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BGH · IV ZK 254/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 254/62

die ihm die Beklagte zusammen mit dem ehemaligen Kriminalbeamten beigebracht hat* Die Klage wurde abgewiesen* weil das Landgericht ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu dem Untermieter ihrer Mutter nicht feststellen konnte* Die Wegnahme des Sparbuches hat es nur als leichte Eheverfehlung der Beklagten gewertet* Über die Auseiandersetsungen der Parteien am 27« Mai 1949 hat das Landgericht wegen der gegensätzlichen Darstellungen der Parteien keine eindeutigen Feststellungen zu Lasten der Beklagten treffen können* so daß der Kläger insoweit als beweisfällig abgewieson wurde* Das Landgericht hat ferner angenommen«, daß die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien am 27« Nach den Gründen seines Urteils liegen zwar die Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG vor, der Kläger hat•aber nach der.Überzeugung des Landgerichts die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet, weil er nach der Abweisung der früheren Klage die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht wieder aufgenommen hat« Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden« Hit ihrer Revision will die Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird« 1 » Bas Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Rechtskraft des Urteils, durch das die frühere, auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen wurde, der jetzt erhobenen Klage nicht entgegenoteht» Rach § 616 ZPO kann der mit einer Scheidungsklage abgewiesene Kläger eine neue Klage nicht auf solche Tatsachen gründen, die er in dem Vorprozeß geltend gemacht hat oder geltend machen konnte.. Sachen zur Begründung einer Scheidungsklage nach § 48 Abs* 1 EheG konnte der Kläger früher nicht geltend machten, weil zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses (24 • 1 o195o) die häusliche Cremeinschaft der Parteien erst etwa ein halbes Jahr aufgehoben war* Nach Ansicht der Revision fehlt es in dem angefochtenen Urteil an Feststellungen darüber, daß nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß - zu diesem Zeitpunkt war nach den Gründen dieses Urteils die Zerrüttung dor Ehe noch nicht unheilbar - Tatsachen eingetreten sind, die eine solche Zerrüttung herbeigeführt haben» Bie Rüge ist unbegründete Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts liegt jetzt eine tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung der Ehe vor» Biese Über- j seugung hat das Berufungsgericht auf Grund der weiteren Entwicklung der Ehe gewonnen» Insoweit ist die Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht die Revision nicht sugeiassen' hat, dor Umfang der Nachprüfung sich also allein nach § 547 Abs» 1 ZPO richtet» Daraufhin wies er die Parteien darauf hin-, daß ihre Ehe auch kirchlich für nichtig erklärt worden könne« Die Beklagte sicherte sich dann in einer besonderen Vereinbarung mit dem Kläger einen Anspruch auf laufenden Unterhalt ri a lieh-für den Falls daß die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt werden würde» Im August 1932 verließ"sie nach den Peststellungen de3 Berufungsgerichts freiwillig Pontianak und kehrte nach Deutschland zurück« Später dachte sie daran«, ’ eine* Scheidungsklage gegen den Kläger zu erheben» Sie ließ des- m halb durch Hechtsanwalt ZttKBo bei dem 3ie damals beschäftigt war, den Kläger«, wenn auch erfolglos, au ff ordern, einen Prozeß kostenyorschuß zu zahlen» b) Ifach der Hückkehr des Klägers aus der Internierung und der Aufnahme in der Wohnung der Beklagten im Dezember 1946 hat diese Belastung der Ehe durch den wiedergegebenen, vom Kläger nicht verschuldeten Hangei nach der Überzeugung des Tatrichtere v/eitergewirkt« Diese Belastung hat dann auch dazu geführt, daß beide Parteien sich nicht mehr entschliessen konnten, noch einmal zu versuchen, auf geschlechtlichem Gebiet zueinander zu finden» Daß der Kläger damals nicht noch einmal | versuchte, sein Versagen zu überwinden, - etwa mit Hilfe eines Arztes -, hat das Berufungsgericht nicht als schuldhaftes Verhalten gewertet» Hierfür war entscheidend«, daß die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers schon nach den ersten Worten, die die Parteien nach t4-jähriger Trennung miteinander gewechselt hatten, darauf bestand, daß die Trennung zwischen ihnen bestehen bleibe, auch wenn sie den Kläger mit Rücksicht c) Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung., daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe» Rach Ansicht der Revision hat der Berufungsriehter bei der Beurteilung der Schuldfrage nicht berücksichtigt«, daß sich der Kläger von der Beklagten getrennt und die gemeinsame Wohnung 1949 verlassen habe. Die Revision übersieht., daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger nicht einseitig die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgab0 sondern nach einer Auseinandersetzung,, bei der beide Parteien gegeneinander tätlich wurden» Dann verließ der Kläger im Einverständnis und mit dem Willen der Beklagten die gemeinsame Wohnung» Hinzu kommt noch» was die Revision ebenfalls nicht berücksichtigtp daß die Ehe der Parteien5 wenn auch nicht unheilbar ? lastung der She nicht auf die Erhebung der Klage zurückgeht, kann unentschieden bleiben,, Auch wenn man, wie es das Berufungsgericht getan hat, das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang für sich betrachtet, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß er nach dem Fehlschlag der ersten Klage nicht zur Beklagten zurückkchrte» Da nämlich der Kläger mit seiner Klage vor allem deshalb abgewiesen wurde, weil die von ihm behaupteten Verfehlungen der Beklagten bei der Auseinanderactsung vom 27. Mai 1949 nicht zu beweisen waren, kommt es auf die Umstände des Einselfalles an, ob der Kläger nach Lage der Dinge weiter getrennt leben durfte (LM Nr„ 28 zu § 48 Abs* 2 EheG)* Das Berufungsgericht hat ohne Rcchtsver-stoß den Standpunkt eingenommen, daß der Kläger dazu berechtig1 war, vor allem deshalb, weil auch nach den Feststellungen des Landgerichts im Vorprozeß ihm die Beklagte ein Sparbuch mit dem Rest seiner Ersparnisse weggenommen hat* vom 24o März 1961 (Bio 5 GA) 70ooo bio 80ooo DM und außerdem eine wesentliche Erhöhung der laufenden Zahlung forderte, wobei sie wiederum anklingen ließ, daß die Apotheke nach ihrer Auffassung ihm nicht allein gehöree Auch diese Würdigung des Verlaufs der Ehe war Sache des Tatriehterso Rechtsverstöße sind nicht zu erkennen« Das Berufungsgericht konnte nach alledem zu dem Ergebnis kommen, daß sich nicht fest-stellcn lasse, daß der Kläger an dem Verlauf der Ehe die Alleinschuld oder die überwiegende Schuld trage« Die Revision der Beklagten muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewies en werden•

Zitierte Normen: § 43 EheG
BerufungsgerichtParteiEheBerufungsgerichtsKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZK 254/62
Verkündet am 20» Februar 1965
Hoeppe? Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2538 021
'O
*v'
X m Harne n
des
 Volkes
In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Maria Gaecilia R
gebo Bei
M(
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
den Apotheker Wilhelm Elisabeth Anton R OflHBBi Straße H9
Kläger und Revisionsbeklagten;, - Prozeßbevollmächtigtcr:	Rechtsanwalt	Dr. (■■■■ in
 hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13c Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundeorichter Baske, Maaß, Bto Loewenheim und Dr« Graf
 für Recht erkannt;
. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf* vom 7o Juni 1962 wird auf ihre Kosten zurückge-
wicsen«
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Der Kläger ist 1894 geboren., die Beklagte ist 8 Jahre jüngero Beide sind Deutsche. Sie gehören der katholischen ^Religionsgemeinschaft an*
Der Kläger ist Apotheker und betreibt seit 195o eine Apotheke in Datteln in Westfalen*
Vor dem zweiten Weltkriege führte er eine Apotheke in	der Hauptstadt der damaligen holländischen
 Kolonie	Als	er	193o	mehrere	Urlaubsmonate
 in Deutschland verbrachte^ lernte er die Beklagte kennen*
Nach einigen gemeinsamen Spaziergängen versprachen sich die Parteien die Ehe» In den folgenden zwei Jahren wechselten sie freundschaftliche Briefe» Dann schlossen sie am 18.' Februar 1932 vor einem katholischen Geistlichen in Singapur die Ehe* Dorthin war der Kläger der Beklagten entgegen gefahren. Beide reisten dann nach PöflHHP weiter., wo ihre Ehe am 25. April 1932 von dem holländischen Standesbeamten im Heiratsregister eingetragen wurde.
