Haufen nur an unsere Tochter Susanna {die Beklagte) und unsern Sohn Pritz (den Kläger) gemeinschaftlich' für.den festen Preis von 8 =.000 Hark, Der Kaufpreis wird ein Jahr nach unserem letzt-;; lebenden Toten, auebezählt»" Sollte- einer von denbeiden; Käufern sterben» so geht Haus und Garten auf den über-lebenden über» . unsere'Tochter Susanna (Beklagte) vom 1., ...September'..1938 ah pro Tag eine Klark bis zu des letztlebenden Todes erhält, da dieselbe für unseren Lebensunterhalt sorgt und die Steuern bezahlt v Kiese Summe ist von den 0.000 Mark für Haus und Garten abzuziehen und der Kest dann an die vier Erben zu teilen Der Erblasser starb am 1( Januar 1945* Seine Witwe nahm die Erbschaft an-. Auch hierfür sollen ihr, vom heutigen Tage an gerechnet, für jeden Tag 1 HM vergütet werden, die sie von dem Kaufpreis in Abzug bringen kann» Die Erblasserin starb am :15»: August 1953» Sie ist von ; ihren vier Kindern zu gleichen Teilen beerbt worden» Diese, wurden im Juni 1954 auf Grund eines Erbscheins in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks Bergstraße128 eingetragen» Die Beklagte erreichte jedoch, daß.sie auf .Grünet.' L eines von ihr früher unter Vorlage der AuilasSuhglunäihin- fit tragungsbewilligung der Erblasserin gestellten Antrags als Eigentumerin in das Grundbuch eingetragen - wurde-» -Der Kläger ; : ■ hat darauf die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten.; Per Klager ist der Ansicht, die Auflassung des Grundstücks an die Beklagte sei nichtig, da die Erblasserin damit die nach dem Tode des Erblassers bindend, gewordenen Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments habe umgehen wollen. worden sei, das gemeinschaftliche Testament auszuhöhlen und die nach, 5 2271 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung der Hutter;: der Parteien, ge gens t a n d slo s zu machen. 1» Bei den erwähnten Verträgen handelt es sich ua kochts geschälte unter Lebenden und nicht etwa um solche, die sich nur der äußeren Form nach als Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellen und hinter denen sich in Wahrheit nur eine unwirksame Verfügung von Todes wegen verbirgt» Die Mutter der Parteien hat zu ihren Lebzeiten über das ihr gehörende .Grundstück, verfügt P Wenn sie sich auch Besitz und Hut zun gen.-'an dem Grundstück für die Dauer ihres Lebens Vorbehalten 'hat, hat sie doch schon alles von ihrer Seite Erforderliche ge tan, um -der. Beklagten schon zu ihren Lebzeiten, das Eigen-:tum an dem G-ro.nastück suzuwendenr Sie hat das Grundstück /der Beklagter aufgelassen und deren Eintragung als Eigen-; bümerin Ins 'Grundbuch bewilligt. Die Beklagte konnte jederzeit ihre -Eintragung als Eigentümerin im' Grundbuch erreichen und dann Uber das Grundstück verfügen» Die hätte ; : auch schon vorher über die durch die Rechtsgeschäfte für sie begründeten Rechte verfügen können» Es ist Euch ent- f Dchej.dungserlieblieh, daß die Mutter /der Parteien schon/ zu . Außerdem war ausbedungen, ;daß die Erblasserin den an sich bis zu ihrem Tode gestundeten Kauf-.preis vorzeitig beanspruchen konnte, wenn sie iri eine wirtschaftliche Rotläge geriet * Schließlich-verpflichtete die..,-Beklagte - sich,. be-deutet« daß er keine diesen Verfügungen widersprechende .hü:.; letztwillige Verfügung:treffen kann» Der als alleiniger 1 Vollerbe eingesetzte Ehegatte ist aber nicht gehindert, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über seih Vermögen und; damit auch über das von dem anderen' Ehegatten ererbte Versieg61} zu verfügen»:Gegen Beeinträchtigungen?;; .Vermächtnisnehmer Bedachten dadurch erleiden, daß der als ' alleiniger Vollerbe eingesetzte überlebende Ehegatte durch h Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, 'sind sie nicht weiter geschützt»■als es die durch Erbvertrag in entsprechender Weise bedachten Personen sind* Es würde gegen den Sinn, und Zweck und gegen die anzunehmanden Absichten der testierenden-. •• Ehegatten verstoßen, wenn man das Verfügungrecht des zu dem alleinigen Yollorben eingesetzten überlebenden Ehegatten weiter beschränken wollte» Dadurch, daß die Ehegatten:sich: gegenseitig zu alleinigen Vollerben eingeseozt haben, haben sie zu erkennen gegeben, daß der überlebende Ehegatte'bezüglich seiner Rechts, unter Lebenden;zu verfügen, nicht .beschrankt Diese ihm gewährte Freiheit beruht in aIlex* Regel aui dem in aer Ehegerneinechaft wurzelnden Gedanken