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BGH · IV ZR 233/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 233/54

In der Sylvesternacht vom 31« Dezember 1950 auf 1„ Januar 1951 ’übernachtete der Beklagte wiederum in der Wohnung der Mutter der Klägerin und schlief bei der Klägerin* Als er am nächsten Morgen von der Mutter der Klägerin deshalb zur Rede gestellt wurde, antwortete er: "Wir heiraten ja doch einmal*" Gesprächsweise wurde auch-einmal von den Parteien vor Dritten erörtert, wer anlässlich der Hochzeit eingeladen werden sollte. Wir stehen praktisch vor der Ehe, Auf mein Befragen hat mir Hans-Joachim nur geantwortet, dass Ihre Frl, Tochter für ihn nicht in Frage kommt, da Sie und Ihre geehrte Familie evangelisch sind, und das in seinem Hause nicht erwünscht ist» Weiter weiss ich nichts, gar nichts, nur dass sich ein Schatten zwischen Hans-Joachim und mich urplötzlich gelegt hat, Ich liebe Hans-Joachim und wie er mir sagte, liebt er mich. Falls Du bis zu dem nächsten Sonntag mit mir keine Verabredung triffst (Du kannst mich auch telefonisch zwischen 12 und 1300 Uhr erreichen, 83 (4481) so muss ich annehmen, dass Du Deine Meinung nochmals geändert hast und auch Deinerseits endgültig unser Verhältnis als gelöst betrachtest, wenn Du schon nicht den Mut oder Charakter besitzt, mir dies schriftlich mitzuteilen, fianneluise 11 Mit der vorliegenden, im Mai 1952 anhängig gemachten Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz und Kranzgeld, indem sie u.a. behauptetg Zwischen ihr und dem Beklagten habe ein Verlöbnis bestanden, das vom Beklagten ohne wichtigen Grund gelöst worden sei. Er habe auch nicht auf die Praxis des verstorbenen Arztes Dr.S^HR spekuliert, Die Tätigkeit für diese Praxis habe ihm keine Zeit zu einer Korrespondenz mit der Klägerin gelassen. Uenn er auch häufig bei ihr zu Gast gewesen sei,.-so sei er doch nie mit leeren Händen gekommen, Die Kosten gemeinsam besuchter Vergnügungen habe die Klägerin nur dann getragen, wenn sie den Besuch ausdrücklich gewünscht habe, obwohl es seine Mittel nicht erlaubt hätten. Es ist der Ansicht, dass die Klägerin durch das von ihr und ihrer Mutter gemeinsam Unterzeichnete Schreiben vom 19, Februar 1952 selbst von einem etwa bestehenden Verlöbnis zurückgetreten sei, ohne dass der Beklagte ihr schuldhaft einen wichtigen Grund zu dem Rücktritt gegeben habe,. Das Berufungsgericht hat über das Verhalten des Beklagten anlässlich des Besuches.der Klägerin bei ihm in 18, Februar 1952 sowie darüber, ob die Parteien sich am 16, März 1952 wieder aussöhnten, Beweis erhoben. Die Klägerin hat hierzu u,a„ ausgesagt; "Als er (der Beklagte) mich (bei dem erwähnten Besuch) sah, war er äusserst erstaunt, und zwar in einem Maße, dass er mich nicht einmal begrüsste. Das Oberlandesgericht hat sodann die Klage hinsichtlich des Xranzgeldes und der Bewirtungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. I. 1.) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,' dass zwischen den Parteien etwa von Weihnachten 1950 an ein Verlöbnis bestanden habe» Das Berufungsgericht hat aus verschiedenen Äusserungen, die der Beklagte um diese Zeit gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter gemacht hat, sowie aus seinem sonstigen Verhalten gefolgert, dass er der Klägerin ernstlich die Ehe versprochen und dass die Klägerin ihrerseits dieses Versprechen durch entsprechende Erklärungen und ein entsprechendes Verhalten gegenüber dem Beklagten und gegenüber Dritten auch angenommen und daraufhin dem Beklagten die Beiwohnung gestattet habe» Die Revision hat hierzu vorgetragen, das Berufungsgericht habe bestimmte, von der Mutter der Klägerin als Zeugin bekundete Einzelheiten, unter denen die Erklärung zustandegekommen sei, die der Beklagte der Klägerin am ersten Weihnachtsfeiertag 1950 gemacht habe, nicht berücksichtigt» Aus diesen Einzelumständen habees entnehmen müssen, dass e's sich bei dieser Erklärung- des Beklagten nicht um ein.ernstlich gemeintes Eheversprechen gehandelt haben könne» Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die von ihr hervorgehobenen Umstände bei der Würdigung der erwähnten Erklärung des Beklagten unbeachtet gelassen, ist jedoch nicht gerechtfertigt» Das Berufungsgericht hat (BU S 14) ausdrücklich dargelegt, dass es bei der Feststellung des Sachverhalts im wesentlichen den Aussagen der Klägerin, der Zeugin Maria (Mutter der Klägerin), des Zeugen Heinz sowie der Zeugin gefolgt sei. Es hat dabei auch über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Maria G^[| besondere Erwägungen angestellt» Danach besteht kein Anhalt dafür, dass ihm die Aussage dieser Zeugin bei seiner Entscheidung nicht ihrem vollen Inhalte nach gegenwärtig gewesen ist. Zum Begriff des Verlöbnisses hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass dieses ein Vertrag sei, der ein ernstliches Eheversprechen erfordere, Es müsse gegenseitig gegeben' und angenommen werden und nach aussen in Erscheinung treten* Auf die Einhaltung der in den Kreisen der Beteiligten üblichen Formen,’ -z*B. Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum» Es kann daher der Revision nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht müsse, falls es die •Aussage der Zeugin Maria G^m| docil in den Kreis sei^-ner Erwägungen einbezogen haben sollte und trotzdem zu der Feststellung gelangt sei, dass ein Verlöbnis bestanden habe, den Begriff des Verlöbnisses verkannt haben* Aus welchen Gründen es in den Erklärungen und in dem Verhalten des Beklagten ein ernstliches Eheversprechen erblickt hat, hat das Berufungsgericht (BU S 14 unten) im einzelnen, dargelegt» Alle weiteren Angriffe, die die Revision namentlich in der schriftlichen Revisionsbegründung vom 31» August 1954 gegen die Feststellung eines Verlöbnisses vorgebracht hat, richten sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht und gegen die von ihm vorgenommene Auslegung bestimmter Erklärungen der Parteien» Sie können daher im Revisions- Februar 1952 vom Verlöbnis zurückgetreten sei, hat es dann unter gleichzeitiger Würdigung einer Reihe weiterer Umstände vor allem auf die Aussage gestützt, die die Klägerin bei dieser Vernehmung gemacht hatte. Das Berufungsgericht war an der von ihm getroffenen Feststellung, insbesondere nicht dadurch gehindert, dass diese Aussage der Klägerin sich, wie die Revision behauptet, nicht in allen Punkten mit ihrem früheren Parteivortrag deckte. Die Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen» Der Vertreter der Klägerin hat dabei auch deren Aussage, jedenfalls insofern als sie für einen Rücktritt des Beklagten sprach, zu dem Inhalt seines Parteivorbringens gemacht, so dass das Berufungsgericht nunmehr diesen Vortrag als maßgebend an-sehen und ihn gleichzeitig durch die Aussage der Klägerin in Verbindung mit den sonstigen von ihm erörterten Umständen für bewiesen halten konnte.. 