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BGH · IV ZR 233/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 233/55

BEG § 21 Rechtssatz: Eine Zahlung, die ohne Rechtsgrund einem Verfolgten von einer Dienststelle der NSDAP auferlegt wurde, ist eine Sonderabgabe im Sinne des § 21 BEG* Gesetz: ZPO § 308 Rechtssatzs Hat das Gericht des ersten Rechtszuges einem Kläger mehr zugesprochen, als dieser im ersten Rechtszug verlangt hat, so wird ein darin liegender Verstoß gegenstandslos, wenn der Kläger im Berufungsrechtszuge den Antrag auf Zurückweisung der Berufung stellt * Dezember 1937 aufgehalten hat und nur in ihrem dort belegenen Vermögen geschädigt worden ist« Ebenso ist § 22 BEG nicht anwendbar, da die 3000,- RM nicht auf Grund einer Verurteilung der Klägerin gezahlt oder beigetrieben worden sind« Für eine Entschädigung kann somit nur die Bestimmung des § 21 BEG in Betracht kommen. Nach dieser Bestimmung hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sondernbgaben, die ihm durch Verfolgungsmaßnahraen oder durch Rechtsvorschriften« die aus Verfolgungsgründen erlassen wurden, auferlegt worden sind« Es begründet dies damit, daß es sich bei der Zahlung der 3000,- RH um eine Buße gehandelt habe, die von einer mit Obrigkeitsgewalt ausgestatteten Parteistelle aus Verfolgungsgründen verlangt worden sei. Eine Zahlung, die einem Staatsbürger von einem Träger der öffentlichen Gewalt ohne gesetzliche Grundlage oder unter Mißbrauch der Amtsbefugnisse aus einem besonderen Anlaß abverlangt würde, sei keine Abgabe, § 21 Abs 1 BEG erfasse einmal nur solche Abgaben, die durch Rechtsvorschriften auferlegt worden seien, die aus Verfolgungsgründen erlassen wurden, wie z.B. die Judenvermögens-, die Sozialausgleichs- und die Auswandererabgabe und sodann nur Abgaben, zu deren Entrichtung sämtliche Staatsbürger verpflichtet gewesen wären, auf die der generell geregelte Tatbestand zugetroffen habe, die aber im Einzelfall nur deshalb erhoben worden seien, weil der Verfolgte infolge der Verfolgung den gesetzlichen Tatbestand erfüllte, wie zPB„ bei der Reichsfluchtsteuer* La nicht ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber des BEG den Xreis der zu entschädigenden Sonderabgaben enger als das US-EG hat ziehen wollen, im Gegenteil auf Grund des mit dem Staate Israel geschlossenen Abkommens und auf Grund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen anzunehmen ist, daß die Rechtslage nicht ungünstiger gestaltet werden sollte, als wie sie nach dem US-EG war, kann nicht angenommen werden, daß § 21 BEG nur Sonderabgaben erfassen will, die auf Grund einer gesetzlichen Vorsöhrift erhoben wurden. Es würde auch unverständlich sein, einen Verfolgten für Sonderabgaben', die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erhoben wurden, zu entschädigen, ihm aber eine Entschädigung zu versagen, wenn die Sonderafegabe ohne eine solche Bestimmung erpreßt worden ist» Es kann sich daher nur fragen, ob eine Zahlung, wie sie die Kreisleitung der HSDAP von der Klägerin verlangt hat, als eine "Abgabe” im Sinne des § 21 Abs 1 BEG anzusehen ist» Schon nach dem Begriff der Abgabe, wie er sich in der Rechtslehre entwickelt hat, und nach dem hierunter alle Leistungen des einzelnen Staatsbürgers zu verstehen sind, die diesem zur Erzielung von Einkünften für eine mit Öffentlichen Hoheitsbefugnissen ausgestattete Körperschaft auferlegt werden, ohne daß sie in einem echten Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung stehen (vgl hierzu Wrzeszinski im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft Bd I S 9 f sowie Blessin-Wilden S 186 Anm 1 und 5 zu § 21 BEG), wird man die Leistung der Klägerin als Abgabe ansehen können, Denn eine Buße im Sinne des Strafrechts, die etwa nicht zur Erzielung von Einkünften auferlegt sein könnte, liegt nicht vor, da der Kreisleitung der Klägerin gegenüber eine Strafgewalt nicht zustand, Vor allem ist aber bei der Auslegung des § 21 BEG und des dort verwendeten Eegriffs der Sonderabgabe, der, wie erwähnt, aus § 19 US-EG entnommen ist, der Zweck zu berücksichtigen, der mit den Bestimmungen der § 21 und 22 BEG verfolgt wird» Dieser geht dahin, den Verfolgten für finanzielle Sonderopfer zu entschädigen, die ihm aus Verfolgungsgründen durch Maßnahmen solcher Personen oder Stellen auferlegt worden sind, die mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet waren* Um ein solches Sonderopfer hat es sich aber nach den PestStellungen des Berufungsgerichts bei der Zahlung der Klägerin gehandelt o Die Tatsachengerichte haben daher zutreffend der Klägerin eine Entschädigung auf Grund des § 21 BEG zugebilligt* III* Die Revision glaubt ferner, die Höhe der der Klägerin zugesproehenen Summe beanstanden zu können, weil die Klägerin im ersten Rechtszug lediglich die Zahlung eines Betrages von 300,- DM verlangt, das Landgericht ihr jedoch einen Betrag von 600,- DM zugesprochen habe* Damit habe es gegen den § 308 ZPO verstoßen, ein Verstoß, der von Amts wegen zu berücksichtigen sei* Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den § 308 ZPO verletzt hat* Denn auf jeden Pall ist ein etwaiger Verstoß dadurch gegenstandslos geworden, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Antrag gestellt hat, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen* Damit hat sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 600,- DM begehrt, so daß das Berufungsgericht zu Recht über diesen Betrag entschieden hat (vgl hierzu auch RGZ 157, 23 sowie Stein-Jonas~Schönke Anm I 1 c zu § 308 ZPO und Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozeßrechts S 600 zu § 129 I 2)*

