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BGH

Gericht: BGH

BECr § 64* BundesvertriebenenG§ 1 Bin Verfolgter, der seinen Wohnsitz in Danzig gehabt hat, kann für den dort erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen Entschädigung beanspruchen, wenn er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung dort seinen Wohnsitz aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Bromberg genommen hat* Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verfolgte vor Beginn der allgemeinen Vertreibung seinen Bromberger Wohnsitz wieder aufgegeben und einen Wohneitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes begründet hat* Die Klägerin war seit dem Jahre 1921 in Danzig ansässig« Sie hat behauptet, sie habe dort ein Einzelhandelsgeschäft für Kolonialwaren, Feinkost, Porzellan, Glas und Wirtschaftsartikel betrieben* Ihr Ehemann war gleichfalls Jude. Als diese Dienststelle Anfang 1949 nach verlegt wurde, gab die Klägerin ihre Stellung auf.Eine Berufstätigkeit hat sie seitdem nicht mehr ausgeübt. Es hat ausgeführt, die Klägerin könne für den dort erlittenen Schaden nach § 64 Abs. 1 BEG keine Entschädigung beanspruchen, da sie nicht Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes sei. Nach § 1 Abs. 2 Nr« 1 BVFG könne sie nur als Vertriebene gelten, wenn sie nach ihrer verfolgungsb.e-dingten Flucht aus Danzig ihren Wohnsitz bis zu dem Beginn der Vertreibung außerhalb des Deutschen .Reiches gehabt hätte« Das treffe nicht zu« Den Flüchtlingsausweis A habe sie erhalten, weil die Behörde angenommen habe, sie habe ihren Wohnsitz bis zur Vertreibung in gehabt und sich in MfliB nur vorübergehend aufgehalten, weil sie über das Schicksal ihres Ehemannes im ungewissen gewesen sei« Nach den eigenen Angaben der Klägerin sei aber ihre Flucht nach zunächst nur eine vorläu- Es könne daher nicht unter stellt werden, daß die Klägerin den Willen gehabt habe, ihren ivOhnsitz in beizubebälten und sich in nur vorübergehend aufzuhalten. Die Klägerin ist Anspruchsberechtigte nach § 4 BEG» Dieses Gesetz gewährt Entschädigung für Schaden an Eigentum, an Vermögen und für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen grundsätzlich nur dann, wenn der Schaden im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 eingetreten ist oder im Zuge einer hier begonnenen Verfolgung verursacht worden ist. Diese Schaden können auch außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dem ist auch das Bundesentschädigungsgesetz bei der Regelung der Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Forticommen gef olgt * Wenn der nach § 4 BEG anspruchsberechtigte Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist, hat er einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auch dann, wenn die Verfolgung, die diesen Schaden hervorgerufen hat, jenseits der Grenze des Reichsgebiets nach dem Stunde vom 31* Dezember 1937 im Vertreibungsgebiet begonnen hat. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die hier erlittenen Schäden nur diejenigen Verfolgten Ersatz beanspruchen können, die entweder Vertriebene nach § 1 Abs* 1 oder Abs«, 2 BVFG sind. Unzutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, nach | 1 Abs« 2 Nr, 1 BVFG seien nur solche Verfolgte Vertriebene, die bis >um Beginn der Vertreibung ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches gehabt hätten, § 1 Abs, 2 Nr. 1 BVFG vei&langt nur, daß der Verfolgte ; aus den dort genannten Gründen nach deifl 30* Januar 1933 einmal seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat» Er muß nach § 10 BVFG, um die Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener in Anspruch nehmen zu können, grundsätzlich oeinorj ausländischen Wohnsitz aufgegeben und in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Westberlin