Sie hat nach ihrer Darstellung für ihre Tätigkeit ein Taschengeld von rund 60 HM monatlich erhalten. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihre Tätigkeit im Haushalt ihrer Schwestern als die Ausübung eines nicht selbständigen Berufs anzusehen sei. Der Beklagte ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat den Anspruch der Klägerin durch den Bescheid vom 9. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9. September 1958 den Beklagten zu verurteilen, an sie aus Schaden im beruflichen Fortkommen Rente unter Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe im Sinne des BEG seit ihrer Arbeitsunfähigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 1958 an sie aus Schaden im beruflichen Fortkommen, und zwar aus unselbständiger Tätigkeit, eine Rente im Sinne des BEG unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 24. 1. Das Berufungsgericht geht bei) seiner Entscheidung davon aus, daß der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen deshalb nicht zustehe, weil sie durch ihre Tätigkeit in dem von ihr und ihren Geschwi- DV-BEG, wonach die tarifliche oder sonst übliche Vergütung für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe zugrunde zu legen ist, wenn der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zu dem Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen verhältnismäßig geringes Entgelt tätig war. Die Klägerin stand nicht zu der Gemeinschaft ihrer Geschwister in einem Abhängigkeitsverhältnis, sondern sie bildete zusammen mit ihren Geschwistern die Hausgemeinschaft. Wenn die Klägerin sich in der Führung ihres Haushalts auch weitgehend den Wünschen ihrer Geschwister angepaßt hat, so ändert dies doch nichts daran, daß die Geschwister ihr gegenüber ein auf einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis beruhendes Weisungsrecht nicht hatten. War die Klägerin aber nicht in einem privaten Dienstverhältnis tätig, so steht ihr auch ein Wenn auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs auf Grund der Vorschriften des BEG nicht gegeben sind, so ist der Senat gleichwohl der Auffassung, daß der Klägerin aus Billigkeits-gründen aus dem Härtefonds gemäß § 171 BEG eine lebenslängliche Rente als Beihilfe zu dem Lebensunterhalt gegeben werden sollte.
iv_zr_ 253/60 Verkündet an^^Februar 1961 dBl) Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 092 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Elisabeth Mal Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt 3)r BflHfr straße gegen das Land vertreten durch den Senator für Inneres, B( Platz Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt in Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter V/üstenberg, Wilden, Br.Loewenheim und Br.Graf für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urbeil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar I960 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen 2 'Tatbestand: Die am 22. Juli 1901 geborene Klägerin, die zu den Personen gehört, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der Rasse ausgesetzt waren, macht Ansprüche wegen Schadens im berufliehen Portkommen geltend. Nach ihren und den eidesstattlichen Versicherungen ihrer Schwester Paula geb. G^m^war die Klä~ gerin nach dem Besuch einer höheren Töchterschule in ihrem Geburtsort Schönlanke bei ihren Eltern im Haushalt tätig. Auch nach dem Tode ihrer Mutter widmete sie sich dieser Tätigkeit und versorgte neben ihrem Vater sechs Geschwi-ster (zwei Brüder und vier Schv/estern). Außer ihr war im Haushalt noch eine Hausangestellte beschäftigt. Im Jahre 1931 starb der Vater, und die Brüder gingen in der Folge-zeit aus dem Hause. Schließlich führte die Klägerin in Berlin den Haushalt ihrer Schv/estern Erna, Helene, Paula und Frieda, von denen bis zu dem Jahre 1936 Frieda und Erna auswander ten. Paula übernahm die bis dahin von Erna in derselben Y/ohnung betriebene Schneiderwerkstatt und war gleichzeitig Wohnungsinhaberin. Auch in dieser Zeit bis zur gemeinsamen Ausv/anderung im Jahre 1940 nach Montevideo führte die Klägerin den Haushalt weiter. Sie hat nach ihrer Darstellung für ihre Tätigkeit ein Taschengeld von rund 60 HM monatlich erhalten. Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung und gemeinsame Reisen seien für sie frei ge-wesen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ihre Tätigkeit im Haushalt ihrer Schwestern als die Ausübung eines nicht selbständigen Berufs anzusehen sei. Der Beklagte ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat den Anspruch der Klägerin durch den Bescheid vom 9. September 1958 abgelehnt. Gegen den ablehnenden Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben. Das Landgericht hat diese Klage durch sein Urteil vom 16.Oktober 1959 abgewiesen. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 9. September 1958 den Beklagten zu verurteilen, an sie aus Schaden im beruflichen Fortkommen Rente unter Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe im Sinne des BEG seit ihrer Arbeitsunfähigkeit zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 1958 an sie aus Schaden im beruflichen Fortkommen, und zwar aus unselbständiger Tätigkeit, eine Rente im Sinne des BEG unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 24. Februar I960 zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin in erster Linie ihren Hauptantrag weiter. Ihren Hilfsantrag hat sie dahin ergänzt, daß die monatliche Rente seit Beginn ihrer Arbeitsimfähigkeit, spätestens jedoch seit dem 1. Juni 1958, in Höhe von 600 DM und ab 1.April 1959 in Höhe von 630 DM monatlich zu zahlen sei. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurück-zuv/eisen. Entseheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht geht bei) seiner Entscheidung davon aus, daß der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen deshalb nicht zustehe, weil sie durch ihre Tätigkeit in dem von ihr und ihren Geschwi- 4 stern gemeinsam betriebenen Hausstand nicht in einem privaten Dienstverhältnis zu ihren Schv/estern gestanden habe. Diese Auffassung ist zutreffend. Sie trägt auch gegenüber den Angriffen der Revision das angefochtene Urteil. Dem privaten Dienstverhältnis im Sinne des § 87 Abs. 1 BEG ist die Unterordnung unter den Willen des Arbeitgebers eigentümlich. Aus diesem Grunde kann, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, eine Anspruchsberechtigung auch dann gegeben sein, wenn der Verfolgte im Betriebe seines Vaters oder seiner Eltern tätig gewesen ist. Dies ergibt sich unzweideutig auch aus der Regelung des § 30 Abs. 2 der 3. DV-BEG, wonach die tarifliche oder sonst übliche Vergütung für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe zugrunde zu legen ist, wenn der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zu dem Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen verhältnismäßig geringes Entgelt tätig war. Ein solcher Pall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin stand nicht zu der Gemeinschaft ihrer Geschwister in einem Abhängigkeitsverhältnis, sondern sie bildete zusammen mit ihren Geschwistern die Hausgemeinschaft. In dieser Gemeinschaft v/aren die einzelnen Familienmitglieder gleichberechtigt in verschiedenen Tätigkeitsbereichen tätig. Während die Geschwister der Klägerin ihrer beruflichen Tätigkeit in selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit außerhalb der häuslichen Gemeinschaft nachgingen, leitete die Klägerin - ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechend - unter Hilfe einer Hausangestellten den gemeinsam unterhaltenen Haushalt. In einer solchen Gemeinschaft fehlt es an einer Über- und Unterordnung, die Voraussetzung für die Annahme eines privaten Dienstverhältnisses ist. Wenn die Klägerin sich in der Führung ihres Haushalts auch weitgehend den Wünschen ihrer Geschwister angepaßt hat, so ändert dies doch nichts daran, daß die Geschwister ihr gegenüber ein auf einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis beruhendes Weisungsrecht nicht hatten. War die Klägerin aber nicht in einem privaten Dienstverhältnis tätig, so steht ihr auch ein Entschädigungsanspruch gemäß § 87 Abs. 1 BEG wegen der auf Gründen rassischer Verfolgung beruhenden vorzeitigen Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht zu. 2, Der Senat verkennt nicht, daß die Klägerin aus rassischen Verfolgungsgründen schwer geschädigt worden ist. Wenn auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs auf Grund der Vorschriften des BEG nicht gegeben sind, so ist der Senat gleichwohl der Auffassung, daß der Klägerin aus Billigkeits-gründen aus dem Härtefonds gemäß § 171 BEG eine lebenslängliche Rente als Beihilfe zu dem Lebensunterhalt gegeben werden sollte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Ascher Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf