Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei und der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Ob diese Prist mit dem am 9»Bezember 1963 eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts Br. gewahrt, sei, hänge von der Wirksamkeit der am 6.Juni 1963 durch Aufgabe zur Post erfolgten Zustellung des Urteils ab. Ba gemäss § 224 Abs. 1 BEG im Verfahren vor den Entschädigungskammorn kein Anwaltszwang bestehe, habe die Kündigung des Vollmachtcvertrages seitens der Prozeßbevöllmächtigtcn der Klägerin durch ihre mit Schriftsatz vom 19»April 1963 erfolgte Anzeige der Mandatsniederlegung dem Gericht gegenüber am 2o.April 1963 Wirksamkeit erlangt. prozeß von Amts wegen berücksichtigen ( § 88 Abs .2 ZPO ).Gemäss § 87 Abs« 2 ZPO werde der für den Rechtszug bestellte Bevollmächtigte durch die von seiner Seite aus erfolgte Kündigung des Vollmachtsvertrages zwar nicht gehindert, für den Vollmachtgeber solange zu handeln, bis dieser für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt habe» Diese (gesetzliche) Portwirkung der Vollmacht bedeute aber nur eine Berechtigung des Bevollmächtigten zu dem .Handeln für den Vollmachtgeber, jedoch keine Verpflichtung. Zustellungen dürften daher an ihn vorgenommen werden, sie müssten es aber nicht« Ausserdem bleibe der Prozeßbevollmächtigte nach der von ihm aus erfolgten Kündigung des Vollmachtsvertrages aufgrund des § 87 Abs. 2 ZPO nur solange berechtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln, bis dieser selbst die Anzeige nach Abs. 1 erstattet habe. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Klägerin damit auch ihrerseits dem Gericht das Erlöschen der ihren früheren Bevollmächtigten erteilten Prozeßvollmacht sowie den Widerruf ihrer Bestellung habe mitteilen wollen, also eine Anzeige im Sinne des § 87 Abs. 1 ZPO erstattet habe. Das aitf 21.Mai 1963 verkündet« Urteil sei daher der Klägerin persönlich zuzustellen gewesen, und zwar gemäss § 2o9 Abs«, 5 BEG von Amts wegen«, Gemäss § 2o9 Abs. 1 BEG habe die Zustellung in sinngemässerj Anwendung der für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der §§ 2o8 bis 213 ZPO zu erfolgen gehabt, wobei nach § 2o8 ZPO dio Vorschriften der §§ 166 bis 2o7 ZPO Uber die Zustellung auf Betreiben der Parteien entspreeilende Anwendung hätten finden söllen, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 2o8 bis 213 ZPO keine Abweichungen ergäben. Da die Klägerin im Ausland wohne und die Vollmacht ihrer am Ort des: Prozeßgerichts wohnhaften früheren Prozeßbevollmächtigten vor der letzten mündlichen Verhandlung erloschen gewesen sei, hätte sie gemäss § 174 Abs. 2 ZPO auch ohne Anordnung des Gerichts einen im Amtsgerichtsbezirk Köln wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen. April 1963 erfolgten Anzeige des Erlöschens der Vollmacht ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten benennen können und gemäss § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO bis spätestens zur nächsten (letzten) mündlichen Verhandlung am 7-Mai 1963 benennen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe das auf die Verhandlung vom 7.Mai 1963 verkündete Urteil der Klägerin durch Aufgabe zur Post zugestellt werden können, ohne dass sie vorher vom Gericht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert und über diese Zustellungsmöglichkeit unterrichtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Berufung habe die Zustellung des Urteils mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Klägerin im Auslande nicht primär nach § 199 ZPO bewirkt zu werden brauchen. Bei der somit zulässigerweise nach § 175 ZPO erfolgten Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post seien die in Betracht kommenden Vorschriften der ZPO über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen beachtet worden, Gemäss § 2o9 ZPO habe