zurückgekehrt sein» Dasselbe gilt für die ausgleichsberechtigtsn Vertriebenen nach § 230 des Lastenausgleichsgesetzes0 Ebenso ist nach dem Bun-desentschäüigungsgesetz nur der Vertriebene voll anspruchsberechtigt, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat. Diejenigen Personen, die die Vertreibungsgebiete nach dem 30» Januar 1933,aber vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung wegen der gegen sie gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungen verlassen haben und die ihren# Wohnsitz im Deutschen Reich genommen haben, gelten nicht als Vertriebene.» Die.Schäden, die sie an ihrem Vermögen außerhalb der Grenze des Deutschen Reiches erlitten haben, bilden keine Grundlage für Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz» Ebenso können sie nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, die sie durch eine Verfolgung erlitten haben, die allein im Vertreibungsgebiet begonnen hat, keine Entschädigung beanspruchen» Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, diese Wohltat auch denen zu versagen, die die Vertreibungsge biete aus Verfolgungsgründen verlassen, ihren Wohnsitz zunächst außerhalb des Deutschen Reiches genommen haben, die aber vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung in das Reichsgebiet zurückgekehrt sind» Sie haben wegen der gegen sie gerichteten politischen Verfolgung ihre Heimat verloren» Sie habe®. sie vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung in Deutsch-land geführt haben, ist für sie in aller Regel nicht leicht gewesen» Dadurch sind der Verlust der Heimat und die Lasten nicht ausgeglichen worden, die das Leben im Ausland für sie mitgebracht hat* Es ist daher gerechtfertigt, entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes auch diese Verfolgten als Vertriebene gelten zu lassen» Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin einen Wohnsitz in Br^^p genommen» Fine'Person hat an einem bestimm-, ten Ort einen Wohnsitz genommen, wenn sie sich dort tatsächlich niederläßt mit dem durch die Niederlassung in Erscheinung getretenen Willen, diesen Ort bleibend zu dem Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen» Dem Erwerb des Wohnsitzes s'^ht nicht entgegen, daß die Niederlassung in der Absicht erfolgt, später, nach geraumer Zeit, zu einem bestimmtenZeitpunkt oder bei sieh bietender Gelegenheit den Wohnsitz zu ändern (BGB RGR IT-* Aufl» § 7 Anm» 1)» Die Klägerin und ihr Ehemann mögen ' sich, al3 sie Danzig Verließen und sich nach Br^m^ begaben, dort zunächst nur vorübergehend niedergelassen und noch keinen Wohnsitz begründet haben» Denn sie hatten die Absicht, in Kürze nach Neuseeland weiterzuwandern» Dies änderte sich aber, als sie nach drei bis vier Monaten feststellen mußten, daß die Einwanderungspapiere für eine Übersiedelung nach Neuseeland gefälscht waren» ! nicht entgegen, wenn man die besondere Lage berücksichtigt, in der sich damals verfolgte Juden befanden» Die Klägerin f und ihr Ehemann haben eben,durch den Zwang der Verhältnisse getrieben, den Ort, an dem sie sich nieder- Das Berufungsgericht hat der Klägerin für den Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung gewährt, den sie in M|BB deswegen erlitten hat, weil sie als Jüdin nicht entsprechend ihrer Vorbildung in Arbeit vermittelt worden ist, sondern nur schlecht bezahlte Heimarbeit verrichten konnte» Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes einzureihen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den in erlittenen Berufsschäden könne die Klägerin auf 9 berufliche Beschränkung durch Nichtvermittlung in 3eit entfalle nämlich für die Klägerin mit dem Zusammen-ich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im are 1945- Nunmehr hätte es ihr freigestanden> sich in