Die Beklagte verließ	im	August	1932	und
 kehrte für immer nach Deutschland zurück., Sie wurde bis zu dem Mai 194o vom Kläger unterhalten«, war außerdem aber noch berufstätig. In der folgenden Zeit konnte der Kläger ihr den noch in Pofl|H^ vereinbarten Unterhalt nicht mehr leisten, da mit dem Ausbruch des Krieges gegen Holland sein Vermögen in	beschlagnahmt	und	er	selbst	interniert	worden	war.
Den größten Teil des Krieges verbrachte er in einem britischen Internierungslager in Indien. Während dieser Jahre wurden nur ganz wenige Briefe zwischen den Parteien gewechselt. Mitte
*" 3. —
Dezember 1946 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück0.
Die Beklagte nahm in ihrer Wohnung in MflBp auf* Mit größeren Unterbrechungen lebte er dort bie zu dem 27« Mai 1949o An diosem Tag endete die Wohngemeinschaft der Parteien, weil eine Auseinandersetzung zwischen ihnen mit tätlichen Angriffen geendet hatte*
Der Kläger erhob wenig später Klage auf Scheidung der Ehe« Er stützte seinen Klageanspruch auf die familiären und ehewidrigen Beziehungen der Beklagten zu einem Untermieter ihrer Mutter9 einem ehemaligen Kriminalbeamten., auf die heimliche Wegnahme eines Sparbetrages von loo DM sowie auf die Mißhandlungen? die ihm die Beklagte zusammen mit dem ehemaligen Kriminalbeamten beigebracht hat* Die Klage wurde abgewiesen* weil das Landgericht ehewidrige Beziehungen der Beklagten zu dem Untermieter ihrer Mutter nicht feststellen konnte* Die Wegnahme des Sparbuches hat es nur als leichte Eheverfehlung der Beklagten gewertet* Über die Auseiandersetsungen der Parteien am 27« Mai 1949 hat das Landgericht wegen der gegensätzlichen Darstellungen der Parteien keine eindeutigen Feststellungen zu Lasten der Beklagten treffen können* so daß der Kläger insoweit als beweisfällig abgewieson wurde* Das Landgericht hat ferner angenommen«, daß die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien am 27«
Mai 1949 nicht zu einer schweren und unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt haben«.
In den folgenden Jahren sind die Parteien nicht wieder zusammengezogen * obwohl sie sich gelegentlich besuchten und sogar kleinere Helsen zusammen unternahmen* Seit 195o betreibt der Kläger die We^HH^-Apotheko in D^H^* Bei
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-4 -
seinen Bemühungen um die Erteilung der Konzession hatte ihn die Beklagte unterstützt,, Seitdem der Kläger Einnahmen aus der Apotheke erzielt, unterhält er die Beklagte«, Seit Ende 1958 zahlt er monatlich 9oo Bll an sie * Außerdem hat er der Beklagten bei besonderen Anlässen (Umzug, Einrichtung einer neuen Wohnung, Kuraufenthalten) größere Beträge zur Verfügung gestellt«. Bie Beklagte förderte in ihrem Schreiben vom 24» März 1961 eine beträchtliche Erhöhung der laufenden Zahlungen, außerdem eine einmalige Zahlung von 7oOOo bis 8,ooo Bll«
Ber Kläger verlangt jetzt Scheidung der Ehe nach § 48 EheG« Bie Beklagte widerspricht der Scheidung und bittet, die Klage abzuweisen« Sie macht geltend, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet«
Bas Landgericht hat die Scheidungsklage ab gewiesen«.