der garen-seitigen Fürsorge, verbunden mit dem gleichfalls aus der Elie-gemeinschaft geborenen Vertrauen, das die Ehegatten einander entgegenbringen» Seihst wenn der überlebende Ehegatte dieses Vertrauen nicht rechtfertigen sollte,.wäre es doeh, abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Tatbeständen, und den. seinen Ehegatten als alleinigen Vollerbeii ein, dann müssen er und die als 'Schlußerben berufenen Abkömmlinge es hinnehmen, daß dieses.Vertrauen anders -wie erwartet gebraucht werden kann« Das gehört zürn. o) Verfügungen unter Lebenden, durch die ein Erblasser über einen Gegenstand verfügt, der durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag einer anderen Person bindend als Vermächtnis zugewandt ist, sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn das Vermächtnis dadurch unwirksam werden würde, nicht nichtig, sondern wirksam.- Dadurch, daß die Ehegatten in einem gerne inscha ftliehen Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, einer .dritten Person durch eine 'wechselbezügliche Verfügung ein Vermächtnis zu.gewendet haben, das nach dem Tode des'.überlebenden erfüllt werden soll, wird nicht gewährleistet, daß der Dritte auch in den Genuß des vermachten Gegenstandes kommt fach § 2269 Abs» 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß das Vermächtnis dom Bedachten erst mit dem Tode des überlebenden antallen soil , Tier überlebende Ehegatte. ist berechtigt, durch BecbtsgeecMit unter lebenden über den vermachten Gegenstand zu verfügen» veräußert er den Gegenstand oder verpflichtet■ er sich» diesen zu veräußern, Sann ist das Vermächtnis nach § 2169 Abs., 1, 4 BGB unwirksam, es sei denn, daß der Gegenstand dem Bedachten auch für den Pall zugewandt sein soll, daß er nicht zur Erbschaft gehört»Sollte das Vermächtnis / zugunsten des Klägers ein solches Verschaffungsverrnächtnisu ; sein, dann hätte der Kläger nur Ansprüche gegen die beschwerten Erben1 Der hier geltend gemachte Anspruch wäre nicht begrün^ deft Auch dann, wenn das Vermächtnis durch die Veräußerung; des Grundstücks nach § 2169 Abs» 1, 4 BGB unwirksam geworden wäre, stünde dem Kläger der hierxgeltenA gemachte Anspruchf^ nicht ztu Der bedachte vermächthisnehnier hat auch dann nur die Hechte aus § 2283 Abs, 2 13GB, der!lauf die fälle der Ver-.fügungen eines durch gemeinschaftliches Testament gebundenen -x Erblassers entsprechehö änzUwehden 1st. Der-Kläger hätte, falls seine Hutter das Grundstück an die Beklagte veräußert häbeh sollte, um ihn zu beeinträchtigen, einen schuldrecht-1 liehen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft? ■ Damit, daß das Landgericht und das Oberlandesgericht die Verfügungen der Erblasserin als nichtig angesehen haben, haben sie dem Vermächtnisnehmer einen Schutz zuteil werden lassen, wie er ihm nach dem in § 2288 SG3 deutlich gewordenen ;v Willen des Gesetzgebers nicht zukommt. c) Die von der Erblasserin über das Grundstück getroffene Verfügung könnte allenfalls nichtig sein, wenn die Erblasserin damit eine durch die Berufung des Klägers und seiner anderen Geschwister als Miterben etwa sich, ergebende-Bindung aus dem gemeinschaftlichen Testament hätte umgehen und das gemeinschaftliche Testament insoweit hätte aushöhlen wollen, Das trifft jedoch, wie die vom'Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, nicht su, Voraussetzung hierfür wäre, daß dem Kläger in dem gemeinschaftlichen Testament kein Rechtf Miteigentümer des Nachlaß— grundstücks gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu werden, als Vorausvermächtnis angewandt worden wäre, sondern daß die in dem gemeinschaftlichen Testament über das Grundstück getroffene Bestimmung nur eine Te ilungsanordnung ist» Soweit die Verfügung ein Vorsusvemaekinis darstellt, hat. . Menu aber die betreffende Bestimmung:des gemeinschaftlichen Testaments eine leilungsanordnung uväre, dann wäre Idi vorliegenden Lall das gemeineenaftliehe'Testament durch die von der Erblasserin' vorgeuommeue Veräußerung des Grundstücks nicht ausge-■hph.lt.'Fine Toilungsanorönung und kein Vorausvermächtnis wäre die; 'Bestimmung des Testaments, allenfalls dann, wenn das Grund-' Stüpkzu , der Zeit,, als die'Erblasser ihr Testament errichteten, nicht mehr Wert als den darin festgesetzten Übernahmepreis ■gehabt hatte» Nach den.;Bestimmungen des Testaments sollten., die vier Kinder der Erblasser zu gleichen Teilen Schlußerben werden. Das Grundstück, das den Hauptgegenstand des Vermögens bildete, sollte in erster Linie dazu dienen, den Lebensunterhalt der Erblasser sieherzusteilen» Auch nach den Bestimmungen des Testaments hätte die Beklagte den vom Kläger für die Übernahme des Grundstüeksieils zu.zahlenden Kaufpreis insoweit für sich Die Lage der als Miterben berufenen Geschwister ist, soweit es sich um ihre Beteiligung an dem Wert des Hachlasses handelt, durch die von der Erblasserin vorgenommene Verfügung über das Grundstück im Prinzip keine andere geworden. Es sollte also das Grundstück’ auch-" nach .dem Kaufver- : ä trag in erster Linie dazu dienen, den Unterhalt der Erblasserin, sicnerzustellen«•Schließlich war vorgesehen, daß der vereinbarte Kaufpreis nicht in entwerteter Reichsmark an die Mit-erben gezahlt wurde. Kur von dieser Wertsteigerung wären die Erben durch die Veräußerung des Grundstücks ausgeschlossen worden- Ein Rechtsgeschäft, das allein diesen Erfolg .-herbei-führt, kann nicht deswegen als eine Umgehung der durch ein gemeinschaftliches Testament begründeten Bindung und als Aus- Dieses Rechtsgeschäft kann allenfalls als gemischte Schenkung angesehen werden« Die dadurch beeinträchtigten Erben können nur die Anspruchs aus § 2287 BGB gegen den Beschenkten geltend machen, Rechtsstreits durch das Testament als Erben berufen und die anderen Geschwister nur mit einem Geldvermächtnis- bedacht sein sollten, brauchte nicht berücksichtigt au werden« Der von dem Klager im Rev'isionsrechtszug vorgetragene Gedanke? Der Kläger hat auch: keine Tatsachen vorgetragen, die diese Auslegung rechtfertigen, könnten, Kr hat seine Polgerung nur aus der allgemeinen Erwägung gezogen, da3 jemand, dem der Hauptgegenstand.des. Diese Erwägung greift aber nicht notwendig in allen Fällen durch, besonders wenn der Bedachte den Gegenstand nur gegen Zahlung einer;bestimmten Geldsumme an die im Testament als Erben bezeichneten Personen erhalten soll. In einem solchen Pall müßten, noch weitere besondere Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der auf diese Weise mit dem Grundstück bedachte Erbe und die als 'Erbe Bezel ebneten.
Ge oel Recht
Ak lenzeiche Urteil des
■zs bgb; §■§ 134; i58? .2271,
ssalzs ' Das Reelitsgeschäl b? ä>Üreh"
gemeinselaaf'tliches. Testament oder Erbvertrag axi; die /Anordnung; exil'ep :1': gekUndexie:r ;Erbläeser über den Gegenstand l de.s :Vermächtnisses ' unter Lebenden verfügt,
. l ist grundsätzlich rechtswj.rksara. Dora be-X dachten Vermächtnisnehmer stellen in der x '
: Regel nur-; die Ansprache .lade X§ ;;2288 BG-B zu..
;:;t|)ghpcfp;
OLC-. Köln
u: IV Z-E 234/57
BGH \? onv &C- ■ Januar 1958
IV ZU 23 V5
Verkündsx
am 2rJ o Januar 1958
J11 v 1 izan.ges tel 1!;oral? Urkundsbeamter der .Geschäftsstelle
t m. lame n des Volkes
: In dem Rechtsstreit
üor Schneiderin Susanne H BeÄstraße
Beklagter, und Revisionsklägerin,! Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br.
ge g e n
den Justizangestellleri Fritz H Baustraße
Kläger und Hevisionsbeklagten,
- ?roseßcevollmächtigier? Rechtsanwalt Pröf.Dr«
hat der IV,: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche. Verhandlung vom 24» Januär 1958 unter Mitwirkung der
Bundesrichter Ascher} .Raske, Johannsen8 tnv. ferner und
Wüstenberg
für. Recht erkanntt
Das Brueil des 1.. Zivilsenats des Oberlandes- kl gericnts in Köln vom 25- April 1957.wird aufgehoben, Das Urteil der 7, Zivilkammer des Bändige riehtb in ioru 'vom 18.- April 1956 wird ge-,
. ändert» kilTnvr
. Die Klage \Wird'äb^^ieseh.0.,v. -''g lv :\;g.!i'
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tränen.
Von Hechts wegen
— a >-
Tatbestands
Die Parteien -'-sind Kinder der verstorbenen: SDeieute Karl und Elisabeth KflHHIHfc (im folgenden' Erblasser,. und Erblasserin genannt).,. Aus cler .Ehe sind außer den Parteien noch zwei Töchter hervorgegangen»
Die Erblasser errichteten am 1, September;.. 1938 ein ge-: -m&inscfcaft1iches Testament» In diesem Testament setzten sie sigh gegenseitig zu alleinigen Erben, ein und trafen außerdem folgende Verfügung:
"I. unser Haus nebst .Garten BeÄstraße ver-' u';. Haufen nur an unsere Tochter Susanna {die Beklagte) und unsern Sohn Pritz (den Kläger) gemeinschaftlich' für.den festen Preis von 8 =.000 Hark,
Der Kaufpreis wird ein Jahr nach unserem letzt-;; lebenden Toten, auebezählt»" Sollte- einer von denbeiden; Käufern sterben» so geht Haus und Garten auf den über-lebenden über» .
