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BGH · IV ZR 234/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 234/58

Strafkammer des Landgerichts in Elensburg wegen Pevis saverbrechens zu einem Jahre Zuchthaus und 10°000 RM Geldstrafe, hilfsweise weiteren drei Monaten Zuchthaus, sowie drei Jahren Ehrverlust verurteilt* Seine Revision1-v.ur'de durch Beschluß des Reichsgerichts vom 7° Juli 1937 als offensichtlich unbegründet verworfen* Pie Zuchthausstrafe verbüßte der Kläger in der Zeit vom 19« März 1937 bis 19° Marz 1938$ die Geldstrafe wurde in Hohe von 6*000. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil> unter Änderung des angefochtenen Urteils, das beklagte Land zur Zahlung von 1,800 K5 Ha ft ent Schädigung und 1.200 BH Entschädigung für entrichtete Geldstrafen an den Kläger verurteilt und dessen Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und notwendige aiißergerichtliche Kosten des Strafverfahrens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Er habe Bastian die 6*000 Elf gegeben» um ihm die Flucht ins Ausland vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu ermöglichen» nicht dagegen» um daraus ein Geschäft zu machen, Daß dem solche Maßnahmen gedroht hätten» habe er annehraen können» zu demal er gewußt habe, daß dieser bereits im Konzentrationslager gewesen sei* Tatsächlich seien im Sommer 1936 solche Maßnahmen der Geheimen Staatspolizei gegen auch im Gange gewesene Denn ein in den Strafakten gegen diesen befindliche!’. weigenmg des deutschen Grußes von der SS gesucht worden sei, von seiner Pflichtarbeit auf der Insel Sylt geflüchtet und habe sich auf einem Schiff im Flensburger Hafen verborgen gehalten* Soweit durch die erwähnten Umstände kein vollständi-ger Beweis erbracht worden sei, habe der Senat den § 176 Abs, 2 BBG zu Gunsten des Klägers zur Anwendung gebracht, Diese Verurteilung sei eine nationalsozialistische Gowaltmaßnahme; denn die Tat sei der uneigennützigen Hilfsbereitschaft für einen Verfolgten entsprungen und bringe eine gegen den iTationalsO“ zialismus gerichtete politische Überzeugung zu dem Ausdruck. Der Kläger sei auch nicht nach $ 6 Abs. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Mit seiner Hilfe für einen Verfolgten, um ihn dem Zugriff der Geheimen Staatspolizei zu entziehen, habe der Kläger unter Einsatz von Freiheit, I»eib oder lieben den A at ional Sozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 13BG entsprochen hätten, bekämpft. Wegen der in Höhe von 6.000 RH entrichteten Geldstrafe sei er, umgestellt 10 % 2, mit 1.200 DM zu entschädigen, her - seiner Höhe nach noch streitige - Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen der ihm im Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten und der ihm - mindestens für den als Verteidiger auf getretenen Rechtsanwalt - entstandenen außergerichtlichen Kosten sei jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 5o Juli 1957 - IV ZB 120/57 - £Bl Nr. 8 zu § 6 BEG 1956 s Nr, 1 zu § 31 a BWGöjDj/, vom 25 > September 1957 - IV Zß 83/57 - ßxL Nr» 9 zu § 6 BEG 19567 und von 2» besw» 4» August 1958 - IV ZR 56/58 - /LK Nr. 19 zu § 6 BEG 19567) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter mehr als nur nominelles Parteimitglied war, in erster Linie auf die Tätigkeit an, die er in seiner Eigenschaft als Parteiangehöriger oder in engem Zusammenhang mit der Partei selbst entwickelt hat, sowie auf seine Stellung im Aufbau des Parteiapparats. Danach ist nominelles Mitglied derjenige, der nur dem Namen nach der Partei angehörte, also nur buchmeßiges Mitglied war und sich auf die Zahlung von Uitgliedsbeiträgen und die Teilnahno an PflichtverSammlungen oder -Veranstaltungen beschränkte, nicht mehr dagegen derjenige, der irgendwelche Ämter oder sonstige Funktionen, etwa die eines Scharführers oder Block- und Zellenleiters, bei der Partei oder einer ihrer Gliederungen ausübte und auf diese Xleise deren Gewaltherrschaft durch aktives Handeln forderte. Es ist rechtlich zutreffend, verstößt insbesondere auch nicht gegen Erfahrungs sätze, wenn das Oberlandesgericht eine lediglich nominelle Mitgliedschaft bei dem Rottenführer im NSKK