die Geschäftsstelle für die Bewirkung der Zustellung Sorge zu tragen» Das sei hier geschehen. Mai 1963 habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle verfügt, dass eine Ausfertigung des Urteils an die Klägerin gemäss § 175 Abs* 2 ZPO mittels Einschreibebriefes zuzustellen sei» Zwingendes Erfordernis für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post sei bei einer von -Amts wegen vorzunehmenden Zustellung ferner ein in die Akten auf genommener, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift die Aufgabe erfolgt sei ( § 213 ZPO)» Diesem Erfordernis sei ausv/eislich des auf Bl, 54 d»A» befindlichen Vermerks des Urkundsbeamten defc Geschäftsstelle vom 6»Juni 1963 ebenfalls genügt. , der Berufung beauftragt habe, auf die aus den übersandten Unterlagen ersichtliche Information der Klägerin vertraut habe, wonach ihr das Urteil des Landgerichts vom 21.Mai 1963 am 8.Juni 1963 zugestellt worden sei. Aus den ihm abschriftlich von Rechtsanwalt Br .MHHIP übersandten Prozeßunterlagen habe, er nach seinen eigenen Angaben ersehen, dass die früheren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Gericht mit Schriftsatz vom 19«April 1963 die Niederlegung des Mandats angezeigt hätten. Aus dem> ihm ebenfalls abschriftlich zugeleiteten persönlichen Schriftsatz der Klägerin vom 22.April 1963 habe er weiter entnehmen können, dass die Klägerin auf den im Schriftsatz vom 19-April 1964 gestellten Vertagungsantrag ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten nicht eingegangen sei, vielmehr ausdrücklich um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäss § 2o3 Abs.3 BEG gebeten habe, nachdem sie vorher bemerkt habe, dass sie in dem Termin vom 7.Mai 1963 weder persönlich erscheinen noch anv/altlich vertreten sein werde. rechnen müssen, zu demal das von ihr angegebene Zustellungsdatum vom 8oJuni 1963 eine Zustellung dieses Urteils vom 21.Mai 1963 nach dem zeitraubenden Verfahren des § 199 ZPO als völlig unwahrscheinlich habe erscheinen lassen. Hätte der damalige Bevollmächtigte mit der gebotenen Sorgfalt die Zustellung des Urteils Selber nachgeprüft, dann hätte ihm nicht entgehen können, dass das Urteil der Klägerin gemäss § 175 Abs. 2 ZPO zugestellt und die Zustellung als am 6.Juni 1963 bewirkt anzusehen gewesen sei. Zwar wird nach § 87 Abs. 2 ZPO der Bevollmächtigte durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber solange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt, d.h. die Anzeige des § 87 Abs. 1 ZPO selbst erstattet hat ( Stein/Jonas/Schönke/Pohle, 18.Aufl., An. III.).Denn die Klägerin hat die Anzeige des § 87 Abs. 1 ZPO mit dem von ihr persönlich Unterzeichneten Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum diese Erklärung der Klägerin dahin gewürdigt, dass sie daihit auch ihrerseits dem Landgericht das Erlöschen der Vollmacht ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten habe mitteilen, also eine Anzeige im Sinne des § 87 Abs, 1 ZPO habe erstatten wollen. 2o9, 213 ZPO zugestellt worden, Gemäss § 174 Abs, 2 ZPO war die im Auslande wohnende Klägerin auch ohne Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, nachdem sie nicht mehr durch ihre früheren Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Gemäss § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO hat das Berufungsgericht daher mit Recht die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Klägerin als am 6.Juni 1963 bewirkt und die am 9«. Hätte er so gehandelt, dann wäre es ihm nicht entgangen, dass das Urteil gemäss § 175 ZPO zugestellt v/orden und die Zustellung als am 6.Juni 1963 bewirkt anzusehen gewesen sei.