i Arbeitsverhältnis zu begeben, das ihren beruflichen nigkeiten entsprochen hätte. Es sei kein Anhalt dafür rhanden, daß die Klägerin ohne die Verfolgung länger rufsfähig geblieben wäre als bis zu dem Anfang des Jahres 49- Las Gallenleiden der Klägerin könne nach 1945 nicht. Der Entschädigungszeitraum für einen Schaden im beruflichen Fortkommen endet nicht schon dann, wenn die nationalsozialistischen Verfolgungen aufgehört haben und der Verfolgte jetzt ebenso wie ein Nichtverfolgter ungehindert Arbeitsverhältnisse eingeben kann. Die Klägerin ist nach dem Zusammenbruch einem Erwerb nachgegangeno Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob diese Tätigkeit ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bot.Ausreichend ist eine Lebensgrundlage nach § 75 Abs. 2 BEG, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Versorgung für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Hegel haben. Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, der fcscbädigungsZeitraum hätte auch nach § 9 Abs. 5 BEG So Mai 1945 geendet»:Die Klägerin, wäre auch ohne die rfolgüng in diesem Zeitpunkt arbeitslos geworden und fcte sich von da an in derselben Lage befunden, in der e sich tatsächlich als Verfolgte befunden habe. Denn das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt, die den Schluß rechtfertigen könnten, eine von der Klägerin ohne die Verfolgung übernommene Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Dienst hätte zwangsläufig am 8. Dieser Schluß wäre nur gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Ermittlungen festgestellt hätte, daß, von Ausnahmen abgesehen, alle Personen, die mit ähnlicher Vorbildung wie die Klägerin in einem entsprechenden Alter während des Krieges eine Tätigkeit im Öffentlichen oder privaten Dienst in übernommen haben, mit dem Zusammenbruch arbeitslos geworden sind.

Zitierte Normen: § 64 BEG § 228 LAG § 1 BVFG § 64 BEG
WohnsitztatsächlichVerfolgungGrundBerufungsgerichtBEGVertriebeneKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

^'Nachschlagewerk:	ja
.amtliche Sammlung: nein
BECr § 64* BundesvertriebenenG§ 1
Bin Verfolgter, der seinen Wohnsitz in Danzig gehabt hat, kann für den dort erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen Entschädigung beanspruchen, wenn er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung dort seinen Wohnsitz aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Bromberg genommen hat* Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Verfolgte vor Beginn der allgemeinen Vertreibung seinen Bromberger Wohnsitz wieder aufgegeben und einen Wohneitz im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes begründet hat*
BGrH, Urb* v. 16
Januar 1963 - IV ZR
0
OLG Hamm/Westf Detmold
 Verkündet am l6o Januar 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundobeamter der Geschäftsstelle
 Im Name n d es V o 1 k e s
In dem Bntschädigungsrechtsstreit der Frau Meta B	gab«	S(
Avenue
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 in
das Land Nordrheio-Weatfag^n,
■w
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Betmold,
 Beklagten und Revisiönsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1^ Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Das der Klägerin am 9» Juni 1962 und dem Beklagten am 12o Juni 1962 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfalen wird aufgehoben«
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und KntScheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Geriehtsgeblthren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben»
Von Rechts wegen
¥
 Tatbestand:
Die am V.	1896	tn	M(B|^	geborene	Klägerin
 ist Jüdin* Sie beansprucht Entschädigung wegen Schaden im beruflichen Fortkommen, den sie in Danzig und Minden erlitten haben will.
