- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 22* Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Rechtlich zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Gegenstand des Vermächtnisses in dem Erbvertrag entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien genügend bestimmt sei und daß die Anfechtung des Erbvertrags schon deswegen nicht durchgreife, weil die Frist nicht gewahrt sei o Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Erblasserin in dem Erbvertrag eine dahingehende Erklärung abgegeben habe. Bas Berufungsgericht führt sodann aus, daß die "Vermutung des § 2269 Abs.2 BGB", die übrigens auch nur im Zweifel gelte, hier nicht zur Anwendung komme, das habe der Bundesgerichtshof in dem in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt, dem schließe sich das Berufungsgericht an. Das Berufungsgericht meint, im Hinblick:auf den Wortlaut der in dem Erbvertrag getroffenen Bestimmung müsse dann der "klipp und klare” Beweis erbracht werden, daß die Vertragsparteien sich darunter etwas anderes, als der Wortlaut besagt, gedacht und erkennbar auch verstanden haben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dieser Beweis, soweit es sich um die Erblasserin und den Kläger und seine Ehefrau handele, nicht geführt sei. Das Berufungsgericht stellt fest, daß auch der Erblasser beim Abschluß des Erbvertrags von dem Gedanken beherrscht gewesen sei, der Kläger und seine Ehefrau sollten das Grundstück als ein von seiner Ehefrau, der Erblasserin, ausgesetztes Vermächtnis erhalten. Es hat sich nicht feststellen lassen, daß der Notar mit allen bei dem Vertragsschluß Beteiligten erörtert hat, was die von ihm formulierten Bestimmungen nach seiner Meinung rechtlich zu bedeuten hätten. gericht zutreffend angenommen hat, nicht entscheidend darauf an, was der die Verfügung beurkundende Notar sich bei der von ihm gefaßten Bestimmung gedacht hat, sondern darauf, wie die Personen, die die Erklärung abgegeben haben, diese verstanden haben und wie sie von den Empfängern dieser Erklärung verstanden worden ist. Außerdem wollten die Erblasser nach den bisher getroffenen Feststellungen dem Kläger und seiner Ehefrau durch die Zuwendung dafür danken, daß sie die Erblasserin während deren Krankheit zeitweilig bei sich verpflegt hatten, und sie wollten damit den Kläger und seine Ehefrau auch wegen der Höhe der von ihnen zu zahlenden Pacht beruhigen. Der Beweis ist schon dann nicht geführt, wenn es zweifelhaft bleibt, ob es sich um ein Vermächtnis der Erblasserin oder um ein solches des Längstlebenden, des Ehemanns und Erblassers, handelt. Bei ihrer Auslegung ist auch die Lebenserfahrung, insbesondere der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, auf dem die Bestimmung des § 2269 Abs. 2 BGB beruht. Diese Annahme entspricht nach der Vorstellung des Gesetzgebers in so weitem Umfang der Lebenserfahrung, daß er in § 2269 Abs. 2 BGB bestimmte, wenn sich nicht feststellen lasse, wie eine solche Bestimmung gemeint gewesen sei, solle sie in diesem Sinne gelten. Derjenige, der für sich Rechte aus einer solchen Bestimmung herleitet, weil er sie im Sinne des § 2269 Abs. 2 BGB auslegt, hat daher mit einer darauf zielenden Klage selbst dann Erfolg, wenn sich nicht feststellen läßt, v/ie die Bestimmung von den Erblassern gemeint gewesen ist. Diese der Bestimmung des § 2269 Abs. 2 BGB zugrunde liegende Lebenserfahrung muß naturgemäß auch beachtet werden, wenn eine Klage auf eine solche nach ihrem V/ortlaut nicht eindeutige letztwillige Verfügung gestützt wird und der Kläger sein Recht daraus herleitet, daß sie von den Erblassern anders als im Sinne des § 2269 Abs. 2 BGB gemeint gewesen sei. Der beweispflichtige Kläger muß dann, damit die Verfügung in seinem Sinne ausgelegt werden kann, Umstände nachweisen, die diesem Erfahrungssatz widersprechen und aus denen sich ergibt, daß er in dem zu entscheidenden Palle nicht durchgreift. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß es bei der von ihm vorgenommenen Auslegung des Erbvertrags diese Grundsätze beachtet hat und sich insbesondere des erörterten Erfahrungssatzes und seiner Tragweite bewußt gewesen ist. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und welche Umstände vorliegen, die dafür sprechen können, daß der Erbvertrag entgegen der Lebenserfahrung nicht im Sinne des § 2269 Abs. 2 BGB auszulegen sei. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob das Gefühl der Dankbarkeit, das die Erblasserin gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau hegte, so stark war, daß sie um deswillen die erbrechtliche Stellung ihres Ehemanns erheblich einengen wollte. Auch die Tatsache, daß das Grundstück der Erblasserin und das Geschäft dem Erblasser gehörte, braucht nicht der Grund für diese Fassung ihrer Erklärung gewesen zu sein« Wären sie das gewesen, dann wäre weiter zu prüfen, ob es nicht, falls das Vermächtnis nicht im Sinne des § 2269 Abs. 2 BGB gemeint war, vielleicht nahe gelegen hätte, daß jeder Ehegatte eine besondere Erklärung über den von ihm vermachten Gegenstand abgegeben hätte.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 243.0 097 BGB § 2269 § 2269 Abs. 2 BGB beruht auf einer Lebenserfahrung. Diese Erfahrung ist zu berücksichtigen» wenn zu entscheiden ist» ob der beweispflichtige Kläger den Beweis dafür erbracht hat, daß ein unter den wirklichen oder irrtümlich angenommenen Voraussetzungen des § 2269 Abs. 1 BGB angeordnetes Vermächtnis, das nach dem Tode des überlebenden erfüllt werden soll, unter den Erblassern anders gewollt ist, als es nach § 2269 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen ist. BGH, ürt. v. 29. Juni I960 - XV ZB 233/59 - OLG Oldenburg LG Oldenburg IV Zfi 233/59 Verkündet pjn 29. Juni I960 I, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau £■ geb. RjBl in 0| Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann B^Bstraße M Sch in AI Kläger und Reviaionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 22* Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Bas Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13* Juli 1959 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf das in dieser Sache ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 195.8 IV ZK 328/57 Bezug genommen. Der Kläger hat in der nach der Zurückverweisung erfolg ten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seinen bis dahin gestellten Berufungsantrag weiter verfolgt. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzu-v/eisen. Sie hat weiter behauptet, der Notar, der den Erbvertrag beurkundet habe, habe beiden Erblassern erklärt, beide auch der Längstlebende von ihnen, könnte das Grundstück trotz des Erbvertrags veräußern, wenn sie oder der Längstlebende in Not geraten würden. In diesem Sinne habe sich der Erblasser auch Dritten gegenüber stets geäußert. Die Pacht für das Grundstück sei von vornherein auf 250 DM monatlich festgesetzt worden. Der Kläger habe zwar Uber die Höhe der Pacht gejammert. Die Erblasser hätten ihm, um ihn zu beruhigen, gesagt, er bekomme ja später einmal das Haus. Die Beklagte hat vorsorglich das von der Erblasserin in dem Erbvertrag ausgesetzte Vermächtnis wegen Irrtums der Erblasserin angefochten. Sie hat ferner vorgetragen, das Vermächtnis sei unwirksam, da sein Gegenstand in dem Erbvertrag nicht eindeutig bezeichnet sei. Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat wiederum der Berufung statt-gegeben und nach dem Klagantrag erkannt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Rechtlich zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Gegenstand des Vermächtnisses in dem Erbvertrag entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien genügend bestimmt sei und daß die Anfechtung des Erbvertrags schon deswegen nicht durchgreife, weil die Frist nicht gewahrt sei o Das Berufungsgericht hat sodann wiederum festgestellt, daß das umstrittene Grundstück dem Kläger von der Erblasserin vermacht worden sei. Dieses Vermächtnis sei dem Kläger mit deren Tod angefallen. Rur die Fälligkeit des Vermach tnisanspruchs sei bis zu dem Tode des Erblassers hinausgeschoben gewesen. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß die Erblasserin in dem Erbvertrag eine dahingehende Erklärung abgegeben habe. Bas Berufungsgericht führt sodann aus, daß die "Vermutung des § 2269 Abs.2 BGB", die übrigens auch nur im Zweifel gelte, hier nicht zur Anwendung komme, das habe der Bundesgerichtshof in dem in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt, dem schließe sich das Berufungsgericht an. Das Berufungsgericht prüft sodann, ob die Anordnung des Vermächtnisses dennoch im Sinne eines von dem Längstlebenden ausgesetzten Vermächtnisses, das erst bei dessen Tod habe anfallen sollen, auszulegen sei. Das Berufungsgericht meint, im Hinblick:auf den Wortlaut der in dem Erbvertrag getroffenen Bestimmung müsse dann der "klipp und klare” Beweis erbracht werden, daß die Vertragsparteien sich darunter etwas anderes, als der Wortlaut besagt, gedacht und erkennbar auch verstanden haben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dieser Beweis, soweit es sich um die Erblasserin und den Kläger und seine Ehefrau handele, nicht geführt sei. Damit sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Rechtsstreit noch nicht entschieden, sondern es sei nun noch zu prüfen, was der Wille des Erblassers gewesen sei, ob er dem zugestimmt habe, daß seine Frau allein Vermächtnisgeberin oder doch wenigstens auch Vermächtnisgeberin gewesen sei, mithin der Vermächtnisgegenstand zu ihrem Nachlaß gehört habe. Das Berufungsgericht stellt fest, daß auch der Erblasser beim Abschluß des Erbvertrags von dem Gedanken beherrscht gewesen sei, der Kläger und seine Ehefrau sollten das Grundstück als ein von seiner Ehefrau, der Erblasserin, ausgesetztes Vermächtnis erhalten. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die im einzelnen von der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen durchgreifen; denn das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil .die Gründe des Urteils nicht erkennen lassen, ob.das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung der hier zu beachtenden allgemeinen Auslegungsregeln bewußt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat die hier für die Auslegung - in Betracht kommenden Tatsachen und allgemeinen Auslegungsregeln nicht, wie es geschehen muß, zusammen und als etwas Einheitliches gewürdigt, sondern sie jede für sich und nach einander untersucht. Dieses Verfahren gewährleistet nicht, daß jedem Umstand und allen Auslegungsregeln das ihnen eige ne Gewicht für die Entscheidung wirklich zukommt. Das Berufungsgericht hat auch, wie die Ausführungen auf S. 22 der Urteilsausfertigung ergeben, den Wortlaut des Testaments eine zu große Bedeutung eingeräumt. Dieser war nicht eindeutig. In den folgenden Ausführungen auf S. 23 der Urteils ausfertigung hat das Berufungsgericht selbst zutreffend bemerkt, der Notar habe durch die von ihm gewählte Formulierung "die Unklarheit geschaffen". Der Erbvertrag ist in dem hier zu entscheidenden Fall auf eine besondere Weise zustandegekommen. Dieser Umstand darf bei der Auslegung der in ihm getroffenen Bestimmungen nicht außer acht gelassen werden. Er ist von dem beurkundenden Notar formuliert worden. Es hat sich nicht feststellen lassen, daß der Notar mit allen bei dem Vertragsschluß Beteiligten erörtert hat, was die von ihm