Sie hat eine weitere Entschädigung beantragt mit der Begründung, sie habe zusätzliche, durch die zugesprochene Entschädigung nicht abgegoltene Schäden dadurch erlitten, daß die Aufwendungen, die sie für das Chemie-Studium und ihre Lebenshaltung in den Studienjahren gehabt habe, sich als nutzlos erwiesen hätten, da sie das Studium aus rassischen Gründen habe abbrechen müssen, und daß sie in der Zeit des Studiums nicht eine andere, ihr einen Arbeitsverdienst erbringende Arbeit angenommen habe. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, daß bei nicht nachgeholter Ausbildung alle mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Schäden durch die nach § 118 Abs. 1 BEG geleistete Pauschalentschädigung abgegolten werden. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die unterbrochene, nicht nachgeholte Ausbildung regelmäßig Aufwendungen verursacht hat, die sich nachträglich im Hinblick auf den damit verfolgten Endzweck als nutzlos herausgestellt haben, und daß es sich dabei um eine typische Schadensfolge der Unterbrechung der Ausbildung handelt, wenn diese nicht nachgeholt wird. Die Ausführungen der Revision, daß eine Verfolgungsmaßnahme Schäden verschiedener Art herbeigeführt haben könne und dann Entschädigungsansprüche wegen mehrerer Schadensarten beständen, treffen an sich zu, sie gelten aber nicht, soweit es sich um Schäden handelt, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind. Die Vorschrift des § 118 BEG enthält eine Spezialregelung, die, wenn auch in erster Linie Ausbi1dungsschaden als Schäden im beruflichen Fortkommen bewertet werden, es ausschließt, im Zusammenhang mit der unterbrochenen Ausbildung weitere Schäden, insbesondere VermögensSchäden, geltend zu machen. Eine andere Entscheidung ist auch nicht geboten, wenn die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, zunächst die Absicht hatte, Medizin zu studieren, und nur wegen der den sogenannten jüdischen Mischlingen bei diesem Studium bereiteten Schwierigkeiten, also wegen des Verfolgungsdrucks, das Studium der Chemie ergriff. Reben der Pauschalentschädigung wegen unterbrochener, nicht nachgeholter Ausbildung können derartige durch die verfolgungsbedingte Wahl des Studiums entstandene Mehrkosten nicht verlangt werden.
IV ZR 233/61 2537 ICO oUr> Verkündet am 31 - Januar 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Marianne von D - Prozeßbevo Dr. ■^^^ht i g «PB, cBH^pstr. Klägerin und Revisionsklägerin; tsanwälte Dr.( gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 1961 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen - 2 Dt rJ Tatbestand: Me im Jahre 1919 geborene Klägerin hat eine jüdische Mutter. Sie begann im Jahre 1939 an der Universität in M( Chemie zu studieren, brach das Studium jedoch im Jahre 1943 wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung ab. Sie hat die unterbrochene Ausbildung nicht nachgeholt. Der Klägerin ist auf ihren Antrag von der Entschädigungs-behörde nach § 118 Abs. 1 BEG eine Entschädigung von 5.000 DM zuerkannt worden. "i ■ Sie hat eine weitere Entschädigung beantragt mit der Begründung, sie habe zusätzliche, durch die zugesprochene Entschädigung nicht abgegoltene Schäden dadurch erlitten, daß die Aufwendungen, die sie für das Chemie-Studium und ihre Lebenshaltung in den Studienjahren gehabt habe, sich als nutzlos erwiesen hätten, da sie das Studium aus rassischen Gründen habe abbrechen müssen, und daß sie in der Zeit des Studiums nicht eine andere, ihr einen Arbeitsverdienst erbringende Arbeit angenommen habe. Sie habe an Studiengeldern sowie Ausgaben für Fachbücher, Geräte und Chemikalien 1.748,35 HM und für Wohnung und Verpflegung in der Zeit des Studiums 10.500 HM aufgewendet. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 2.449,60 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.. Das beklagte L^nd beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Die Revision ist unbegründet. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, daß bei nicht nachgeholter Ausbildung alle mit der Ausbildung in Zusammenhang stehenden Schäden durch die nach § 118 Abs. 1 BEG geleistete Pauschalentschädigung abgegolten werden. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die unterbrochene, nicht nachgeholte Ausbildung regelmäßig Aufwendungen verursacht hat, die sich nachträglich im Hinblick auf den damit verfolgten Endzweck als nutzlos herausgestellt haben, und daß es sich dabei um eine typische Schadensfolge der Unterbrechung der Ausbildung handelt, wenn diese nicht nachgeholt wird. Es ist der Sinn der PauschalentSchädigung, wenn sie in § 118 Abs. 1 BEG auch nur als Ersatz für die fehlende Ausbildung bezeichnet wird, daß mit ihr alle im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Ausbildung entstandenen ideellen und materiellen Schäden einschließlich der Vermögensschaden und sonstigen Berufsschäden als ausgeglichen gelten sollen, wobei es genügt, daß ein nicht nur geringfügiger Schaden entstanden ist, während im übrigen ein meßbarer materieller Schaden nicht vorhanden zu sein braucht (Urteil des Senats RzW 1961, 507 Nr* 25). Eine dem § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG entsprechende Regelung, nach der unter bestimmten Voraussetzungen über die PauschalentSchädigung OÜjJ von 5«000 DM hinaus eine weitere Entschädigung geleistet wird, gilt bei nicht nachgeholter Ausbildung nicht. Die Ausführungen der Revision, daß eine Verfolgungsmaßnahme Schäden verschiedener Art herbeigeführt haben könne und dann Entschädigungsansprüche wegen mehrerer Schadensarten beständen, treffen an sich zu, sie gelten aber nicht, soweit es sich um Schäden handelt, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind. Die Vorschrift des § 118 BEG enthält eine Spezialregelung, die, wenn auch in erster Linie Ausbi1dungsschaden als Schäden im beruflichen Fortkommen bewertet werden, es ausschließt, im Zusammenhang mit der unterbrochenen Ausbildung weitere Schäden, insbesondere VermögensSchäden, geltend zu machen. Eine andere Entscheidung ist auch nicht geboten, wenn die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, zunächst die Absicht hatte, Medizin zu studieren, und nur wegen der den sogenannten jüdischen Mischlingen bei diesem Studium bereiteten Schwierigkeiten, also wegen des Verfolgungsdrucks, das Studium der Chemie ergriff. Selbst wenn ihr dadurch, daß sie bis zur Unterbrechung Chemie statt Medizin studierte, Mehraufwendungen von mehr als 500 HM entstanden sein sollten (§ 56 Abs. 1 Satz 4 BEG), würde sie über die ihr zuerkannte PauschalentSchädigung von 5.000 DM hinaus keine weitere Entschädigung beanspruchen können. Reben der Pauschalentschädigung wegen unterbrochener, nicht nachgeholter Ausbildung können derartige durch die verfolgungsbedingte Wahl des Studiums entstandene Mehrkosten nicht verlangt werden. Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Graf