unter EinVf*eis darauf bejaht, der Kläger habe als solcher nicht mehr als die auch allen übrigen NSKK-Üitgliedern obliegenden Angelegenheiten zu erledigen gehabt, Soweit das beklagte Land hierzu vorträgt, der Kläger sei mit der gesamten Organisationstätigkeit für dös NSKK in seinem Bezirk betraut ge-v/esen, kann es mit diesem auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden» Bio Revision raeint zwar, das angefochtene Urteil verken-ne den Unterschied zwischen § 6 Abs. 1 Hr. 1 und § 1 Abs.3 Hr. 2 BEG5 denn wer selbst Mitglied der IJSBAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen sei, könne diese Belastung nur durch eine gegen den Hationalsozialismus gerichtete eigene aktive Tätigkeit,nicht aber dadurch ausgleichen, daß er einem anderen Verfolgten behilflich sei, sich der Verfolgung zu entzie-hen, und dabei den politischen Grund dieser Handlungsweise zu verbergen wisse. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25« Januar 1957 - IV ZH 199/56 - (Ut Nr. 4 zu § 6 BEG 1956 = Nr. 7 zu § 1 BEG 1956) ausgesprochen hat, sind «Verfolgungsgründe des § 1” im Sinne des § 6 Abs. 1 IJrS 1 BEG nicht nur diejenigen des Abs. 1, sondern auch die der Abs. 2 und 3 des § 1 BEG. § 1 Abs.3 Kr. 2 B^G das ihm zur Bast gelegte BeVisenverbrechen in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung des Fischers begangen, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen können, i» Ergebnis auf Rechtsirrtümersn beruht. a) Unbegründet sind die Angriffe der Revision allerdings insoweit, als sie sich gegen die eigentliche Auslegung des § 1 Abs.3 Hr. 2 BEG durch das Oberlandesgericht wenden. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9, Juli 1956 - IV ZR 37/58 m Kr, 18 zu § 6 BEG 1956) kann ein ««Bekämpfen” des Nationalsozialismus nur eine Handlung sein, die über das hinausgeht, was schon nach den zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Staatsbürger allgemein verlangt wurde. Ein Verstoß gegen devisenrechtliche Vorschriften kann dann den Begriff des ««Bekämpfens” erfüllen, wenn er der uneigennützigen Hilfsbereitschaft gegenüber einem - etwa durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung gezwungenen - Verfolgten entsprang (van Dam/Loos, Bundesent'schädigungsgesetz,§ 1 BEG, An. 3 Buchst, b 60)* Der Kläger wendet sich mit Hecht ge-geg die in der Revisionsbegründung rechtsirrig hierzu erhobene zusätzliche Forderung, es sei in einem solchen Falle notwendig, daß der Flüchtende nach seiner Einstellung und bisherigen Tätigkeit im Inlande eine aktive Tätigkeit gegen den Nationalsozialismus auch vom Auslande her habe erwarten lassen. aa) Das Oberlandesgericht hat ausgesprochen, der Senat habe auf Grund der Beweisaufnahme die sichere Überzeugung gewonnen, daß der Kläger dem Zeugen Bfd^ die 6.000 HM gegeben habe# um diesem die Flucht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ins Ausland zu ermöglichen, nicht aber, um ein Geschäft daraus zu machen. Das Landgericht hat in seinem Urteil (Bl* 28 GA) betont, die Hilfe, die der Kläger dem 34HHP gewährt habe, könne als eine solche zur Abwehr nationalsozialistischer Verfolgung von einen Dritten . Wenn der Kläger, wie er heute selbst zugebe, dem das Geld nur für acht Tage und gegen 6 # Zinsen geliehen habe, so ergebe sich daraus, daß es ihm nicht so sehr darauf angekommen sei, den B4BHHI der Verfolgung zu entziehen, als sich vielmehr an einem geschäftlichen Vorhanden des zu beteiligen- In seiner Berufungsbegründung (Bl. 48 GA) hat der Kläger angegeben, er habe die Erwartung gehabt, daß er im Falls des Gelingens des Spritgeschäfts die 6.000 RH zurückbekommen oder vielleicht auch einen angemessenen Gewinn erhalten würde. Schließlich hat B^^HP selbst bei seiner eidlichen Vernehmung vor dem Oberlandesgericht (B, 79 GA) auch nur ausgesagt, es sem von einer Gewinnbeteiligung des Klägers nicht gesprochen wordeno Bei dieser Sachlage hätte sich das Oberlandesgericht damit auseinandersetzen müssen, wieso es dennoch der Überzeugung sein konnte, der Kläger habe dem Zeugen 34HM) die 6.000 RU gegeben* um diesem die Flucht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ins Ausland zu ermöglichen, nicht aber, um ein Geschäft daraus zu inachen, umso mehr, als es*sich trotz dieser *sicheren Überzeugung" später zur Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG genötigt gesehen hat« Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht zur Schließung etwaiger Beweislücken bezüglich der Verfolgung des i^HHkohne nähere Begründung auf die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEG verweist. 