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BGH · IV ZR 234/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 234/60

Die Klägerin hat behauptet, das Grundstück sei mit ihren Jfitteln erv/orben und der Bau gleichfalls von ihr finanziert worden. Die Zinsen und die Tilgungsraten für die aufgenommenen Kredite hätten aus den Einkünften des Beklagten überhaupt nicht bestritten werden können. Sie habe dagegen durch ihre Arbeit erhebliche Einnahmen erzielt, die sie teils zu dem Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung gestellt habe und mit denen die Anschaffung des Grundstücks und der Bau des Hauses im wesentlichen finanziert worden sei. Schließlich habe sie in den Jahren 1934 bis 1942 die Alleinvertretung eines Lesezirkels gehabt und dadurch monatlich 50 HM, insgesamt 4.500 RM, verdient. Pie Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, darin zu willigen, daß ihr an dem Grundstück das Miteigentum zur Hälfte übertragen werde und daß sie im Grundbuch als Miteigentümerin zur Hälfte eingetragen werde, hilfsweise, festzustellen, daß ihr eine Forderung gegen den Beklagten in Höhe der Hälfte des Wertes des Grundstücks zustehe* Sowohl der in der Hauptsache als auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin könnten nur begründet sein, wenn der Beklagte auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen verpflichtet wäre, ihr das Miteigentum an dem Grund-stück zur Hälfte zu übertragen; wenn der Beklagte der Klägerin vorgespiegelt hätte, sie würde kraft des für ihre Ehe geltenden Güterrechts Miteigentümerin an dem Grundstück werden und wenn er sie dadurch veranlaßt hätte, die Einkünfte aus ihrer Arbeit für den Erwerb des Grundstücks und den Bau des Hauses zur Verfügung zu stellen; wenn zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis bestünde, kraft dessen der Klägerin ein Anspruch auf Auseinandersetzung in der angegebenen Höhe zustündc und schließlich, wenn der Beklagte auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert wäre* Bas Berufungsgericht hat festgestellt, es sei nicht erwiesen, daß der Erwerb des Grundstücks und der Bau des Hauses überhaupt mit Mitteln der Klägerin finanziert worden sei» Ebenso sei nicht erwiesen, daß der Beklagte der Klägerin vorgespiegelt habe, sie würde kraft des bestehenden Güterstandes Miteigentümerin des Grundstücks werden. Ebenso brauchte das Berufungsgericht sich nicht mit dem Inhalt des Schreibens der Zeugin vom 15. Das Berufungsgericht waf auch nicht verpflichtet, sich auseinanderzusetzen mit der in dem Schreiben der Zeugin UflHI vom 31. Das Berufungsgericht ist überzeugt gewesen, daß, selbst wenn der Kläger diese Äußerung gemacht haben sollte, daraus doch keine Schlüsse zugunsten der Klägerin Diese Ausführungen ergeben, daß das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht der Ansicht gev/esen sind, eine solche Äußemrg beweise auch im' Zusammenhang mit dem übrigen Prozeßstoff nicht, daß der Beklagte die Klägerin getäuscht habe, oder daß die | Parteien vereinbart hätten, die Klägerin solle äfiteigentümerirt des Grundstücks zur Hälfte werden. Die irrige Annahme der Klägerin oder auch beider Parteien, daß diese Miteigentümerin des Grundstücks zur Hälfte kraft Güterrechts sei, könnte dann allenfalls einen Bereicherungsanspruch für die Klägerin begründen, wenn sie in Erwartung des