Die Klägerin war seit dem Jahre 1921 in Danzig ansässig« Sie hat behauptet, sie habe dort ein Einzelhandelsgeschäft für Kolonialwaren, Feinkost, Porzellan, Glas und Wirtschaftsartikel betrieben* Ihr Ehemann war gleichfalls Jude. Da sie als Juden verfolgt wurden, fluchteten sie Anfang August 1938 nach Br^|^. Sie beabsichtigten, noch Neuseeland auszuwandern und erwarben deswegen Ein-
reisevisen. Nach drei bis vier daß die Einreisevisen gefälscht
 Monaten stellte sich heraus, und die Familie das Ziel
 ihrer Auswanderung nicht gleichen Konnte. Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen wurde er am 10. Oktober 1939 verhaftet. Er ist seitdem verschollen und mit Wirkung vom 6. Oktober
1939 für tot erklärt worden*
Im Dezember 1939 so 11 t#pfie Klägerin und ihre Tochter in das Ghetto in Warschau deportiert werden* Der mit der Deportation beauftragte 813- Mann kannte jedoch die Klägerin von Danzig her und gab ihr auf ihre Bitte einen Passierschein nach ihrer Heimatstadt	Dort kam
 die Klägerin mit ihrer Tochter am 20. Dezember 1939 an»
Sic wohnte in	bei	ihrer Schwester und verdiente
 ihren Lebensunterhalt durch Heimarbeit* Am 13« Dezember 1941 wurden sie und ihre. Tochter nach Riga deportiert*
Dort waren sie zunächst im Ghetto und dann im Konzentrationslager untergebracht * Im Januar 1945 gelang es ihnen, aus dem Lager zu entfliehen. Sie hielten sich in Ostpreußen, verborgen und gelangten im April 1945 mit einem Flüchtling st reck nach	Von hier aus kehrten sie Ende
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1945 nach MflBI zurück«. Anfang 1946 wurde der Klägerin die Leistung einer Versorgung einer etwa 50 bis 60 Personen starken englischen Dienststelle in übertragen. Als diese Dienststelle Anfang 1949 nach
 verlegt wurde, gab die Klägerin ihre Stellung auf. Eine Berufstätigkeit hat sie seitdem nicht mehr ausgeübt. •
Die Klägerin bezieht eine Pente wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Sie hat den Flücbtlingsausweis A von der Stadt	erhalten.
Die Klägerin begehrt wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 40 000 DM.
Das Landgericht hat Mir eine Kapitalentschädigung von 7 559 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen«. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; jedoch die Bevision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren im Berufungsrechtszug gestelltÄ Antrag weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidun&sgfcünde:
Die Revision ist begründet.
- - I 'I---
1. Das Berufungsgericht bat der Klägerin für den in Danzig erlittenen Berufsschäden keine Entschädigung zugesprochen. Es hat ausgeführt, die Klägerin könne für den dort erlittenen Schaden nach § 64 Abs. 1 BEG keine Entschädigung beanspruchen, da sie nicht Vertriebene im
 Sinne des § 1 des Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetzes sei. Nach § 1 Abs. 2 Nr« 1 BVFG könne sie nur als Vertriebene gelten, wenn sie nach ihrer verfolgungsb.e-dingten Flucht aus Danzig ihren Wohnsitz bis zu dem Beginn der Vertreibung außerhalb des Deutschen .Reiches gehabt hätte« Das treffe nicht zu« Den Flüchtlingsausweis A habe sie erhalten, weil die Behörde angenommen habe, sie habe ihren Wohnsitz bis zur Vertreibung in gehabt und sich in MfliB nur vorübergehend aufgehalten, weil sie über das Schicksal ihres Ehemannes im ungewissen gewesen sei« Nach den eigenen Angaben der Klägerin sei aber ihre Flucht nach	zunächst nur eine vorläu-
fige Maßnahme zu dem Schutz gegen nationalsozialistische Verfolgung in Danzig gewesen, die Familie hätte nach Neuseeland auswandern wollen. Diese Absicht sei erst drei bis vier Monate nach der^luoht. dadurch zunichte geworden daß sich ihre Einwanderungspapiere als gefälscht erwiesen hätten. Auch in der Folgezeit habe die Familie bis zu dem Einmarsch der deutschen Truppen in Brweder wohnungsmäßig noch beruflich Fuß fassen können. Erst durch ihre Rückkehr nach	die Wohnung ihrer Schwester,
 tind ihres Schwagers habe die Klägerin mit ihrer Tochter wieder einen festen Wohnsitz gewonnen. Dort wäre sie
 nach ihrer eigenen Darstellung geblieben, wenn sie nicht inä’KZvverschleppt worden Wäreo Ihren Aufenthalt in BrMB habe sie aufgegeben, nachdem dort die deutschen
 Truppen einmarschiert waren und die Judenverfolgungen eingesetzt hatten, besonders auch ihr Ehemann und ihre lochter verfolgt worden waren. Es könne daher nicht unter stellt werden, daß die Klägerin den Willen gehabt habe,
 ihren ivOhnsitz in	beizubebälten	und sich in
