hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 290 April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Wilden für Hecht erkannt; hielt er sich bis zu dem Waffenstillstand versteckt Der Kläger fordert die Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG« Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnto Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage führte zur Verurteilung des beklagten Landes« Das Landgericht hat in der Flucht des Klägers nach eine Auswanderung im Sinne der genannten Vorschrift gesehen, weil Wien nicht innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31« Dezember 1937 gelegen habe, die politischen Verhältnisse in Österreich für die Verfolgten auch weit erträglicher ge- N wesen seien« Nach Ansicht des Landgerichts ist der Kläger auch erst nach dem 8« Mai 1945.in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt, weil sein illegales Leben in Schleswig-Holstein vor diesem Zeitpunkt nicht als Wohn-, sitz- oder Aufenthaltsnahme angesehen werden könne« 1* Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 141 BEG richtig angewandte Der Anspruch des Klägers auf Soforthilfe scheitert daran, daß seine Flucht von nac^- 2« Nach diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat § 141 BEG ständig angewandt und daher entschieden, daß die Flucht einer verfolgten Jüdin nach Straßburg im Jahre 1943 nicht als Auswanderung anzusehen ist (RzW 1958, 323 Nr« 65)« Das gleiche gilt für eine Flucht nach Metz (RzW 1958, 407 Nr. 28)0 In diesen beiden Fällen fehlt es überdies an dem Willen, sich im Ausland niederzulassen« Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen kann auch der Kläger einen solchen Willen nicht gehabt haben« Diese Rechtsprechung entspricht auch dem Zweck der vom Bunde stags aus schuß für Wiedergutmachung in das Gesetz ein-» gefügten Vorschrift« Danach soll die Soforthilfe den Rückwanderern den Aufbau einer neuen Daseinsgrundläge erleichtern« Daneben soll sie den verfolgten Emigranten einen Anreiz geben, aus dem Auslande in die Bundesrepublik zurückzukehren (vgl« van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm« 1 zu § 141 BEG)o Dieser Zweck der Vorschrift setzt daher ebenfalls ein Verlassen des Staatsgebiets voraus« Ein bloßer Ortswechsel innerhalb des damaligen Reichsgebiets genügt nicht, um das Merkmal der Auswanderung zu erfüllen, auch dann nicht, wenn er mit dem Verlust der Daseinsgrundlage am bisherigen Wohnort verbunden ist« Die Ausführungen der Revision lassen diesen Zweck der Soforthilfe außer acht« Im übrigen würde die von ihr vertretene Ansicht darauf hinauslaufen, in den meisten Fällen eines Ortswechsels von Verfolgten innerhalb des Reichsgebiets eine Auswanderung zu sehen«, Mit dieser Ansicht kann die Revision daher nicht durchdringen«
2544 072 V IV ZH.253/58 Verkündet am 6o Mai 1959 ^fivorMV> Justizangestellter 3^8 Urkundsbeamter der (Jeschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit in W< des Hechtsanwalts Er* Walter T EjBNtr« 0, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmachtigter; Rechtsanwalt gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Grartenstr«, 7, Beklagten und Revisionsheklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Br. - hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 290 April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Wilden für Hecht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23» April 1958 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfreiQ Von Hechts wegen 2 Tatbestand2 Der Kläger ist seit 1925 als Rechtsanwalt in H( bugelassen« Während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft wurde er als Jude verfolgt0 Am 29o April 1941 verurteilte ihn das Landgericht Hamburg zu einer Gefängnisstrafe von 5 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 100 RM, weil er rU»a« eine Reihe solcher StrafVorschriften verletzt hatte, die zu dem Schutze der gegen die Juden gerichteten Gesetzgebung geschaffen worden waren» Nachdem er etwa 1 1/4 Jahre in Strafhaft verbracht hatte, wurde er im August 1942 be-. erlaubt» Noch ehe der Urlaub abgelaufen war, betrieb die Gestapo die Verhaftung des Klägers« Um der Vollstreckung eines Haftbefehls zu entgehen, floh er Uber Süddeutschland nach mp. Dort lebte er vom Mai 1943 bis März 1945 mit ' falschen Ausweispapieren unter falschem Namen« Vor den anruckenden Russen verließ er Wien im Marz 