BEO § 210 Der Antragsteller, der Kapitalentschädigung und Rente als Hinterbliebener, berechnet nach den Bezügen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes, begehrt hat, ist, wenn diesem Verlangen durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde voll entsprochen worden ist, nicht berechtigt, wegen dieses Schadens mit einer Klage gegen das Land höhere Ansprüche geltend zu machen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr« Boewenheim für Recht erkannt? Auf ihre Rückfrage wurde ihr mitgeteilt, daß der Verfolgte bei wohlwollender Beurteilung mit einem Beamten des mittleren Dien-, stes zu vergleichen sei* In einem Schreiben vom 3® Juli 1956 erklärte die Klägerin sich vergleichsweise bereit, sich mit einer Kapitalabfindung von 12*000 DM für die Zeit bis zu dem 31* Oktober 1953 als endgültige Abfindung für Schaden am Leben ihres Ehemanns unter der Voraussetzung zu begnügen, daß gleichzeitig die Einstufung in die Klasse des mittleren Beamtendienstes endgültig vorgenommen werde* Nachdem die Entschädigungsbehörde einverstanden war, einen entsprechenden Vergleich zu.schließen, hat die Klägerin mit Schreiben vom )3* Februar 1957 erklärt, daß sie nach der Neufassung der 1* DV-BEG den Vergleich nicht mehr als angemessen ansehe* April 1957 der Klägerin unter Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung in Höhe von 15»800 DM sowie eine monatliche Rente von 200 DM vom 1» November 1953 bis 31- Dezember 1955 und in Höhe von 207 DM für die Zeit ab 1. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann müsse in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft werden« Er habe sich zwar während der Jahre der Weltwirtschaft^ krise in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden und A wenig verdient, sei aber nach 1933 durch völlige Umstellung seiner betrieblichen Organisation wieder zu Einkünften von ca, 12«000 RM jährlich gekommen« Rach § 210 BEG können Antragsteller gegen das Land nur Klage erheben, soweit der geltend gemachte Anspruch durch den Be-scheid4der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden ist. Deswegen nötigt das Gesetz den Antragsteller, seinen Anspruch zunächst in solcher Weise vor der Entschädigungsbehörde geltend zu machen, daß diese auch erkennen kann, in welchem Umfang das geschehen soll, Nur dann kann die Entschädigungsbehörde den Anspruch so prüfen, wie es ihre Aufgabe ist und einen Bescheid erteilen, aus dem ersichtlich ist, ob sie dem Anspruch ganz oder nur teilweise entsprochen hat« Deswegen soll der Antrag nach §190 BEG diejenigen Angaben enthalten, aus denen die Entschädigungsbehörde entnehmen kann, in welchem Umfang Ansprüche geltend gemacht werden*-Palls der Antrag dieses nicht erkennen läßt, ist die Entschädigungsbehörde genötigt, es durch Rückfragen zu ermitteln* Auf Grund dieser Angaben, die der Antragsteller über Grund und Höhe seines Anspruchs gemacht hat, ist, wenn dieses nicht ohne weiteres aus dem Bescheid hervorgeht, festzusteilen, ob die Entschädigungsbehörde den Anspruch in vollem Umfang zuerkannt oder ob sie ihn teilweise abgelehnt hat. In dem hier vorliegenden Yerfahren hat die Klägerin vor der Entschädigungsbehörde' keinerlei Tatsachen vorgebracht, auf Grund deren die ihr zustehende Rente und Kapitalentschädigung nach den Bezügen eines Beamten einer höheren vergleichbaren Beamtengruppe als der des mittleren Dienstes berechnet werden könnte» Sie hat auch in ihren Schriftsätzen stets nur davon gesprochen, daß sie Anspruch auf die Rente und KapitalentSchädigung, berechnet nach den Bezügen eines Beamten der vergleichbaren Gruppe des mittleren Dienstes, erhebe* Damit, daß ihr die Kapitalentschädigung und die Rente, berechnet nach diesen Bezügen, durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zugesprochen worden ist", ist dem von ihr geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang entsprochen worden, so daß sie nicht berechtigt ist, im Wege der Klage höhere Ansprüche zu stellen. und mußte ihr Vorbringen so verstehen, daß sie nur diejenige KapitalentSchädigung und Rente begehrte, die ihr bei Zugrundelegung der Bezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes nach dem Gesetz zustehen• Diesem Antrag ist durch den Bescheid voll entsprochen worden.