II o Jamtlich ;im ..'Haushalt befindliche Hobel und . . Gebrauohsgagenstände fallen der Tochter Susanna (Be-
klagte) zu und haben öieahderan Erben keinen. Anteil da ra n , ■
Ills Außerdem verfügen wirr daß. unsere'Tochter Susanna (Beklagte) vom 1., ...September'..1938 ah pro Tag eine Klark bis zu des letztlebenden Todes erhält, da dieselbe für unseren Lebensunterhalt sorgt und die Steuern bezahlt v Kiese Summe ist von den 0.000 Mark für Haus und Garten abzuziehen und der Kest dann an die vier Erben zu teilen
Der Erblasser starb am 1( Januar 1945*
Seine Witwe nahm die Erbschaft an-. Am 20» Januar 194-8 verkaufte sie den Grundbesitz Bergstraße 128 ah?die,Bö-,HfrV "klagte. In: dem Kaufvertrag war u:a) folgendes bestimmt: f u
. ■ § 2.. Der Kaufpreis betragt'.8..000 Elf'.'
ICin 2eil des Kaufpreises in Höhe 'von 3>c 425 SM ist daaurca getilgt, daß die Ankauferin ihre altern vom L- Sapteiitoer 1933 und voTodestag des Vaters, des i» Januar 1945 ? an ihre Mutter allein, in den; gekauften Hause unterhalten und gepflegt hat« Hierfür sollen ihr alltäglich je 1 Rif gutgebracht werden.
Die Käuferin übernimmt hierdurch die Verpflichtung, ihre Mutter bis zu deren Todestag in dem gekauften Hause weiterhin zu unterhalten und. zu pflegen und ihr alles zu dem Leben 'Notwendige in bisher gewohnter Weise zu gewähren. Auch hierfür sollen ihr, vom heutigen Tage an gerechnet, für jeden Tag 1 HM vergütet werden, die sie von dem Kaufpreis in Abzug bringen kann»
Der hiernach am Todestage der Verkäuferin sich ergebende Itaufpreisrestbetrag gebührt den vier Kindern der Verkäuferin
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zu glexchen Teilen und 1st ein Jahr nach; dem Todestag der verk&uferin zinslos, an diese zu zahlen. Sollte eines iM.nder Kelene und rriti vor cler
Verkäuferin ohne Hinterlassung von Abkömmlingen sterben, eo soll aessen Teil den überlebenden Geschwistern zu gleichen Teilen zustehen»,
jmr den lall, daß die Verkäuferin in besondere<
Box durch^auiBergewöhnliohe kreignisse gerät, ist sie berechtigt, von der Ankauferin den zur Behebung der; Notlage erforderlichen Geldbetrag in Anrechnung auf den. Kauxpreisrest zu fordern» Die Ankäuxerin erklärt sich jederzeit zur Zahlung:des angeforderton Betrages bereit T; Falls die Fälligkeit des Kaufpreisrestes ein-traten sollte, bevor die in Aussicht genommene Währungsreform in Deutschland durchgeführt ist, so soll dor herauszuzahlende Kaufpreistoil erst ein Jahr nach In-,: kraittrsten der entsprechenden Gesetze fällig- v/erdent Bis zu dieses Zeitpunkt soll der Kaufpreisrest"zinslos gestundet bleiben* Die:Verkäuferin verzichtet auf jegliche Sicherstellung des KaufpreizresteSo
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3. Auf die Käuferin gehen über; der Besitz und
die -Hutsungen. mit dem Tode der Verkäuferin, die Lasten
und die Gefahr mit dem heutigen Tage»
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Zu den Lasten, gehören auchalle Verpflichtungen aus den das Grundstück betreffenden Versicherungen, das Recht des Käufers, diese Versicherungen zu kündigen, bleibt unberührt»
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4t- Die mit den Kaufvertrag jetzt und in der Folge verbundenen Kosten zahlt die Ankauferin»
I 4t, Me Beteiligten, sind darüber einig, daß das Eigentum an dem verkauften Grundbesitz auf die Käuferin übergeht, und bewilligen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch*-.
