sie tatsächlich zu einer nachhaltigen Störung und Verkümmerung oder im Gegenteil zu einer Festigung, - H c U Läuterung und Bereicherung der ehelichen Gemeinschaft führen, das hängt weitgehend davon ab, wie die Ehegatten diesem Schicksal, dieser vorgegebenen menschlichen Situation begegnen, wie sie ihr gegenüber ihr eheliches Leben gestalten» Insoweit bleibt ein weiterer Spielraum für ihre freie verantwortliche Bas Berufungsgericht ist nun unter Würdigung des gesamten ungewöhnlich umfangreichen Barteivorbringens, in welchem das Eheleben der Parteien in zahlreichen Einzelbegebenheiten dargestellt worden ist, und unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß beide Parteien in der Weise, wie sie der vorerwähnten Belastung ihrer Ehe durch ihre beiderseitigen verwandtschaftlichen Bindungen begegnet sind, versagt haben, daß aber das Versagen des Beklagten im stärkeren Maße für den bei ihm schließlich endgültig gewordenen Verlust der ehelichen Gesinnung, insbesondere des Willens zur ehelichen Gemeinschaft, verantwortlieh sei als das Verhalten der Klägerin» Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Auch die Klägerin habe sich nicht immer vorbildlich verhalten» Wenn auch der Beklagte den Beweis dafür schuldig geblieben sei, daß sie ihm versprochen habe, ihre Eltern nicht nach LMHi zu holen, so sei doch unstreitig, daß der Beklagte sich spätestens seit Ende 1958 gegen den Umzug seiner Schwiegereltern nach ausgesprochen habe» Die Klägerin habe den Wunsch des Beklagten respektieren und wenigstens von sich aus den Umzug ihrer Eltern nicht betreiben und fördern sollen» Sie hätte ferner gut daran getan, im Jahre I960 den Plan des Beklagten, für seine Schwester einen Neubau zu errichten, ernsthaft zu erwägen und gründlich zu prüfen, oh nicht schon damals mit dem Auszug der Schwester eine wesentliche Voraussetzung für den Fortbestand der Ehe hätte geschaffen werden können» Überdies habe sie sich ihre - wenn auch beiläufige - Bemerkung sparen können, die Schwägerin müsse dann immer noch am Küchenfenstcr Vorbeigehen» Außerdem würde die Klägerin es besser unterlassen haben, dem Zeugen Dr» ScHHB gegenüber auch nur Andeutungen darüber zu machen, daß sie die Benutzung eines gemeinsamen Schlafraums des Beklagten und seiner Schwester vor dem Einzug in den Neubau als unschicklich empfinde» Erst recht seien etwaige in diesem Zusammenhang von Br» ScHHP bekundete Nachforschungen bei dritten Personen unangebracht gewesen» Schließlich zeige die betonte Schilderung der Klägerin, ihre Schwägerin habe schon lange vor der Ärztetagung in Münster am 4» Februar 1961, sie selbst aber erst kurz vor der Abfahrt des Zuges die Einzelheiten von der Tagung erfahren, daß sie affenbar auch an weniger wichtigen Bingen Anstoß genommen habe» Denn die Klägerin habe sich selbst sagen müssen, daß ihre Schwägerin durch ihre Tätigkeit als Sprechstundenhilfe naturgemäß frühzeitig von der Tagung erfahren habe» Es habe der Klägerin also doch wohl eine Großzügigkeit des Denkens, die es ihr auch erlaubt hätte, über gewisse Eigenarten ihrer älteren Schwägerin hinwegzu-sehen, gefehlt» Die Betonung der eigenen Rechte durch die Klägerin sei kaum geeignet gewesen, eine friedliche Stimmung im Hause zu fördern» Darunter habe auch der Beklagte leiden müssen» Gleichwohl könne kein Zweifel daran bestehen, daß der eigentliche Grund für die Zerrüttung der Ehe in der Vfeigerung des Beklagten zu suchen sei, die Lebensgemeinschaft mit der Klägerin über die Gemeinschaft mit seiner Schwester und seinem Vater zu stellen» Abgesehen davon, daß das Fehlverhalten der Klägerin weitgehend durch das nahe Verhältnis des Beklagten zu seiner Schwester ausgelöst worden sei, habe der Beklagte seine Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft hartnäckig verletzt, indem er die Trennung von seiner Schwester abgelehnt habe« Lie ehewidrige Einstellung des Beklagten werde richtig beleuchtet durch seine eigene Notiz im Spätsommer 1960s "Wenn ich von meiner Schwester absehe, was bleibt mir dann überhaupt noch Positives in der Ehe?"