1 BEG läßt die Feststellung einer Tatsache unter Würdigung aller Umstände zu Gunsten des Klägers nur dann zu, wenn der Beweis für diese Tatsache infolge der Lage, in die der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann. Zungen für die Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG- beschränkt sich das Berufungsgericht ohne nähere Begründung auf die bloße Feststellung, «soweit durch die erwähnten Umstände kein vollständiger Beweis erbracht worden sei, habe der Senat § 176 Abs,2 BBG zu Gunsten des Klägers zur Anwendung gebracht”. Februar 1958 - IV ZR 272/57 TM Hr. 3 zu § 176 BEG 1956 = RZW 1958, 182 Hr. 23) kann die in der genannten Vorschrift vorgesehene 3e\veiserleichterung nicht schon bei einer bloßen Vermutung, sondern nur dann Platz greifen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der zu beweisenden Tatsache gegeben ist. In dem angefochtenen Urteil fehlt es an allen Feststellungen dafür, inwiefern nach der Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt Seweislücken vorliegen und warum der Kläger aus den in § 176 Abs, 2 S.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 2 BBG § 176 BEG
VerfolgungAngeklagteGrundOberlandesgerichtBEGGeldKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Haohsehlagev/erk s	) a
Amtliche Sammlung# nein
§ i Abs, 3 Hr. 2
a.) In Abwehr 4er Verfolgung ist eine Handlung begangen, wenn sie, der Abwehr einer vorhandenen oder drohenden Verfolgung diente und der Handelnde den Willen hatte, durch Abwendung dieser Unrechtsmaßnahme der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entgegenzuwirken*
b) Bin Verstoß gegen devisenrechtliche Vorschriften kann in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung begangen sein, wenn er der uneingeschränkten Hilfsbereitschaft gegenüber einem Verfolgten entsprang*
2546 040
• ■ i iSEG § 6 Abs. 1 Hr. 1
Der Hottenführer im HSKK war nur nominelles Mitglied einer Gliederung der 1I3BAP
BGH, ürt. V. 4. Februar 1959 - IV ZR 234/58 OLG Schleswig
4	k
ISJSLZSi&ä
Verkündet
 am 4» Psbruar 1939
Romack er, J us t i zangeatellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
 In dem Entechädigungsrechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesent-©chädigungsamt in Kiel, Gartenstraße 7,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollmaohtigtcrs Rechtsanwalt Br* VHP in
 gegen
d^i^u^kereibesitser Eranz G VHP in IVHHHP? Sch
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmachtigter: Rechtsanwalt VHHHBP
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senat spr a si dent en As eher und der Bundesrichter Johannsen, •-Br. v. Werner, Wüstenberg und Br. loewenheim
 für Recht erkannt?
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. März 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi es en.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Per Kläger war vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus Alleininhaber der Pruckereifirma	Co.
und Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft G^0M: Co,, einer Pruckerei in	^alire	1933	traf	er	in	das
 Nationalsozialistische Peutsche Kraftfahrerkörps (HSKK) eino Er war dort vorübergehend Rottenführer«» Am 19* März 1937 wurde er durch Urteil der 2. Strafkammer des Landgerichts in Elensburg wegen Pevis saverbrechens zu einem Jahre Zuchthaus und 10°000 RM Geldstrafe, hilfsweise weiteren drei Monaten Zuchthaus, sowie drei Jahren Ehrverlust verurteilt* Seine Revision1-v.ur'de durch Beschluß des Reichsgerichts vom 7° Juli 1937 als offensichtlich unbegründet verworfen* Pie Zuchthausstrafe verbüßte der Kläger in der Zeit vom 19« März 1937 bis 19° Marz 1938$ die Geldstrafe wurde in Hohe von 6*000. EM beigetrieben.
Pie Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest?
