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BGH · IV ZR 233/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 233/65

Aus § 9 Ahs. 2 und 3 BEG kann nicht der allgemeinoMGrund-satz abgeleitet werden, daß die Ausschlagung einer Erbschaft nichtig ist, weil der Ausschlagende unter Verfolgungsdruck gehandelt hat - Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 17» Januar 1961 wird zurückgewiesen. Mai 1935 dem Nachlaßgericht in Weinheim gegen über die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Sohne aus allen Berufungsgründen erklärt. Er begehrt in dieser Eigenschaft Entschädigung für die Untersuchungs- und Strafhaft seines Bruders mit der Begründung, dieser sei zu Unrecht wegen seiner jüdischen Abstammung verurteilt worden. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger zugunsten seines verstorbenen Bruders ein Wiederaufnahmeverfahren nach den Vorschriften der StPO angestrengt. Das Berufungsgericht hat, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von 600,- DM zu zahlen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht § 46 Abs. 2 BEG der Entschädigung nicht entgegen; denn der Kläger sei nur deshalb Erbe seines Bruders geworden, weil seine Eltern die Erbschaft ausgeschlagen hätten und diese Ausschlagung unbeachtlich sei. Sei die Erbausschlagung der Eltern des Klägers demnach unbeachtlich, so sei dieser nicht als Erbe seines Bruders (§ 1953 BGB), sondern als dessen Erbeserbe anzusehen. Der Schuldspruch gegenüber dem Bruder des Klägers bedeute zwar keine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, dagegen stehe die Höhe der Sti’afe von 6 Monaten in einem derartigen Mißverhältnis zur Schwere der Tat, dfiaß sie durch den Zweck der Strafe nicht mehr gerechtfertigt werde. Sämtliche mit dem Strafverfahren befaßten Stellen seien von einer Animosität gegen den Bruder des Klägers befallen gewesen, die mit dem rechtsstaatlich gebotenen Bemühen um höchstmögliche Objektivität nicht zu vereinbaren gewese2i sei. wäre rocht verhängt worden, wenn der Täter kein Jude und der Verletzte kein SA-Mann gewesen wäre» Die Strafe sei daher ihrer Höhe nach als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme (§§ 1, 2 BEG) zu werten. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Erbausschlagung der Eltern des Klägers als unbeachtlich und diesen nicht als Erben, sondern als Erbeserben seines Bruders angesehen. Aus § 9 Abs. 2 und 5 BEG kann ein solcher Satz nicht abgeleitet werden; denn diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Handlungen oder Unterlassungen, welche das schädigende Ereignis und damit den Entschädigungsanspruch unmittelbar berühren, nicht aber auf solche eines Erben, welche die Erbenstellung beeinträchtigen. dem Bundesentschädigungsgesetz bestimmt sich die Erbfolge und damit auch die Ausschlagung einer Erbschaft nicht nach entschädigungsrechtlichen, sondern nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften. Das ist aus den §§ 15, 46 BEG zu entnehmen, welche bezüglich der Vererblichkeit eines Entschädigungsanspruchs durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergänzt werden. Beruht die Ausschlagung einer Erbschaft, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier seitens der Eltern des Klägers als Erben nach ihrem Sohne bzw. dem Bruder des Klägers, Arthur Sylvester SflflHB, erklärt worden ist, auf Verfolgungsdruck, so könnten sich hieraus Folgerungen nach bürgerlichrechtlichen oder gegebenenfalls nach rückerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts können nicht zu dem Ergebnis führen, daß die Erbausschlagung der Eltern des Klägers nichtig war und dieser als Erbep-erbe seines Bruders anzusehen wäre. Geht man hinsichtlich des Beginnes und der Dauer der Anfechtungsfrist von den §§ 1954, 203 BGB aus, so beginnt der Lauf der Frist für die Anfechtung der Erbausschlagung der Eltern des Klägers durch diesen als deren Erbe spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem für den Kläger erkennbar war, daß ihm auf Grund der Verfolgung seines Bruders möglicherweise Entschädigungsansprüche zustehen könnten, oder in dem er von der Ausschlagung der Erbschaft durch seine Eltern erfuhr. Das kann aber alles offen bleiben; denn der Kläger hat eine Anfechtungserklärung überhaupt nicht abgegeben, sondern im Gegenteil einen Erbschein, und zwar nicht nach seinen Eltern, sondern als unmittelbarer Alleinerbe seines Bruder erwirkt. Es mag auch dahinstehen, ob es sich bei der Regelung des Art. 79 Abs. 2 US-REG, die die Anfechtung von Erbschaftsausschlagungen vorsieht, wenn sie erfolgt sind, um dadurch einen aus Verfolgungsgründen erwarteten Zugriff des Staates auf den Erbteil zu verhindern, um eine der Verallgemeinerung nicht fähige Spezialregelung handelt. ITach alledem ist die Erbschaftsausschlagung der Eltern des Klägers rechtsv/irksam erklärt worden und dieser nicht als Erbeserbe, sondern als unmittelbarer Erbe seines Bruders anzusehen, so daß seinem Entschädigungsanspruch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 BEG entgegensteht.