 nur vorübergehend aufzuhalten. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß sie an der beabsich-
tigten Auswanderung durch nationalsozialistische Gewalt-maßnabnien gehindert worden sei und daß ihr deshalb nicht
 
habe entgegengehalten werden können, sie habe ihren Wohnsitz nicht außerhalb des Deutschen Heiches genommen und gelte daher nicht als Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVPG.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zutreffend. Die Klägerin ist Anspruchsberechtigte nach § 4 BEG» Dieses Gesetz gewährt Entschädigung für Schaden an Eigentum, an Vermögen und für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen grundsätzlich nur dann, wenn der Schaden im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31o Dezember 1937 eingetreten ist oder im Zuge einer hier begonnenen Verfolgung verursacht worden ist. Ähnlich bilden auch nach dem Lastenausgleichsgesetz die Grundlage für Ausgleichsansprüche nur Solche Sachund Vermögensschäden , die im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31«' Dezember 1937 eingetreten sind (§ 228, 13, 14» 13 LAG)»
Nur für die Vertriebenen im sinne des § 11 LAG hat das Gesetz auch in räumlicher Hinsicht die Grundlage für Ausgleichsleistungen erweitert. Sie erhalten Ausgleichsleistungen auf Grund der injj 12 LAG aufgeführten Vertreibungsschäden. Diese Schaden können auch außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 eingetreten sein. Abgesehen hiervon sind Schäden» die außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstandd vom 31. Dezember 1937entstanden sind^jkeine Grundlage für Ausgleichsleistungen nach dem LAG.
Dem ist auch das Bundesentschädigungsgesetz bei der Regelung der Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Forticommen gef olgt * Wenn der nach § 4 BEG anspruchsberechtigte Verfolgte Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist, hat
 er einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen auch dann, wenn die Verfolgung, die diesen Schaden hervorgerufen hat, jenseits der Grenze des Reichsgebiets nach dem Stunde vom 31* Dezember 1937 im Vertreibungsgebiet begonnen hat.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß für die hier erlittenen Schäden nur diejenigen Verfolgten Ersatz beanspruchen können, die entweder Vertriebene nach § 1 Abs* 1 oder Abs«, 2 BVFG sind. Unzutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, nach | 1 Abs« 2 Nr, 1 BVFG seien nur solche Verfolgte Vertriebene, die bis >um Beginn der Vertreibung ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches gehabt hätten,
§ 1 Abs, 2 Nr. 1 BVFG vei&langt nur, daß der Verfolgte ; aus den dort genannten Gründen nach deifl 30* Januar 1933 einmal seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat» Er muß nach § 10 BVFG, um die Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener in Anspruch nehmen zu können, grundsätzlich oeinorj ausländischen Wohnsitz aufgegeben und in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach Westberlin zurückgekehrt sein» Dasselbe gilt für die ausgleichsberechtigtsn Vertriebenen nach § 230 des Lastenausgleichsgesetzes0 Ebenso ist nach dem Bun-desentschäüigungsgesetz nur der Vertriebene voll anspruchsberechtigt, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat.
Diejenigen Personen, die die Vertreibungsgebiete nach dem 30» Januar 1933,aber vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung wegen der gegen sie gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungen verlassen haben und die ihren# Wohnsitz im Deutschen Reich genommen haben, gelten nicht
 als Vertriebene.» Die.Schäden, die sie an ihrem Vermögen außerhalb der Grenze des Deutschen Reiches erlitten haben, bilden keine Grundlage für Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz» Ebenso können sie nach dem Bundesentschädigungsgesetz für die Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, die sie durch eine Verfolgung erlitten haben, die allein im Vertreibungsgebiet begonnen hat, keine Entschädigung beanspruchen»
Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, diese Wohltat auch denen zu versagen, die die Vertreibungsge
 biete aus Verfolgungsgründen verlassen, ihren Wohnsitz zunächst außerhalb des Deutschen Reiches genommen haben, die aber vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung in
 das Reichsgebiet zurückgekehrt sind» Sie haben wegen der gegen sie gerichteten politischen Verfolgung ihre
 Heimat verloren» Sie
 habe®.