BUNDESGERICHTSHOF 2016 090 IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 233/64 URTEIL Verkündet am 13.Oktober 1965 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Seme Place C geh Canada, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein- Y/estfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Dr.| 2 / i Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8»Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim .für Recht erkannt s •:>; V Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Qtjerlandesgerichts Köln vom 13*April 1964* wird zuruckgewiesen. .« ‘i _ Das Verfahren des Revisionsrechtszuges r . ist frei von- gerichtlichen Gebühren und Aus- * ■ v.T« . lagen. Die aussergerichtlichen Kosten des Revisions-- rechtszuges trägt die Klägerin. Von Rechts wegen : Tatbestand s i- «, Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin den ihr von der Entschädigungsbehörde aberkannten Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Durch Urteil vom 21.Mai 1963 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Zustellung dieses Urteils ist ausweislich eines vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts am 6. Juni 1963 auf genommenen Vermerks in der Weise erfolgt, dass der Justizoberwachtmeister auf Anordnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 6.Juni 1963 eine Ausfertigung des Urteils in einem Briefumschlag mit der Anschrift der Klägerin als Einschreiben zur Post gegeben hat."• Gegen dieses Urteil hat die Klägerin durch einen am 9-Dezember 1963 eingegangenen Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr.UHHR Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 2.Januar 1964 begründet* Nachdem Rechts anwalt Dr.U^BBB durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom lo.Januar 1964 darauf hingewiesen Z worden war, dass das Urteil der Klägerin durch Aufgabe zur Post am 6-Juni 1963 zugestellt und die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden sei, hat die Klägerin mit einem am 21. Januar 1964 eingegangenen Schriftsatz ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gleichzeitig hat die Klägerin die Berufungseinlegung wiederholt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen. Mit der gemäss § 221 Abs. 1 BEG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihr Entschädigungsbe®e^ren wei^er° Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Bntscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei und der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Gemäss § 218 Abs.2 BEG sei die' Berufung der im ausser-curopäischen Ausland wohnenden Klägerin innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen gewesen. Ob diese Prist mit dem am 9»Bezember 1963 eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts Br. gewahrt, sei, hänge von der Wirksamkeit der am 6.Juni 1963 durch Aufgabe zur Post erfolgten Zustellung des Urteils ab. . * ] * Entgegen der Auffassung d&r Klägerin stehe der Y/irksam-keit der Zustellung nicht entgegen, dass das Urteil nicht gemäß § 176 ZPO ihren früheren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, den Reclitsanwälten Br. ClHk? Dr.KBHM^ , iCuHHBund Kflp, zugestellt worden sei. Zwar schreibe § 176 ZPO vor, dass. Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für dön Rechtszug bestellten Bevollmächtigten zu erfolgen hätten. Biese Vorschrift gelte nach § 2o9 Abs. 1 BEG auch für das Verfahren vor den Ent-schädigungsgericiiten. Ihre Anwendung setze jedoch eine gültige und1 im Zeitpunkt der vorzunehmenden Zustellung noch fortbestehende Prozeßvollmacht voraus. Bie Anwendbarkeit des § 176 ZPO ende daher u.a. mit Wirksamwerden des Yfiderrufs (Kündigung) oder der Niedtfrlegung der Prozeßvollmacht. Bie erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hätten mit einem am.2o.April 1963 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19»April 1963 angezeigt, dass sie die^-Klägerin nicht mehr verträten. Ba gemäss § 224 Abs. 1 BEG im Verfahren vor den Entschädigungskammorn kein Anwaltszwang bestehe, habe die Kündigung des Vollmachtcvertrages