formulierten Bestimmungen nach seiner Meinung rechtlich zu bedeuten hätten. Es steht fest, daß der Notar irrtümlich annahm, die Erblasser hätten zuvor schon ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben eingesetzt hätten. Auch die Erblasser waren dieser Meinung. Der Notar wollte die Bestimmung in dem Erbvertrag so fassen, daß es sich dabei um ein Vermächtnis des Längstlebenden handele. Es ist nicht zu verkennen, daß die von ihm gewählte Fassung wenig glücklich ist und diesen Gedanken nicht zweifelsfrei ausdrückt. Für die Auslegung kommt es, wie auch das Berufungs gericht zutreffend angenommen hat, nicht entscheidend darauf an, was der die Verfügung beurkundende Notar sich bei der von ihm gefaßten Bestimmung gedacht hat, sondern darauf, wie die Personen, die die Erklärung abgegeben haben, diese verstanden haben und wie sie von den Empfängern dieser Erklärung verstanden worden ist. Es ist zu beachten, daß dem Kläger und seiner Ehefrau das Grundstück und das Geschäft vermacht werden sollte, daß jenes der Erblasserin und dieses dem Erblasser gehörte. Grundstück und Geschäft sollten nach dem Willen der Erblasser zusammenbleiben. Sie sollten ein einheitliches Schicksal haben, damit der Firmenname mit dem Grundstück verbunden bliebe. Außerdem wollten die Erblasser nach den bisher getroffenen Feststellungen dem Kläger und seiner Ehefrau durch die Zuwendung dafür danken, daß sie die Erblasserin während deren Krankheit zeitweilig bei sich verpflegt hatten, und sie wollten damit den Kläger und seine Ehefrau auch wegen der Höhe der von ihnen zu zahlenden Pacht beruhigen. Schließlich ist auch der allgemeine Erfahrungssatz, auf dem die Bestimmung des § 2269 Abs. 2 BGB beruht, zu beachten. Der Kläger muß beweisen, daß das vermachte Grundstück ihm allein von der Erblasserin, zugewandt worden ist. Wenn er diesen Beweis nicht führen kann, kann er mit der Klage, sofern sie auf diese Behauptung gestützt wird, nicht durchdringen. Der Beweis ist schon dann nicht geführt, wenn es zweifelhaft bleibt, ob es sich um ein Vermächtnis der Erblasserin oder um ein solches des Längstlebenden, des Ehemanns und Erblassers, handelt. Es kommt also hier nicht darauf an, ob § 2269 Abs. 2 BGB unmittelbar oder entsprechend anzuwenden ist. Die Entscheidung der Frage, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, hängt da- von ab, wie die letztwillige Verfügung auszulegen ist. Bei ihrer Auslegung ist auch die Lebenserfahrung, insbesondere der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, auf dem die Bestimmung des § 2269 Abs. 2 BGB beruht. Ihrer Passung liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daß Eheleute, wenn sie sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und ein Vermächtnis anordnen, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, in aller Regel wollen, daß dieses Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des überlebenden anfallen soll. Diese Annahme entspricht nach der Vorstellung des Gesetzgebers in so weitem Umfang der Lebenserfahrung, daß er in § 2269 Abs. 2 BGB bestimmte, wenn sich nicht feststellen lasse, wie eine solche Bestimmung gemeint gewesen sei, solle sie in diesem Sinne gelten. Derjenige, der für sich Rechte aus einer solchen Bestimmung herleitet, weil er sie im Sinne des § 2269 Abs. 2 BGB auslegt, hat daher mit einer darauf zielenden Klage selbst dann Erfolg, wenn sich nicht feststellen läßt, v/ie die Bestimmung von den Erblassern gemeint gewesen ist. Er unterliegt damit nur dann, wenn feststeht, daß die Erblasser die Bestimmung in einem anderen als dem in § 2269 Abs. 2 BGB ausgedrückten Sinne gewollt haben. Diese der Bestimmung des § 2269 Abs. 2 BGB zugrunde liegende Lebenserfahrung muß naturgemäß auch beachtet werden, wenn eine Klage auf eine solche nach ihrem V/ortlaut nicht eindeutige