3>) Ebenso betreffen auch die Rügen, die die Revision gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, dass zwischen den Parteien während ihrer Verlobungszeit mehrfach ein normaler Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, im wesentlichen die im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbare Frage, wie der hierzu vorgetragene Sachverhalt'und das Ergebnis der hierzu erhobenen Beweise zu würdigen waren. Sachverständige annimmt, dass nach dem Zustand des Hymens und bei der Enge des Scheideneingangs der Klägerin .der Geschlechtsverkehr nur wenige Male stattgefunden haben könne, während die Klägerin bekundet hatte, der Beklagte habe mit ihr häufig in ganz normaler Weise geschlechtlich verkehrt. Käs hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern näher dargelegt, aus welchen Gründen (besondere Vorsicht des Beklagten beim Geschlechtsverkehr) es gleichwohl der Aussage der Klägerin Glauben geschenkt hat, Bas Berufungsgericht•war dabei nicht, wie die Revision meint, genötigt, über die Frage, ob durch besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs besonders auffällige Verletzungen des Hymens vermieden werden können, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn es der Auffassung war, diese Frage auf Grund eigener Sachkunde hinreichend beurteilen zu können. Eine solche konnte es sich auch durch eine Unterrichtung in der einschlägigen gerichtsmedizinischen Literatur leicht aneigenen, So ist beispielsweise in dem Handbuch der gerichtlichen Medizin von Heureiter, Pietrusky und Schütt auf S 527, Spalte 2, ausgeführt, dass es bei Anwendung besonderer Vorsicht unter Umständen•sogar möglich ist, ohne Einriss des Hymens einen Beischlaf auszuführen.. Ohne Erfolg muss auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe zwei Briefe der Klägerin, aus denen sich ergebe, dass ein Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien nicht stattgefunden habe, unberücksichtigt gelassen. Sie hatte auch darauf hingewiesen, dass er mit dem Inhalt ihres Briefes an die Mutter des Beklagten vom 30, März 1952 in offenbarem Widerspruch stehe, aus dem sich eindeutig ergebe, dass ein Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien stattgefunden habe. April 1952 geschrieben zu haben, hat der Beklagte diesen nicht vorgelegt und auch zu dem von ihm früher mitgeteilten Inhalt des Briefes vom 30, März 1952 nicht Stellung genommen. eine bestrittene und weder durch Vorlage des Briefes gemäss § 420 ZPO noch in sonstiger Weise unter Beweis gestellte Behauptung behandeln, die es nicht zu berücksichtigen brauchte, Im übrigen hat die Klägerin in der vom Beklagten angeführten Stelle dieses Briefes, falls sie ihn geschrieben hat, in der Tat .nicht erklärt, dass ein Ge- Die Erklärung: "Ich bestehe auf den "Verkehr" zwischen Dir und mir unter gegenseitigem Eheversprechen," lässt keine andere Deutung zu, als -dass die Klägerin an ihrer Behauptung, es habe ein Geschlechtsverkehr stattgefunden, festhalte« Ihre angeblichen weiteren Erklärungen in diesem Brief lassen sich damit wohl in Einklang bringen, wenn man sie im Sinne ihrer Behauptung versteht,- der Beklagte habe gemäss seinen ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen den Verkehr auf'eine besonders vorsichtige Art vollzogen. Mit Rücksicht darauf ist es auch möglich, dass die Klägerin damals, in dem Glauben gewesen ist , dass bei dieser Art des Verkehrs ihr Hymen nicht verletzt worden sei. Auch der angebliche Brief der Klägerin an die Mutter des Beklagten aus dem Monat April 1952.- (.die, Vorlage eines Zeugnisses über die Unverletztheit ihres Hymens) möglich...", würde sich zwanglos aus;der damaligen - möglicherweise irrigen - Vorstellung.der'Klägerin erklären lassen, dass es bei der besonderen Art, wie der Geschlechtsverkehr ausgeführt worden sei, zu keiner Verletzung des Hymens und auch zu :keiner Empfängnis habe kommen können, so dass der Brief nicht zwingend gegen die Tatsache als solche, dass ein Verkehr stattgefunden hat, sprechen kann. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Gründe, die es bestimmt haben, der Aussage der Klägerin mehr zu glauben, als der des Beklagten, dargelegt, Tatbestand und Ent3cheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben in ihrer Gesamtheit, dass das Berufungsgericht sich mit dem Streitstoff eingehend befasst und vertraut gemacht hat. II, Ohne Rechtsirrtum hat schliesslich auch das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kranzgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Harz 1953 in Kraft getretene neue Aechtszustand Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt auf Grund des bisher geltenden Rechts entstanden sind und an sich noch bestehen (insbesondere noch nicht erfüllt sind) nach Inhalt oder Umfang ändert, enthält das Grund gesetz nicht» Es wäre Sache des in Art 117 Abs 1 GrundG in Aussicht genommenen, bisher indes vom Gesetzgeber noch nicht erlassenen Anpassungsgesetzes gewesen, darüber eine Übergangsregelung zu treffen. Rach allem ist, auch wenn sich eine Aufhebung oder Abänderung des § 1300 BGB aus dem neuen Rechtszustand ergeben sollte, dessen Rückwirkung auf den Kranzgeldanspruch der Klägerin zu verneinen.