Eintritts dieser Rechtsfolge dem Beklagten Mittel für den Ankauf des Grundstücks und für die Finanzierung des Baus gegeben hätte. Die Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit nicht beachtet, daß die Klägerin aus der Alleinvertretung des Lesezirkels in den Jahren 1934 bis 1942 4.500 RM eingenommen habt, und daß seit 1937 Tilgungsraten für die Darlehensschulden in| Gesamtbeträge von 4-000 und 2.000 RM gezahlt worden seien, i${ gleichfalls unbegründet. Dieses Gericht hat sich eingehend mit den Behauptungen i der Klägerin über die ^Finanzierung des Baus auseinandergesefet -Ec- ist auf 8. Es hat sodann äusgeführt, daß in den Jahren bio 1942 für Verzinsung und Tilgung monatlich etwa 36 HM aufgewandt worden seien, und daß es unverständlich sei, daß die Kredite überhaupt in dieser Höhe aufgenommen und die Schulden nicht wesentlich schneller getilgt woi'den seien, wenn die Klägerin Einnahmen in der von ihr angegebenen Höhe gehabt und für die Finanzierung des Baus bereitgestellt hatte. Schließlich braucht sich das Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich mit der eidesstattlichen Erklärung des verstürbe- | nen Bruders der Klägerin vom 5- November 1954 zu befassen. Diese Annahme ist auch berechtigt, wenn der Inhalt des von der Klägerin gleichfalls überreichten Schreibens des Beklagten vom 29. In diesem Schreiben hatte der Beklagte eingeräumt, daß-zunächst von einer : Bürgschaft des Bruders der Klägerin gesprochen worden sei, daß diese dann aber doch nicht erforderlich gewesen sei. Die Urteilsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht sich-der Möglichkeit, eine Partei von Amts wegen zu vernehmen, bewußt gewesen ist. Mit diesefl Erwägungen hat das Berufungsgericht sich innerhalb der Greifen des ihm in § 448 ZPO eingeräuniten Ermessens gehalten und nicht gegen diese Vorschrift verstoßen.

Zitierte Normen: § 1571 BGB § 448 ZPO
GrundstückBerufungsgerichtParteieinnehmenHälfteRMKlägerin

Volltext der Entscheidung

2487 059
IV ZR 234/60
Verkündet 5. April 1961 r, Justizangestellter als Uz’kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Elise
 in II
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Br.
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gegen
 den Rentner Xaver B
in II
Beklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
m
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 22. Juni I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien haben im Jahre 1919 geheiratet, ohne einen von dem gesetzlichen abweichenden Güterstand zu vereinbaren. Seit mehreren Jahren leben sie getrennt. Eine von dem Beklagten erhobene Ehescheidungsklage ist im Jahre 1958 rechtskräftig abgewiesen worden.
Im Jahfe 1927 erwarb der Beklagte ein Grundstück zun Kaufpreis von 1.400 HM. Hiervon wurden 300 RM in bar gezahlt. Für die restliche Kaufpreisschuld wurde eine Hypothek auf dem Grundstück eingetragen. Als Eigentümer des Grundstücks wurde der Beklagte ins Grundbuch eingetragen. Nachdem eine Parzelle des Grundstücks verkauft worden war, errichtete der Beklagte auf dem ihm verbliebenen Teil des Grundstücks im Jahre 1956 ein Einfamilienhaus. Im Zusammenhang mit dem Bau dieses Hauses wurden auf dem Grundstück Belastungen im Gesamtbetrag von 6,550 RM eingetragen. Das Haus wurde alsbald von den Parteien bezogen. Sie bewohnen darin noch jetzt getrennte Räume.