« Für die Klägerin sei es zudem kaum weniger kränkend gewesen, daß der Beklagte sich bei dem gespannten Verhältnis zwischen ihr und seinem Vater klar auf die Seite seines Vaters gestellt habe« Vitenn es sein Vater seit Frühjahr I960 abgelehnt habe, mit der Klägerin zusammenzutreffen, hätte der Beklagte zur Klägerin stehen und zu dem Beispiel ebenfalls weitgehend die Teilnahme an Familienfesten meiden müssen« Auch hier werde die übertriebene Bindung des Beklagten an seinen Vater wieder recht augenscheinlich dadurch, daß er Weihnachten I960 von Heiligabend bis zu dem zweiten Weihnachtstag abends ohne die Klägerin bei seinem Vater verlebt habe? Lie von dem Beklagten zu demindest überwiegend verschuldete Zerrüttung der Ehe gereiche ihm auch heute noch zu dem Vorwurf« Es liege auf der Hand, daß er immer noch die Möglichkeit habe, die Wohngemeinschaft mit seiner Schwester aufzuheben, diese wirtschaftlich abzufinden und sie notfalls auch in der Praxis zu ersetzen« Biese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts« Sie werden durch die Angriffe der Revision, die in über 20 Punkten dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 286 2P0 vorwirft, nicht erschüttert« Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen dartun will, daß das Berufungsgericht zu einer anderen Wertung des Verhaltens der Parteien hinsichtlich seines Schuldgehalts habe kommen, also das Verhalten des Beklagten im milderen, das der Klägerin in einem für sic ungünstigeren Lichte habe sehen müssen, übersieht sie - abgesehen davon, daß es sich dabei weitgehend um eine Präge der im Revisionsverfähren nicht nachzuprüfenden tatrichterlichen Würdigung handelt -, daß es für die Frage der Zulässigkeit des Widerspruchs der Klägerin nicht auf die Schwere der dem einen oder anderen Ehegatten zur Last fallenden Verfehlungen, sondern auf den Grad der ZerrüttungcWirkung dieser Verfehlungen ankommt. wic der Senat wiederholt, insbesondere in seiner BGHZ 39? 26, 3j_ ff veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, kann auch das leichte Verschulden eines Ehegatten die alleinige oder überwiegende Ursache der Zerrüttung seine Die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe hat das Berufungsgericht im vorliegenden Palle darin erblickt, daß der Beklagte die unter den gegebenen Umständen durch seine eheliche Pflicht gebotene Trennung von seiner Schwester ablehnte und daß er sich bei dem gespannten Verhältnis zwischen der Klägerin und seinem Vater in einer Weise, die die Klägerin als kränkende Zurücksetzung empfinden mußte, klar auf die Seite seines Vaters stellte* Die Peststellung, daß der Beklagte durch dieses sein Verhalten gegen seine eheliche Pflicht verstoßen hat, kann nicht durch den Hinweis auf da3 Pehlverhalten der Klägerin, sei es gegenüber dem Kläger, sei es gegenüber seiner Schwester oder seinem Vater in Präge gestellt werden* Im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 43 EheG ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin jedenfalls keinerlei schwere Eheverfehlungcn zur Last fallen<> Aber auch? wenn ihr Verhalten in dieser oder jener Hinsicht einen solchen Vorwurf verdient hätte, entband das den Beklagten - sofern er die eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten und nicht von seinem jetzt behaupteten Scheidungsrecht Gebrauch machen wollte - nicht von der Verpflichtung;, für dao eheliche Leben einen Rahmen und eine Atmosphäre zu schaffen, in denen es nicht unter ständigen schweren Störungen zu leiden hatte» Die Erfahrung hätte