1945 und kehrte . in die Nähe von Hpppp zurück« In WepPP tn Hol . hielt er sich bis zu dem Waffenstillstand versteckt Der Kläger fordert die Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG« Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnto Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage führte zur Verurteilung des beklagten Landes« Das Landgericht hat in der Flucht des Klägers nach eine Auswanderung im Sinne der genannten Vorschrift gesehen, weil Wien nicht innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31« Dezember 1937 gelegen habe, die politischen Verhältnisse in Österreich für die Verfolgten auch weit erträglicher ge- N wesen seien« Nach Ansicht des Landgerichts ist der Kläger auch erst nach dem 8« Mai 1945.in das Gebiet der Bundesrepublik zurückgekehrt, weil sein illegales Leben in Schleswig-Holstein vor diesem Zeitpunkt nicht als Wohn-, sitz- oder Aufenthaltsnahme angesehen werden könne« Das beklagte Land hat dieses Urteil mit der Berufung angefochteno Daraufhin wurde die Klage abgewiesen«, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger wiederum erreichen, daß.ihm die Soforthilfe gewährt wird» Das beklagte Land hat gebeten, das Rechtsmittel zurückzuweisen <, Ent s che i dungsgründ e g w«i»Mr mm mmmm mmmm ■wimUMiBhii «mm»«m« Die Revision ist unbegründete 4» 1* Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 141 BEG richtig angewandte Der Anspruch des Klägers auf Soforthilfe scheitert daran, daß seine Flucht von nac^- keine Auswanderung im Sinne der genannten Bestimmung darstellt c Der erkennende Senat hat diesen Begriff nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und im Einklang mit dem Schrifttum zu dem Entschädigungsrecht so ausgelegt, daß dazu das Verlassen des deutschen Staatsgebiets gehört0 Der Verfolgte wandert also nur dann aus, wenn er unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes das deutsche Staatsgebiet mit dem Willen verläßt, sich im Auslande niederzulassen« Was als Ausland anzusehen ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Ortswechsel stattfindet« Entgegen der Ansicht der Revision sind die Grenzen des Deutschen Reiches vom Stande des 31o Dezember 1937 nicht maßgebend, sondern die Grenzen im Zeitpunkt der Auswanderung« Es kam;den::Verfolgten darauf an, sich ins Ausland zu begeben, um dort frei vom Verfolgungsdruck leben zu können (ebenso; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm« 10 zu § 141 BEG$ Blessin/ Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 20 Aufl„ Anm«, 16 zu § 4 BEG$ Zorn, Der Begriff der Auswanderung im Entschädigungsrecht, RzW 1958, 201 ff)* 4 - 2« Nach diesen Grundsätzen hat der erkennende Senat § 141 BEG ständig angewandt und daher entschieden, daß die Flucht einer verfolgten Jüdin nach Straßburg im Jahre 1943 nicht als Auswanderung anzusehen ist (RzW 1958, 323 Nr« 65)« Das gleiche gilt für eine Flucht nach Metz (RzW 1958, 407 Nr. 28)0 In diesen beiden Fällen fehlt es überdies an dem Willen, sich im Ausland niederzulassen« Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen kann auch der Kläger einen solchen Willen nicht gehabt haben« Diese Rechtsprechung entspricht auch dem Zweck der vom Bunde stags aus schuß für Wiedergutmachung in das Gesetz ein-» gefügten Vorschrift« Danach soll die Soforthilfe den Rückwanderern den Aufbau einer neuen Daseinsgrundläge erleichtern« Daneben soll sie den verfolgten Emigranten einen Anreiz geben, aus dem Auslande in die Bundesrepublik zurückzukehren (vgl« van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, Anm« 1 zu § 141 BEG)o Dieser Zweck der Vorschrift setzt daher ebenfalls ein Verlassen des Staatsgebiets voraus« Ein bloßer Ortswechsel innerhalb des damaligen Reichsgebiets genügt nicht, um das Merkmal der Auswanderung zu erfüllen, auch dann nicht, wenn er mit dem Verlust der Daseinsgrundlage am bisherigen Wohnort verbunden ist« Die Ausführungen der Revision lassen diesen Zweck der Soforthilfe außer acht« Im übrigen würde die von ihr vertretene Ansicht darauf hinauslaufen, in den meisten Fällen eines Ortswechsels von Verfolgten innerhalb des Reichsgebiets eine Auswanderung zu sehen«, Mit dieser Ansicht kann die Revision daher nicht durchdringen« 5 3c Das Rechtsmittel mußte daher mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs«, 1, 209 Abso 1 BEGy § 97 Abso 1 ZPO zurückgewiesen werden«, Ascher Raske Johanns en Maa ß Wilden