ihren Wohnsitz im Ausland ge-
nommen und damit in aller Regel ein Leben unter besonders
 schweren Bedingungen geführt» Aus diesen Gründen will das Gesetz ihnen, wenn sie in das Gebiet der Bundesrepublik oder nach Westberlin zurückgekehrt sind, dieselben Vorzüge einräumen, die es den in § F Abs. 1 BVFG genannten Vertriebenen gewährt» Es besteht kein hinreichender Grund,
 diese Vorteile ohne Rückhalt an der Fassung des Gesetzes davon abhängig zu machen, ob die ins Ausland geflüchteten Vertriebenen vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung oder erst später in das Gebiet der Bundesrepublik oder nach Westberlin gelangt sind» Sofern sie vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung ihren ausländischen Wohnsitz aufgegeben und in das Gebiet der Bundesrepublik zurück-gekehrt sind, haben sie dies in aller Regel nur deswegen getan, weil es ihnen unmöglich oder zu schwer erschien, ein Leben im Ausland zu führen» Wenn sie sich daher genötigt sahen, nach Deutschland zu kommen, so taten sie es auf die Gefahr hin, dort verfolgt zu werden» Da3 Leben, das
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sie vor dem Beginn der allgemeinen Vertreibung in Deutsch-land geführt haben, ist für sie in aller Regel nicht leicht gewesen» Dadurch sind der Verlust der Heimat und die Lasten nicht ausgeglichen worden, die das Leben im Ausland für sie mitgebracht hat* Es ist daher gerechtfertigt, entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes auch diese Verfolgten als Vertriebene gelten zu lassen»
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin einen Wohnsitz in Br^^p genommen» Fine'Person hat an einem bestimm-, ten Ort einen Wohnsitz genommen, wenn sie sich dort tatsächlich niederläßt mit dem durch die Niederlassung in Erscheinung getretenen Willen, diesen Ort bleibend zu dem Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse zu machen» Dem Erwerb des Wohnsitzes s'^ht nicht entgegen, daß die Niederlassung in der Absicht erfolgt, später, nach geraumer Zeit, zu einem bestimmtenZeitpunkt oder bei sieh bietender Gelegenheit den Wohnsitz zu ändern (BGB RGR IT-* Aufl» § 7 Anm» 1)» Die Klägerin und ihr Ehemann mögen ' sich, al3 sie Danzig Verließen und sich nach Br^m^ begaben, dort zunächst nur vorübergehend niedergelassen und noch keinen Wohnsitz begründet haben» Denn sie hatten die Absicht, in Kürze nach Neuseeland weiterzuwandern» Dies änderte sich aber, als sie nach drei bis vier Monaten feststellen mußten, daß die Einwanderungspapiere für eine Übersiedelung nach Neuseeland gefälscht waren»
Es \iqt ihnen nunmehr unmöglich, sieh in absehbarer Zeit in ein anderes Land zu begeben» 3ie mußten sich für einen Aufenthalt von längerer Zeit und unbestimmter Dauer in
 Baß die Klägerin und ihr Ehemann keine ausreichende Wohnung und keine hinreichende Br-v/erbsmöglichkeit fanden, also, wie da? Berufungsgericht meint, weder wohnungsmäßig noch beruflich festen Fuß fassen konnten, steht der Begründung eines Wohnsitzes
- 9 ~
!	nicht entgegen, wenn man die besondere Lage berücksichtigt,
 in der sich damals verfolgte Juden befanden» Die Klägerin f	und ihr Ehemann haben eben,durch den Zwang der Verhältnisse getrieben,	den	Ort,	an	dem	sie	sich nieder-
gelassen hatten, bis auf weiteres zu dem Mittelpunkt ihrer \	Lebensverhältnisse	gemacht»	Die	Absicht	und	die	Hoffnung,
5	später in ein anderes Land auswandern zu können, schließt
!:	es nicht aus, daß die Familie zunächst in Bromberg
 ihren wohnsitz genommen hat.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann daher die Klägerin auch für einen in Danzig erlittenen Berufsschäden Entschädigung beanspruchen.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin für den Schaden im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung gewährt, den sie in M|BB deswegen erlitten hat, weil sie als Jüdin nicht entsprechend ihrer Vorbildung in Arbeit vermittelt worden ist, sondern nur schlecht bezahlte Heimarbeit verrichten konnte» Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes einzureihen. Der EntschädigungS7 Zeitraum habe am 1. Januar 1940 begonnen und am 8. Mai 194$ geendet»
Die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsaus-fUbrungen des Berufungsgerichts, die die Beendigung des
 Entschädigungszeitraums betreffen
, sind gleichfalls
 recht-
lich nicht haltbar.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den in erlittenen Berufsschäden könne die Klägerin auf
 
inen Pall eine höhere Entschädigung beanspruchen.
