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BGH · IV-ZH-234/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZH-234/61

Der Verfolgte, der vor der allgemeinen Vertreibung in sein Heimatland ausgewandert ist, ist nicht im Sinne des § 15^ Abs. 1 Satz 2 BEG in das Ausland ausgewandert. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente von 200 DM, beginnend mit dem des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf Grund der Vorschriften der §§ 150, 154 BEG als begründet angesehen. Es hat angenommen, daß der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG und Vertriebener nach § 1 BVFG sei. Ebenso hat das Berufungsgericht die besonderen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 154 BEG im Fälle des Klägers als gegeben angesehen. Es geht davon aus, daß der Kläger vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei, wie dies § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG als Anspruchsvoraussetzung verlangt. Der erhobene Anspruch scheitert jedoch daran, daß die Voraussetzung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht gegeben ist, nach welcher einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten im Sinne der §§ 150 ff BEG eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur gewährt wird, wenn er vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Für die Frage, ob er die erwähnte Anspruchsvoraussetzung des § 154 Abs. 1 Satz % BEG erfüllt, kommt es daher entscheidend darauf an, ob er durch diese Übersiedlung im Jahre 1938 in das Ausland ausgewandert ist. November 1961 - IV ZR'135/61 - hat der erkennende Senat ausgeführt, es könne angesichts der Formulierung des § 154 BEG keinem Zweifel unterliegen, daß nur eine Auswanderung in das Ausland den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen rechtfertigen könne. Auch für die Auslegung der Vorschrift des § 154 BEG müsse daher der vom erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung zu den §§ 4 und 141 BEG entwickelte Grundsatz gelten, daß derjenige, der in sein Heimatland ausgewandert sei, nicht in das Ausland ausgewandert sei. Freilich ist es richtig, daß der Anspruch eines Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG nur begründet ist; wenn er vor der allgemeinen Vertreibung das Vertreibungsgebiet, in dem er bis dahin seinen Wohnsitz hatte, verlassen hat. Auf dieses zeitliche Erfordernis allein bezieht sich auch die amtliche Begründung zu § 69 des Entwurfs, in der ausgeführt ist, daß Verfolgte, die im Zuge der allgemeinen Vertreibung oder nach dieser in das Ausland ausgewandert seien, nicht anspruchsberechtigt seien, weil dies den Grundsatz der überholenden Kausalität widersprechen würde (vgl. Bas Verlassen des Vertreibungs gebietes vor der allgemeinen Vertreibung rechtfertigt .jedoch für sich allein genommen den Anspruch des Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen noch nicht. Hätte der Gesetzgeber allein das Verlassen dieses Gebietes für die Berechtigung des Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen als genügend angesehen, so hätte er dies in der Fassung der Vorschrift leicht zu dem Ausdruck bringen können. Es können nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht alle Gebiete als Ausland angesehen werden, in die sich der Vertriebene bei Verlassen seines bisherigen Wohnsitzes ■begeben hat, Ausland im Sinne des Gesetzes ist vielmehr nur das Gebiet eines Staates, in dem der Verfolgte, wenn er sich dort hinbegibt, als Ausländer angesehen wird. Im Regelfälle kennt er die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Verhältnisse des Landes Bas mag auch im Falle des Klägers bei seiner Übersiedlung nach England der Fall gewesen sein. Aus diesem Grunde ist die Beschränkung des Anspruchs auf die Fälle der Auswanderung in das Ausland auch sachlich gerechtfertigt. unbegründet, so bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung der Frage mehr, ob der Anspruch auch daran scheitert, daß der Kläger, hätte er Polen im Jahre 1938 nicht verlassen, von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen im Hinblick auf seine britische Staatsangehörigkeit nicht betroffen worden wäre. Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen und die Klage abzuweisen.

Zitierte Normen: § 150 BEG § 91 ZPO
VertreibungLandKattowitzBEGAuslandAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja	37	0^0
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 154 Abs. 1 Satz 2
Der Verfolgte, der vor der allgemeinen Vertreibung in sein Heimatland ausgewandert ist, ist nicht im Sinne des § 15^ Abs. 1 Satz 2 BEG in das Ausland ausgewandert.
BGH, Urt. V. 7- März 1962	-	IV	ZH	234/61
LG Köln
 Verkündet
am 7. März 1962
Heil, Justisasolstent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Harnendes Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in K Ö 1 n ,
Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: RechtsgOTalt Br. 0/0) in
 den kaufmännischen Angestellten Artur S
0 0 0	Road,	Großbritannien,
 Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 28. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Mäaß und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11, Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 1961 aufgehoben,
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Bntschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 9* Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger*
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand;
Der jüdische Kläger, der am	1390
in Striegau/Schlesien geboren ist, besuchte bis zu dem Jahre 1908 die Oberrealschule in Beuthen und machte dann eine kaufmännische Lehre bei der Firma M. in Beuthen durch. Seit dem Jahre 1918 wohnte er in Kattowitz. Diesen Wohnsitz behielt er auch bei, als diese Stadt im Jahre 1922 an Polen fiel. Bis zu dem Jahre 1924 arbeitete er als Angestellter verschiedener deutscher Firmen, dann war er als selbständiger Handelsvertreter tätig. Seit dem Jahre 1928 bezog er seine Einnahmen im wesentlichen aus der Vertretung der Firma Friedrich D^^
GmbH in Eßlingen/Heckar, die Feilen, Stahlwaren und Werkzeuge herstellte. Der ihm zugewiesene Bezirk umfaßte Polen und den deutschen Teil OberSchlesiens. Im Juni 1937 kündigte die Firma D^^ das Vertragsverhältnis wegen der rassischen Zugehörigkeit des Klägers.
