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BGH · IV ZR 234/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 234/63

§ 12 BWGöD trifft ftir die auf Zeit gewählte» Beamter) eine spezielle Bestimmung; durch eie wird die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD für Zeitbeamte ausgeschlossen. Ab Mai 1946 war der Erblasser als Bezirksbürgermeister von BMD-Wg|M) tätig. Von Oktober 1947 bis zu dem 31* Januar 1952 war er Leiter des Haupt-prüfungsamtes (des späteren Rechnungshofes) Bi Durch unanfechtbar gewordenen Wjedergutmachungs-bescheid vom 4. April 1936 hat das beklagte Land dem Erblasser mit Wirkung vom 1. Mit Schreiben vom 18» September 1961 hat der Erblasser gemäß Art. V Abs. 2 des 6. ÄndG vorgenommenen Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD könne bei der Nachzeichnung seiner Lauf-babn im Sinne dieser Bestimmung nun auch seine Tätigkeit als Oberbürgermeister nach dem Kriege gewertet werden. Das beklagte Land hat diesen Antrag durch Bescheid vom 3* Juli 1962 abgelohnt mit der Begründung, die Vorschrift des § 9 BWGöD könne für den Brblasser nicht zur Anwendung kommen, da die Wiedergutmachung8an8prüebe der Wahlbeamten der Son-dervorschrift des § 12 BWGöD unterlägen. Der Kläger verfolgt mit der Revision die vom Erblasser gestellten Anträge unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dieser am 19» Juni 1963 verstorben ist, weiter. Dem vom Erblasser geltend gemachten Anspruch steht die reobtskraftäbnliche Wirkung des Wiedergutmachungsbescheides vom 4« April 1956 entgegen. Der Erblasser war Wahlbeamter auf Zeit, als er im Jahre 1935 aus seinem Amt entlassen wurde. Für Wahlbeamte auf Zeit passen in der Hegel die Bestimmungen des $ 9 BWGöD nicht. Vielfach hätten sie auch ihre Dienststellung durch Ablauf ihrer Amteperiode, sofern diese nicht durch eine der Kriegsvorscbriften verlängert worden wäre, vor dem 8. Um die Nachteile, die sich daraus für die Wahlbeamten auf Zeit ergeben, auszuschließen, hat der Gesetzgeber für sie ln § 12 BWGÖD eine besondere Regelung getroffen. Biese für den Erblasser geltende Bestimmung schließt für ihn die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöB aus. Bie Revision beruft sich zu Unrecht auf einen Satz in An. 2 Abs.6 zu § 12 aaO, den sie aus dem Zusammenhang gerissen hat und der nichts für die Ansicht der Revision hergibt. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 12 BWGöD § 225 BEG § 97 ZPO
BerlinBestimmungErblasserBrBWGöDAmtRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BWGöD §§ 9, 12
§ 12 BWGöD trifft ftir die auf Zeit gewählte» Beamter) eine spezielle Bestimmung; durch eie wird die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD für Zeitbeamte ausgeschlossen.
BGH, Ürt. v. 27. Hai 1964 - IV ZR 234/63 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZR 234/63
Verkündet am 27* Kai 1964 Broesfce, Justizangestellte ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 ln dem Bntscbädigungerechtsstreit
 des Brich K mp ,	w,
als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 19« Juni 1963 in KnflBl/Bam^ verstorbenen Wilhelm Julias Eduard Otto 0 flHHHHHlfe >
Klägers und Revisionsklägors, - Prozeßbevollmäohtigte; Rechtsanwälte
 und Br.
gegen
 das Band Berlin,
 vertreten durch den Senator fUr Inneres, Berlin 3% Fehrbelliner Platz 2,
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.	in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundeageriohtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Jobannsen, Maaß, Wilden und Br. Boewenheim
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Kai 1963 wird auf Kosten des Klägers zurUckgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
«a*	^
Tatbestandi
 Der am ■*	1883 geborene Erblasser war
 zu dem 13* Februar 1926 fiir eine zwölfjährige Amteperiode zu dem BUrger meist er des Bezirke	BflP	in
BO»gewählt worden. Durch Verfügung des Preußischen Ministers des Innern vom 11. August 1933 wurde der Erblasser gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem Dienst der Stadt ontlasseo. Bis November 1933 erhielt er volle Dieost-bezüge, ab 1. Dezember 1933 Ruhegehalt. Ab Mai 1946 war der Erblasser als Bezirksbürgermeister von BMD-Wg|M) tätig. Zum 3« Dezember 1946 wurde er zu dem Oberbürgermeister von Groß-B®^ gewählt.
Br übte dieses Amt bis April 1947 aus. Von Oktober 1947 bis zu dem 31* Januar 1952 war er Leiter des Haupt-prüfungsamtes (des späteren Rechnungshofes) Bi
 Durch unanfechtbar gewordenen Wjedergutmachungs-bescheid vom 4. April 1936 hat das beklagte Land dem Erblasser mit Wirkung vom 1. April 1951 Ruhegehalt aus einem Amt der Besoldungsgruppe B 8 der Reichabesoldungu-ordnung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis. zu dem 3t. Dezember 1946 sowie einen Jahresbetrag der sich daraus ergebenden Versorgungsbezüge gemäß § 19 BWÖb“D • gewährt.
Mit Schreiben vom 18» September 1961 hat der Erblasser gemäß Art. V Abs. 2 des 6. XndG zu dem BWGöD beantragt, ihm mit Wirkung vom 1. April 1951 dio BezUge oder Versorgungsbezüge sowie die entsprechende Jahrce-entscbädigung eines Oberbürgermeisters von Groß-B^^ zu gewähren. Er hat die Ansicht vertreten, auf Grund
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der im 6. ÄndG vorgenommenen Änderung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD könne bei der Nachzeichnung seiner Lauf-babn im Sinne dieser Bestimmung nun auch seine Tätigkeit als Oberbürgermeister nach dem Kriege gewertet werden.
Das beklagte Land hat diesen Antrag durch Bescheid vom 3* Juli 1962 abgelohnt mit der Begründung, die Vorschrift des § 9 BWGöD könne für den Brblasser nicht zur Anwendung kommen, da die Wiedergutmachung8an8prüebe der Wahlbeamten der Son-dervorschrift des § 12 BWGöD unterlägen.
Mit der gegen diesen Besoheid erhobenen Klage hat der Erblasser beantragt, ihm die Versorgungs-bezüge zu gewähren, die er erhalten würde, wenn er bei ungestörter Laufbahn am 5. Dezember 1940 zweiter Bürgermeister und am 5» Dezember 1946 Oberbürgermeister von Groß~B(|^^geworden wäre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Brblassers zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision die vom Erblasser gestellten Anträge unter Berücksichtigung der Tatsache, daß dieser am 19» Juni 1963 verstorben ist, weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu-weisen.
 