Zitierte Normen: § 420 ZPO § 1300 BGB § 97 ZPO
InhaltMutterGrundBriefParteiBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 233/54

Verkündet am 2o Dezember 1954 Schorm. Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Volontärarztes Hans-Joachim
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
 die'Sekretärin Hanneluise G G^BHHptrasse
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr.Kregel, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt $
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28, Mai 1954 wird zurückgewiesen„
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien lernten sich auf Grund eines. Heiratsgesuchs der Klägerin in einer Zeitung im September 1950 kennen* Sie duzten sich bald, schrieben sich Liebesbriefe., gingen miteinander aus und der Beklagte war häufig in der Wohnung der Mutter der Klägerin zu Gast? er übernachtete auch gelegentlich dort* Hierbei'lag er manchmal mit der Klägerin zusammen in einem Bett*
Am L Weihnachtsfeiertag 1950 sprach der Beklagte zur Klägerin davon, dass er sie heiraten werde. Im Beisein der Mutter; der Klägerin wiederholte er dies später sinngemäss* Auch die Klägerin machte Äusserungen, dass sie den Beklagten heiraten werde., In der Sylvesternacht vom 31« Dezember 1950 auf 1„ Januar 1951 ’übernachtete der Beklagte wiederum in der Wohnung der Mutter der Klägerin und schlief bei der Klägerin* Als er am nächsten Morgen von der Mutter der Klägerin deshalb zur Rede gestellt wurde, antwortete er: "Wir heiraten ja doch einmal*" Gesprächsweise wurde auch-einmal von den Parteien vor Dritten erörtert, wer anlässlich der Hochzeit eingeladen werden sollte.
Bei besonderen Gelegenheiten,wie z.B. zu dem Weihnachtsfest, beschenkten sich die beiden Parteien gegenseitig,
 Ringe trugen sie nicht? sie hielten auch keine Verlobungsfeier ab und versandten keine Veriobungskarten.
Ende Januar 1952 erhielt der Beklagte eine einmonatige Vertretung der Arztpraxis des verstorbenen Dr,	in
 bei	Er teilte dies alsbald mündlich der
... 3 _.
Klägerin mit, die am 3. Februar 1952 nach Bonn-Godesberg zur Erholung zu einer Freundin fuhr» Von dort aus sandte sie mindestens 5 Briefe an den Beklagten, der. ihr nicht antwortete.» Hach ihrer Rückkehr am 18., Februar 1952 vormittags fuhr die Klägerin am gleichen Tag.zu dem Beklagten nach	Hach	kurzer	Aussprache	kehrte sie nach NB
zurück»
Am Tage darauf - 19. Februar 1952 - sandte die Klägerin einen Brief an die Arztwitwe Grete S^|Q mit etwa folgendem Inhalts
»'Ich gestattemir, mich als die angehende Gattin des Herrn Tfl|m vorzustellen, da ich mir im unklaren bin, ob Sie davon unterrichtet sind. Ich habe mich während meines Wegseins tadellos benommen und erwartete desgleichen von Hans-Joachim. Hoch vor meinem Weggehen waren wir uns in allem einig und seitdem er in Ihrem Hause ist, bleiben meine Briefe unbeantwortet und ich fand Hans-Joachim total verändert vor. Wir stehen praktisch vor der Ehe, Auf mein Befragen hat mir Hans-Joachim nur geantwortet, dass Ihre Frl, Tochter für ihn nicht in Frage kommt, da Sie und Ihre geehrte Familie evangelisch sind, und das in seinem Hause nicht erwünscht ist» Weiter weiss ich nichts, gar nichts, nur dass sich ein Schatten zwischen Hans-Joachim und mich urplötzlich gelegt hat,
 Ich liebe Hans-Joachim und wie er mir sagte, liebt er mich. Hein ganzes Hoffen, mein ganzes Gebet, mein ganzer Zukunftstraum liegt in ihm.