Nach den Gründen seines Urteils liegen zwar die Voraussetzungen des § 48 Abs« 1 EheG vor, der Kläger hat•aber nach der.Überzeugung des Landgerichts die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet, weil er nach der Abweisung der früheren Klage die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten nicht wieder aufgenommen hat«
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden« Hit ihrer Revision will die Beklagte erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird«
Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«.
Bio Revision ist unbegründet.,
1 » Bas Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Rechtskraft des Urteils, durch das die frühere, auf § 43 EheG gestützte Klage abgewiesen wurde, der jetzt erhobenen Klage nicht entgegenoteht» Rach § 616 ZPO kann der mit einer Scheidungsklage abgewiesene Kläger eine neue Klage nicht auf solche Tatsachen gründen, die er in dem Vorprozeß geltend gemacht hat oder geltend machen konnte.. Tat-. Sachen zur Begründung einer Scheidungsklage nach § 48 Abs* 1 EheG konnte der Kläger früher nicht geltend machten, weil zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses (24 • 1 o195o) die häusliche Cremeinschaft der Parteien erst etwa ein halbes Jahr aufgehoben war*
Nach Ansicht der Revision fehlt es in dem angefochtenen Urteil an Feststellungen darüber, daß nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß - zu diesem Zeitpunkt war nach den Gründen dieses Urteils die Zerrüttung dor Ehe noch nicht unheilbar - Tatsachen eingetreten sind, die eine solche Zerrüttung herbeigeführt haben» Bie Rüge ist unbegründete Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts liegt jetzt eine tiefgreifende, unheilbare Zerrüttung der Ehe vor» Biese Über- j seugung hat das Berufungsgericht auf Grund der weiteren Entwicklung der Ehe gewonnen» Insoweit ist die Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht die Revision nicht sugeiassen' hat, dor Umfang der Nachprüfung sich also allein nach § 547 Abs» 1 ZPO richtet»

2o Die Entscheidung des Hechtsstreits hängt daher davon ab, ob der Berufungsrichter ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte der Scheidung der Ehe nicht widersprechen kanna
a)	Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat» Der Beurteilung der Schuldfrage hat das Berufungsgericht eine eingehende Würdigung des gesamten Verlaufs der Ehe zugrunde gelegte Das ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden und in der Rechtsprechung des Senats anerkannte Schon in der BGHZ 1, 87, 91 — NJW 1951, 193 sowie in den bei EM zu Nr» 8 und 12 zu § 48 Abs* 2 EheG abgedrucktcn Entscheidungen hat der Senat betont, daß es für
 die Frage des Verschuldens darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß die Ehegatten durch eine der Natur der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft miteinander verbunden wurden oder verbunden werden konnten«.
Das Berufungsgericht hat deshalb mit Hecht geprüft, aus welchem Grunde sich die Parteien schon im August 1932, kaum ein hajbes Jahr nach der Eheschliessung, wieder voneinander trennteno Es hat dazu festgestellt, daß die Parteien, die sich nach einer flüchtigen Bekanntschaft miteinander verlobt batten, die Brautzoit kaum dazu benutzen konnten, sich menschlich näher zu kommen» Nach der Eheochliescung konnten die Parteien nicht miteinander geschlechtlich verkehren» Bas lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an dem physisch oder psychisch bedingten Versagen des Klägers»
Dieser unglückliche Verlauf der Ehe bewog die Beklagte,
1