Die Klägerin hat behauptet, das Grundstück sei mit ihren Jfitteln erv/orben und der Bau gleichfalls von ihr finanziert worden. Der Beklagte habe nur ein geringes Einkommen von wöchentlich etwa 30 RM gehabt. Seine Einnahmen hätten nicht einmal ausgereicht, um die Lebenshaltungskosten der aus 4 Köpfen bestehenden-Familie zu decken. Die Zinsen und die Tilgungsraten für die aufgenommenen Kredite hätten aus den Einkünften des Beklagten überhaupt nicht bestritten werden können. Sie habe dagegen durch ihre Arbeit erhebliche Einnahmen erzielt, die sie teils zu dem Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung gestellt habe und mit denen die Anschaffung des Grundstücks und der Bau des Hauses im wesentlichen finanziert worden sei. Sie habe in den Jahren 1926 bis 1932 eine Hühnerfarm betrieben, die sie selbst mit ihren Mitteln eingerichtet gehabt habe. Daraus habe sie Einnahmen in Höhe von jährlich etwa 600 RM, insgesamt 3»960 RM, gehabt. Aus Untervermietung
- 3. -
habe sie in den Jahren 1935 his 1942 monatlich 15 HM, inoge. samt 1.260 RM, eingenommen. Für Vermietung und Erneuerung von Räumen, die 1939 und 1940 während eines Zeitraums von 18 Monaten an die Straßenmeisterei vermietet worden seien, habe sie monatlich 50 HM, insgesamt 900 HM, eingenommen; neunmal sei sie in der Hopfenernte tätig gewesen und habe dabei 540 HM verdient. In den Jahren 1919, 1924, 1925 und 1926 sei sie als Porzellanmalerin tätig gewesen. Von ihren Einkünften aus dieser Tätigkeit habe sie na,ch Abzug der Lebenshaltungskosten 1.000 HM sparen können. Schließlich habe sie in den Jahren 1934 bis 1942 die Alleinvertretung eines Lesezirkels gehabt und dadurch monatlich 50 HM, insgesamt 4.500 RM, verdient.	,
Außerdem habe ihr Bruder für die Finanzierung des Baus eine Bürgschaft in Höhe, von 5.000 HM übernommen. Sie hätte nach den getroffenen Absprachen Miteigentümerin des Grundstücks werden müssen. Per Beklagte habe es aber verstanden, zu erreichen, daß er allein als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Ihr habe er vorgespiegelt, das spiele keine Rolle, da sie in Gütergemeinschaft lebten, gehöre ihr ohnehin die Hälfte. .
Pie Klägerin hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, darin zu willigen, daß ihr an dem Grundstück das Miteigentum zur Hälfte übertragen werde und daß sie im Grundbuch als Miteigentümerin zur Hälfte eingetragen werde, hilfsweise, festzustellen, daß ihr eine Forderung gegen den Beklagten in Höhe der Hälfte des Wertes des Grundstücks zustehe*
Per Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen*
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Er hat behauptet, den Ankauf des Grundstücks und den Bau des Hauses habe er allein mit seinen Mitteln finanziert. Für den Erwerb des Grundstücks habe er von seiner Mutter 300 RK erhalten, Die Finanzierung des Bauprojekts sei, wie die Grundstücksbelastung ergebe, fast ausschließlich durch Kredite erfolgt. Diese hätten nicht aufgenommen zu werden brauchen, wenn die Klägerin derartige Ersparnisse gehabt hätte, wie sie sie angebe. Die Beklagte habe auch keine Einnahmen in der angegebenen Höhe gehabt. Als Porzellanmalerin sei sie nur kurze Zeit beschäftigt gewesen. Die Hühnerfarm habe er eingerichtet. Nur etwa 1/2 Jahr hätten sie 100 Hühner gehabt. Später hätten sie nur 8 bis 9 für den eigenen Bedarf gehalten/'Der Betrieb der Farm habe sich nicht gelöhnt, da sie alles Futter hätten kaufen müssen. Die Einnahmen aus der Untervermietung hätten nicht der Klägerin, sondern ihm1gebührt. Soweit die Klägerin Nebeneinnahmen gehabt hätte, hätte sie sie für sich verwandt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die-Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren im ersten Hechtszug gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Sowohl der in der Hauptsache als auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin könnten nur begründet sein, wenn der Beklagte auf Grund der zwischen den Parteien getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen verpflichtet wäre, ihr das Miteigentum an dem Grund-stück zur Hälfte zu übertragen; wenn der Beklagte der Klägerin vorgespiegelt hätte, sie würde kraft des für ihre Ehe geltenden
 
Güterrechts Miteigentümerin an dem Grundstück werden und wenn er sie dadurch veranlaßt hätte, die Einkünfte aus ihrer Arbeit für den Erwerb des Grundstücks und den Bau des Hauses zur Verfügung zu stellen; wenn zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis bestünde, kraft dessen der Klägerin ein Anspruch auf Auseinandersetzung in der angegebenen Höhe zustündc und schließlich, wenn der Beklagte auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert wäre*
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist jedoch keine dieser Anspruchsgrundlagen gegeben.