9 berufliche Beschränkung durch Nichtvermittlung in 3eit entfalle nämlich für die Klägerin mit dem Zusammen-ich der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im
 are 1945- Nunmehr hätte es ihr freigestanden> sich in i Arbeitsverhältnis zu begeben, das ihren beruflichen nigkeiten entsprochen hätte. Sie hätte das auch als-Id getan, da sie die Leitung der Versorgung einer va 50 bis 60 Personen starken englischen Dienststelle übernommen habe. Sie habe Zeit und Kraft Cunden, daneben noch zusätzlich eine Nähstube einzu-Dhten und zu leiten. Liese Stellung habe sie drei Jahre kleidet und erst bei Verlegung der Dienststelle nach Anfang 1949 mit Rücksicht auf ihr Gallenleiden fgegeben. Sie habe sich nach dem Zusammenbruch der na-
onalsozialistiscben Gewaltherrschaft beruflich in der-
lben Lage befunden, in der sie sich auch ohne die hier eh § 64 Abs. 1 BEG entschädigungsrechtiieh allein in tracht kommende Verfolgung befunden haben würde. Ihr lienleiden bestehe seit 1952. Es hätte auch ohne die
 rfolgung nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen •valtherrschaft fortbestanden und die Berufsfähigkeit : r Klägerin eingeschränkt. Es sei kein Anhalt dafür rhanden, daß die Klägerin ohne die Verfolgung länger rufsfähig geblieben wäre als bis zu dem Anfang des Jahres 49- Las Gallenleiden der Klägerin könne nach 1945 nicht. s Beschädigungsfolge, sondern müsse als schicksäls-ßiges Leiden angesehen werden. Unter diesen Umständen i nicht feotzustellen, daß die Klägerin einen über n Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherr-
haft hinausreichenden Schaden im beruflichempdr tkommen litten habe. Daher ende ihr Entschädigungszeitraum 8. Mai 1945-
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Der Entschädigungszeitraum für einen Schaden im beruflichen Fortkommen endet nicht schon dann, wenn die nationalsozialistischen Verfolgungen aufgehört haben und der Verfolgte jetzt ebenso wie ein Nichtverfolgter ungehindert Arbeitsverhältnisse eingeben kann. Das Gesetz berücksichtigt auch die Auswirkungen, die der zuvor erlittene Berufsschäden noch nach der Verfplgungszeit auf die wirtschaftliche Lage des Verfolgten hat. Der Entochä-digungszeitraum endet erst, wenn entweder gemäß § 75 BEG der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, oder nach § 9 Abs. 1 BEG, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, eine solche Tätigkeit aufzunehmen, oder nach $ 79 BEG in dem Zeitpunkt, in dem er tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist, oder schließlich nach § 9 Abs. 5 BEG in dem Zeitpunkt, von dem an; der spätere Schaden auch ohne die Verfolgung eingetreten wäre.