den apostolischen Vikar von Pontianak, van Vahlenberg, um Hat zu fragen*- Er veranlaßto den Klager, einen holländischen Arzt aufzusuchen9 der ihm aber nicht helfen konnte. Daraufhin wies er die Parteien darauf hin-, daß ihre Ehe auch kirchlich für nichtig erklärt worden könne« Die Beklagte sicherte sich dann in einer besonderen Vereinbarung mit dem Kläger einen Anspruch auf laufenden Unterhalt ri a lieh-für den Falls daß die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt werden würde» Im August 1932 verließ"sie nach den Peststellungen de3 Berufungsgerichts freiwillig Pontianak und kehrte nach Deutschland zurück« Später dachte sie daran«, ’ eine* Scheidungsklage gegen den Kläger zu erheben» Sie ließ des- m halb durch Hechtsanwalt ZttKBo bei dem 3ie damals beschäftigt war, den Kläger«, wenn auch erfolglos, au ff ordern, einen Prozeß kostenyorschuß zu zahlen»
b)	Ifach der Hückkehr des Klägers aus der Internierung und der Aufnahme in der Wohnung der Beklagten im Dezember 1946 hat diese Belastung der Ehe durch den wiedergegebenen, vom Kläger nicht verschuldeten Hangei nach der Überzeugung des Tatrichtere v/eitergewirkt« Diese Belastung hat dann auch dazu geführt, daß beide Parteien sich nicht mehr entschliessen konnten, noch einmal zu versuchen, auf geschlechtlichem Gebiet zueinander zu finden» Daß der Kläger damals nicht noch einmal | versuchte, sein Versagen zu überwinden, - etwa mit Hilfe eines Arztes -, hat das Berufungsgericht nicht als schuldhaftes Verhalten gewertet» Hierfür war entscheidend«, daß die Beklagte bei der Aufnahme des Klägers schon nach den ersten Worten, die die Parteien nach t4-jähriger Trennung miteinander gewechselt hatten, darauf bestand, daß die Trennung zwischen ihnen bestehen bleibe, auch wenn sie den Kläger mit Rücksicht
 
auf seine besondere Kotlage bei sich äufnähne» Die Würdigung dieser Lage ist in erster Linie Sache des Tatrichters» Seine Beurteilung der Schuldfrage läßt in diesem Zusammenhang keine Rechtsverstöße erkennen» Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß es der Kläger nach Lage der Dinge aus ehewidriger Einstellung heraus unterlassen habe* die Schwierigkeiten zu überwinden;, die der Aufnahme einer wirklichen Lebensgemeinschaft im Wege standen»,
c)	Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung., daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet habe» Rach Ansicht der Revision hat der Berufungsriehter bei der Beurteilung der Schuldfrage nicht berücksichtigt«, daß sich der Kläger von der Beklagten getrennt und die gemeinsame Wohnung 1949 verlassen habe. Die Revision übersieht., daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger nicht einseitig die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufgab0 sondern nach einer Auseinandersetzung,, bei der beide Parteien gegeneinander tätlich wurden» Dann verließ der Kläger im Einverständnis und mit dem Willen der Beklagten die gemeinsame Wohnung» Hinzu kommt noch» was die Revision ebenfalls nicht berücksichtigtp daß die Ehe der Parteien5 wenn auch nicht unheilbar ? so doch erheblich zerrüttet war (LM Rr» 22 zu § 48 Abs» 2 EheG)»
Das Berufungsgericht hat auch die Präge verneint3 ob sich der Kläger gegenüber der Beklagten dadurch ins Unrecht setzte; daß er die.häusliche Gemeinschaft.nicht.'.wieder„m* aufnahm, nachdem seine' frühere Klage vabgewiesen worden v.ornv-war» Ob ein solches Verhalten als Anzeichen einer schuldhaften ehev/idrigen Einstellung zu werten ist., wennP wie hier, die Be  9 -
lastung der She nicht auf die Erhebung der Klage zurückgeht, kann unentschieden bleiben,, Auch wenn man, wie es das Berufungsgericht getan hat, das Verhalten des Klägers in diesem Zusammenhang für sich betrachtet, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß er nach dem Fehlschlag der ersten Klage nicht zur Beklagten zurückkchrte» Da nämlich der Kläger mit seiner Klage vor allem deshalb abgewiesen wurde, weil die von ihm behaupteten Verfehlungen der Beklagten bei der Auseinanderactsung vom 27. Mai 1949 nicht zu beweisen waren, kommt es auf die Umstände des Einselfalles an, ob der Kläger nach Lage der Dinge weiter getrennt leben durfte (LM Nr„ 28 zu § 48 Abs* 2 EheG)* Das Berufungsgericht hat ohne Rcchtsver-stoß den Standpunkt eingenommen, daß der Kläger dazu berechtig1 war, vor allem deshalb, weil auch nach den Feststellungen des Landgerichts im Vorprozeß ihm die Beklagte ein Sparbuch mit dem Rest seiner Ersparnisse weggenommen hat*