Die Ankäuferin räumt ihrem Geschwistern, vorgenannt, je ein für alle Verkaufsfälle geltendes Vorkaufsrecht an dem erworbenen Hausgrundstück ein» Sie bewilligt die Eintragung der Rechte in das Grundbuch»: Die Vorkaufsrechte haben unter sich gleichen Rang»
Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hat, falls keine Verständigung, unter den Berechtigten zu erzielen ist, das Los darüber zu. entscheiden, wer an erster Stelle von seinem. Vorkaufsrecht Gebrauch machen kann» '' ;
. .. ' ■ - '■■■■ ■h. ■ ' , ■■■■■■■ - V ‘ . . -
Die in der uotariellen Urkunde erklärte Auflasäungidös w Grundstücks an die Beklagte und die Eintsragungsbewilligv&g/V'v :-'sind:;'i3unachst tnichtdem Grün&bucharat zugeleitet worden"', bahärt blieb die Mutter ddf Parteien nach wie vor als Eigehtümeriii ■ :
5m Grundbuch eingetragen»
-. Die Erblasserin starb am :15»: August 1953» Sie ist von ; ihren vier Kindern zu gleichen Teilen beerbt worden» Diese, wurden im Juni 1954 auf Grund eines Erbscheins in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks Bergstraße128 eingetragen» Die Beklagte erreichte jedoch, daß.sie auf .Grünet.' L eines von ihr früher unter Vorlage der AuilasSuhglunäihin- fit tragungsbewilligung der Erblasserin gestellten Antrags als Eigentumerin in das Grundbuch eingetragen - wurde-» -Der Kläger ; : ■ hat darauf die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten.; der Erbengemeinschaft erwirkt» ;f .
Per Klager ist der Ansicht, die Auflassung des Grundstücks an die Beklagte sei nichtig, da die Erblasserin damit die nach dem Tode des Erblassers bindend, gewordenen Anordnungen des gemeinschaftlichen Testaments habe umgehen wollen. Er ha i vorgetragen, die von der Erblasserin verfolgte Absicht ergebe sich aus ihren eigenen, von ihm im einzelnen angeführten Äußerungen und aus der Tatsache, daß der Vertrag vor ihm geheimgehalten und die Umschreibung-im Grundbuch erst nach dem Tode der Erblasserin herbeigeführt worden sei,
Pbr Kläger hat beantragt!
die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß als Eigentümer des Grundstücks Bonn, Bergstraße .128 die aus.den Geschwistern bestehende Erbengemeinschaft eingetragen werde *
Plc Beklagte, hat^beantragt» die Klage abzuweisebh Sie ist den Ausführungen des Klägers enlgegengetreten.
Das Landgericht hat. nach dem Antrag des Klägers erkannt,- Pas Berufungsgerächt hat die Berufung der Beklagten zurückgcwiesen. Gegen dieses Urteil richtet, sich die ver- ■ später ■eingelegte Revision der Beklagten,' mit der sie : ihr an auf Ela gs bwe 1 s mag" ge’ri cht e t en Antrag wölterverfolgt * Per Kläger bittet, die .Revision zurückzirveisdnc
A, Pie Revision ist verspätet eingelegt, Der Beklagten ist jedoch auf ihren Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. Sie war infolge Armut gehindert, rechtzeitig Revision einzulegen. Vor Ablauf der Rovisionsfriot hat sie um die Bewilligung des Ärmanrachts. nachgesucht. Bas Armenrecht ist ihr erst rach Ablauf der Hsvisionsfrist bewilligt wordene
Dieser Beschluß ist ihr am 22. Juli 1957 sagesteilt worden.
. Am.25= Juli 1957 hat sie Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen. 0tand .gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Die nach §§ 235> 234 ZPO zu fordernden Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung sind somit gegeben,
Br, Die Revision ist begründet.
I, Das Berufungsgericht hat angenommen?» • das Grundstücke sei den neben ihren Geschwistern.als Schlußerben berufenen Parteien durch das gemeinschaftliche (Testament ihrer Eltern als Vorausvermächtnis 'zugewandt-, worden. Die Anordnung, dieses Vermächtnisses sei wechselbezüglieh» Die Veräußerung des
Grundstücks an die Beklagte durch die Mutter der Parteien
■ . • • * ■ ***** * *•:** \ sei nichtig, da diese Verfügung in der Absicht vorgenommen;
worden sei, das gemeinschaftliche Testament auszuhöhlen
und die nach, 5 2271 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung der
Hutter;: der Parteien, ge gens t a n d slo s zu machen.
t Diese Ansicht des; Berufungsgerichts ist irrig» Das ; Berufungsgericht heruft sich zu Unrecht auf;: die bei I-M ,
Pr, 4 zu 5GE £ 2271 veröffentlichte Rat sch“. 1 dang des er- : kennenden Senats . . Dieses Urteil betrafv,.einen',SaChverhalt'j der ganz besonders.gelagert war und in wesentlichen; Punkten ; von da& des gegenwertigen Rechtsstreits aibwic|u'Inf 3 neirr^ > Pall handelte cs sich darum,*naß: Ehegatten ihre ibeiden ITÖcilter in einem gemeinschaftlichen Testameht als bchluß-* erben eingesetzt hatten und* daß die überlebende .RhefräU:' die sich daraus ; für sie ergebende Bindung -zu;umgehenrr trachtete» indem sie vermittels eines Rechtsgeschäfts unter lebenden und zweier,;Verfügungen von Todes;"wegen,if'v f-f erstrebte» dem einen finde bei ihrem Tode den wesentlichsten; feil des Vermögens aukommen zu lassen. Auch dieiÜbereignung f des - Grundstücks wurde ausdrücklich als '‘Vorwegnahuie und; : Unter Anrechnung auf das Vater- und Mutüorerbe" bezeichnet» Die für diesen Ausuahmefall entwickelten Re eilt a gr und sät Z e
können nicht ohne weiteres auf anders liegende fälle übertragen werden.