Die Klägerin ist nach dem Zusammenbruch einem Erwerb nachgegangeno Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob diese Tätigkeit ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bot.Ausreichend ist eine Lebensgrundlage nach § 75 Abs. 2 BEG, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Versorgung für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Hegel haben. Daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachhaltig eine solche Lebensführung ermöglicht, kann zweifelhaft sein, wenn zu erwarten ist, daß die Tätigkeit in kürzer Zeit wieder aufgegeben werden muß. Dabei kommt hier nicht nur das Alter und der Gesundheitszustand der Klägerin in Betracht; es wird auch zu prüfen sein, ob die Tätigkeit der Klägerin bei einer Besatzungsdienststelle ihrer Natur nach nur vorübergehender Natur war. Aus diesen Gründen
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n
n es fraglich sein, ob die von der Klägerin Übernommene igjceit ihr eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne § 75 BEG geboten hat.
Die Klägerin hat Anfang 1949 ihre Tätigkeit aufge-en* Sie ist seitdem nicht mehr erwerbstätig gewesen, rdurch könnte der Entschädigungszeitraum geendet haben, n dies geschehen ist, weil die Klägerin tatsächlich eitsunfähig war. Dafür, ob der BntSchädigungszeitraum diesem Grunde geendet hat, kommt es nicht darauf an, die Erv/erbsfäbigkeit der Klägerin mehr oder weniger lintracbtigt war. Entscheidend ist allein, ob die igerin auf Grund ihres körperlichen, gesundheitlichen seelischen Zustandes in ihrem früheren oder einem ucbv/ertigen Beruf tatsächlich keine Irwerbstätigkeit ir aüsüben konnte. Die Grundsätze des Sozialversicherungs-ihts sind hier* nicht anzuwenden {vgl. van Dam/Loos BEG ?9 Anm. 3). Irgendwelche Feststellungen Uber die tat-jhliche Arbeitsfähigkeit der Klägerin hat aas Berufungsricht nicht getroffen. Gegen eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit spricht der Umstand, daß der Sachverständige r die Klägerin nur eine allgemeine Minderung der Er-•bsfäbigkeit von 50 p angenommen hat. Darüber, ob die igerin es schuldhaft unterlassen hat, trotz noch vorhandener aeitsfäbigkeit über das 49* Lebensjahr hinaus erwerbe-fcig zu sein, ergibt das Berufungsurteil nichts.
•
Schließlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, der fcscbädigungsZeitraum hätte auch nach § 9 Abs. 5 BEG So Mai 1945 geendet»:Die Klägerin, wäre auch ohne die rfolgüng in diesem Zeitpunkt arbeitslos geworden und fcte sich von da an in derselben Lage befunden, in der e sich tatsächlich als Verfolgte befunden habe. Ohne e Verfolgung hätte die Klägerin, als sie nach Minden
 
gekommen sei, eine Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Dienst ausgeübt, die mit dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zwangsläufig ihr Ende gefunden haben würde. Sie würde daher auch ohne die in MflBP erneut begonnene Verfolgung bei Kriegsende arbeitslos geworden sein. Diese Ausführungen trägen die Entscheidung nicht. Denn das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte festgestellt, die den Schluß rechtfertigen könnten, eine von der Klägerin ohne die Verfolgung übernommene Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Dienst hätte zwangsläufig am 8. Mai 1945 ihr Ende gefunden. Dieser Schluß wäre nur gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Ermittlungen festgestellt hätte, daß, von Ausnahmen abgesehen, alle Personen, die mit ähnlicher Vorbildung wie die Klägerin in einem entsprechenden Alter während des Krieges eine Tätigkeit im Öffentlichen oder privaten Dienst in übernommen haben, mit dem Zusammenbruch arbeitslos geworden sind. '	.	^
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Die Kosten©ntScheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225
53 o 1 BJEGo
 jeher Kaske Johannsen Wilden Dr. Loewenheim