Sind Sie bitte eine Dame mit Herzensbildung, desgleichen erbitte ich von Ihrer Frl.Tochter. Ich erwarte Hans-Joachim am nächsten Sonntag, wie sonst üblich. Da er keinen Sonntagsdienst bei Ihnen hat und an sich am 1,3« weggeht, möchte ich Sie höf-lichst bitten ihn dorthin zu schicken, wo er hingehört, zu mir."
Unter dem gleichen Datum - 19. Februar 1952 - schrieb die Ivlutter der Klägerin folgende Zeilen an den Beklagten?
- 4
 
"Hiemit sende ich Herrn Tfl0HI im Aufträge meiner Tochter Hanneluise Ihre Fräsenten zurück und betrachten das Liebesverhältnis für gelöst-. •
Wenn Sie nur einen Funken Ehr- und Schamgefühl besitzen« so tun Sie das Gleiche,"
Unterschrieben waren diese Zeilen von der Klägerin und von ihrer Mutter» Auf der Rückseite des Blattes waren unter "Zurückgegeben wurden , »," 11 verschiedene Geschenke aufge.führt, Die Klägerin hatte auch die Rückseite des Blattes unterschrieben»
Am 15» März 1952 sandte die Klägerin unter der Anrede "P»P." folgenden Brief an den Beklagten?
"Ich danke für die Übersendung meiner Bücher»
La ich gern "reinen Tisch" habe, bevor ich mich mit einer anderen Sache intensiver befasse., erbitte ich eine Rücksprache, da nunmehr die Wellen der Aufregung gedämmt sind.
Es möchte dies evtl, am Sonntag abend nach dem Gottesdienst (Frauenkirche) sein oder an einem mir anzugebenden anderen Termin,
 An einer umgehenden Erledigung dieser Angelegenheit
 ist mir gelegen»	______
Hanneluise G^^|^»"
Der Beklagte beantwortete diäses Schreiben nicht, fand sich jedoch zu dem darin bezeichneten Gottesdienst in der Frauenkirche in	ein» Danach fand eine
 Aussprache zwischen den Parteien statt.
Am 26, März 1952 schrieb die Klägerin folgendes an den Beklagten?
"P,P.
Bei unserem Treffen am 16,3» hast Du zu dem Ausdruck gebracht« dass Deinerseits unser Verhältnis nicht
 als gelöst betrachtet wird und dass es allein an meinem Verhalten läge, die Sache-wieder einzurenken.
Ich wollte es nun noch einmal versuchen und war der Ansicht, dass wir uns für vergangenen Sonntag, abends, nach der Kirche wieder verabredet hatten?! Auch meine 2 Anrufe hast Du nicht beantwortet. Das ist alles was ich in dieser Sache noch tun konnte oder wollte.
Wenn Du mit 35 Jahren noch nicht soviel Selbständigkeit besitzt, dass Du zu demindest in Deinen "Liebes-angelegenheiten" machen kannst was D u willst, ohne Dich von Deiner Mutter beeinflussen zu lassen, von der Du selbst gesagt hast, dass nicht eher Friede ist, bis sie unter der Erde liegt, so bist Du kein Mann, jedenfalls nicht für mich.
Falls Du bis zu dem nächsten Sonntag mit mir keine Verabredung triffst (Du kannst mich auch telefonisch zwischen 12 und 1300 Uhr erreichen, 83 (4481) so muss ich annehmen, dass Du Deine Meinung nochmals geändert hast und auch Deinerseits endgültig unser Verhältnis als gelöst betrachtest, wenn Du schon nicht den Mut oder Charakter besitzt, mir dies schriftlich mitzuteilen,
 fianneluise	11
Zu einer weiteren Zusammenkunft der Parteien kam es in der Folgezeit nicht mehr.
Mit der vorliegenden, im Mai 1952 anhängig gemachten Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz und Kranzgeld, indem sie u.a. behauptetg
 Zwischen ihr und dem Beklagten habe ein Verlöbnis bestanden, das vom Beklagten ohne wichtigen Grund gelöst worden sei. Während der Verlöbniszeit sei der Beklagte fast jeden Mittwoch abends sowie samstags und sonntags nachmittags und abends bei ihr zu Gast gewesen. Für seine Bewirtung habe sie wenigstens 300,— DM ausgegeben. Auf gemeinsamen Ausgängen und Bällen habe der Beklagte sich von ihr freihalten lassen. Dafür habe .sie mindestens 100,- E®
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aufgewandt. Auf- seinen Wunsch habe sie dem Beklagten eine Reihe von praktischen Gegenständen geschenkt; für die sie insgesamt einen Kaufpreis von 650.— DL! gezahlt habe, Der Beklagte habe die Geschenke wohl zurückgegeben, sie, die Klägerin, könne.diese jedoch nicht mehr verwenden. Sie ständen dem Beklagten gegen Wertersatz zur.Verfügung,
 Sie habe dem Beklagten als erstem Mann die Beiwohnung gestattet und daher einen Anspruch auf Kr.anzgeld, das in Höhe von 2000,--. DM angemessen sei. Die Parteien hätten miteinander geschlechtlich verkehrt, wie sich aus den fachärztlichen Untersuchungsbefunden vor und nach der Verlöbniszeit ergebe. Der Beklagte habe sich bei der Ausübung des Verkehrs äusserst vorsichtig verhalten und seine ärztlichen Kenntnisse angewandt, weil seine Mutter vor der Ehe ein Unbescholtenheitszeugnis der Braut gewünscht habe. Ihre Heiratsaussichten seien durch den Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten stark vermindert. Sie •habe ferner durch das lieblose Verhalten des Beklagten stärke seelische Qualen und auch gesundheitliche Schäden erlitten. •	,-v..	_	.	.;
Der Beklagte hat bestritten, .dass ein Verlöbnis bestanden habe. Er habe zwar über eine spätere Heirat gesprochen, jedoch kein freuegelöbnis abgegeben. Zwischen den Parteien sei es nicht zur Ausübung eines normalen Geschlechtsverkehrs gekommen.'