Durch diese Kündigung verlor der Kläger den größten Teil seiner Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit. Da sein Vater durch Geburt in London am 28. April 1864 die britische Staatsangehörigkeit erworben hatte, wandte er sich an das britische Konsulat in Kattowitz mit der Bitte um Ausstellung eines Passes. Dem Ersuchen des Klägers wurde am 20. Dezember 1937 entsprochen. Der ihm erteilte Paß enthielt die Eintragung: “British subject by birth."
Ein Jahr später, im Dezember 1938, verließ der Kläger Kattowitz und begab sich über Deutschland nach England, wo er seitdem lebt und beruflich tätig ist. Das deutsche Generalkonsulat in Kattowitz hatte ihm damals ein Durchreisevisum mit GUItigkeit für 2 Tage erteilt.	i
Der Kläger hat eine Entschädigung für Schaden im	|
beruflichen Fortkommen in Form einer Rente nach Maßgabe
-I
der §§ 150, 154 BEG begehrt und zur Begründung vorgetragen, er habe neben der britischen Staatsangehörigkeit stets auch die deutsche besessen. Als Kattowitz im Jahre 1922 polnisch geworden sei, habe er für Deutschland optiert. Somit sei er auch während der Zeit seines Aufenthalts in Polen deutscher Staatsangehöriger gewesen.
Nach England sei er Ende des Jahre 1938 ausgewandert, weil er als Jude deutsche nationalsozialistische Verfolgunga-maßnähmen befürchtet habe. Den Überfall auf Polen und die Rückgliederung des polnischen Teiles von Oberschlesien in das Reichsgebiet habe er angesichts der gesamten politi-sehen Entwicklung voraus gesehen. Hinzu sei gekommen, daß er schon im Jahre 1937 infolge der Kündigung des Vertreterverhältnisses aus rassischen Gründen seine berufliche Existenz durch das nationalsozialistische Regime verloren gehabt habe. In England habe er 1942 oder 1943 das Examen als accountant abgelegt und sei seitdem in diesem Beruf tätig.
Die Entschädigungsbehörde in Köln hat den Antrag des Klägers durch den Bescheid vom 18. Mai I960 abgelehnt. Die Klage des Klägers blieb in erster Instanz erfolglos. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente von 200 DM, beginnend mit dem
1.	November 1955, zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag,
 die Klage abzuweisen,
 weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
-4-
Ent s cheidung sgründ e:
Die Revision des beklagten Bandes ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch. des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf Grund der Vorschriften der §§ 150, 154 BEG als begründet angesehen. Es hat angenommen, daß der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG und Vertriebener nach § 1 BVFG sei. Ebenso hat das Berufungsgericht die besonderen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 154 BEG im Fälle des Klägers als gegeben angesehen. Es geht davon aus, daß der Kläger vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei, wie dies § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG als Anspruchsvoraussetzung verlangt.
2.	Bei der Prüfung der Rechtslage ist davon auszugehen, daß der Kläger Entschädigungsansprüche nur geltend machen kann, wenn die besonderen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 150 ff BEG vorliegen. Denn er ist wegen Fehlens der räumlichen und persönlichen Anknüpfungspunkte zu dem Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 nicht voll anspruchsberechtigt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese besonderen Anspruchsvoraussetzungen im Falle des Klägers zu bejahen seien, gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß.