d)	Die Revision wendet sich schließlich gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich nach der übernähme der Apotheke in	geweigert, von
 nach	zu dem Kläger zu ziehen» Biese Feststellung des
 Berufungsgerichts beruht nach Ansicht der Revision auf der Verletzung des § 286 ZFO, weil es der Kläger gewesen sei, der mehrfach zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er die Beklagte nich in	haben wolle (Bl* 23, 85, 13o Es GA)» Nach Ansicht
 der Revision hätte das Berufungsgericht hei dieser Einstellung des Klägers die Aussage der Zeugin	(Bl» 131 GA), die
 dom Kläger seit 1955 den Haushalt in	führte,	nicht
 dahin werten dürfen, daß die Beklagte eine Wohngemeinschaft mit dem Kläger abgelehnt habe* Der behauptete Verfahrencverst liegt nicht vor» Es kommt nicht darauf an, wie die Revision
 meint, ob der Kläger Bedenken hatte, mit der Beklagten in D^HHB zusammen zu wohnen, weil er befürchtete, daß die Beklagte in den Apothekenbetrieb hineinreden würde» Eine derartige Weigerung des Klägers, in DflBi mit der Beklagten zusammen zu wohnen, hat das Berufungsgericht unterstellt» Dieses Verhalten des Klägers fällt aber für die Beurteilung der Schuldfrage nicht zu seinem Nachteil ins Gewicht, weil er der Beklagten angeboten hatte, in MflJHBt mit ihr zusammen zu wohnen» Bei der Entscheidung der Frage, ob die Beklagte eine gemeinsame Wohnung in	beziehen	wollte,
 konnte das Berufungsgericht der Zeugin IfHB folgen, weil
 nämlich die Beklagte auch bei anderer Gelegenheit zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß sie mit dem Kläger keine gemeinsame Wohnung haben wollte» In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Hecht verwertet, wie sich die Beklagte gegenüber dem Vorschlag des Klägers verhalten hat, gemeinsam in	zu	wohnen»
Auf diesen Vorschlag antwortete die Beklagte in dem vom Berufungsgericht erwähnten Schreiben vom 9* März 1961, daß sic unter allen Umständen allein bleiben wolle» Bei dieser Sachlage kann die Hevision nicht einwenden, daß Berufungsgericht hätte zu Unrecht angenommen, daß die Aufnahme der Wohngemeinschaft am Willen der Beklagten gescheitert sei»
3» Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hat die Weigerung der Beklagten, nochmals eine Wohngemeinschaft mit den Kläger herzustellen, die Zerrüttung der Ehe weiter vertieft» Dazu hat ferner nach der Überzeugung des Berufungsgerichts beigetragen, daß die Beklagte mit ihren Geldforderungen inner unbescheidener wurde und es nach den Gründen des angefochtenen Urteils dem gutmütigen und nachgiebigen Kläger schließlich zu viel wurde, als die Beklagte in ihren Schreiben
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vom 24o März 1961 (Bio 5 GA) 70ooo bio 80ooo DM und außerdem eine wesentliche Erhöhung der laufenden Zahlung forderte, wobei sie wiederum anklingen ließ, daß die Apotheke nach ihrer Auffassung ihm nicht allein gehöree Auch diese Würdigung des Verlaufs der Ehe war Sache des Tatriehterso Rechtsverstöße sind nicht zu erkennen« Das Berufungsgericht konnte nach alledem zu dem Ergebnis kommen, daß sich nicht fest-stellcn lasse, daß der Kläger an dem Verlauf der Ehe die Alleinschuld oder die überwiegende Schuld trage« Die Revision der Beklagten muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewies en werden•
Ascher Raske Maaß Dr. Löewenheim Dr« Graf