Zitierte Normen: § 22 BEG § 308 ZPO
betragenEntschädigungGrundBEGZahlungBestimmungLeistungVerfolgungsgründenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? BEG § 21
Rechtssatz: Eine Zahlung, die ohne Rechtsgrund einem Verfolgten von einer Dienststelle der NSDAP auferlegt wurde, ist eine Sonderabgabe im Sinne des § 21 BEG*
Gesetz:	ZPO	§ 308
Rechtssatzs Hat das Gericht des ersten Rechtszuges einem Kläger mehr zugesprochen, als dieser im ersten Rechtszug verlangt hat, so wird ein darin liegender Verstoß gegenstandslos, wenn der Kläger im Berufungsrechtszuge den Antrag auf Zurückweisung der Berufung stellt *
Aktenzeichens IV ZR 233/55
Urteil des BGH vom 30* November 1955	QBG	München

IV ZR 253/55
Verkündet am 30, November 1955 Schorm, Justizangest® als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Freistaats Bayern*
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen in München
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 die Witwe Margarete Nr«^B bei
 geb.
in N|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der IVC Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Raske« Br«vcWerner Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannti
 Die Revision gegen das Urteil des 9« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 6. Mai 1955 wird zurückgewiesen*
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen« Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei*
Von Rechts wegen