II: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind der
von der Matter der Parteien geschlossene Vertrag über die Veräußerung des Grundstücks an die Beklagte und die Übereignung des Grundstücks an diese rechtswirksain»
1» Bei den erwähnten Verträgen handelt es sich ua kochts geschälte unter Lebenden und nicht etwa um solche, die sich nur der äußeren Form nach als Rechtsgeschäft unter Lebenden darstellen und hinter denen sich in Wahrheit nur eine unwirksame Verfügung von Todes wegen verbirgt» Die Mutter der Parteien hat zu ihren Lebzeiten über das ihr gehörende .Grundstück, verfügt P Wenn sie sich auch Besitz und Hut zun gen.-'an dem Grundstück für die Dauer ihres Lebens Vorbehalten 'hat, hat sie doch schon alles von ihrer Seite Erforderliche ge tan, um -der. Beklagten schon zu ihren Lebzeiten, das Eigen-:tum an dem G-ro.nastück suzuwendenr Sie hat das Grundstück /der Beklagter aufgelassen und deren Eintragung als Eigen-; bümerin Ins 'Grundbuch bewilligt. Die Beklagte konnte jederzeit ihre -Eintragung als Eigentümerin im' Grundbuch erreichen und dann Uber das Grundstück verfügen» Die hätte ; : auch schon vorher über die durch die Rechtsgeschäfte für sie begründeten Rechte verfügen können» Es ist Euch ent- f Dchej.dungserlieblieh, daß die Mutter /der Parteien schon/ zu . ,m ■ihren Lebzeiten Vorteile aus der Veräußerung des Grundstücks erzielt hat» Sie Lasten des Grundstücks waren auf die Be- : klagte übergegangen.. Außerdem war ausbedungen, ;daß die Erblasserin den an sich bis zu ihrem Tode gestundeten Kauf-.preis vorzeitig beanspruchen konnte, wenn sie iri eine wirtschaftliche Rotläge geriet * Schließlich-verpflichtete die..,-Beklagte - sich,. -die Erblasserin bis zu deren Tode zu unterhalten und zu verpflegen. Hierfür.sollte täglich V RM
3
auf den Kaufpreis verrechnet werden» Danach erwarben beide Vertragsteile schon zu Lebzeiten der Erblasserin aus den geschlossenen Rechtsgeschäften Rechte. Der Vertrag.ist deshalb keine verschleierte Verfügung, von Todes wegen»
2 , Die Verträge könnten nur dann' nichtig sein» wenn ; die Vertragsteile mit ihrem Abschluß bezweckt hätten? die eich aus dem gemeinschaftlichen Testament ergebende Bindung; in einer geseiz- und sittenwidrigen Weise zu umgehen? Das trifft hier nicht zu»
a) Hach dem Tode eines Ehegatten ist der überlebende ■Eheghtte an die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen gebunden? sofern „ er das ihm- Zugewandte angenommen hat» Diese Bindung. be-deutet« daß er keine diesen Verfügungen widersprechende .hü:.; letztwillige Verfügung:treffen kann» Der als alleiniger 1 Vollerbe eingesetzte Ehegatte ist aber nicht gehindert, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden über seih Vermögen und; damit auch über das von dem anderen' Ehegatten ererbte Versieg61} zu verfügen»:Gegen Beeinträchtigungen?;; die die inr, einem gemeinschaftlichen Testament.; als: Schlußerben odei als -. .Vermächtnisnehmer Bedachten dadurch erleiden, daß der als ' alleiniger Vollerbe eingesetzte überlebende Ehegatte durch h Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt, 'sind sie nicht weiter geschützt»■als es die durch Erbvertrag in entsprechender Weise bedachten Personen sind* Es würde gegen den Sinn, und Zweck und gegen die anzunehmanden Absichten der testierenden-. •• Ehegatten verstoßen, wenn man das Verfügungrecht des zu dem alleinigen Yollorben eingesetzten überlebenden Ehegatten weiter beschränken wollte» Dadurch, daß die Ehegatten:sich: gegenseitig zu alleinigen Vollerben eingeseozt haben, haben sie zu erkennen gegeben, daß der überlebende Ehegatte'bezüglich seiner Rechts, unter Lebenden;zu verfügen, nicht .beschrankt
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werden soli. Diese ihm gewährte Freiheit beruht in aIlex* Regel aui dem in aer Ehegerneinechaft wurzelnden Gedanken der garen-seitigen Fürsorge, verbunden mit dem gleichfalls aus der Elie-gemeinschaft geborenen Vertrauen, das die Ehegatten einander entgegenbringen» Seihst wenn der überlebende Ehegatte dieses Vertrauen nicht rechtfertigen sollte,.wäre es doeh, abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Tatbeständen, und den. 'Fällen grober Sittenverstöße.., nicht Aufgabe der Gerichte, hier regelnd einzugreifen« Will ein Ehegatte dem anderen das Vertrauen» das die Berufung zu dem alleinigen Vollerben jedenfalls dann voraus setzt, wenn Abkö.tnmiinge vorhanden sind,, nicht entgegenbringen,' dann muß er seine letztwillige Verfügung anders treffen« Setzt er. seinen Ehegatten als alleinigen Vollerbeii ein, dann müssen er und die als 'Schlußerben berufenen Abkömmlinge es hinnehmen, daß dieses.Vertrauen anders -wie erwartet gebraucht werden kann« Das gehört zürn. Wesen des Vertrauens«