Mit Präulein Inge Sf|B0habe er keine Beziehungen angeknüpft. Er habe auch nicht auf die Praxis des verstorbenen Arztes Dr.S^HR spekuliert, Die Tätigkeit für diese Praxis habe ihm keine Zeit zu einer Korrespondenz mit der Klägerin gelassen. Am 18, Pebruar 1952 habe er die Klägerin vertröstet, dass er ja ab 1» März 1952 wieder
 in	sein	werde a Die Klägerin habe den Brief vom
19, Februar 1952 an Frau	ohne jeden Anlass ge-
schrieben, Sie selbst habe das Verhältnis der Parteien zur Auflösung .gebracht ., indem sie das Schreiben ihrer Mutter vom 19, .Februar 1952 an ihn gebilligt und mitunterschrieben habe. Die Aussprache vom 16, März 1952 habe zu keiner Versöhnung geführt.
Der Klägerin stehe keine Forderung in Höhe von 300,— DM zu,. Uenn er auch häufig bei ihr zu Gast gewesen sei,.-so sei er doch nie mit leeren Händen gekommen, Die Kosten gemeinsam besuchter Vergnügungen habe die Klägerin nur dann getragen, wenn sie den Besuch ausdrücklich gewünscht habe, obwohl es seine Mittel nicht erlaubt hätten.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass die Klägerin durch das von ihr und ihrer Mutter gemeinsam Unterzeichnete Schreiben vom 19, Februar 1952 selbst von einem etwa bestehenden Verlöbnis zurückgetreten sei, ohne dass der Beklagte ihr schuldhaft einen wichtigen Grund zu dem Rücktritt gegeben habe,.
Die Klägerin hat das Urteil des Landgerichts mit der Berufung angefochten. Das Berufungsgericht hat über das Verhalten des Beklagten anlässlich des Besuches.der Klägerin bei ihm in	18, Februar 1952 sowie
 darüber, ob die Parteien sich am 16, März 1952 wieder aussöhnten, Beweis erhoben. Die Klägerin hat hierzu u,a„ ausgesagt; "Als er (der Beklagte) mich (bei dem erwähnten Besuch) sah, war er äusserst erstaunt, und zwar in einem Maße, dass er mich nicht einmal begrüsste. Ich rechtfertigte mein Erscheinen damit, dass ich sagte, ich hätte gedacht, er sei krank, worauf er mir zur Ant-
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wort gab? ’’Das siehst Du, dass ich nicht krank bin".
Ich frug ihn dann, ob er meine Post erhalten habe und warum er nicht geantwortet habe, worauf er mir zur Antwort gab, dass er nicht habe antworten mögen, weil er es sich in der Zwischenzeit .mit uns anders überlegt habe., Ich frug ihn nun, wie er das meine, worauf der Beklagte sagte, es hätte keinen Zweck mehr» Er sagte dann auch noch, dass er, mich bitten müsse, das Haus schnell wieder und unauffällig zu verlassen, es sei ihm unangenehm und ich.möchte ihn auch nicht mehr anrufen und ihm nicht mehr schreiben. Als ich meinerseits bemerkte, dass es noch eine ziemliche Zeit sei, bis der. Zug abfahre, gab er mir zur Antwort? "Ich habe Dich ja .nicht herbestellt"»
Das Oberlandesgericht hat sodann die Klage hinsichtlich des Xranzgeldes und der Bewirtungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt, der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe ?
I. 1.) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts,' dass zwischen den Parteien etwa von Weihnachten 1950 an ein Verlöbnis bestanden habe» Das Berufungsgericht hat aus verschiedenen Äusserungen, die der Beklagte um diese Zeit gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter gemacht hat, sowie aus seinem sonstigen Verhalten gefolgert, dass er der Klägerin ernstlich die Ehe versprochen und dass die
 Klägerin ihrerseits dieses Versprechen durch entsprechende Erklärungen und ein entsprechendes Verhalten gegenüber dem Beklagten und gegenüber Dritten auch angenommen und daraufhin dem Beklagten die Beiwohnung gestattet habe»
Die Revision hat hierzu vorgetragen, das Berufungsgericht habe bestimmte, von der Mutter der Klägerin als Zeugin bekundete Einzelheiten, unter denen die Erklärung zustandegekommen sei, die der Beklagte der Klägerin am ersten Weihnachtsfeiertag 1950 gemacht habe, nicht berücksichtigt» Aus diesen Einzelumständen habees entnehmen müssen, dass e's sich bei dieser Erklärung- des Beklagten nicht um ein.ernstlich gemeintes Eheversprechen gehandelt haben könne»
Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die von ihr hervorgehobenen Umstände bei der Würdigung der erwähnten Erklärung des Beklagten unbeachtet gelassen, ist jedoch nicht gerechtfertigt» Das Berufungsgericht hat (BU S 14) ausdrücklich dargelegt, dass es bei der Feststellung des Sachverhalts im wesentlichen den Aussagen der Klägerin, der Zeugin Maria	(Mutter
 der Klägerin), des Zeugen Heinz	sowie	der	Zeugin
 gefolgt sei. Es hat dabei auch über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Maria G^[| besondere Erwägungen angestellt» Danach besteht kein Anhalt dafür, dass ihm die Aussage dieser Zeugin bei seiner Entscheidung nicht ihrem vollen Inhalte nach gegenwärtig gewesen ist. Eines ausdrücklichen Eingehens auf jede Einzelheit der Aussage bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht (vgl BGHZ 3, 162 /T757).