Zitierte Normen: § 3 BEG § 1953 BGB § 46 BEG § 123 BGB § 46 BEG
VorschriftElternAusschlagungBEGAnfechtungVerfolgungsdruckKlägerBruderErbe

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ	:	nein
BEG §§ 9, 13
Aus § 9 Ahs. 2 und 3 BEG kann nicht der allgemeinoMGrund-satz abgeleitet werden, daß die Ausschlagung einer Erbschaft nichtig ist, weil der Ausschlagende unter Verfolgungsdruck gehandelt hat -
BEG § 46
Zur Auslegung des § 46 Abs. 2 BEG.
BGH, Urt. v. 30.. November 1966 -IV ZR 233/65- OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 233/65
URTEIL
Verkündet am
30c November 1966 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in
 Stuttgart N, Königstraße,:ß.Ov'vP '' V
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanv/alt Dr,
 gegen
I/England,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten.
Rechtsanv/älte Pr. MBMMl Br.	und
 Br.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 1965 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 17» Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs-und des Reviaionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der heute in England lebende Kläger entstammt einer jüdischen Familie, die früher in Weinheim an der Bergstraße ansässig war. Sein Bruder Arthur Sylvester S^HH geb-oren am MHHHHP 1906 und von Beruf Kaufmann, wurde am 17. August 1934 in Untersuchungshaft genommen unter der Beschuldigung, er habe am 12. August 1934 kurz nach Mitternacht von dem Fenster seiner elterlichen Wohnung in	aus	mi'fc	einer	Luftbüchse	auf	den
 auf der Straße stehenden SA-Mann Otto Scfll^P geschossen und diesen dadurch am Oberschenkel leicht verletzt. Durch Urteil des .^Amtsgerichts Mannheim vom 11. Oktober 1934 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Der Haftbefehl blieb aufrechterhalten. Die volle Strafe war am 11. April 1935 verbüßt. Am 18. April 1935 schied Arthur S^HHm in Eberstadt bei Darmstadt freiwillig aus dem Leben. Die an sich kraft Gesetzes als Erben berufenen Eltern des Verstorbenen, Josef und Karoline haben am 10. Mai 1935 dem Nachlaßgericht in Weinheim gegen über die Ausschlagung der Erbschaft nach dem Sohne aus allen Berufungsgründen erklärt.
Der Kläger hatte schon vorher unter dem Druck national sozialistischer Verfolgungsmaßnahmen Deutschland -Verlassen und war nach England ausgewandert. Die Eltern folgten ihm dann nach und verstarben in der Emigration, und zwar die Mutter am 2. Juli 1942 und der Vater am 26. Mai 1947.
Durch Erbschein des Notariats I in Weinheim vom 22. Juli 1959 ist der Kläger als Alleinerbe seines Bruders ausgewiesen. Er begehrt in dieser Eigenschaft Entschädigung für die Untersuchungs- und Strafhaft seines Bruders mit der Begründung, dieser sei zu Unrecht wegen seiner jüdischen Abstammung verurteilt worden. Entschädigungsbehörde und Landgericht haben den Antrag bzw. die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht zu den gemäß § 46 Abs.
2 BEG bevorrechtigten Erben nach seinem >Bruder zähle.
Mit der Berufung hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt. Er hat die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von
1.175,-* EM für die Zeit der Inhaftierung seines Bruders
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vom 17. August 1934 bis 11. April 1935 begehrt.
Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger zugunsten seines verstorbenen Bruders ein Wiederaufnahmeverfahren nach den Vorschriften der StPO angestrengt. Der Wiederaufnahmeantrag ist zwar vom Amtsgericht Mannheim zugelassen, jedoch, ebenso wie die sofortige Beschwerde, als unbegründet verworfen worden.
Das Berufungsgericht hat, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an den Kläger eine Kapitalentschädigung von 600,- DM zu zahlen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisung3antrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe t
Die Revision ist begründet.
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Nach der Auffassung des Berufungsgerichts steht § 46 Abs. 2 BEG der Entschädigung nicht entgegen; denn der Kläger sei nur deshalb Erbe seines Bruders geworden, weil seine Eltern die Erbschaft ausgeschlagen hätten und diese Ausschlagung unbeachtlich sei. Der Verstorbene habe keine aktiven Vermögenswerte, sondern nur die aus dem Strafverfahren herrührenden Verbindlichkeiten von 448,61 HM hinterlassen. Bei einer Annahme der Erbschaft wären die Eltern wegen dieser Kosten in Anspruch genommen worden und hätten,
 