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungt nein BEO § 210 Der Antragsteller, der Kapitalentschädigung und Rente als Hinterbliebener, berechnet nach den Bezügen eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes, begehrt hat, ist, wenn diesem Verlangen durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde voll entsprochen worden ist, nicht berechtigt, wegen dieses Schadens mit einer Klage gegen das Land höhere Ansprüche geltend zu machen. BOH, Urte Vo 16. Dezember 1959 - IV ZR 234/59 ODO Frankfurt (Main) LG Wiesbaden IV ZB. 234/59 .■’? Verkündeo ai 16* Dezember 1959 rm, Justizangestellter, 3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Thekla geb«, B| flV Avenue, MflU (Provinz 4HHH) Canada, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt ■■■^■IBBin gegen das land Hessen« vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden , Lui s enstr * 13 , Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr« Boewenheim für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt (Main) vom 8« Mai 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben« Von Rechts wegen Jit Tatbestand% Die Klägerin ist die Witwe des am 4« März 1942 in einem Internierungslager in Frankreich verstorbenen jüdischen Kaufmanns Mianuel Strauß* Dieser war vor seiner verfolgungsbedingten Emigration Inhaber der Firmen Chemische Fabrik Ma-nuel Co» und Jakob S0HIP, Öl- und Fettfabrik, in FPHPBBHIP» Sie hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Leben ihres.Ehemanns angemeldet, ohne zunächst Angaben über die Höhe ihrer Ansprüche zu machen* Die Entschädigungsbehörde hat Ermittlungen über das Einkommen des Verfolgten angestellt* Die Industrie- und Handelskammer hat mitgeteilt, daß über das Unternehmen des Verfolgten am 6* August 1932 ein Vergleichsverfahren mit einer Quote von 30 # beendet worden sei* Der Umfang des Geschäfts sei damals sehr klein gewesen, so daß die Verdienstmöglichkeiten nicht ausgereicht hätten, die Geschäftsunkosten und den notwendigen Lebensunterhalt zu decken* Daraufhin hat die Entschädigungs-behörde mit Schreiben vom 17« Februar 1956 der Klägerin eine• vergleichsweise Regelung ihrer Ansprüche angeboten. Auf ihre Rückfrage wurde ihr mitgeteilt, daß der Verfolgte bei wohlwollender Beurteilung mit einem Beamten des mittleren Dien-, stes zu vergleichen sei* In einem Schreiben vom 3® Juli 1956 erklärte die Klägerin sich vergleichsweise bereit, sich mit einer Kapitalabfindung von 12*000 DM für die Zeit bis zu dem 31* Oktober 1953 als endgültige Abfindung für Schaden am Leben ihres Ehemanns unter der Voraussetzung zu begnügen, daß gleichzeitig die Einstufung in die Klasse des mittleren Beamtendienstes endgültig vorgenommen werde* Nachdem die Entschädigungsbehörde einverstanden war, einen entsprechenden Vergleich zu.schließen, hat die Klägerin mit Schreiben vom )3* Februar 1957 erklärt, daß sie nach der Neufassung der 1* DV-BEG den Vergleich nicht mehr als angemessen ansehe* Als Kapitalentschädigung sei nach der Tabelle für die Beamten de3 mittleren 'Dienstes ein Betrag von.16.575,20 DM zuzuer-, kennen? die Rente ab 1* November 1953 betrage monatlich 207 DM* Sie bitte um möglichst umgehende Entscheidung. Die Entschädigung3behörde hat darauf mit Bescheid vom 18« April 1957 der Klägerin unter Einstufung ihres verstorbenen Ehemannes in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eine Kapitalentschädigung in Höhe von 15»800 DM sowie eine monatliche Rente von 200 DM vom 1» November 1953 bis 31- Dezember 1955 und in Höhe von 207 DM für die Zeit ab 1. Januar 1956 sugebilligt« Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann müsse in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft werden« Er habe sich zwar während der Jahre der Weltwirtschaft^ krise in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden und A wenig verdient, sei aber nach 1933 durch völlige Umstellung seiner betrieblichen Organisation wieder zu Einkünften von ca, 12«000 RM jährlich gekommen« Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr die Differenz zwischen der durch den angefochtenen Bescheid zu- « gebilligten Kapitalentschädigung und Rente und denjenigen Leistungen zu gewähren, die sich bei Einstufung des Verfolgten in die Beamtengruppe des höheren Dienstes ergeben. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen» ^ Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin durch den Bescheid d&r -Entschädigungsbehörde ---■>. ** nicht beschwerir-sei. Sie habe nicht mehr begehrt, als ihr sugesprochen worden sei. Das Berufungsgericht hat die Beru- * fung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt» Sie verfolgt ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter« Der Beklagte hat * sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« : - 4 4U EUt scheidungögründe2 Die Parteien waren in dem zur mündlichen Verhandlung über die Revision anberaumten Termin nicht erschienen» Gemäß § 209 Abs» 5 BEG ist daher ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden c Die Revision ist unbegründet. Rach § 210 BEG können Antragsteller gegen das Land nur Klage erheben, soweit der geltend gemachte Anspruch durch den Be-scheid4der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden ist. Die Klage ist danach unzulässig, wenn die EntSchädigungsbehörde diesen Anspruch in voller Höhe durch den Bescheid zugesprochen ha v a Die Antragsteller sind allerdings nicht verpflichtet, vor der Entschädigungsbehörde bezifferte Ansprüche zu erheben. Dennoch kann der Verfolgte sich nicht damit begnügen, nur allgemein einen Anspruch auf Entschädigung für Berufs-, Körperschaden oder ähnliches geltend zu machen, ohne zu erkennen zu geben, in welcher Höhe er dies tun will, um später, wenn ihm nicht die nach dem Gesetz zulässigen Höchstbeträge zugesprochen sind, im Wege der Klage höhere als die ihm zuerkannten zu fordern» Würde dem Antragsteller dieses Recht eingeräumt, dann würden die Entschädigungsbehörden in einem Ausmaß mit Arbeiten überlastet werden, wie es im Einblick auf die Notwendigkeit, die Entschädigungsverfahren schnell zu erledigen, nicht verantwortet werden kann. Deswegen nötigt das Gesetz den Antragsteller, seinen Anspruch zunächst in solcher Weise vor der Entschädigungsbehörde geltend zu machen, daß diese auch erkennen kann, in welchem Umfang das geschehen soll, Nur dann kann die Entschädigungsbehörde den Anspruch so prüfen, wie es ihre Aufgabe ist und einen Bescheid erteilen, aus dem ersichtlich ist, ob sie dem Anspruch ganz oder nur teilweise entsprochen hat« Deswegen soll der Antrag nach - 5 §190 BEG diejenigen Angaben enthalten, aus denen die Entschädigungsbehörde entnehmen kann, in welchem Umfang Ansprüche geltend gemacht werden*-Palls der Antrag dieses nicht erkennen läßt, ist die Entschädigungsbehörde genötigt, es durch Rückfragen zu ermitteln* Auf Grund dieser Angaben, die der Antragsteller über Grund und Höhe seines Anspruchs gemacht hat, ist, wenn dieses nicht ohne weiteres aus dem Bescheid hervorgeht, festzusteilen, ob die Entschädigungsbehörde den Anspruch in vollem Umfang zuerkannt oder ob sie ihn teilweise abgelehnt hat. -Hur in letzterem Pall ist die Klage nach § 210'BEG zulässig. In dem hier vorliegenden Yerfahren hat die Klägerin vor der Entschädigungsbehörde' keinerlei Tatsachen vorgebracht, auf Grund deren die ihr zustehende Rente und Kapitalentschädigung nach den Bezügen eines Beamten einer höheren vergleichbaren Beamtengruppe als der des mittleren Dienstes berechnet werden könnte» Sie hat auch in ihren Schriftsätzen stets nur davon gesprochen, daß sie Anspruch auf die Rente und KapitalentSchädigung, berechnet nach den Bezügen eines Beamten der vergleichbaren Gruppe des mittleren Dienstes, erhebe* Damit, daß ihr die Kapitalentschädigung und die Rente, berechnet nach diesen Bezügen, durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zugesprochen worden ist", ist dem von ihr geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang entsprochen worden, so daß sie nicht berechtigt ist, im Wege der Klage höhere Ansprüche zu stellen. Es ist unerheblich, daß sie die Kapitalentschädigung in ihren Schriftsätzen infolge eines Rechenfehlers höher beziffert hat, als es nach dem Gesetz gerechtfertigt ist. Die Entschädigungsbehörde konnte 0 p i < p i i r und mußte ihr Vorbringen so verstehen, daß sie nur diejenige KapitalentSchädigung und Rente begehrte, die ihr bei Zugrundelegung der Bezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes nach dem Gesetz zustehen• Diesem Antrag ist durch den Bescheid voll entsprochen worden. Die Kestenentscheidung folgt aus § 97 Z3?0, § 225 BEG, Ascher Johannsen WUstenberg Dr, Loewenheim Wilden