seitens der Prozeßbevöllmächtigtcn der Klägerin durch ihre mit Schriftsatz vom 19»April 1963 erfolgte Anzeige der Mandatsniederlegung dem Gericht gegenüber am 2o.April 1963 Wirksamkeit erlangt. Bamit sei die Vollmacht der früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Gericht gegenüber erloschen. Bas Gericht müsse dieses Erlöschen der Vollmacht im Partei- prozeß von Amts wegen berücksichtigen ( § 88 Abs .2 ZPO ). Gemäss § 87 Abs« 2 ZPO werde der für den Rechtszug bestellte Bevollmächtigte durch die von seiner Seite aus erfolgte Kündigung des Vollmachtsvertrages zwar nicht gehindert, für den Vollmachtgeber solange zu handeln, bis dieser für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt habe» Diese (gesetzliche) Portwirkung der Vollmacht bedeute aber nur eine Berechtigung des Bevollmächtigten zu dem .Handeln für den Vollmachtgeber, jedoch keine Verpflichtung. Zustellungen dürften daher an ihn vorgenommen werden, sie müssten es aber nicht« Ausserdem bleibe der Prozeßbevollmächtigte nach der von ihm aus erfolgten Kündigung des Vollmachtsvertrages aufgrund des § 87 Abs. 2 ZPO nur solange berechtigt, für den Vollmachtgeber zu handeln, bis dieser selbst die Anzeige nach Abs. 1 erstattet habe. Das habe die Klägerin mit dem von ihr persönlich Unterzeichneten Schriftsatz vom 22. April 1963, der am 25.April 1963 beim Landgericht eingegangen sei, getan. Denn darin habe sie einleitend erklärt, dass sie “ bei der für den 7.Mai 1963 anberaumten Verhandlung weder persönlich anwesend noch anwaltlich vertreten sein würde1.1 . Anschliessend habe sie ausdrücklich beantragt, gemäss § 2o9 Abs. 3 BEG eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen, und gebeten, einen etwa noch erforderlichen Auflagen- und Beweisbeschluss ihr gemäss § 2o9 Abs. 5 BEG von Amts wegen zuzustellen. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Klägerin damit auch ihrerseits dem Gericht das Erlöschen der ihren früheren Bevollmächtigten erteilten Prozeßvollmacht sowie den Widerruf ihrer Bestellung habe mitteilen wollen, also eine Anzeige im Sinne des § 87 Abs. 1 ZPO erstattet habe. Da sowohl die Anzeige der Mandatsniederlegung seitens der früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin als auch deren persönlicher Schriftsatz vom 22. April 1963 vor der letzten mündlichen Verhandlung ( 7.Mai 1963) beim Landgericht eingegangen seien, habe für die Anwendung des § 176 ZPO kein Raum mehr bestanden. / Das aitf 21.Mai 1963 verkündet« Urteil sei daher der Klägerin persönlich zuzustellen gewesen, und zwar gemäss § 2o9 Abs«, 5 BEG von Amts wegen«, Gemäss § 2o9 Abs. 1 BEG habe die Zustellung in sinngemässerj Anwendung der für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der §§ 2o8 bis 213 ZPO zu erfolgen gehabt, wobei nach § 2o8 ZPO dio Vorschriften der §§ 166 bis 2o7 ZPO Uber die Zustellung auf Betreiben der Parteien entspreeilende Anwendung hätten finden söllen, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 2o8 bis 213 ZPO keine Abweichungen ergäben. Das Urteil sei der Klägerin ordnungsgemäss nach den Vorschriften der §§ 174» 175 , 2o9, 213 ZPO zugestellt worden. r • j» : * J * * % Da die Klägerin im Ausland wohne und die Vollmacht ihrer am Ort des: Prozeßgerichts wohnhaften früheren Prozeßbevollmächtigten vor der letzten mündlichen Verhandlung erloschen gewesen sei, hätte sie gemäss § 174 Abs. 2 ZPO auch ohne Anordnung des Gerichts einen im Amtsgerichtsbezirk Köln wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen. Diese Bestimmung finde nach § 2o9 Abs. 1 BEG auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten Anwendung. .Einen solchen Zustellungsbevollmächtigten hätte die Klägerin sogleich mit der im Schriftsatz vom 22. April 1963 erfolgten Anzeige des Erlöschens der Vollmacht ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten benennen können