EotachaidungsgrUnde:
Die Revision ist unbegründet.
Dem vom Erblasser geltend gemachten Anspruch steht die reobtskraftäbnliche Wirkung des Wiedergutmachungsbescheides vom 4« April 1956 entgegen. Hach Art. V Abs. 2 des 6. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 18. August 1961 (BGBl I, 1349) konnte der Erblasser eine Änderung des Bescheides vom 4. April 1956 nur insoweit beanspruchen, als in Art. 1 und II des 6. ÄndG weitergehende Ansprüche als bisher begründet worden waren. Danach steht dem Erblasser der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Der Erblasser war Wahlbeamter auf Zeit, als er im Jahre 1935 aus seinem Amt entlassen wurde. Für Wahlbeamte auf Zeit passen in der Hegel die Bestimmungen des $ 9 BWGöD nicht.
Bei ihnen kann im allgemeinen nicht von einer Dienstlaufbahn und von Rechtsstellungen gesprochen werden, die sie im Verlauf einer solchen voraussichtlich erreicht hätten. Vielfach hätten sie auch ihre Dienststellung durch Ablauf ihrer Amteperiode, sofern diese nicht durch eine der Kriegsvorscbriften verlängert worden wäre, vor dem 8. Mai 1945 verloren. Daß eie für ihr Amt wiedergew&hlt oder gar ein besser besoldetes Amt im öffentlichen Dienst erlangt hätten, kann kaum je bewiesen werden. Um die Nachteile, die sich daraus für die Wahlbeamten auf Zeit ergeben, auszuschließen, hat der Gesetzgeber für sie ln § 12 BWGÖD eine besondere Regelung getroffen. Danach wird unterstellt, daß sie bis zu dem 31. Dezember 1946»längstens jedoch bis zu demt Eintritt der Dienstunfähigkeit oder bis zur Vollendung
 
des 68. Lebensjahres oder bis zu ihrem Tode» im Amt verblieben wären. Es wird ferner unterstellt, daß sie spätestens nach Ablauf der durch die Schädigung vorzeitig beendeten Amtsperiode die Bezüge der nächst höheren Besoldungsgruppe zuerkennt erhalten hätten, soweit dies nach den Reichsrichtlinien fUr die Besoldung der Gemeindebeamten vom 22. Juni 1941 zulässig war. Biese Bestimmung macht deutlich, daß unter Amt im Sinne des Satz 1 das Amt verstanden wird, für das der Verfolgte gewählt worden war, und daß in Satz 2 davon ausgegangen wird, daß bei der unterstellten Wiederwahl des Verfolgten sein Amt besoldungsrecbtlich höher eingestuft worden wäre.
Biese für den Erblasser geltende Bestimmung schließt für ihn die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöB aus. Bies ist auch die Ansicht von Anders, BWGöB,
2. Aufl., wie sich aus den Erläuterungen’ zu § 12 zweifellos ergibt. Bie Revision beruft sich zu Unrecht auf einen Satz in Anm. 2 Abs. 6 zu § 12 aaO, den sie aus dem Zusammenhang gerissen hat und der nichts für die Ansicht der Revision hergibt. Ber anscheinend von Ebrig in Blessin/Ehrig/Wilden, BEG 3. Aufl.
Anm. 1 a zu § 12, BWGöd»auf Seite 1198 vertretenen gegenteiligen Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Sie widerspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Nach den dort insbesondere in Ahm. 2 gemachten Ausführungen müßte angenommen werden, daß § 12 BWGöB bezweckt hätte, die Rechtsstellung der auf Zeit gewählten Beamten gegenüber den Beamten auf Lebenszeit zu beschneiden. Ber Gesetzgeber wollte ihnen aber mit dieser Bestimmung weitergehende Rechte einräuraen,
 
als sie ihnen naah den vorangehenden Bestimmungen zukommen wurden. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher Johannsen Maaß Wilden Br. Loewenheim