3.	Keine Bedenken bestehen gegen das Urteil des Berufungsgerichts im Ergebnis allerdings insoweit, als es die Verfolgteneigenschaft des Klägers bejaht. Der erhobene Anspruch scheitert jedoch daran, daß die Voraussetzung des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG nicht gegeben ist, nach welcher einem Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten im Sinne der §§ 150 ff BEG eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nur gewährt wird, wenn er vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert ist. Der Kläger war nach den bedenkenfreien Peststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit seiner Übersiedlung von Kattowitz nach England britischer Staatsangehöriger. Für die Frage, ob er die erwähnte Anspruchsvoraussetzung des § 154 Abs. 1 Satz % BEG erfüllt, kommt es daher entscheidend darauf an, ob er durch diese Übersiedlung im Jahre 1938 in das Ausland ausgewandert ist. Das ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht der Pall. In der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 24. November 1961 - IV ZR'135/61 - hat der erkennende Senat ausgeführt, es könne angesichts der Formulierung des § 154 BEG keinem Zweifel unterliegen, daß nur eine Auswanderung in das Ausland den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen rechtfertigen könne. Auch für die Auslegung der Vorschrift des § 154 BEG müsse daher der vom erkennenden Senat in seiner Rechtsprechung zu den §§ 4 und 141 BEG entwickelte Grundsatz gelten, daß derjenige, der in sein Heimatland ausgewandert sei, nicht in das Ausland ausgewandert sei. Mit der gegen seine Auslegung der §§ 4 und 141 BEG erhobenen Kritik hat sich der Senat in der in RzW 1959? 389 Nr. 30 veröffentlichten Entscheidung eingehend auseinandergesetzt. Der Senat ist aus den in dieser Entscheidung genannten Gründen bei seiner Auffassung verblieben. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts und die Darlegungen des Revisionsbe-klagten geben dem Senat nach erneuter Prüfung keine Ver-
anlassung, von seiner Auffassung über die Tragweite des § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG abzuweichen. Freilich ist es richtig, daß der Anspruch eines Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BEG nur begründet ist; wenn er vor der allgemeinen Vertreibung das Vertreibungsgebiet, in dem er bis dahin seinen Wohnsitz hatte, verlassen hat. Auf dieses zeitliche Erfordernis allein bezieht sich auch die amtliche Begründung zu § 69 des Entwurfs, in der ausgeführt ist, daß Verfolgte, die im Zuge der allgemeinen Vertreibung oder nach dieser in das Ausland ausgewandert seien, nicht anspruchsberechtigt seien, weil dies den Grundsatz der überholenden Kausalität widersprechen würde (vgl. Materialien zu dem BEG, Bd. IX, S. 88) Bas ist richtig und wird von dem erkennenden Senat auch nicht in Zweifel gezogen. Bas Verlassen des Vertreibungs gebietes vor der allgemeinen Vertreibung rechtfertigt .jedoch für sich allein genommen den Anspruch des Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen noch nicht. Anspruchsberechtigt ist vielmehr nur der Verfolgte, der vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland aus gewandert ist. Ber Gesetzgeber stellt gerade nicht, wie das Berufungsgericht und der Revisionsbeklagte irrigerweise meinen, auf das Verlassen des Vertreibungsgebietes ab. Hätte der Gesetzgeber allein das Verlassen dieses Gebietes für die Berechtigung des Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen als genügend angesehen, so hätte er dies in der Fassung der Vorschrift leicht zu dem Ausdruck bringen können. Wenn auch die Formulierung des BEG angesichts der Zeitknappheit, der die Verfasser des Gesetzes unterlagen, nicht selten zu Zweifeln Anlaß gibt, so ist hier der Gesetzestext eindeutig. Es können nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht alle Gebiete als Ausland angesehen werden, in die sich der Vertriebene bei Verlassen seines bisherigen Wohnsitzes
■begeben hat, Ausland im Sinne des Gesetzes ist vielmehr nur das Gebiet eines Staates, in dem der Verfolgte, wenn er sich dort hinbegibt, als Ausländer angesehen wird.
Die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf die Fälle der Auswanderung in das Ausland hat auch ihren guten Sinn, Der Verfolgte, der seine Heimat verlassen und in das Ausland auswandern muß, verliert regelmäßig nicht nur seine bisherige berufliche Existenz, sondern ist darüber hinaus besonderen Schwierigkeiten bei seinen Bemühungen unterworfen, sich im Ausland eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Im Regelfälle kennt er die wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Verhältnisse des Landes	Bas	mag	auch	im	Falle
 des Klägers bei seiner Übersiedlung nach England der Fall gewesen sein. Besonders ungünstig wirkt sich die Ausländereigenschaft des Vertriebenen jedoch noch dadurch aus, daß er durch allgemeine Anordnungen und gesetzliche Vorschriften bei seinen Versuchen, eine neue Existenzmöglichkeit zu gewinnen, insbesondere eine Erwerbstätig-keit aufzunehmen, gegenüber der einheimischen Bevölkerung des Zufluchtsland es benachteiligt ist. Diese entscheidenden Schwierigkeiten bleiben dem Vertriebenen, der in ein Land kommt, in dem er nicht als Ausländer, sondern als vollberechtigter Staatsbürger angesehen und behandelt wird, erspart. Aus diesem Grunde ist die Beschränkung des Anspruchs auf die Fälle der Auswanderung in das Ausland auch sachlich gerechtfertigt. Die Frage, ob der Kläger neben seiner britischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche besessen hat, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, In jedem Falle waren die Vereinigten Königreiche für den Kläger kein Ausland. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger war.
6. Ist danach der geltend gemachte Anspruch wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 154 Abs, 1 Satz 2 BEG
unbegründet, so bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung der Frage mehr, ob der Anspruch auch daran scheitert, daß der Kläger, hätte er Polen im Jahre 1938 nicht verlassen, von der allgemeinen Vertreibung der Deutschen im Hinblick auf seine britische Staatsangehörigkeit nicht betroffen worden wäre.
Nach alledem ist auf die Revision des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, § 225 BEGr.
Baske	Johannsen	Die Bundesrichter
 Wüstenberg und Maaß sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Baske
 Wilden