"Per wegen Spritschmuggele vorbestrafte Angeklagte
 leitete im Sommer 1936 einen Sprit Schmuggel nach Pänemark* Pa er das Geld zur Finanzierung dieses Schmuggels nicht besaß, wandte er sich an den Angeklagten C4BP? den er kurz vorher in einer Wirtschaft kennen gelernt hatte* Pieser gab ihm, unter dem Versprechen der Gewinnbeteiligung, am 21* Juli 1936 in ohne Quittung einen Betrag von 6.000 RM in deutschem Gelde* Hiervon verwandte der Angeklagte B§-im Inlarde einen Betrag von etwa 500 RM für die Beschaffung und Ausrüstung eines Bootes, Mit diesem Boot fuhr er nach Gdingen (Polen) und kaufte dort mit dem ihm verbliebenen Gelde - 5«500 RM - Alkohol. Pnvs Geld übergab er dort dem Verkäufer. Eine Genehmigung, das Geld ins Ausland zu verbringen, hatten beide Angeklagten nicht. Per Alkohol wurde dann auf hoher See von einem norwegischen Pampfer übernommen.
 
ui l der Ware fuhr der Angeklagte BflBHI in die Nähe der dänischen Insel	um	sie	dort	außerhalb	der
 dänischen Ilolieitsgewässer an einen dänischen Fischer abzugeben. Da dieser nicht erschien und infolge schlechten Wetters der Proviant und Betriebsstoff auszugehen drohte, fuhr der Angeklagte	nach	Sonderburg	und
 setzte sich mit den dänischen Schmugglern in Verbindung« Der Sprit mirde dann später an Land geschafft, ist von den dänischen Behörden gefaßt und in Dänemark wegen Schmuggels mit 80 (Pagen Gefängnis bestraft worden«”
Diesen Sachverhalt hatte der Kläger damals bestritten und seinerseits behauptet, nach den Äußerungen des Angeklagten fc^e er annehmen müssen, dieser werde den Sprit im Kieler Freihafen von einem Inländer kaufen. Br wurde jedoch von der Strafkammer für schuldig befunden.
ln der Folgezeit schied der Kläger aus seinen beiden Geschäften aus.
Durch Beschluß des Landgerichts in Flensburg vom 10. Juni . 1948 wurde ihm Straffreiheit gewährt, weil er die Straftat überwiegend aus Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus begangen habe.
Der Kläger hat Entschädigung für Schaden an Freiheit, Körper, Gesundheit und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Srwerbstätigkeit begehrt. Das beklagte Land hat ihm eine Entschädigung versagt, Kit seiner Klage hat er beantragt,
 das beklagte lohd zu verurteilen,
1.	an ihn 1.800 DM Haft ent Schädigung zu zahlen,
2.	die von ihm entrichtete Geldstrafe, umgestellt auf 1.200 DM, zurückzuzahlen,
3.	ihm Entschädigung für die gerichtlichen und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Strafverfahrens z;u zahlen unter Umstellung der Reichsmarkzahlungen auf mindestens UM 200»
4' ihm Beschädigtenrente und Kapitalentschädigung unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 30 fo und 5. Ersatz für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Port kommen zu gewähren.
Das beklagte Band hat beantragt, die Klage abzuv/eisen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil> unter Änderung des angefochtenen Urteils, das beklagte Land zur Zahlung von 1,800 K5 Ha ft ent Schädigung und 1.200 BH Entschädigung für entrichtete Geldstrafen an den Kläger verurteilt und dessen Anspruch auf Entschädigung für gerichtliche und notwendige aiißergerichtliche Kosten des Strafverfahrens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt. das beklagte Land eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils * Bor Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent schei dungs gründe $
Die Revision ist begründet.
I.