um dem zu entgehen, die Ausschlagung erklärt. Außerdem hätten sie sich durch die Ausschlagung der Erbschaft von den gegen ihren Sohn erhobenen Vorwürfen, die beträchtliches Aufsehen erregt hätten, distanzieren wollen, um den Verfolgungsdruck nicht zu verschärfen. Da die strafgerichtliche Verurteilung des Sohnes hinsichtlich der Strafhöhe nicht gerechtfertigt, sondern als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzusehenS sei, hätten also die Eltern die Ausschlagungserklärung unter Verfolgungsdruck abgegeben. Im Entschädigungsrecht gelte ober der Rechtssatz, daß niemand an eine nach außen zwar freiwillig, in der Verfolgungssituation jedoch unfrei abgegebene Erklärung gebunden sein solle. Sei die Erbausschlagung der Eltern des Klägers demnach unbeachtlich, so sei dieser nicht als Erbe seines Bruders (§ 1953 BGB), sondern als dessen Erbeserbe anzusehen. Erben seien die Eltern des Verfolgten, die zu dem gemäß § 46 Abs. 2 BEG bevorzugten Personenkreis gehörten. Daß dem Kläger ein Erbschein als Erbe seines Bruders erteilt worden sei, sei ohne Bedeutung, denn der Prozeßrichter habe gegenüber dem Erbschein freie Hand.
Die Voraussetzungen des § 43 BEG seien zu bejahen. Der Schuldspruch gegenüber dem Bruder des Klägers bedeute zwar keine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG, dagegen stehe die Höhe der Sti’afe von 6 Monaten in einem derartigen Mißverhältnis zur Schwere der Tat, dfiaß sie durch den Zweck der Strafe nicht mehr gerechtfertigt werde. Sämtliche mit dem Strafverfahren befaßten Stellen seien von einer Animosität gegen den Bruder des Klägers befallen gewesen, die mit dem rechtsstaatlich gebotenen Bemühen um höchstmögliche Objektivität nicht zu vereinbaren gewese2i sei. Eine so hohe Strafe
 
wäre rocht verhängt worden, wenn der Täter kein Jude und der Verletzte kein SA-Mann gewesen wäre» Die Strafe sei daher ihrer Höhe nach als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme (§§ 1, 2 BEG) zu werten. Dem stehe nicht entgegen, daß der Wiederaufnahmeantrag des Klägers keinen Erfolg gehabt habe, denn die Entschädigungsorgane hätten die Zuerkennung der Entschädigung nicht gemäß § 44 BEG von einer Aufhebung oder Änderung der Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren abhängig gemacht, seien deshalb auch nicht an die negative Entscheidung in diesem Verfahren gebunden. Die Höhe der Entschädigung ergebe sich gemäß § 45 BEG für 4 Monate mit 600,- DM.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Erbausschlagung der Eltern des Klägers als unbeachtlich und diesen nicht als Erben, sondern als Erbeserben seines Bruders angesehen.
Das Berufungsgericht verkennt, daß es mit dem Gebote der Rechtssicherheit nicht vereinbar ist, für das Entschädigungsrecht einen ganz allgemeinen Satz des Inhalts anzuerkennen, niemand solle an eine nach außen zwar freiwillig, in der Verfolgungssituation tatsächlich aber unfrei abgegebene Erklärung gebunden werden. Aus § 9 Abs. 2 und 5 BEG kann ein solcher Satz nicht abgeleitet werden; denn diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Handlungen oder Unterlassungen, welche das schädigende Ereignis und damit den Entschädigungsanspruch unmittelbar berühren, nicht aber auf solche eines Erben, welche die Erbenstellung beeinträchtigen.
 