und gemäss § 175 Abs. 1 Satz 1 ZPO bis spätestens zur nächsten (letzten) mündlichen Verhandlung am 7-Mai 1963 benennen müssen. Da sie dies nicht getan habe, habe das auf die Verhandlung vom 7.Mai 1963 verkündete Urteil der Klägerin durch Aufgabe zur Post zugestellt werden können, ohne dass sie vorher vom Gericht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert und über diese Zustellungsmöglichkeit unterrichtet worden sei. Entgegen der Auffassung der Berufung habe die Zustellung des Urteils mit Rücksicht auf den Wohnsitz der Klägerin im Auslande nicht primär nach § 199 ZPO bewirkt zu werden brauchen. Denn vom Augenblick der möglichen Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an seien alle Zustellungen durch Aufgabe zur Post zulässig. Bei der somit zulässigerweise nach § 175 ZPO erfolgten Zustellung des Urteils durch Aufgabe zur Post seien die in Betracht kommenden Vorschriften der ZPO über die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen beachtet worden, Gemäss § 2o9 ZPO habe die Geschäftsstelle für die Bewirkung der Zustellung Sorge zu tragen» Das sei hier geschehen. Am 24 . Mai 1963 habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle verfügt, dass eine Ausfertigung des Urteils an die Klägerin gemäss § 175 Abs* 2 ZPO mittels Einschreibebriefes zuzustellen sei» Zwingendes Erfordernis für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post sei bei einer von -Amts wegen vorzunehmenden Zustellung ferner ein in die Akten auf genommener, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift die Aufgabe erfolgt sei ( § 213 ZPO)» Diesem Erfordernis sei ausv/eislich des auf Bl, 54 d»A» befindlichen Vermerks des Urkundsbeamten defc Geschäftsstelle vom 6»Juni 1963 ebenfalls genügt. Aus dieser Urkunde in Verbindung’sonit dem Posteinlieferungsschein (Bl. 54 r d»A. ) ergebe sich, dass die Zustellung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an die Klägerin durch Aufgabe zur Post am 6.Juni 1963 erfolgt sei. Nach § 175 Abs. 1 Satz '3 ZPO sei deshalb die Zustellung des Urteils an die Klägerin als am 6.Juni 1963 bewirkt anzusehen. Die Prist zur Einlegung der Berufung sei daher am 6»Dezember 1963 abgelaufen und die am 9-Dezember 1963 von Rechtsanwalt Dr.Unger II eingereichte Berufungsschrift mithin verspätet gewesen. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne der Klägerin nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da sie nicht durch Naturereignisse, oder andere unabwendbare Zufälle verhindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten ( § 233 Abs. 1 ZPO ) . Aus dem Vorbringen der Klägerin in dem Wiedereinsetzungsgesuch ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 2o.Januar 1964 und <^er beigefügten eidesstattlichen % Versicherung von Hechtsanwalt e?gebe sich, dass die Berufungsfrist deshalb yersäumt worden sei, weil Rechtsanwalt den &±e Klägerin Uber Rechtsanwalt Br.Laurent in BHHHHP mit der Einlegung , der Berufung beauftragt habe, auf die aus den übersandten Unterlagen ersichtliche Information der Klägerin vertraut habe, wonach ihr das Urteil des Landgerichts vom 21.Mai 1963 am 8.Juni 1963 zugestellt worden sei. Biese Information der Klägerin Über das Zustellungsdatum habe Rechtsanwalt Br.U||Wtttl aber nicht ohne eigene Nachprüfung als richtig hinnehmen dürfen. Aus den ihm abschriftlich von Rechtsanwalt Br .MHHIP übersandten Prozeßunterlagen habe, er nach seinen eigenen Angaben ersehen, dass die früheren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Gericht mit Schriftsatz vom 19«April 1963 die Niederlegung des Mandats angezeigt hätten. Aus dem> ihm ebenfalls abschriftlich zugeleiteten persönlichen Schriftsatz der Klägerin vom 22.April 1963 habe er weiter entnehmen können, dass die Klägerin auf den im Schriftsatz vom 19-April 1964 gestellten Vertagungsantrag ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten nicht eingegangen sei, vielmehr ausdrücklich um eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäss § 2o3 Abs.3 BEG gebeten habe, nachdem sie vorher bemerkt habe, dass sie in dem Termin vom 7.Mai 1963 weder persönlich erscheinen noch anv/altlich vertreten sein werde. Perner habe Rechtsanwalt Br.umilB aus der übersandten Ausfertigung des Urteils ersehen können, dass die früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr im Rubrum des Urteils aufgeführt gewesen seien. Schliesslich habe er durch die Information der Klägerin gewusst, dass ihr das Urteil persönlich zugestellt worden sei. Bei dieser Sachlage habe Rechts-anv/alt DroUBHBB mit der Möglichkeit einer Zustellung des Urteils an die Klägerin durch Aufgabe zur Post rechnen müssen, zu demal das von ihr angegebene Zustellungsdatum vom 8oJuni 1963 eine Zustellung dieses Urteils vom 21.Mai 1963 nach dem zeitraubenden Verfahren des § 199 ZPO als völlig unwahrscheinlich habe erscheinen lassen. Unter diesen Umständen hätte er daher die Information der juristisch ungeschulten Klägerin über den Zustellungszeitpunkt nachprüfen und sich über das genaue Zustellungsdatum beim Landgericht informieren oder sonstwie Gewißheit verschaffen müssen. Lies hätte er in einfacher und zu demutbarer Weise dutch eine telefonische Anfrage bei der Geschäftsstelle des Landgerichts erreichen können. Hätte der damalige Bevollmächtigte mit der gebotenen Sorgfalt die Zustellung des Urteils Selber nachgeprüft, dann hätte ihm nicht entgehen können, dass das Urteil der Klägerin gemäss § 175 Abs. 2 ZPO zugestellt und die Zustellung als am 6.Juni 1963 bewirkt anzusehen gewesen sei. Las Verschulden ihres damaligen Bevollmächtigten müsse die Klägerin sich nach § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen. Lie Klägerin habe jedenfalls keine Umstände vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen entnommen werden könnte, dass ihr damaliger Bevollmächtigter bei der Peststellung des Zustellungszeitpunktes die äusserste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende 'Sorgfalt aufgewandt habe und damit an der Versäumung der Berufungsfrist schuldlos sei« II. L.ie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Lie Revision meint, die gemäss § 175 ZPO vorgenommene Zustellung des landgerichtlichen Urteils durch Aufgabe zur Post sei wegen Verletzung des § 176 ZPO fehlerhaft und daher unwirksam gewesen. Lie am 9oLezember 1963 ( der 8. Io Dezember 1963 war ein Sonntag ) beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche Rechtsanwalt eingelegt habe, sei somit, im Gegensatz zu der Auffassung des Berufungsgerichts, rechtzeitig gewesen* Dieser Standpunkt ist rechtsirrtümlich* Allerdings müssen gemäss § 176 ZPO Zustellungen in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift endet aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mit Wirksamwerden des Widerrufs (der Kündigung) oder der Niederlegung der Prozeßvollmacht (vgl.Baumbach/lauterbach , 26. Aufl. , § 176 ZPO, Anm. 3, Seite 323 f ), dem Landgericht gegenüber also , da gemäss § 224 Abs. 1 BEG vor diesem kein Anwaltszwang bestand, am 2o.April 1963 mit dem Eingang der Niederlegungsanzeige der früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19»April 1963 ( § 37 Abs. 1 ZPO; Baumbach/Lauterbach, aaO, § 87 ZPO, Anm. 2, Seite 146), was nach § 88 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen war. Zwar wird nach § 87 Abs. 2 ZPO der Bevollmächtigte durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber solange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt, d.h. die Anzeige des § 87 Abs. 1 ZPO selbst erstattet hat ( Stein/Jonas/Schönke/Pohle, 18.Aufl., § 87 ZPO, Anm. XII). Es kann für die hier zu treffende Entscheidung offen bleiben, ob diese Portwirkung der Vollmacht das Prozeßgericht und den