Abgesehen davon gründet sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien ein Verlob-
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nis bestanden habe, nicht allein und nicht in erster Linie auf die hier erörterte Erklärung des Beklagten am ersten Weihnachtsfeiertag 1950, sondern auf eine Aveihe weiterer Umstände.,
Zum Begriff des Verlöbnisses hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass dieses ein Vertrag sei, der ein ernstliches Eheversprechen erfordere, Es müsse gegenseitig gegeben' und angenommen werden und nach aussen in Erscheinung treten* Auf die Einhaltung der in den Kreisen der Beteiligten üblichen Formen,’ -z*B. Ringwechsel, Verlobungsfeiery. Anzeigen u-,ä» komme es nicht an (vgl RG J¥ 1928 S 3047 und Kiel, Schleswig-Holsteinische Anzeigen 21, 225)o
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Biese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum» Es kann daher der Revision nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, das Berufungsgericht müsse, falls es die •Aussage der Zeugin Maria G^m| docil in den Kreis sei^-ner Erwägungen einbezogen haben sollte und trotzdem zu der Feststellung gelangt sei, dass ein Verlöbnis bestanden habe, den Begriff des Verlöbnisses verkannt haben* Aus welchen Gründen es in den Erklärungen und in dem Verhalten des Beklagten ein ernstliches Eheversprechen erblickt hat, hat das Berufungsgericht (BU S 14 unten) im einzelnen, dargelegt»
Alle weiteren Angriffe, die die Revision namentlich in der schriftlichen Revisionsbegründung vom 31» August 1954 gegen die Feststellung eines Verlöbnisses vorgebracht hat, richten sich gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht und gegen die von ihm vorgenommene Auslegung bestimmter Erklärungen der Parteien» Sie können daher im Revisions-
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rechtszuge nicht beachtet werden.
2.) Dasselbe gilt von den gesamten Ausführungen;, mit denen die Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung vom 31 . August 1954 die weitere Feststellung des Berufungsgerichts angreift, der Beklagte sei durch seine Erklärungen vom 18. Februar 1952 gegenüber der Klägerin von dem Verlöbnis zurückgetreten. Das Berufungs gericht hatte gerade zu dieser Frage gemäss dem Beweisbeschluss vom 10. Februar 1953 (Bl 136 d.A.) eine eingehende Beweisaufnahme durchgeführt, insbesondere hatte es dazu beide Parteien ausführlich vernommene Seine vorerwähnte Annahme, dass der Beklagte durch seine Erklärungen vom 18. Februar 1952 vom Verlöbnis zurückgetreten sei, hat es dann unter gleichzeitiger Würdigung einer Reihe weiterer Umstände vor allem auf die Aussage gestützt, die die Klägerin bei dieser Vernehmung gemacht hatte. Dem kann die Revision aus Rechtsgründen nicht ent gegentreten., Das Berufungsgericht war an der von ihm getroffenen Feststellung, insbesondere nicht dadurch gehindert, dass diese Aussage der Klägerin sich, wie die Revision behauptet, nicht in allen Punkten mit ihrem früheren Parteivortrag deckte. Die Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung das Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen» Der Vertreter der Klägerin hat dabei auch deren Aussage, jedenfalls insofern als sie für einen Rücktritt des Beklagten sprach, zu dem Inhalt seines Parteivorbringens gemacht, so dass das Berufungsgericht nunmehr diesen Vortrag als maßgebend an-sehen und ihn gleichzeitig durch die Aussage der Klägerin in Verbindung mit den sonstigen von ihm erörterten Umständen für bewiesen halten konnte.. Seine Feststellung beruht danach weder auf einem Verstoss gegen das V.erfahrensrecht noch auf einem Denkfehler.
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3>) Ebenso betreffen auch die Rügen, die die Revision gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, dass zwischen den Parteien während ihrer Verlobungszeit mehrfach ein normaler Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, im wesentlichen die im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbare Frage, wie der hierzu vorgetragene Sachverhalt'und das Ergebnis der hierzu erhobenen Beweise zu würdigen waren. Das Berufungsgericht ist auch in diesem Punkte im allgemeinen der Aussage der Klägerin gefolgt, was ihm aus Rechtsgründen nicht -verwehrt war.
Die Klägerin hatte durch Vorlage mehrerer ärztlicher Bescheinigungen .dargetan, dass ihr Hymen bis zu dem 8.Dezember 1950 unversehrt geblieben war, während bei einer am 10o Juli 1952 vorgenommenen Untersuchung vom Arzt mehrere Einrisse festgestellt wurden. Dieser Befund war als solcher unstreitig» Es bedurfte also dazu keiner Vernehmung eines Sachverständigen mehr. Nun hatte allerdings der Beklagte behauptet, die Einrisse des Hymens seien nicht durch einen Geschlechtsverkehr, sondern durch einen willkürlichen Eingriff der Klägerin hervorgerufen, Zum Beweise -dafür, dass die Klägerin sehr wohl in der Lage gewesen sei, sich die Einrisse auf diese Weise selbst beizubringen,.hatte der Beklagte sich auf ein Sachverständigengutachten von Dr.D^m berufen.