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, es sei nicht erwiesen, daß der Erwerb des Grundstücks und der Bau des Hauses überhaupt mit Mitteln der Klägerin finanziert worden sei»
Soweit sie aus ihren Einkünften Beiträge für die Bestreitung des ehelichen Aufwandes geleistet habe, sei sie dazu nach §§ 1571, 1427 BGB verpflichtet gewesen. Ebenso sei nicht erwiesen, daß der Beklagte der Klägerin vorgespiegelt habe, sie würde kraft des bestehenden Güterstandes Miteigentümerin des Grundstücks werden. Dafür, daß die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart hätten, daß die Klägerin Miteigentümerin des Grundstücks zur Hälfte hätte werden sollen, sei kein Beweis angetreten.
Bie von der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichteten Angriffe sind unbegründet.
Es kann nicht gerügt werden, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Zeugen	nochmals	und	den Beklag
 ten als Partei zu vernehmen. Biese Rügen sind schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin ausweislich des Tatbestandes dos angefochtenen Urteils, der sich mit der Feststellung in der Sitzungsniederschrift vom 8. Juni I960 deckt, in der letzten
 
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mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Beweisanträge mehr gestellt hat. Nur wegen des Sachvortrags hat sie sich auf die Schriftsätze des ersten und zweiten Rechtszuges bezogen.
Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht wesentliches tatsächliches Vorbringen oder wesentliche Beweisergeb-nisse nicht berücksichtigt hat. Die von der Revision erwähnte Erklärung des Zeugen	vom	29. September 1954 konnte das
 Berufungsgericht*nicht verwerten; denn der Zeuge war bei seiner
 abgerückt
Er hat dort dein-'Sinn nach erklärt, daß er die in diesem Brief gemachten Angaben nicht mehr aufrechterhalten könne, weil er zugeben müsse, daß er sich an die Tatsachen nicht mehr sicher erinnern könne. 1
Ebenso brauchte das Berufungsgericht sich nicht mit dem Inhalt des Schreibens der Zeugin	vom	15.	April	I960
ausoinanderzusetzen. Diese Zeugin hatte in diesem Schreiben nur ganz allgemein behauptet, der Zeuge H0 sei von dem Kläger (gemeint ist von dem Beklagten) beeinflußt. Eine solche allgemeine Behauptung einer Zeugin, die ihre Aussage verweigert, hat allein keinen Beweisv/ert. Daher würde das Urteil nicht darauf beruhen, wenn das Berufungsgericht, was nicht angenommen werden kann, diese Angaben der Zeugin übersehen haben sollte.
Das Berufungsgericht waf auch nicht verpflichtet, sich auseinanderzusetzen mit der in dem Schreiben der Zeugin UflHI vom 31. lanuar 1956 enthaltenen Angabe, der Beklagte habe der
 hört Dir genauso, auch ohne Eintragung, wir haben ja keine Gütertrennung”. Das Berufungsgericht ist überzeugt gewesen, daß, selbst wenn der Kläger diese Äußerung gemacht haben sollte, daraus doch keine Schlüsse zugunsten der Klägerin
 
gezogen werden können. Das Berufungsgericht hat wegen der Würdigung der Parteibehauptungen weitgehend auf das Urteil des Landgerichts- Bezug genommen und sich dessen Überlegungen angeschlossen. Das Landgericht hat sich aber auf S. 15 f seines Urteils mit dieser angeblichen Äußerung des Beklagten in Zusammenhang mit der Erörterung, des Schreibens des Zeugen Hartl vom 29- November 1954 auseinandergesetzt. Diese Ausführungen ergeben, daß das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht der Ansicht gev/esen sind, eine solche Äußemrg beweise auch im' Zusammenhang mit dem übrigen Prozeßstoff nicht, daß der Beklagte die Klägerin getäuscht habe, oder daß die | Parteien vereinbart hätten, die Klägerin solle äfiteigentümerirt des Grundstücks zur Hälfte werden.	.