Auch die vom Berufungsgericht herarigezogenen Rückers tat tungs-. gesetze (Art» 79 US-EEG, 66 Br-REG, 68 REAO) sehen nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit von Erbausschlagungen vor, welche aus Verfolgungsgründen erklärt' worden sind.
Für.Ansprüche nach. dem Bundesentschädigungsgesetz bestimmt sich die Erbfolge und damit auch die Ausschlagung einer Erbschaft nicht nach entschädigungsrechtlichen, sondern nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften. Das ist aus den §§ 15, 46 BEG zu entnehmen, welche bezüglich der Vererblichkeit eines Entschädigungsanspruchs durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergänzt werden. Es müßten sonst zwei Erbenreihen, nämlich eine solche nach bürgerlichem Recht und eine solche nach Entschädigungsrecht, anerkannt werden, was der Rechtssicherheit und der Klarheit der erbrechtlichen Rechtsverhältnisse abträglich wäre.
Beruht die Ausschlagung einer Erbschaft, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier seitens der Eltern des Klägers als Erben nach ihrem Sohne bzw. dem Bruder des Klägers, Arthur Sylvester SflflHB, erklärt worden ist, auf Verfolgungsdruck, so könnten sich hieraus Folgerungen nach bürgerlichrechtlichen oder gegebenenfalls nach rückerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts können nicht zu dem Ergebnis führen, daß die Erbausschlagung der Eltern des Klägers nichtig war und dieser als Erbep-erbe seines Bruders anzusehen wäre. Auch in den Fällen der §§ 119 ff BGB tritt nämlich keine Nichtigkeit, sondern nur eine Anfechtbarkeit ein» Wenn eine Anfechtung
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gemäß § 123 Abs. 1 BGB im Falle der Drohung erforderlich ist, so hat das ebenso für den Fall der Erbschaftsausschlagung unter Verfolgungsdruck zu gelten. Geht man hinsichtlich des Beginnes und der Dauer der Anfechtungsfrist von den §§ 1954, 203 BGB aus, so beginnt der Lauf der Frist für die Anfechtung der Erbausschlagung der Eltern des Klägers durch diesen als deren Erbe spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem für den Kläger erkennbar war, daß ihm auf Grund der Verfolgung seines Bruders möglicherweise Entschädigungsansprüche zustehen könnten, oder in dem er von der Ausschlagung der Erbschaft durch seine Eltern erfuhr. Das kann aber alles offen bleiben; denn der Kläger hat eine Anfechtungserklärung überhaupt nicht abgegeben, sondern im Gegenteil einen Erbschein, und zwar nicht nach seinen Eltern, sondern als unmittelbarer Alleinerbe seines Bruder erwirkt.
Die Unwirksamkeit der Erbausoohlagung kann auch aus den Vorschriften des hier maßgebenden Rückerstattungsgesetzes für die frühere amerikanische Besatzungszone (US-REG) nicht hergeleitet werden. Es ist schon fraglich, ob die Ausschlagung unter Verfolgungsdruck einen Fall der Entziehung feststellbarer Vermögensgegenstände darsteilt. Es mag auch dahinstehen, ob es sich bei der Regelung des Art. 79 Abs. 2 US-REG, die die Anfechtung von Erbschaftsausschlagungen vorsieht, wenn sie erfolgt sind, um dadurch einen aus Verfolgungsgründen erwarteten Zugriff des Staates auf den Erbteil zu verhindern, um eine der Verallgemeinerung nicht fähige Spezialregelung handelt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Anfechtung, für die im übrigen die in Art. 79 Abs. 3 aaO auf den 31. Dezember 1948 begrenzte Frist abgelaufen wäre. Wenn der Kläger darauf hinweist, im Jahre 1948 habe mangels einer entschädigungsrechtlichen Regelung das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung der Erhschaftsausschlagung
 
unter Verfolgungsdruck nach Rückerstattungsrecht gefehlt, so ist dem entgegenzuhalten, daß das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit Ausnahmen vor dem Erfordernis, die Frist einzuhalten, nicht zuläßt. Auch in Anwendung anderer Vorschriften des Rückerstattungsrechts ist die Erbschaftsausschlagung nicht beseitigt worden»
III.
ITach alledem ist die Erbschaftsausschlagung der Eltern des Klägers rechtsv/irksam erklärt worden und dieser nicht als Erbeserbe, sondern als unmittelbarer Erbe seines Bruders anzusehen, so daß seinem Entschädigungsanspruch die Vorschrift des § 46 Abs. 2 BEG entgegensteht. Daher ist auf die Revision des beklagten Landes das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs. 1,
225 Abs. 1 BEG, 91i 9-7::Abs.M.ZP0.
Senatspräsident Ascher Wüstenberg Dr. Loewenheim ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Wüstenbergg	Dr. Graf	von	der	Mühlen