. .Bas Oberlandesgericht ist von folgenden Erwägungen ausge gangen*
 
Der Kläger habe nach § 1 Abs» 3 Ziff. 2 BEG einen Entsehg-digungs anspruch ,
Er habe Bastian die 6*000 Elf gegeben» um ihm die Flucht ins Ausland vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu ermöglichen» nicht dagegen» um daraus ein Geschäft zu machen, Daß dem	solche Maßnahmen gedroht hätten» habe er
 annehraen können» zu demal er gewußt habe, daß dieser bereits im Konzentrationslager gewesen sei* Tatsächlich seien im Sommer 1936 solche Maßnahmen der Geheimen Staatspolizei gegen auch im Gange gewesene Denn ein in den Strafakten gegen diesen befindliche!’. Vermerk der genannten Dienststelle vom 12* Januar 1937>	sei	nach	Erledigung	des	gerichtlichen»	Verfahrens
 zwecks Überführung in ein Konzentrationslager festzuhalten, erscheine nur verständlich, wenn, außer der Schmuggelaffäre, neues Material gegen ihn bei der Geheimen Staatspolizei Vorgelegen habe, Ferner sei	einige	Zeit vorher» weil er wegen Vor •
weigenmg des deutschen Grußes von der SS gesucht worden sei, von seiner Pflichtarbeit auf der Insel Sylt geflüchtet und habe sich auf einem Schiff im Flensburger Hafen verborgen gehalten* Soweit durch die erwähnten Umstände kein vollständi-ger Beweis erbracht worden sei, habe der Senat den § 176 Abs, 2 BBG zu Gunsten des Klägers zur Anwendung gebracht,
•
Der Kläger tobe gegenüber der Strafkammer auch die Art seiner Handlung, nämlich die Hilfeleistung zur Flucht eines Verfolgten ins Ausland, verschleiern können, so daß er ledig» lieh wegen Devioenverbrochens verurteilt v/orden sei. Diese Verurteilung sei eine nationalsozialistische Gowaltmaßnahme; denn die Tat sei der uneigennützigen Hilfsbereitschaft für einen Verfolgten entsprungen und bringe eine gegen den iTationalsO“ zialismus gerichtete politische Überzeugung zu dem Ausdruck.
Der Kläger sei auch nicht nach $ 6 Abs. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen.
UV
Allerdings habe er von 1933 bis t\x seinem - im Zusammenhang mit der Straftat erfolgten - Austritt, zuletzt als Rottenführer, dem NSKK angehört. Als solcher sei er aber lediglich ein nominelles Mitglied dieser Rarteigliederung gewesen5 denn er habe dort kein Amt und keine Funktionaausgeübt. Der unterste Einheitsführer im NSKK sei der Scharführer gewesen; der Rottenführer habe nichts zu ,fführen" gehabt, hör Kläger habe nur diejenigen Obliegenheiten, zu deren Erledigung alle Mitglieder verpflichtet gewesen seien, auszuführen gehabt. Vorbedingung für die Beförderung zu dem Rottenführer sei in der Regel lediglich eine gewisse Bauer der Mitgliedschaft gewesen.
Mit seiner Hilfe für einen Verfolgten, um ihn dem Zugriff der Geheimen Staatspolizei zu entziehen, habe der Kläger unter Einsatz von Freiheit, I»eib oder lieben den A at ional Sozialismus aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 13BG entsprochen hätten, bekämpft. Er sei deswegen verfolgt worden. Ein solches menschliches Verhalten habe dem Gewaltsystem kaum geringeren Abbruch^ als der aktive Kampf, geleistet.
her Kläger habe auch einen Verfolgungsschaden erlitten. Infolge Verbüßung der Zuchthausstrafe könne #er eine Entschädigung für Schaden an der Freiheit in Höhe von 150 DM für jeden vollen Monat, mithin insgesamt 1.800 DM, verlangen. Wegen der in Höhe von 6.000 RH entrichteten Geldstrafe sei er, umgestellt 10 % 2, mit 1.200 DM zu entschädigen, her - seiner Höhe nach noch streitige - Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen der ihm im Strafverfahren auferlegten Gerichtskosten und der ihm - mindestens für den als Verteidiger auf getretenen Rechtsanwalt - entstandenen außergerichtlichen Kosten sei jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt.
II.
hie hiergegen gerichteten Angriffe dex- Revision sind im Ergebnis begründet.
