Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Klägerin macht mit der Klage zwei erbrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend, und zwar einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß des Vaters und einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß der Mutter. Sie hat im Laufe des ersten Rechtszuges noch vorgetragen, welche Grundstücke ihre Eltern des weiteren an die Kinder veräußert haben sollen, und den Wert des Nachlasses ihrer Mutter mit 53.846 DM angegeben. Im übrigen hat der Beklagte geltend gemacht, die Pflichtteilslast nach dem Tode des Vaters habe die Mutter als Alleinerbin getroffen und sei nach deren Tode eine Nachlaßverbindlichkeit geworden, für die alle vier Kinder einzustehen hätten; die Pflichtteilsansprüche der vier Geschwister und ihre Haftung für die Pflichtteilslast hätten sich deshalb gegenseitig aufgehoben. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin die Anspruchsvor-aussetzungen nicht ausreichend dargelegt habe, und zwar weder hinsichtlich des Anspruchs am Nachlaß des Vaters noch eines etwa geltend gemachten Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils am Nachlaß der Mutter nach den §§ 2325, 2326 BGB. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin den Wert des Nachlasses der Mutter anderweit mit 14.560 DM angegeben und die Klagesumme auf 15.300 DM erhöht. 1. Soweit sie einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß des Vaters erhebt, ist dieser vom Berufungsgericht zu Recht als unbegründet angesehen worden. Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß ihres Vaters nach § 2303 BGB erworben. Jedes der Geschwister hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber dem Pflichtteilsverlangen des anderen die Einrede, einen gleichen Anspruch gegen den Anspruchsteller zu haben. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie geltend macht, daß die Pflichtteilsansprüche zufolge der Ausgleichungspflicht nach den §§ 2316, 2050 ff BGB eine verschiedene Hohe haben könnten und die Klägerin die dafür zu berücksichtigenden Zuwendungen vorgetragen habe. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß der Mutter besteht nicht, weil die Klägerin nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern zusammen mit ihren Geschwistern Erbin der Mutter geworden ist. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch Pflichtteilser-gänzungsansprüche nach den §§ 2325, 2326 BGB geltend machen wollte, und geprüft, ob diese Ansprüche gegeben sind. Soweit es sich um den Anspruch nach dem Tode der Mutter handelt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Geltendmachung des Anspruchs erfordere, wie sich aus § 2326 BGB ergebe, eine genaue Darlegung und Berechnung des Wertes des Nachlasses und des Wertes des daraus sich ergebenden Erbteils. In ihren Angaben über den Wert des Nachlasses habe sie geschwankt, so daß die Angaben nicht verwertbar seien. Ist dem Pflichtteilsberechtigten, wie hier der Klägerin, der gesetzliche Erbteil hinterlassen, dann besteht der Ergänzungsanspruch der Höhe nach in der Differenz zwischen dem Wert dieses Erbteils und dem Betrag des Pflichtteils, der sichergibt, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß zugerechnet wird. Daß sie diesen zunächst mit 53.846 DM beziffert und dann auf Grund einer Berichtigung in der Berufungsbegründung mit 14.560 DM angegeben hat, steht der Verwertung ihrer Angaben nicht entgegen. 4. Soweit es sich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Tode des Vaters handelt, hat das Berufungsgericht die Abweisung ebenfalls mit dem Fehlen einer genauen Berechnung des Anspruchs begründet. Die Klägerin hatte, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, daß der Vater ein Vermögen von 245.688,50 DM (ohne Bargeld und Wertpapiere) hinterlassen habe, nämlich die Hälfte des Vermögens der Eltern von 491.377 DM (Schriftsatz vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 13. Dezember 1971 IV ZR 233/69 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Dorothea An der Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Bauingenieur Hans H Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Juli 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Schwester des Beklagten. Der Vater der Parteien verstarb am 19. Mai 1963, die Mutter am 2. Februar 1968. Die Mutter war auf Grund eines mit ihrem Ehemann geschlossenen Erbvertrages dessen alleinige Erbin geworden. Sie wurde von ihren vier Kindern, darunter den Parteien, zu je 1/4 gesetzlich beerbt. Die Klägerin macht mit der Klage zwei erbrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend, und zwar einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß des Vaters und einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß der Mutter. Sie hat vorgebracht, den Eltern hätte u.a. ein Acker in mit einer Fläche von 7.950 qm je zur Hälfte gehört. Dieser sei Bauland oder Bauerwartungsland und habe einen Wert von 119.250 DM (15 DM/qm) gehabt. Durch notariellen Vertrag vom 21. April 1966 habe die Mutter dieses Grundstück an den Beklagten zu dem Preise von 10.000 DM verkauft. In Wirklichkeit liege also eine Schenkung in Höhe von 109.250 DM vor. Rechne man diesen Betrag je zur Hälfte zu dem Nachlaß des Vaters und zu dem Nachlaß der Mutter, dann betrage ihr Pflichtteil am Nachlaß des Vaters 3/32 von 54.623 DM = 5.121 DM und ihr Pflichtteil am Nachlaß der Mutter 1/8 von 54.625 DM = 6.828 DM. Von dem Gesamtbetrag von 11.949 DM hat die Klägerin im ersten Rechtszug 10.242 DM eingeklagt. Sie hat im Laufe des ersten Rechtszuges noch vorgetragen, welche Grundstücke ihre Eltern des weiteren an die Kinder veräußert haben sollen, und den Wert des Nachlasses ihrer Mutter mit 53.846 DM angegeben. Der Beklagte hat bestritten, daß es sich bei der Veräußerung des Ackers in A^P^um eine Schenkung gehandelt habe; das Grundstück sei kein Bauland, der Kaufpreis sei angemessen gewesen. Im übrigen hat der Beklagte geltend gemacht, die Pflichtteilslast nach dem Tode des Vaters habe die Mutter als Alleinerbin getroffen und sei nach deren Tode eine Nachlaßverbindlichkeit geworden, für die alle vier Kinder einzustehen hätten; die Pflichtteilsansprüche der vier Geschwister und ihre Haftung für die Pflichtteilslast hätten sich deshalb gegenseitig aufgehoben. Auf jeden Fall sei er nicht Alleinerbe und hafte daher keinesfalls auf mehr als 1/4. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin die Anspruchsvor-aussetzungen nicht ausreichend dargelegt habe, und zwar weder hinsichtlich des Anspruchs am Nachlaß des Vaters noch eines etwa geltend gemachten Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils am Nachlaß der Mutter nach den §§ 2325, 2326 BGB. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Klägerin den Wert des Nachlasses der Mutter anderweit mit 14.560 DM angegeben und die Klagesumme auf 15.300 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klä-gerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in Höhe von 15.300 DM weiter. Entscheidungsgründe: Die Klägerin macht im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Ansprüche geltend. 1. Soweit sie einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß des Vaters erhebt, ist dieser vom Berufungsgericht zu Recht als unbegründet angesehen worden. Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß ihres Vaters nach § 2303 BGB erworben. Die Mutter der Parteien war auf Grund Erbvertrags Alleinerbin des Vaters geworden. Dadurch waren die Klägerin und ihre drei Geschwister von der Erbfolge ausge- schlossen. Die Pflichtteilsverbindlichkeit wurde nicht getilgt und nach dem Tode der Mutter Nachlaßverbindlichkeit. Da alle vier Kinder zu gleichen Anteilen Pflichtteilsberechtigte und zugleich Schuldner der Pflichtteilsverbindlichkeit geworden sind, haben sich die Ansprüche unter ihnen gegenseitig aufgehoben. Jedes der Geschwister hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegenüber dem Pflichtteilsverlangen des anderen die Einrede, einen gleichen Anspruch gegen den Anspruchsteller zu haben. Diese Einrede hat der Beklagte erhoben. Die Meinung der Revision, der Beklagte habe den Pflichtteilsanspruch anerkannt, wie sich aus seinem Schreiben an den Rechtsanwalt der Klägerin vom 13. November 1967 (Bl. 63 d.A.) ergebe, das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden sei, geht fehl. In die sem Schreiben, das noch zu Lebzeiten der Mutter verfaßt worden ist, geht es nicht um eine den Beklagten treffende Nachlaßverbindlichkeit, sondern um den Pflicht teilsanspruch gegen die Mutter, die den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte. Die Revision kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie geltend macht, daß die Pflichtteilsansprüche zufolge der Ausgleichungspflicht nach den §§ 2316, 2050 ff BGB eine verschiedene Hohe haben könnten und die Klägerin die dafür zu berücksichtigenden Zuwendungen vorgetragen habe. Als ausgleichungspflichtige Zuwendungen kommen nach § 2030 BGB Ausstattungen und Aussteuer in Frage. Andere Zuwendungen sind nur ausgleichungspflichtig, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat (§ 2030 Abs. 3 BGB). Daß diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hin- sicht gegeben wären, hat die Klägerin, die sich im übrigen nicht auf eine Ausgleichungspflicht berufen hat, nicht vorgebracht. Die Rüge mangelnder Berücksichtigung des Prozeßstoffes (§ 286 ZPO) ist daher insoweit ungerechtfertigt. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlaß der Mutter besteht nicht, weil die Klägerin nicht von der Erbfolge ausgeschlossen, sondern zusammen mit ihren Geschwistern Erbin der Mutter geworden ist. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch Pflichtteilser-gänzungsansprüche nach den §§ 2325, 2326 BGB geltend machen wollte, und geprüft, ob diese Ansprüche gegeben sind. Soweit es sich um den Anspruch nach dem Tode der Mutter handelt, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Geltendmachung des Anspruchs erfordere, wie sich aus § 2326 BGB ergebe, eine genaue Darlegung und Berechnung des Wertes des Nachlasses und des Wertes des daraus sich ergebenden Erbteils. Hieran fehle es. Die Klägerin habe es trotz gerichtlichen Hinweises unterlassen, eine solche Nachlaßwertberechnung vor- ~ zulegen oder dem Gericht durch Vortrag der notwendigen Tatsachen die Berechnung zu ermöglichen. In ihren Angaben über den Wert des Nachlasses habe sie geschwankt, so daß die Angaben nicht verwertbar seien. Außerdem habe die Klägerin nicht zu der Frage nach den abzuziehenden Nachlaßverbindlichkeiten Stellung genommen. Hiermit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag verkannt. Eine Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2326 Satz 2 BGB ist möglich, wenn der Wert des Nachlasses und der Wert der hinzuzurechnenden Schenkung angegeben werden. Ist dem Pflichtteilsberechtigten, wie hier der Klägerin, der gesetzliche Erbteil hinterlassen, dann besteht der Ergänzungsanspruch der Höhe nach in der Differenz zwischen dem Wert dieses Erbteils und dem Betrag des Pflichtteils, der sichergibt, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlaß zugerechnet wird. Er besteht daher vorliegendenfalls in der Differenz zwischen 1/4 des Nachlaßwertes (gesetzlicher Erbteil der Klägerin) und 1/8 des aus Nachlaßwert und Wert des verschenkten Gegenstandes bestehenden Betrages. Die Klägerin hatte den Wert der Schenkung (Grundstück in Aigen) mit 109.250 DM angegeben. Sie hat auch den Nachlaßwert abzüglich der Nachlaßverbindlichkeiten angegeben. Daß sie diesen zunächst mit 53.846 DM beziffert und dann auf Grund einer Berichtigung in der Berufungsbegründung mit 14.560 DM angegeben hat, steht der Verwertung ihrer Angaben nicht entgegen. Es gilt die zuletzt aufgestellte Behauptung. Das Vorbringen der Klägerin zu dem Pflichtteilsergänzungsanspruch durfte daher nicht als unschlüssig bezeichnet werden. Vielmehr war es im Hinblick auf die Einwendungen des Beklagten, insbesondere das Bestreiten des angegebenen Grundstückswertes, auf seine sachliche Richtigkeit hin zu prüfen. Die Einrede, daß die Klägerin in gleicher Weise verpflichtet wäre wie der Beklagte und sich deshalb die beiderseitigen Ansprüche aufhöben, würde hier nicht durchgreifen. Der Beklagte hätte sich auf einen ihm zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch das Geschenk anrechnen zu lassen (§ 2327 BGB). Er würde also in anderer Weise haften als die Klägerin. 4. Soweit es sich um den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Tode des Vaters handelt, hat das Berufungsgericht die Abweisung ebenfalls mit dem Fehlen einer genauen Berechnung des Anspruchs begründet. Es trifft zu, daß die Schriftsätze der Klägerin zufolge unrichtiger Erkenntnis der Rechtslage eine Berechnung des Anspruchs und eine geordnete Sachdarstellung vermissen lassen. Doch muß es als ausreichend angesehen werden, wenn die für die Berechnung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen vorgetragen worden sind. Von daher erscheint die Rüge der Revision, die Schriftsätze seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, begründet. Die Klägerin hatte, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, daß der Vater ein Vermögen von 245.688,50 DM (ohne Bargeld und Wertpapiere) hinterlassen habe, nämlich die Hälfte des Vermögens der Eltern von 491.377 DM (Schriftsatz vom 28. Oktober 1968). In diesem Schriftsatz waren auch die - anscheinend - unentgeltlichen Grundstücksveräußerungen der Eltern zusammengestellt worden, von denen jeweils die Hälfte des (angegebenen) Wertes als Schenkungen des Vaters anzusehen waren. Der Sachvortrag ist in der Berufungsbegründung wiederholt worden. Danach wäre eine Errechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs möglich gewesen. Demgemäß durfte das Berufungsgericht auch diesen Anspruch nicht als unschlüssig abweisen. Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Dr. Bukow Dr. Buchholz Reinhardt