ihm seit langem immer wieder deutlich vor Augen geführt, daß die Stellung und der Einfluß, den er seiner Schwester im Rahmen ihres Zusammenlebens zu Britt einräumte, bzw» den sie unter seiner Puldung darin beanspruchte, für die Klägerin eine ständige Belastung bedeutete, der sic sich nicht gewachsen fühlte» Unter dieser Belastung hatte sie infolgedessen ständig so zu leiden, daß ihr das weitere Verbleiben in dieser Wohngemeinschaft nicht zugemutet werden konnte» In einer solchen Situation durfte der Beklagte seine Entscheidung darüber, ob er dem Verlangen der Klägerin nach einer Trennung von der Schwester nachkommcn wolle, überhaupt nicht davon abhängig machen, welche der beiden Frauen, die mit einer in derartigen Situationen nach der Lebenserfahrung nicht seltenen Leidenschaft ihren Platz und ihre Geltung gegeneinander zu behaupten suchten? im Einzelfall das "bessere Recht11 auf ihrer Seite hatte» Er mußte vielmehr, wenn ihm ernstlieh daran lag, seine Ehe zu retten, seiner Schwester das Opfer der Trennung - mindestens im Sinne eines völligen Aufgebens der Wohngemeinschaft und hinsichtlich ihrer Mitarbeit in der Praxis einer gewissen sachlich vertretbaren Begrenzung ihrer Befugnisse in Bezug auf die Beauf sichtigung und Betreuung der Praxisräume zunuten» Gegenüber dieser von seinem übergeordneten Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe bestimmten Forderung hätte seine Schwester sich niemals auf entgegenstehende "wohlerworbene Rechte" berufen können,, Soweit solche formal bestanden9 was das Berufungsgericht ira übrigen nicht für bewiesen angesehen hat, hätte das Bestehen auf ihrer unbeschränkten Verwirklichung auf Kosten der Ehe 3ich als Rechtemißbrauch dargestellt• Baß der Beklagte sich gleichwohl zu einer solchen Trennung sogar trotz des in der Vereinbarung vom Juli I960 schriftlich von ihm gegebenen Versprechens nicht bereitgefunden und daß er nicht wenigstens den Versuch gemacht hat5 dadurch das Eheleben auf eine neue Grundlage zu stellen, ist unter den gegebenen Umständen fraglos eine Eheverfehlung„ Bas Berufungsgericht 1st aber auch ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt P daß diese Verfehlung neben der Zurücksetzung■, die der Beklagte der Klägerin im Verkehr mit seinen Eltern widerfahren ließ, mehr als das gesamte Verhalten der Klägerin zur schließlichcn Zerstörung der ehelichen Gesinnung des Beklagten beigetragen hat o Die Klägerin wurde-, solange sie mit ihrer Schwägerin Zusammenleben mußte? zu einem ständigen Kampf um'den ihr zukommenden Platz in der Ehe, der Beklagte aber dazu genötigt? in diesem Kampf immer wieder Partei zu ergreifen-, so daß keiner der beiden Eheleute der ehelichen Gemeinschaft froh werden konnte, beide sich vielmehr unter dem ständigen Bruck der Verstimmung und der Gegnerschaft sei es des einen, sei es des anderen Hausgenossen nervlich und seelisch aufrieben-Dabei konnte es auch nicht ausbleibcn«, daß der Einfluß der Schwester des Beklagten sich auf dessen Einstellung zu der Klägerin nachteilig auswirkto-, weil der Beklagte durch ihre feindselige Einstellung zu der Klägerin immer 20 - ^ 0 wieder versucht wurde, die Klägerin nicht mehr mit den Augen des liebenden und darum verständnisbereiten, wohlwollenden und nachsichtigen Ehemannes, sondern auch mit den Augen der feindseligen Rivalin zu betrachtene Die Überzeugung, daß die Weigerung des Beklagten, sich entsprechend seiner schriftlich gegebenen Zusage von seiner Schwester zu trennen, letztlich die ausschlaggebende Ursache für die Zerrüttung der Ehe gebildet habe, konnte das Berufungsgericht unabhängig davon gewinnen, zu welchem Zeitpunkt die eheliche Gesinnung dos Beklagten endgültig erloschen war«, Das Berufungsgericht hat über diesen Zeitpunkt keine bestimmte Feststellung getroffen* Die bereits