Die im Jahre 1887 geborene Klägerin, die seit dem Jahre 1946 ihren Wohnsitz im beklagten Lande hat, ist früher in Altsattel (Sudetenland) ansässig gewesen. Wach ihren Angaben hat sie dort im Hai 1944 in einem Kaufladen, in den ein Hann mit einem betont lauten Ruf “Heil Hitler11 gekommen sei, gesagt, dem müsse es sehr gut gehen, daß er jetzt noch so laut "Heil Hitler" rufe; wer werde denn jetzt noch so schreien, sie sage halt MGrüß Gott". Einige Wochen später sei sie zur Kreisleitung der NSDAP in Dachau vorgeladen worden, hier habe man ihr gesagt, eigentlich müsse sie ins Konzentrationslager kommen, nur weil sie ihre beiden Söhne im Krieg verloren habe, brauche sie wegen jenes Vorfalles nur 3000,- RM
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zu zahlen«, Den Betrag habe sie dann auch gezahlt»	!
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Wegen des ihr hierdurch entstandenen Schadens begehrt die Klägerin eine Entschädigung. Im ersten Rechtszug hatte sie einen Betrag von 300,- DH verlangt. Das	Landgericht hat	j
ihr eine Entschädigung in Höhe	von	600,- DM	zugesprochen.	j
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sprechend dem von der Klägerin gestellten Antrag zurückge-
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wiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit dieser erstrebt	j
der Beklagte die Abweisung der Klage» Die Klägerin bittetf	•	j
die Revision zurückzuweisen.	!
Entscheidungsgründe a	*
I. Die Tatsachengerichte haben auf Grund einer Beweisaufnahme, festgestellt, daß die Klägerin eine eigene politische Überzeugung besessen habe, die gegen den Nationalsozialismus gerichtet gewesen sei. ferner, daß sie die von ihr behauptete Äußerung getan habe und es sich hierbei nicht um den Ausdruck einer augenblicklichen Verärgerung, sondern
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um die Kundgabe einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung gehandelt habe, sowie, daß sie an die Kreisleitung den von ihr verlangten Betrag von 3000;- RU gezahlt habe. Nach diesen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen liegen die Voraussetzungen vor, die für die Zubilligung einer Entschädigung nach § 1 BEG grundsätzlich erforderlich sind,
II« Durch die Zahlung von 3000,- RH ist der Klägerin ein Schaden an Eigentum und Vermögen entstanden, für dessen Entschädigung das BEG in den §§ 18 ff nähere Bestimmungen enthält« Von diesen Bestimmungen kommen für eine Zahlung der vorliegenden Art die §§ 21 - 24.in Frage« Die §§ 23 und 24 müssen jedoch ausscheiden, da die Klägerin sich im Zeitpunkt der Schädigung außerhalb des Reichsgebiets nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 aufgehalten hat und nur in ihrem dort belegenen Vermögen geschädigt worden ist« Ebenso ist § 22 BEG nicht anwendbar, da die 3000,- RM nicht auf Grund einer Verurteilung der Klägerin gezahlt oder beigetrieben worden sind« Für eine Entschädigung kann somit nur die Bestimmung des § 21 BEG in Betracht kommen. Nach dieser Bestimmung hat ein Verfolgter Anspruch auf Entschädigung für entrichtete Sondernbgaben, die ihm durch Verfolgungsmaßnahraen oder durch Rechtsvorschriften« die aus Verfolgungsgründen erlassen wurden, auferlegt worden sind«
Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht diese Bestimmung für anwendbar. Es begründet dies damit, daß es sich bei der Zahlung der 3000,- RH um eine Buße gehandelt habe, die von einer mit Obrigkeitsgewalt ausgestatteten Parteistelle aus Verfolgungsgründen verlangt worden sei. Dies sei aber nichts anderes als eine Sonderabgabe, die durch Verfolgungsmaßnahmen auferlegt worden sei«
 
Demgegenüber will die Revision aus dem Ausdruck "Sonderabgabe" schließen, daß darunter nicht schon jede Leistung verstanden werden könne* die der Staat oder ein sonstiger Träger hoheitlicher Gewalt von dem einzelnen kraft hoheitlicher Machtbefugnisse zu dem Zweck der Vermehrung des öffentlichen Vermögens fordere. Zum Begriff der Abgabe gehöre es vielmehr noch, daß eine derartige Leistung auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erhoben worden sei. Eine Zahlung, die einem Staatsbürger von einem Träger der öffentlichen Gewalt ohne gesetzliche Grundlage oder unter Mißbrauch der Amtsbefugnisse aus einem besonderen Anlaß abverlangt würde, sei keine Abgabe, § 21 Abs 1 BEG erfasse einmal nur solche Abgaben, die durch Rechtsvorschriften auferlegt worden seien, die aus Verfolgungsgründen erlassen wurden, wie z.B. die Judenvermögens-, die Sozialausgleichs- und die Auswandererabgabe und sodann nur Abgaben, zu deren Entrichtung sämtliche Staatsbürger verpflichtet gewesen wären, auf die der generell geregelte Tatbestand zugetroffen habe, die aber im Einzelfall nur deshalb erhoben worden seien, weil der Verfolgte infolge der Verfolgung den gesetzlichen Tatbestand erfüllte, wie zPB„ bei der Reichsfluchtsteuer*
Dieser Auslegung des § 21 BEG kann jedoch nicht gefolgt werden.
§ 21 BEG geht auf den § 19 US-EG zurück. Dieser sieht die Erstattung von Sonderabgaben vor, die einem Verfolgten aus Verfolgungsgründen "durch Rechtsvorschrift oder durch Willkürakt" einer Dienststelle einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Dienststelle oder eines Amtsträgers der NSDAP sowie einer ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände auferlegt wurden.
 