*
♦
 
1.	gilt freilich nicht von der Auffassung der Revision; der Elägc-r sei als Rottenführer im NSKK mehr als ein nur nominelles Mitglied einer Gliederung der NSDAP iu Sinne des § 6 Abs« 1 Ziff. 1 BEG gewesen»
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 5o Juli 1957 - IV ZB 120/57 - £Bl Nr. 8 zu § 6 BEG 1956 s Nr, 1 zu § 31 a BWGöjDj/, vom 25 > September 1957 - IV Zß 83/57 - ßxL Nr» 9 zu § 6 BEG 19567 und von 2» besw» 4» August 1958 - IV ZR 56/58 - /LK Nr. 19 zu § 6 BEG 19567) kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter mehr als nur nominelles Parteimitglied war, in erster Linie auf die Tätigkeit an, die er in seiner Eigenschaft als Parteiangehöriger oder in engem Zusammenhang mit der Partei selbst entwickelt hat, sowie auf seine Stellung im Aufbau des Parteiapparats. Danach ist nominelles Mitglied derjenige, der nur dem Namen nach der Partei angehörte, also nur buchmeßiges Mitglied war und sich auf die Zahlung von Uitgliedsbeiträgen und die Teilnahno an PflichtverSammlungen oder -Veranstaltungen beschränkte, nicht mehr dagegen derjenige, der irgendwelche Ämter oder sonstige Funktionen, etwa die eines Scharführers oder Block- und Zellenleiters, bei der Partei oder einer ihrer Gliederungen ausübte und auf diese Xleise deren Gewaltherrschaft durch aktives Handeln forderte. Es ist rechtlich zutreffend, verstößt insbesondere auch nicht gegen Erfahrungs sätze, wenn das Oberlandesgericht eine lediglich nominelle Mitgliedschaft bei dem Rottenführer im NSKK unter EinVf*eis darauf bejaht, der Kläger habe als solcher nicht mehr als die auch allen übrigen NSKK-Üitgliedern obliegenden Angelegenheiten zu erledigen gehabt, Soweit das beklagte Land hierzu vorträgt, der Kläger sei mit der gesamten Organisationstätigkeit für dös NSKK in seinem Bezirk betraut ge-v/esen, kann es mit diesem auf tatsächlichem Gebiet liegenden neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht gehört werden»
2.	Pas Qberlandesgericht hat weiterhin auch ohne Hechtsirrtum die Worte "Verfolgungsgründe des § 1 BEG” in § 6 Abs, 1 Hr. 1 BEG ausgelegt.
Bio Revision raeint zwar, das angefochtene Urteil verken-ne den Unterschied zwischen § 6 Abs. 1 Hr. 1 und § 1 Abs. 3 Hr. 2 BEG5 denn wer selbst Mitglied der IJSBAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen sei, könne diese Belastung nur durch eine gegen den Hationalsozialismus gerichtete eigene aktive Tätigkeit,nicht aber dadurch ausgleichen, daß er einem anderen Verfolgten behilflich sei, sich der Verfolgung zu entzie-hen, und dabei den politischen Grund dieser Handlungsweise zu verbergen wisse. Wie der Senat in seinem Urteil vom 25« Januar 1957 - IV ZH 199/56 - (Ut Nr. 4 zu § 6 BEG 1956 = Nr. 7 zu § 1 BEG 1956) ausgesprochen hat, sind «Verfolgungsgründe des § 1” im Sinne des § 6 Abs. 1 IJrS 1 BEG nicht nur diejenigen des Abs. 1, sondern auch die der Abs. 2 und 3 des § 1 BEG.
3.	B b Urteil des Oberlandesgerichts kann aber nicht be-stehen bleiben, weil die Annahme, der Kläger habe im Sinne des
§ 1 Abs. 3 Kr. 2 B^G das ihm zur Bast gelegte BeVisenverbrechen in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder in Abwehr der Verfolgung des Fischers	begangen,	aber
 den Beweggrund dieser Handlung verbergen können, i» Ergebnis auf Rechtsirrtümersn beruht.
a) Unbegründet sind die Angriffe der Revision allerdings insoweit, als sie sich gegen die eigentliche Auslegung des § 1 Abs. 3 Hr. 2 BEG durch das Oberlandesgericht wenden. Biese Bestimmung hat der Bundestagsausschuß für Fragen der Wiedergutmachung neu eingefügt, um auch dem Fal* gerecht zu werden, daß der Geschädigte eine Handlung begangen hat, die zwar eine allgemeine Rechtsnorm verletzte, deren Ziel aber die Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft war. Hier hat zwar der Verfolger in der Regel den Beweggrund der Handlung
 nicht erkannt, der Geschädigte aber aus echten politischen Gründen gehandelt (Bundestagsdrueksache 2, Wahlperiode 1953 Nr»2382 S. 3),