o) Verfügungen unter Lebenden, durch die ein Erblasser über einen Gegenstand verfügt, der durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag einer anderen Person bindend als Vermächtnis zugewandt ist, sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn das Vermächtnis dadurch unwirksam werden würde, nicht nichtig, sondern wirksam.-
Dadurch, daß die Ehegatten in einem gerne inscha ftliehen Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, einer .dritten Person durch eine 'wechselbezügliche Verfügung ein Vermächtnis zu.gewendet haben, das nach dem Tode des'.überlebenden erfüllt werden soll, wird nicht gewährleistet, daß der Dritte auch in den Genuß des vermachten Gegenstandes kommt
fach § 2269 Abs» 2 BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß das Vermächtnis dom Bedachten erst mit dem Tode des überlebenden
antallen soil , Tier überlebende Ehegatte. ist berechtigt, durch BecbtsgeecMit unter lebenden über den vermachten Gegenstand zu verfügen» veräußert er den Gegenstand oder verpflichtet■ er sich» diesen zu veräußern, Sann ist das Vermächtnis nach § 2169 Abs., 1, 4 BGB unwirksam, es sei denn, daß der Gegenstand dem Bedachten auch für den Pall zugewandt sein soll, daß er nicht zur Erbschaft gehört»Sollte das Vermächtnis / zugunsten des Klägers ein solches Verschaffungsverrnächtnisu ; sein, dann hätte der Kläger nur Ansprüche gegen die beschwerten Erben1 Der hier geltend gemachte Anspruch wäre nicht begrün^ deft
Auch dann, wenn das Vermächtnis durch die Veräußerung; des Grundstücks nach § 2169 Abs» 1, 4 BGB unwirksam geworden wäre, stünde dem Kläger der hierxgeltenA gemachte Anspruchf^
nicht ztu
Der bedachte vermächthisnehnier hat auch dann nur die Hechte aus § 2283 Abs, 2 13GB, der!lauf die fälle der Ver-.fügungen eines durch gemeinschaftliches Testament gebundenen -x Erblassers entsprechehö änzUwehden 1st. Der-Kläger hätte, falls seine Hutter das Grundstück an die Beklagte veräußert häbeh sollte, um ihn zu beeinträchtigen, einen schuldrecht-1 liehen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft? Darüber hinaus-1; gehende Ansprüche gegen die Beklagte kennte er nur: nach ''
§ 2288 Abs 2 Satz 2 BGB haben, ,
■ Damit, daß das Landgericht und das Oberlandesgericht die Verfügungen der Erblasserin als nichtig angesehen haben, haben sie dem Vermächtnisnehmer einen Schutz zuteil werden lassen, wie er ihm nach dem in § 2288 SG3 deutlich gewordenen ;v Willen des Gesetzgebers nicht zukommt.
c) Die von der Erblasserin über das Grundstück getroffene Verfügung könnte allenfalls nichtig sein, wenn die Erblasserin
damit eine durch die Berufung des Klägers und seiner anderen Geschwister als Miterben etwa sich, ergebende-Bindung aus dem gemeinschaftlichen Testament hätte umgehen und das gemeinschaftliche Testament insoweit hätte aushöhlen wollen, Das trifft jedoch, wie die vom'Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben, nicht su,
Voraussetzung hierfür wäre, daß dem Kläger in dem gemeinschaftlichen Testament kein Rechtf Miteigentümer des Nachlaß— grundstücks gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu werden, als Vorausvermächtnis angewandt worden wäre, sondern daß die in dem gemeinschaftlichen Testament über das Grundstück getroffene Bestimmung nur eine Te ilungsanordnung ist» Soweit die Verfügung ein Vorsusvemaekinis darstellt, hat. der Kläger, wie ausgeführt, nur Ansprüche aus § 2288 3GB oder aus dem Vermächtnis selbst,
. Menu aber die betreffende Bestimmung:des gemeinschaftlichen Testaments eine leilungsanordnung uväre, dann wäre Idi vorliegenden Lall das gemeineenaftliehe'Testament durch die von der Erblasserin' vorgeuommeue Veräußerung des Grundstücks nicht ausge-■hph.lt.'Fine Toilungsanorönung und kein Vorausvermächtnis wäre die; 'Bestimmung des Testaments, allenfalls dann, wenn das Grund-' Stüpkzu , der Zeit,, als die'Erblasser ihr Testament errichteten, nicht mehr Wert als den darin festgesetzten Übernahmepreis ■gehabt hatte» Nach den.;Bestimmungen des Testaments sollten., die vier Kinder der Erblasser zu gleichen Teilen Schlußerben werden. Sie sollten in gleicher Weise an dem Wert des von dem Längsliebenden hinterlassenen Vermögens beteiligt werden.