erwähnte unbestrittene Behauptung des Beklagten, daß er die Klägerin noch kurz vor ihrem Auszug am 10 April 1961 gebeten hat, ihn doch nicht zu verlassen, zeigt, daß er damals den Willen zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht gänzlich verloren und sich innerlich noch nicht so weit ‘von der Klägerin entfernt hatte, daß nicht das eheliche Band noch hätte neu geknüpft und alles noch wieder hätte gut werden können, wenn der Beklagte nunmehr seinem Versprechen und seiner ehelichen Pflicht gemäß gehandelt hätteo Das Berufungsgericht hat aber ersichtlich angenommen, daß es zu dem Auszug der Klägerin, mit der sie bis zu dem Io April 1961, also bis zu dem Tag gewartet hatte, an dem nach jenem Versprechen die Trennung des Beklagten von seiner Schwester spätestens vollzogen sein sollte, nicht gekommen wäre, wenn der Beklagte dieses Versprechen erfüllt hätte, daß also den Beklagten die Verantwortung für die Herbeiführung und - wegen seiner weiteren beharrlichen Weigerung, dem Versprechen nachzukommen - auch die Verantwortung für die Aufrechterhaltung eines Zustandes trifft, der nach aller Lebenserfahrung immer mehr zur Entfremdung der Ehegatten führen mußtee Von dieser Überzeugung aus aber konnte das Berufungsgericht in jedem Palle ohne Bechtsverstoß zu der Feststellung gelangen, daß das schuldhafte Verhalten des Beklagten, insbesondere also sein ständiges, bis zura Zeitpunkt des endgültigen Verfalls seiner ehelichen Gesinnung fortwirkendes- schuldhaftes Unterlassen die letzte und entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe geworden sei, der gegenüber das vor diesem Zeitpunkt liegende Verhalten der Klägerin, wie immer es hinsichtlich seines Schuldgehalto und seiner Zer-rüttungev/irkung zu werten sei, für den Eintritt der Unheilbarkeit der Zerrüttung keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt haben könne» Schon aus diesem Grunde sind sämtliche Bügen der Revision, die die Bewertung des Verhaltens der Klägerin vor diesem Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit ihres Widerspruchs behandeln - abgesehen davon, daß sie sich durchweg gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts wenden oder Peststellungen zugrunde legen, die von denen des Berufungsgerichts abweichen rechtlich bedeutungslos» Die einzige Büge zu dieser Präge (der Zulässigkeit des Widerspruchs), die nicht unter diese Gruppe fällt, sondern die Prüfung betrifft, ob und inwieweit schicksalsbedingte Umstände zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, wurde bereits oben als unbegründet gekennzeichnet» Auch die zur Präge der Bindung der Klägerin an die Ehe erhobenen Rügen sind unbegründet» Bas Berufungsgericht hat nicht Übersehen, daß die Klägerin früher eine Scheidungsklage erhoben hatte, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen» Biese Tatsache stand seiner Annahme, daß die Klägerin sich jetzt an die Ehe gebunden fühle, ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß die Klägerin sich vor der letzten Trennung möglicherweise im Übermaß ihren Eltern gewidmet hatte. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang wesentliche Gresichtspunkte, aus denen es auf einen Mangel der Bindung hätte schließen müssen;, außer Acht gelassen hat. Nach allem ist die auf § 48 EheG- gestützte Scheidungsklage des Beklagten und seine Weigerung, dem Verlangen der Klägerin nach Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nachzukommen, nicht begründet,, Um jede Unklarheit über die Tragweite des hiernach zu bestätigenden Urteils des Oberlandesgerichts auszuschließen, erscheint es zweckmäßig, in der Urteilsformel zu dem Ausdruck zu bringen, daß die Widerklage des Beklagten abgewiesen ist„ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZEO„ Wüstenborg Maaß Dr„ Graf Ascher Baske