aa) Die Revision meint, der Begriff des ««Bekämpfens” setze eine eigene,aktive Kampfstellung des Klägers gegen den Nationalsozialismus voraus; es genüge nicht, wenn der Kläger lediglich der. Fischer	mit	Geld	unterstützt	habe, um ihm die
 Flucht ins Ausland zu erleichtern.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9, Juli 1956 - IV ZR 37/58 m Kr, 18 zu § 6 BEG 1956) kann ein ««Bekämpfen” des Nationalsozialismus nur eine Handlung sein, die über das hinausgeht, was schon nach den zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Staatsbürger allgemein verlangt wurde. Der Begriff erfordert ferner, daß jemand auf Grund seiner Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus Handlungen vorgenommen hat, die vom damaligen Standpunkt aus geeignet waren, der Herrschaft des Nationalsozialismus Abbruch zu tun oder zu demindest ihre schlimmen Folgen in beachtenswerter Y/eise zu mildern (Urteil vom 12. Februar 1958 - IV ZR 258/57 LH Nr, 15 zu § 6 BEG 1956). Wie der Senat weiter ausgesprochen hat (Urteil vom 24? November 1956 - IV ZR 189/56 m Nr. 2 zu § 6 BEG 1956 = Rz\7 1957,
55 Sr. 43), können die Voraussetzungen des ”Bekämpfens” auch vorliegen, wenn jemand unter Verstoß gegen die nationalsozialistischen Verbote, insbesondere gegen strafrechtliche Normen (Urteil vom 6. April 1955 - IV ZR 264/54 RzW 1955, 216 Nr.27), Verfolgten Hilfe zukommen ließ. Ein Verstoß gegen devisenrechtliche Vorschriften kann dann den Begriff des ««Bekämpfens” erfüllen, wenn er der uneigennützigen Hilfsbereitschaft gegenüber einem - etwa durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung gezwungenen - Verfolgten entsprang (van Dam/Loos, Bundesent'schädigungsgesetz,§ 1 BEG, Anm. 3 Buchst, b
S. 52, Buchst, g S. 60)* Der Kläger wendet sich mit Hecht ge-geg die in der Revisionsbegründung rechtsirrig hierzu erhobene zusätzliche Forderung, es sei in einem solchen Falle notwendig, daß der Flüchtende nach seiner Einstellung und bisherigen Tätigkeit im Inlande eine aktive Tätigkeit gegen den Nationalsozialismus auch vom Auslande her habe erwarten lassen.
bb) «In Abwehr der Verfolgung begangen” ist, wie Blessin/ Wilden/Bhrig (Bundesentschädigungsgesetze, 2. Auf 1 -, § 1 BEG,
Anm. 57, S. 195; vgl. aüchs van Dam/Loos,B.\:^;n1sdiaQigurgsgesotz,•
§ 1, Anm. 11, S. 74) zutreffend ausführen, eine Handlung, wenn nationalsozialistische Unreehtsmaßnahmen von sich oder einem gnderen abgewendet werden sollten. Objektiv erforderlich ist also, daß es sich um Abwehrhandlungen gegenüber einer - nicht notwendig der eigenen - tatsächlich vorhandenen oder jedenfall ^ drohenden Verfolgung handelte; der Regelfall wird sogar der sein, daß dadurch Dritte vor Verfolgungsmaßnahmen geschützt werden sollten. Subjektiv muß festzustellen sein, daß der Geschädigte mit dem T/illen gehandelt hat, dadurch, daß er diese Unrechts-maßnahme von dem Verfolgten abwenden wollte, den Zielen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft entgegenzuwirken.
b) Der Revision ist aber darin zuzustimmen, daß die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen von dem Oberlandesgericht nicht sämtlich verfahrensmäßig einwandfrei getroffen worden sind.
aa) Das Oberlandesgericht hat ausgesprochen, der Senat habe auf Grund der Beweisaufnahme die sichere Überzeugung gewonnen, daß der Kläger dem Zeugen Bfd^ die 6.000 HM gegeben habe# um diesem die Flucht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ins Ausland zu ermöglichen, nicht aber, um ein Geschäft daraus zu machen. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob diese Feststellung hinreichend begründet ist. Aus den Akten und
11
Beiakten, welche zu dem Gegenstände der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts gemacht worden sind, ergibt sich folgendes t
Bei seiner Vernehmung durch die Zollfahndungszweigstelle in Flensburg am 30. September 1936 (Bl* 96 R - 97 R der Strafakten 2, KLs. 4/37 der Staatsanwaltschaft Biensburg) hat der Kläger erklärt, er habe damit gerechnet, daß nicht nur die hergegebenen 4*000 RH (nach seiner Vernehmung durch die gleiche Stelle am 10* Dezember 1936, Bl. 100 der gen. Strafakten?