letztwillige Verfügung gestützt wird und der Kläger sein Recht daraus herleitet, daß sie von den Erblassern anders als im Sinne des § 2269 Abs. 2 BGB gemeint gewesen sei. Der beweispflichtige Kläger muß dann, damit die Verfügung in seinem Sinne ausgelegt werden kann, Umstände nachweisen, die diesem Erfahrungssatz widersprechen und aus denen sich ergibt, daß er in dem zu entscheidenden Palle nicht durchgreift. Das gilt auch für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit, obwohl die Erblasser kein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt hatten, errichtet hatten. Für die Frage, ob von der dem § 2269 Abs. 2 BGB zugrunde liegenden Erfahrung ausgegangen werden kann, kommt es nicht auf die wirkliche Rechtslage, sondern darauf an, welche Vorstellungen die Parteien sich von der Rechtslage gemacht haben. Denn diese Vorstellungen können allein für ihre Willensbildung bestimmend gewesen sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß es bei der von ihm vorgenommenen Auslegung des Erbvertrags diese Grundsätze beachtet hat und sich insbesondere des erörterten Erfahrungssatzes und seiner Tragweite bewußt gewesen ist. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, damit der Sachverhalt unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten einheitlich neu gewürdigt werden kann. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und welche Umstände vorliegen, die dafür sprechen können, daß der Erbvertrag entgegen der Lebenserfahrung nicht im Sinne des § 2269 Abs. 2 BGB auszulegen sei. Dabei wird auch zu erwägen sein, ob das Gefühl der Dankbarkeit, das die Erblasserin gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau hegte, so stark war, daß sie um deswillen die erbrechtliche Stellung ihres Ehemanns erheblich einengen wollte. In diesem Zusammenhang wird auch das Interesse zu -berücksichtigen sein, das die Erblasserin daran hatte, daß das Grundstück und das Geschäft dasselbe rechtliche Schicksal hatten, damit der Name ihrer Eltern durch das Geschäft mit dem Grundstück verbunden blieben. Der Umstand, daß die Erblasser die Bestimmung über das Vermächtnis mit den V.orten "wir, die . • «> Eheleute B. vermachen ..." haben beginnen lassen, ist gleichfalls zu würdigen. Es wird zu prüfen sein, warum die Erblasser ihren Willen mit diesen Worten ausdrückten. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen rechtlichen Erwägungen der Notar diese Fassung für notwendig oder zweckmäßig hielt. Der Umstand, daß die Erblasser glaubten, zuvor ein gemeinschaftliches Testament errichtet zu haben, durch das sie sich vielleicht gebunden, hielten, braucht sie nicht unbedingt veranlaßt zu haben, ihren Willen in dieser Weise auszudrücken. Um diese vermeintliche Bindung zu beseitigen, hätte es genügt, daß die Ehefrau und Erblasserin das Vermächtnis anordnete und der Ehemann und Erblasser dazu seine Zustimmung erteilte. Auch die Tatsache, daß das Grundstück der Erblasserin und das Geschäft dem Erblasser gehörte, braucht nicht der Grund für diese Fassung ihrer Erklärung gewesen zu sein« Es ist zu prüfen, ob das Geschäft überhaupt einen nennenswerten Vermögenswert darstellte, so daß die Eigentumsverhältnisse für die Fassung der Erklärung wesentlich gewesen sein können. Wären sie das gewesen, dann wäre weiter zu prüfen, ob es nicht, falls das Vermächtnis nicht im Sinne des § 2269 Abs. 2 BGB gemeint war, vielleicht nahe gelegen hätte, daß jeder Ehegatte eine besondere Erklärung über den von ihm vermachten Gegenstand abgegeben hätte. Es ist auch zu erwägen, ob der Umstand, daß das Vermächtnis durch eine gemeinsame Erklärung angeordnet ist, nicht darauf hindeutet, daß es ein Vermächtnis des Mannes oder der Frau sein sollte, je nachdem, wer der Längstlebende sein würde» Baske Johannsen Wüstenberg Wilden Dr.Loewenheim