Das Grundstück, das den Hauptgegenstand des Vermögens bildete, sollte in erster Linie dazu dienen, den Lebensunterhalt der Erblasser sieherzusteilen» Auch nach den Bestimmungen des Testaments hätte die Beklagte den vom Kläger für die Übernahme des Grundstüeksieils zu.zahlenden Kaufpreis insoweit für sich
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beanspruchen können« als ihr.Anspruch auf Vergütung für die Verpflegung der Erblasser 4*000 ,RM überstieg. Sie hätte damit unter Ums bandan den gesamten damaligen Wert des Grundstücks für sich beanspruchen können.;, wenn die Dauer der Pflege eine entsprechende Zeit, 8,000 Tage, betragen hätte.
Die Lage der als Miterben berufenen Geschwister ist, soweit es sich um ihre Beteiligung an dem Wert des Hachlasses handelt, durch die von der Erblasserin vorgenommene Verfügung über das Grundstück im Prinzip keine andere geworden. Der Kaufpreis ist in dem Kaufvertrag'ebenso hoch wie der übernahme-'preis- in dem gemeinschaftlichen Testament auf 8,000 RM festgesetzt worden, Der Anspruch der Beklagten auf Vergütung für die Verpflegung und Betreuung der Erblasserin war ebenso wie:in dem gemeinschaftlichen Testament bemessen. Er sollte in derselben Weise, wie"es in dem gömeihschaftlxcheh Testament , füp ,t '
• den Übernahmepreis vorgesehen war, auf den Käufpreistverrechnct werden. Es sollte also das Grundstück’ auch-" nach .dem Kaufver- : ä trag in erster Linie dazu dienen, den Unterhalt der Erblasserin, sicnerzustellen«•Schließlich war vorgesehen, daß der vereinbarte Kaufpreis nicht in entwerteter Reichsmark an die Mit-erben gezahlt wurde. Der Anspruch auf den Kaufpreis sollte erst ein Jahr nach der lähungsreform. fällig werden*:.
Dadurch, daß die Erblasserin das Grundstück nicht.behielt,; sondern zu den angegebenen ■'.■■Bedingungen veräußerte, konnten die Erbau wirtschaftlich nur insoweit;schlechtergestellt sein,.; als das, Grundstück zur Zeit des Erbfalls im Jahrs 1953 gegenüber dem für das Jahr 1938 anzunehmenden Wert von 8.-000 RM im Werte gestiegen war. Kur von dieser Wertsteigerung wären die Erben durch die Veräußerung des Grundstücks ausgeschlossen worden- Ein Rechtsgeschäft, das allein diesen Erfolg .-herbei-führt, kann nicht deswegen als eine Umgehung der durch ein
gemeinschaftliches Testament begründeten Bindung und als Aus-
Höhlung dieses Testaments bezeichnet werden. Dieses Rechtsgeschäft kann allenfalls als gemischte Schenkung angesehen werden« Die dadurch beeinträchtigten Erben können nur die Anspruchs aus § 2287 BGB gegen den Beschenkten geltend machen,
III« Die Möglichkeit, daß nur die Parteien-dieses. Rechtsstreits durch das Testament als Erben berufen und die anderen Geschwister nur mit einem Geldvermächtnis- bedacht sein sollten, brauchte nicht berücksichtigt au werden« Der von dem Klager im Rev'isionsrechtszug vorgetragene Gedanke? das Testament in dieser Weise auszulegen, ist von den Parteien in den Tatsacheninstanzen nie geäußert worden, Mach den vom Berufungsgericht getroffenen . tatsächlichen Feststellungen 'krana das Testament auch nicht •in dieser Weise ausgelegt werden. Der Kläger hat auch: keine Tatsachen vorgetragen, die diese Auslegung rechtfertigen, könnten, Kr hat seine Polgerung nur aus der allgemeinen Erwägung gezogen, da3 jemand, dem der Hauptgegenstand.des. Machlasses zugewandt wird, dadurch als Erbe berufen sein: kann. Diese Erwägung greift aber nicht notwendig in allen Fällen durch, besonders wenn der Bedachte den Gegenstand nur gegen Zahlung einer;bestimmten Geldsumme an die im Testament als Erben bezeichneten Personen erhalten soll.
In einem solchen Pall müßten, noch weitere besondere Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der auf diese Weise mit dem Grundstück bedachte Erbe und die als 'Erbe Bezel ebneten. nur Vermächtnisnehmer sein sollen«
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IV * De: dor Kl die'Einwilligung d meirischaft als Dig mußte die Klage ab
äger aus keinem denkbaren rechtlichen Cru er Beklagten aur Eintragung der Erbenge-enturaer ixi das Grundbuch verlangen kann, gewiesen werden»
Die KostenentScheidung beruht auf § 91 2PO.*
Ascher
Baske Johannsen v Werner
Wüstehberg