6.000	RH), sondern auch noch der mit dem Spritgeschäft verbun-
dene Verdienst wieder in Deutschland eingeführt werden würde«, Anfänglich habe BdPI gesagt, er - der Kläger - könne dabei 2o000 öKr. verdienen; als er danft* später auf Rückgabe des Geldes gedrängt habe, habe	ihn	damit beruhigt, daß er bis
4.000	dKr. verdienen könnte. In der Klageschrift (Bl. 1 R GA) hat der Kläger auegeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob das Geld darlehensweise oder etwa als Einlage einer Gelegenheitsgesellschaft gegeben worden sei. Das Landgericht hat in seinem Urteil (Bl* 28 GA) betont, die Hilfe, die der Kläger dem 34HHP gewährt habe, könne als eine solche zur Abwehr nationalsozialistischer Verfolgung von einen Dritten . nicht angesehen werden. Wenn der Kläger, wie er heute selbst zugebe, dem
 das Geld nur für acht Tage und gegen 6 # Zinsen geliehen habe, so ergebe sich daraus, daß es ihm nicht so sehr darauf angekommen sei, den B4BHHI der Verfolgung zu entziehen, als sich vielmehr an einem geschäftlichen Vorhanden des zu beteiligen- In seiner Berufungsbegründung (Bl. 48 GA) hat der Kläger angegeben, er habe die Erwartung gehabt, daß er im Falls des Gelingens des Spritgeschäfts die 6.000 RH zurückbekommen oder vielleicht auch einen angemessenen Gewinn erhalten würde. Schließlich hat B^^HP selbst bei seiner eidlichen Vernehmung vor dem Oberlandesgericht (B, 79 GA) auch nur ausgesagt, es sem von einer Gewinnbeteiligung des Klägers nicht gesprochen wordeno
 Bei dieser Sachlage hätte sich das Oberlandesgericht damit auseinandersetzen müssen, wieso es dennoch der Überzeugung sein konnte, der Kläger habe dem Zeugen 34HM) die 6.000 RU gegeben* um diesem die Flucht vor nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ins Ausland zu ermöglichen, nicht aber, um ein Geschäft daraus zu inachen, umso mehr, als es*sich trotz dieser *sicheren Überzeugung" später zur Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG genötigt gesehen hat«
bb) Rechtlich bedenklich ist ferner die Feststellung des Oberlandesgerichts, Bastian sei zur Zeit des Geldempfanges vom Kläger tatsächlich auch politisch verfolgt gewesen.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht zur Schließung etwaiger Beweislücken bezüglich der Verfolgung des i^HHkohne nähere Begründung auf die Vorschrift des § 176 Abs. 2 BEG verweist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob BflNMl infolge der Lage, in die er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten sei, für seine damalige Verfolgung keinen vollständigen Beweis erbringen kann, sondern ob der JQ,äger durch irgendwelche nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen, die nicht gegen ihn gerichtet zu sein brauchen, in eine gewisse. Beweisnot gelangt ist. Bas hat das Oberlandesgericht auch nicht verkannt. § 176 Abs. 2 S. 1 BEG läßt die Feststellung einer Tatsache unter Würdigung aller Umstände zu Gunsten des Klägers nur dann zu, wenn der Beweis für diese Tatsache infolge der Lage, in die der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist, nicht vollständig erbracht werden kann. Gemäß Satz 2 aaO ist ebenso nur dann zu verfah- * ren, wenn Urkunden verlorengegangen, Zeugen verstorben oder unauffindbar sind oder die Vernehmung des Klägers oder eines Zeugen mit Schwierigkeiten verbunden ist, die in keinem Verhältnis zu der Bedeutung der Aussage stehen. Gegenüber diesen bereits vom Gesetz in allen. Einzelheiten normierten Vorausset-
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Zungen für die Anwendung des § 176 Abs. 2 BEG- beschränkt sich das Berufungsgericht ohne nähere Begründung auf die bloße Feststellung, «soweit durch die erwähnten Umstände kein vollständiger Beweis erbracht worden sei, habe der Senat § 176 Abs,2 BBG zu Gunsten des Klägers zur Anwendung gebracht”. Bach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 12. Februar 1958 - IV ZR 272/57 TM Hr. 3 zu § 176 BEG 1956 = RZW 1958, 182 Hr. 23) kann die in der genannten Vorschrift vorgesehene 3e\veiserleichterung nicht schon bei einer bloßen Vermutung, sondern nur dann Platz greifen, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der zu beweisenden Tatsache gegeben ist. In dem angefochtenen Urteil fehlt es an allen Feststellungen dafür, inwiefern nach der Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt Seweislücken vorliegen und warum der Kläger aus den in § 176 Abs, 2 S. 1 aaO angeführten Gründen außerstande sei, den vollen Beweis für die von ihm behauptete politische Verfolgung des* Fischers Bastian zu führen.
ui.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil auf zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines
 Eingehens auf die weiteren Angriffe der Revision, die Eüge rechtsirrtlünlicher Außerachtlassung des einseinen bedarf.
Johannsen
 insbesondere § 7 BEG, im
v. Werner
 Ascher
Wüstenberg
 Er. Loewenheim