Die irrige Annahme der Klägerin oder auch beider Parteien, daß diese Miteigentümerin des Grundstücks zur Hälfte kraft Güterrechts sei, könnte dann allenfalls einen Bereicherungsanspruch für die Klägerin begründen, wenn sie in Erwartung des Eintritts dieser Rechtsfolge dem Beklagten Mittel für den Ankauf des Grundstücks und für die Finanzierung des Baus gegeben hätte. Bin dahingehender Beweis ist aber, wie dargelegt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erbracht.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe insoweit nicht beachtet, daß die Klägerin aus der Alleinvertretung des Lesezirkels in den Jahren 1934 bis 1942	4.500 RM eingenommen habt,
 und daß seit 1937 Tilgungsraten für die Darlehensschulden in| Gesamtbeträge von 4-000 und 2.000 RM gezahlt worden seien, i${ gleichfalls unbegründet. Auch in diesem Punkt hat das Beru- | xungsgericht sich den Überlegungen des Landgerichts angeschlossen. Dieses Gericht hat sich eingehend mit den Behauptungen i der Klägerin über die ^Finanzierung des Baus auseinandergesefet -Ec- ist auf 8. 25 des Urteils davon ausgegangen, daß die Klägerin für ihre Tätigkeit als Hopfenpflückerin und als Allein'
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Vertreterin des Lesezirkels Einnahmen von insgesamt 5.040 RII gehabt habe. Es hat sodann äusgeführt, daß in den Jahren bio 1942 für Verzinsung und Tilgung monatlich etwa 36 HM aufgewandt worden seien, und daß es unverständlich sei, daß die Kredite überhaupt in dieser Höhe aufgenommen und die Schulden nicht wesentlich schneller getilgt woi'den seien, wenn die Klägerin Einnahmen in der von ihr angegebenen Höhe gehabt und für die Finanzierung des Baus bereitgestellt hatte. Diesen Überlegungen hat sich das Berufungsgericht angeschlossen.
Schließlich braucht sich das Berufungsgericht auch nicht ausdrücklich mit der eidesstattlichen Erklärung des verstürbe- | nen Bruders der Klägerin vom 5- November 1954 zu befassen. Der	j
Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere die eingehenden	;]
■i
Untersuchungen über die Finanzierung des Baus ergeben, daß,	1
\
das Berufungsgericht überzeugt war, aus den darin enthaltenen	:]
Angaben könnten keine Schlüsse zugunsten der Klägerin gezogen	ij
 werden. Diese Annahme ist auch berechtigt, wenn der Inhalt des von der Klägerin gleichfalls überreichten Schreibens des Beklagten vom 29. November 1954 berücksichtigt wird. In diesem Schreiben hatte der Beklagte eingeräumt, daß-zunächst von einer : Bürgschaft des Bruders der Klägerin gesprochen worden sei, daß diese dann aber doch nicht erforderlich gewesen sei.
 
Auch § 448 ZPO ist nicht verletzt. Die Urteilsgründe ergeben, daß das Berufungsgericht sich-der Möglichkeit, eine Partei von Amts wegen zu vernehmen, bewußt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat aber nach Lage der Sache keinen Anlaß gesehen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Mit diesefl Erwägungen hat das Berufungsgericht sich innerhalb der Greifen des ihm in § 448 ZPO eingeräuniten Ermessens gehalten und nicht gegen diese Vorschrift verstoßen.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewieseft werden.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Wilden