Prozeßgegner nur berechtigt oder auch verpflichtet, Zustellungen an den früheren Prozeßbevollmächtigten vorzunehmen ( Baumbach/ Lauterbach , aaO, § 87 ZPO , Anm. 3, Seite 146; andererseits Stein/Jonas/Schönke/Pohle, aaO, § 87 ZPO, Anm. III.).Denn die Klägerin hat die Anzeige des § 87 Abs. 1 ZPO mit dem von ihr persönlich Unterzeichneten Schriftsatz vom 22,April 1965? der beim Landgericht am 25«April 1963 eingegangen ist, selbst vorgenommen. Sie hat hier erklärt, sie sei bei der Verhandlung am 7»Mai 1963 weder persönlich anwesend noch anwaltlich vertreten und bitte darum, Zustellungen an sie persönlich zu bewirken. Damit hat auch nach der Ansicht von Stein/Jonas/Schönke/ Pohle aaO die Vollmacht ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten gemäss § 87 Abs,2 ZPO ihr Ende gefunden. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum diese Erklärung der Klägerin dahin gewürdigt, dass sie daihit auch ihrerseits dem Landgericht das Erlöschen der Vollmacht ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten habe mitteilen, also eine Anzeige im Sinne des § 87 Abs, 1 ZPO habe erstatten wollen. Das landgerichtliche Urteil ist der Klägerin daher ordnungsgemäß nach den §§ 174 9 175? 2o9, 213 ZPO zugestellt worden, Gemäss § 174 Abs, 2 ZPO war die im Auslande wohnende Klägerin auch ohne Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, nachdem sie nicht mehr durch ihre früheren Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Der gegenteiligen Auffassung der Revision ist nicht zu folgen. Benannte die Klägerin einen Zustellungsbevollmächtigten nicht, so waren alle Zustellungen vom Augenblick der nötigen Benennung an durch Aufgabe zur Post zulässig ( Baumbach/Lauterbach , aaO, § 175 ZPO, Anm, 1 B, Seite 321), ohne dass es, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, einer Zustellung nach § 199 ZPO bedurfte. Gemäss § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO hat das Berufungsgericht daher mit Recht die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Klägerin als am 6.Juni 1963 bewirkt und die am 9«. Dezember 1963 eingegangene Berufung als verspätet angesehen. - 12 / i I 2a Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen* dass der Klägerin die Yfiedereinsetzung in den', vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt worden ist. Gemäss § 233 Abs. 1 ZPO kann die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Prist verhindert worden ist. Dabei muss die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen. Hat dieser nicht die äußerste, nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der Wiedereinsetzung entgegen ( BGH, Versicherungsrecht 1963, 287 )* Die Revision meint, wenn ein Rechtsanwalt auf die Richtigkeit der ihm erteilten Information vertraue und die Information auf einem Irrtum der Partei des Inhalts beruhe, dass diese in Unkenntnis des § 175 ZPO den Tag des Zugangs des zugestellten Schriftstücks als Datum der bewirkten Zustellung angesehen habe, und wenn hierdurch der Rechtsanwalt verhindert werde, eine Notfrist einzuhalten, so stelle sich dieser Umstand als ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO dar. Demgegenüber ist auf die rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hinzuweisen, unter den gebotenen Umständen habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Information seiner juristisch ungeschulten Mandantin über den ZustellungsZeitpunkt nachprüfen und sich über das genaue Zustellungsdatum beim Landgericht oder sonstwie Gewißheit verschaffen müssen und können. Hätte er so gehandelt, dann wäre es ihm nicht entgangen, dass das Urteil gemäss § 175 ZPO zugestellt v/orden und die Zustellung als am 6.Juni 1963 bewirkt anzusehen gewesen sei. III. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 B33G, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.loewenheim