Der Beweisantritt war jedoch unerheblich. Auch wenn der Sachverständige die Möglichkeit, dass die Verletzung des Hymens durch einen Eingriff der Klägerin iierbeige-führt sein könne, bestätigt hätte, wäre damit die Präge, ob die Klägerin tatsächlich einen solchen Eingriff vorgenommen hatte, offen geblieben» Das Berufungsgericht konnte deshalb auch, ohne- den Sachverständigen hierzu vernommen zu haben, frei von Rechtsirrtum feststellen, dass es an jedem Anhaltspunkt für den vom Beklagten vermuteten Eingriff der Klägerin fehle. Zwischen dem Befund des Sachverständigen und der Bekundung der Klägerin
 
besteht freilich insofern ein gewisser Gegensatz, als der.. Sachverständige annimmt, dass nach dem Zustand des Hymens und bei der Enge des Scheideneingangs der Klägerin .der Geschlechtsverkehr nur wenige Male stattgefunden haben könne, während die Klägerin bekundet hatte, der Beklagte habe mit ihr häufig in ganz normaler Weise geschlechtlich verkehrt. Käs hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern näher dargelegt, aus welchen Gründen (besondere Vorsicht des Beklagten beim Geschlechtsverkehr) es gleichwohl der Aussage der Klägerin Glauben geschenkt hat, Bas Berufungsgericht•war dabei nicht, wie die Revision meint, genötigt, über die Frage, ob durch besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs besonders auffällige Verletzungen des Hymens vermieden werden können, einen Sachverständigen zu vernehmen, wenn es der Auffassung war, diese Frage auf Grund eigener Sachkunde hinreichend beurteilen zu können. Eine solche konnte es sich auch durch eine Unterrichtung in der einschlägigen gerichtsmedizinischen Literatur leicht aneigenen,
 So ist beispielsweise in dem Handbuch der gerichtlichen Medizin von Heureiter, Pietrusky und Schütt auf S 527, Spalte 2, ausgeführt, dass es bei Anwendung besonderer Vorsicht unter Umständen•sogar möglich ist, ohne Einriss des Hymens einen Beischlaf auszuführen.. Die Vernehmung eines Sachverständigen zu dieser Frage war auch vom Beklagten nicht beantragt worden. Im übrigen kam es für den Klageanspruch nicht darauf an, wie oft ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hatte.
Ohne Erfolg muss auch die Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe zwei Briefe der Klägerin, aus denen sich ergebe, dass ein Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien nicht stattgefunden habe, unberücksichtigt gelassen. Es soll sich dabei um einen Brief der Klägerin
 
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an den Beklagten vom 14= April 1952 und um einen weiteren Brief handeln? den sie im April 1952 an die Mutter des Beklagten geschrieben habe. Den Inhalt des ersten Briefes hatte dey Beklagte in der Klagebeantwortung (Bl 11 R d.A.) und in seinem Schriftsatz vom 2, April 1954 (Bl 167 R d,A:,), den Inhalt des zweiten in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 10. Mai 1954 (Bl 191 d.A.) auszugsweise mitgeteilt.
Was den ersteren Brief anlangt, so. hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27, April 1954 (Bl 184 R) bestritten, ihn geschrieben zu haben und ferner ausge-f üJhrt, dass sein angeblicher Inhalt das. Gegenteil von dem besage, was der Beklagte daraus entnehme. Sie hatte auch darauf hingewiesen, dass er mit dem Inhalt ihres Briefes an die Mutter des Beklagten vom 30, März 1952 in offenbarem Widerspruch stehe, aus dem sich eindeutig ergebe, dass ein Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien stattgefunden habe. Den Inhalt des Briefes vom 30, März 1952 hatte der Beklagte in seiner Klagebeantwortung (Bl 7 R? Bl 8 d.A,). wiedergegeben. Sein Inhalt war unstreitig. Obwohl die Klägerin bestritten hatte, den angeblichen Brief vom 14. April 1952 geschrieben zu haben, hat der Beklagte diesen nicht vorgelegt und auch zu dem von ihm früher mitgeteilten Inhalt des Briefes vom 30, März 1952 nicht Stellung genommen. Danach konnte das Berufungsgericht Absendung und Inhalt des angeblichen Briefes vom 14. April 1952 als. eine bestrittene und weder durch Vorlage des Briefes gemäss § 420 ZPO noch in sonstiger Weise unter Beweis gestellte Behauptung behandeln, die es nicht zu berücksichtigen brauchte, Im übrigen hat die Klägerin in der vom Beklagten angeführten Stelle dieses Briefes, falls sie ihn geschrieben hat, in der Tat .nicht erklärt, dass ein Ge-
 
schlechtsverkehr nicht stattgefunden habe. Die Erklärung: "Ich bestehe auf den "Verkehr" zwischen Dir und mir unter gegenseitigem Eheversprechen," lässt keine andere Deutung zu, als -dass die Klägerin an ihrer Behauptung, es habe ein Geschlechtsverkehr stattgefunden, festhalte«
Ihre angeblichen weiteren Erklärungen in diesem Brief lassen sich damit wohl in Einklang bringen, wenn man sie im Sinne ihrer Behauptung versteht,- der Beklagte habe gemäss seinen ihr gegenüber abgegebenen Erklärungen den Verkehr auf'eine besonders vorsichtige Art vollzogen.
Mit Rücksicht darauf ist es auch möglich, dass die Klägerin damals, in dem Glauben gewesen ist , dass bei dieser Art des Verkehrs ihr Hymen nicht verletzt worden sei. Die gynäkologische Untersuchung, bei der der Zustand ihres Hymen nach dem Bruch des Verlöbnisses festgestellt wurde, hat.nach dem bereits erwähnten Zeugnis des Facharztes Dr.D^H^ öZ'S't' am 10. Juli 1952 stattgefunden.