La nicht ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber des BEG den Xreis der zu entschädigenden Sonderabgaben enger als das US-EG hat ziehen wollen, im Gegenteil auf Grund des mit dem Staate Israel geschlossenen Abkommens und auf Grund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen anzunehmen ist, daß die Rechtslage nicht ungünstiger gestaltet werden sollte, als wie sie nach dem US-EG war, kann nicht angenommen werden, daß § 21 BEG nur Sonderabgaben erfassen will, die auf Grund einer gesetzlichen Vorsöhrift erhoben wurden. Es würde auch unverständlich sein, einen Verfolgten für Sonderabgaben', die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung erhoben wurden, zu entschädigen, ihm aber eine Entschädigung zu versagen, wenn die Sonderafegabe ohne eine solche Bestimmung erpreßt worden ist»
Es kann sich daher nur fragen, ob eine Zahlung, wie sie die Kreisleitung der HSDAP von der Klägerin verlangt hat, als eine "Abgabe” im Sinne des § 21 Abs 1 BEG anzusehen ist» Schon nach dem Begriff der Abgabe, wie er sich in der Rechtslehre entwickelt hat, und nach dem hierunter alle Leistungen des einzelnen Staatsbürgers zu verstehen sind, die diesem zur Erzielung von Einkünften für eine mit Öffentlichen Hoheitsbefugnissen ausgestattete Körperschaft auferlegt werden, ohne daß sie in einem echten Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung stehen (vgl hierzu Wrzeszinski im Handwörterbuch der Rechtswissenschaft Bd I S 9 f sowie Blessin-Wilden S 186 Anm 1 und 5 zu § 21 BEG), wird man die Leistung der Klägerin als Abgabe ansehen können, Denn eine Buße im Sinne des Strafrechts, die etwa nicht zur Erzielung von Einkünften auferlegt sein könnte, liegt nicht vor, da der Kreisleitung der Klägerin gegenüber eine Strafgewalt nicht zustand, Vor allem ist aber bei der Auslegung des § 21 BEG und des dort verwendeten
 Eegriffs der Sonderabgabe, der, wie erwähnt, aus § 19 US-EG entnommen ist, der Zweck zu berücksichtigen, der mit den Bestimmungen der § 21 und 22 BEG verfolgt wird» Dieser geht dahin, den Verfolgten für finanzielle Sonderopfer zu entschädigen, die ihm aus Verfolgungsgründen durch Maßnahmen solcher Personen oder Stellen auferlegt worden sind, die mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet waren* Um ein solches Sonderopfer hat es sich aber nach den PestStellungen des Berufungsgerichts bei der Zahlung der Klägerin gehandelt o Die Tatsachengerichte haben daher zutreffend der Klägerin eine Entschädigung auf Grund des § 21 BEG zugebilligt*
III* Die Revision glaubt ferner, die Höhe der der Klägerin zugesproehenen Summe beanstanden zu können, weil die Klägerin im ersten Rechtszug lediglich die Zahlung eines Betrages von 300,- DM verlangt, das Landgericht ihr jedoch einen Betrag von 600,- DM zugesprochen habe* Damit habe es gegen den § 308 ZPO verstoßen, ein Verstoß, der von Amts wegen zu berücksichtigen sei*
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht den § 308 ZPO verletzt hat* Denn auf jeden Pall ist ein etwaiger Verstoß dadurch gegenstandslos geworden, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Antrag gestellt hat, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen* Damit hat sie eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 600,- DM begehrt, so daß das Berufungsgericht zu Recht über diesen Betrag entschieden hat (vgl hierzu auch RGZ 157, 23 sowie Stein-Jonas~Schönke Anm I 1 c zu § 308 ZPO und Rosenberg Lehrbuch des Zivilprozeßrechts S 600 zu § 129 I 2)*
 
IVo Die Eevision war daher mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO9 87 BEO zurückzuweisen*
Schmidt
 Baske
VoWerner
 Seheffler
Wüstenberg