Auch der angebliche Brief der Klägerin an die Mutter des Beklagten aus dem Monat April 1952.- in welchem es nach der Behauptung des Beklagten heisst: ": , s£ wäre es nie zu einem Kind gekommen,.,, dank ihres . anständigen und eingeschüchterten Sohnes ist mir das . (.die, Vorlage eines Zeugnisses über die Unverletztheit ihres Hymens) möglich...", würde sich zwanglos aus;der damaligen - möglicherweise irrigen - Vorstellung.der'Klägerin erklären lassen, dass es bei der besonderen Art, wie der Geschlechtsverkehr ausgeführt worden sei, zu keiner Verletzung des Hymens und auch zu :keiner Empfängnis habe kommen können, so dass der Brief nicht zwingend gegen die Tatsache als solche, dass ein Verkehr stattgefunden hat, sprechen kann.
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Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe verschiedene Umstände ausser acht gelassen, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit der Klägerin ergebe,. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Gründe, die es bestimmt haben, der Aussage der Klägerin mehr zu glauben, als der des Beklagten, dargelegt, Tatbestand und Ent3cheidungsgründe des Berufungsurteils ergeben in ihrer Gesamtheit, dass das Berufungsgericht sich mit dem Streitstoff eingehend befasst und vertraut gemacht hat. Es besteht deshalb kein Grund zu der Annahme, dass es sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Klägerin wesentliche hierfür in Betracht kommende Umstände wie etwa die: Verfeindung der Parteien, auf die es in anderem Zusammenhang ausdrücklich hinweist, oder die zu dem Teil abweichenden Aussagen der Zeuginnen Grete und Inge ^fm^icht zu dem Bewusstsein gebracht hat,.
II, Ohne Rechtsirrtum hat schliesslich auch das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Kranzgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es kann dabei unerörtert bleiben, ob die Gewährung dieses Anspruchs mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter in Widerspruch steht.. Der Anspruch der Klägerin war mit dem Rücktritt des Beklagten vom Verlöbnis am 18, Februar 1952 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt galt § 1300 BGB jedenfalls noch ohne Rücksicht auf den Gleichberechtigungsgrundsatz, Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, das diesem Grundsatz in Art 3 Gesetzeskraft verlieh, war zwar damals bereits in Kraft getreten. Es hatte jedoch in Art 117 Abs 1 ausdrücklich angeordnet, dass daä ihm entgegenstehende Recht bis zu dem 31« März 1953 fortgelten solle-. Demgemäß ist die Frage, ob und in welchem Umfange der Anspruch
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der Klägerin auf Zahlung eines Kranzgeldes entstanden ist« nach dem damals geltenden Recht, also nach der damals noch unabhängig von dem Gleichberechtigungsgrund satz geltenden Vorschrift des § 1300 BGB zu beurteilen»
Eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der mit dem Ablauf des 31. Harz 1953 in Kraft getretene neue Aechtszustand Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt auf Grund des bisher geltenden Rechts entstanden sind und an sich noch bestehen (insbesondere noch nicht erfüllt sind) nach Inhalt oder Umfang ändert, enthält das Grund gesetz nicht» Es wäre Sache des in Art 117 Abs 1 GrundG in Aussicht genommenen, bisher indes vom Gesetzgeber noch nicht erlassenen Anpassungsgesetzes gewesen, darüber eine Übergangsregelung zu treffen. Solange sie nicht .vorliegt, muss der Richter sie entsprechend der ihm durch die Rechtsentwicklung auf'dem Gebiet des Familienrechts zugefallenen Aufgabe nach allgemeinen Grundsätzen zu finden suchen»
Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt aber der allgemeine -Grundsatz,, dass eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie in bestimmter Weise gebietet, oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist. Insbesondere bleiben danach für Rechte'und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttfeten des Gesetzes entstanden.sind, die bisherigen Gesetze maßgebend, sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung aus dem neuen Gesetz, insbesondere aus seinen Über-gangsvorschrif ten zu entnehmen ist (vgl Staudinger-Keidel EinfG zu dem BGB, 9. Aufl 1» Teil, Vorbem zu dem vierten Abschn III, 1 und IV A /ß 399 und 4007 sowie
 
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die Entscheidung des Senats vom 8,7»1954 BGHZ 14? 205
£2077) •
Für einen vor dem 1» April 1955 entstandenen Kranzgeldanspruch eine solche Ausnahme gelten zu lassen, besteht schon mit Rücksicht auf die verhältnismässig geringe Bedeutung? die derartigen Ansprüchen im Gesamtrahmen der durch den Gleichberechtigungsgrundsatz herbeigeführten Rechtsänderung zukommt? kein Anlass. Einen bereits erfüllten Kranzgeldanspruch unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung auszusetzen, wäre im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht zu verantworten. Andererseits aber würde eine unterschiedliche Behandlung der erfüllten und der noch nicht erfüllten Ansprüche dem Gebot der Gerechtigkeit zuwiderlaufen.
Rach allem ist, auch wenn sich eine Aufhebung oder Abänderung des § 1300 BGB aus dem neuen Rechtszustand ergeben sollte, dessen Rückwirkung auf den Kranzgeldanspruch der Klägerin zu verneinen.
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Die Revision konnte danäch keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen gemäss § 97 ZPO dem Beklagten zur last.
Schmidt Bundesrichter Raske Scheffler Wüstenberg Dr.Kregel ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
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